### Preface Die unmittelbare Veranlassung zur Herausgabe dieses Grundrisses ist das Bedürfniß, meinen Zuhörern einen Leitfaden zu den Vorlesungen in die Hände zu geben, welche ich meinem Amte gemäß über die **Philosophie** **des Rechts** halte. Dieses Lehrbuch ist eine weitere, insbesondre mehr systematische Ausführung derselben Grundbegriffe, welche über diesen Theil der Philosophie in der von mir sonst für meine Vorlesungen bestimmten **Encyklopädie der philosophischen Wissenschaften** (Heidelberg 1817.) bereits enthalten sind. Daß dieser Grundriß aber im Druck erscheinen sollte, hiemit auch vor das größere Publikum kommt, wurde die Veranlassung, die **Anmerkungen**, die zunächst in kurzer Erwähnung die verwandten oder abweichenden Vorstellungen, weitern Folgen und dergleichen andeuten sollten, was in den Vorlesungen seine gehörige Erläuterung erhalten würde, manchmal schon hier weiter auszuführen, um den abstractern Inhalt des Textes zuweilen zu verdeutlichen, und auf nahe liegende in dermaliger Zeit gäng und gäbe Vorstellungen eine ausgedehntere Rücksicht zu nehmen. So ist eine Anzahl weitläuftigerer Anmerkungen entstanden, als der Zweck und Styl eines Compendiums sonst mit sich bringt. Ein eigentliches Compendium jedoch hat den für fertig angesehenen Umkreis einer Wissenschaft zum Gegenstande, und das ihm eigenthümliche ist, vielleicht einen kleinen Zusatz hie und da ausgenommen, vornemlich die Zusammenstellung und Ordnung der wesentlichen Momente eines Inhalts, der längst eben so zugegeben und bekannt ist, als jene Form ihre längst ausgemachten Regeln und Manieren hat. Von einem philosophischen Grundriß erwartet man diesen Zuschnitt schon etwa darum nicht, weil man sich vorstellt, das, was die Philosophie vor sich bringe, sey ein so übernächtiges Werk, als das Gewebe der Penelope, das jeden Tag von Vorne angefangen werde. Allerdings weicht dieser Grundriß zunächst von einem gewöhnlichen Compendium durch die Methode ab, die darin das Leitende ausmacht. Daß aber die philosophische Art des Fortschreitens von einer Materie zu einer andern und des wissenschaftlichen Beweisens, diese speculative Erkenntnißweise überhaupt, wesentlich sich von anderer Erkenntnißweise unterscheidet, wird hier vorausgesetzt. Die Einsicht in die Nothwendigkeit einer solchen Verschiedenheit kann es allein seyn, was die Philosophie aus dem schmählichen Verfall, in welchen sie in unsern Zeiten versunken ist, herauszureissen vermögen wird. Man hat wohl die Unzulänglichkeit der Formen und Regeln der vormaligen Logik, des Definirens, Eintheilens und Schließens, welche die Regeln der Verstandeserkenntniß enthalten, für die speculative Wissenschaft erkannt, oder mehr nur gefühlt als erkannt, und dann diese Regeln nur als Fesseln weggeworfen, um aus dem Herzen, der Phantasie, der zufälligen Anschauung willkührlich zu sprechen; und da denn doch auch Reflexion und Gedanken-Verhältnisse eintreten müssen, verfährt man bewußtlos in der verachteten Methode des ganz gewöhnlichen Folgerns und Räsonnements. — Die Natur des speculativen Wissens habe ich in meiner **Wissenschaft der Logik**, ausführlich entwickelt; in diesem Grundriß ist darum nur hie und da eine Erläuterung über Fortgang und Methode hinzugefügt worden. Bey der concreten und in sich so mannichfaltigen Beschaffenheit des Gegenstandes ist es zwar vernachläßigt worden, in allen und jeden Einzelnheiten die logische Fortleitung nachzuweisen und herauszuheben; theils konnte diß, bey vorausgesetzter Bekanntschaft mit der wissenschaftlichen Methode für überflüssig gehalten werden, theils wird aber es von selbst auffallen, daß das Ganze wie die Ausbildung seiner Glieder auf dem logischen Geiste beruht. Von dieser Seite möchte ich auch vornemlich, daß diese Abhandlung gefaßt und beurtheilt würde. Denn das, um was es in derselben zu thun ist, ist die **Wissenschaft**, und in der Wissenschaft ist der Inhalt wesentlich an die Form gebunden. Man kann zwar von denen, die es am gründlichsten zu nehmen scheinen, hören, die Form sey etwas Aeußeres und für die Sache Gleichgültiges, es komme nur auf diese an; man kann weiter das Geschäft des Schriftstellers, insbesondere des philosophischen darein setzen, Wahrheiten zu entdecken, Wahrheiten zu sagen, Wahrheiten und richtige Begriffe zu verbreiten. Wenn man nun betrachtet, wie solches Geschäft wirklich betrieben zu werden pflegt, so sieht man einestheils denselben alten Kohl immer wieder aufkochen und nach allen Seiten hin ausgeben — ein Geschäft, das wohl auch sein Verdienst um die Bildung und Erweckung der Gemüther haben wird, wenn es gleich mehr als ein vielgeschäftiger Ueberfluß angesehen werden könnte — „denn sie haben Mosen und die Propheten, laß sie dieselbigen hören.“ Vornemlich hat man vielfältige Gelegenheit, sich über den Ton und die Prätension, die sich dabey zu erkennen gibt, zu verwundern, nemlich als ob es der Welt nur noch an diesen eifrigen Verbreitern von Wahrheiten gefehlt hätte, und als ob der aufgewärmte Kohl neue und unerhörte Wahrheiten brächte, und vornemlich immer „in jetziger Zeit“ hauptsächlich zu beherzigen wäre. Anderntheils aber sieht man, was von solchen Wahrheiten von der einen Seite her ausgegeben wird, durch eben dergleichen von andern Seiten her ausgespendete Wahrheiten verdrängt und weggeschwemmt werden. Was nun in diesem Gedränge von Wahrheiten weder Altes noch Neues, sondern Bleibendes sey, wie soll dieses aus diesen formlos hin und her gehenden Betrachtungen sich herausheben — wie anders sich unterscheiden und bewähren, als durch die **Wissenschaft**? Ohnehin über **Recht, Sittlichkeit, Staat** ist die Wahrheit eben so sehr alt, als in den **öffentlichen Gesetzen**, der **öffentlichen Moral und Religion** offen dargelegt und bekannt. Was bedarf diese Wahrheit weiter, insofern der denkende Geist sie in dieser nächsten Weise zu besitzen nicht zufrieden ist, als sie auch zu **begreifen**, und dem schon an sich selbst vernünftigen Inhalt auch die vernünftige **Form** zu gewinnen, damit er für das freye Denken gerechtfertigt erscheine, welches nicht bey dem Gegebenen, es sey durch die äußere positive Autorität des Staats oder der Uebereinstimmung der Menschen, oder durch die Autorität des innern Gefühls und Herzens und das unmittelbar beystimmende Zeugniß des Geistes unterstützt, stehen bleibt, sondern von sich ausgeht und eben damit fodert, sich im Innersten mit der Wahrheit geeint zu wissen? Das einfache Verhalten des unbefangenen Gemüthes ist, sich mit zutrauensvoller Ueberzeugung an die öffentlich bekannte Wahrheit zu halten, und auf diese feste Grundlage seine Handlungsweise und feste Stellung im Leben zu bauen. Gegen dieses einfache Verhalten thut sich etwa schon die vermeynte Schwierigkeit auf, wie aus den unendlich verschiedenen Meynungen sich das, was darin das allgemein Anerkannte und Gültige sey, unterscheiden und herausfinden lasse; und man kann diese Verlegenheit leicht für einen rechten und wahrhaften Ernst um die Sache nehmen. In der That sind aber die, welche sich auf diese Verlegenheit etwas zu Gute thun, in dem Falle, den Wald vor den Bäumen nicht zu sehen, und es ist nur die Verlegenheit und Schwierigkeit vorhanden, welche sie selbst veranstalten; ja diese ihre Verlegenheit und Schwierigkeit ist vielmehr der Beweis, daß sie etwas anderes als das allgemein Anerkannte und Geltende, als die Substanz des Rechten und Sittlichen wollen. Denn ist es darum wahrhaft, und nicht um die **Eitelkeit und Besonderheit** des Meynens und Seyns zu thun, so hielten sie sich an das substantielle Rechte, nemlich an die Gebote der Sittlichkeit und des Staats, und richteten ihr Leben darnach ein. — Die weitere Schwierigkeit aber kommt von der Seite, daß der Mensch **denkt** und im Denken seine Freyheit und den Grund der Sittlichkeit sucht. Dieses Recht, so hoch, so göttlich es ist, wird aber in Unrecht verkehrt, wenn nur diß für Denken gilt und das Denken nur dann sich frey weiß, insofern es vom **Allgemein-Anerkannten und Gültigen** abweiche und sich etwas **Besonderes** zu erfinden gewußt habe. Am festesten konnte in unserer Zeit die Vorstellung, als ob die Freyheit des Denkens und des Geistes überhaupt sich nur durch die Abweichung, ja Feindschaft gegen das Oeffentlich-Anerkannte beweise, in **Beziehung auf den Staat** eingewurzelt, und hienach absonderlich eine Philosophie über den Staat wesentlich die Aufgabe zu haben scheinen, auch eine **Theorie** und eben eine neue und besondere zu erfinden und zu geben. Wenn man diese Vorstellung und das ihr gemäße Treiben sieht, so sollte man meynen, als ob noch kein Staat und Staatsverfassung in der Welt gewesen, noch gegenwärtig vorhanden sey, sondern als ob man jetzt — und diß Jetzt dauert immer fort — ganz von Vorne anzufangen, und die sittliche Welt nur auf ein solches jetziges Ausdenken und Ergründen und Begründen gewartet habe. Von der Natur gibt man zu, daß die Philosophie sie zu erkennen habe, **wie sie ist**, daß der Stein der Weisen irgendwo aber **in der Natur selbst** verborgen liege, daß sie in sich vernünftig sey und das Wissen diese in ihr gegenwärtige, **wirkliche** Vernunft, nicht die auf der Oberfläche sich zeigenden Gestaltungen und Zufälligkeiten, sondern ihre ewige Harmonie, aber als ihr **immanentes** Gesetz und Wesen zu erforschen und begreifend zu fassen habe. Die **sittliche Welt** dagegen, der Staat, sie, die Vernunft, wie sie sich im Elemente des Selbstbewußtseyns verwirklicht, soll nicht des Glücks genießen, daß es die Vernunft ist, welche in der That in diesem Elemente sich zur Kraft und Gewalt gebracht habe, darin behaupte und inwohne. Das geistige Universum soll vielmehr dem Zufall und der Willkühr preisgegeben, es soll **Gottverlassen** seyn, so daß nach diesem Atheismus der sittlichen Welt das Wahre sich **außer ihr** befinde, und zugleich, weil doch auch Vernunft darin seyn soll, das Wahre nur ein Problema sey. Hierin aber liege die Berechtigung, ja die Verpflichtung für jedes Denken, auch seinen Anlauf zu nehmen, doch nicht um den Stein der Weisen zu suchen, denn durch das Philosophiren unserer Zeit ist das Suchen erspart und Jeder gewiß, so wie er steht und geht, diesen Stein in seiner Gewalt zu haben. Nun geschieht es freylich, daß diejenigen, welche in dieser Wirklichkeit des Staats leben und ihr Wissen und Wollen darin befriedigt finden, — und deren sind Viele, ja mehr als es meynen und wissen, denn im **Grunde** sind es Alle, — daß also wenigstens diejenigen, welche mit Bewußtseyn ihre Befriedigung im Staate haben, jener Anläufe und Versicherungen lachen und sie für ein bald lustigeres oder ernsteres, ergötzliches oder gefährliches, leeres Spiel nehmen. Jenes unruhige Treiben der Reflexion und Eitelkeit, so wie die Aufnahme und Begegnung, welche sie erfährt, wäre nun eine Sache für sich, die sich auf ihre Weise in sich entwickelt; aber es ist die **Philosophie** überhaupt, welche sich durch jenes Getreibe in mannichfaltige Verachtung und Mißkredit gesetzt hat. Die schlimmste der Verachtungen ist diese, daß wie, gesagt jeder, wie er so steht und geht, über die Philosophie überhaupt Bescheid zu wissen und abzusprechen im Stande zu seyn überzeugt ist. Keiner andern Kunst und Wissenschaft wird diese letzte Verachtung bezeigt, zu meynen, daß man sie geradezu inne habe. In der That, was wir von der Philosophie der neuern Zeit mit der größten Prätension über den Staat haben ausgehen sehen, berechtigte wohl jeden, der Lust hatte mitzusprechen, zu dieser Ueberzeugung, eben solches von sich aus geradezu machen zu können und damit sich den Beweis, im Besitz der Philosophie zu seyn, zu geben. Ohnehin hat die sich so nennende Philosophie es ausdrücklich ausgesprochen, daß **das Wahre selbst nicht erkannt werden könne**, sondern daß diß das Wahre sey, was jeder über die sittlichen Gegenstände, vornemlich über Staat, Regierung und Verfassung, sich **aus seinem Herzen, Gemüth und Begeisterung aufsteigen** lasse. Was ist darüber nicht alles der Jugend insbesondere, zum Munde geredet worden? Die Jugend hat es sich denn auch wohl gesagt seyn lassen. **Den Seinen gibt Er's schlafend**, — ist auf die Wissenschaft angewendet worden, und damit hat jeder Schlafende sich zu den **Seinen** gezählt; was er so im Schlafe der Begriffe bekommen, war denn freylich auch Waare darnach. — Ein Heerführer dieser Seichtigkeit, die sich Philosophiren nennt, Herr **Fries**,[^preface-1] hat sich nicht entblödet bey einer feyerlichen, berüchtigt gewordenen öffentlichen Gelegenheit in einer Rede, über den Gegenstand von Staat und Staatsverfassung die Vorstellung zu geben: „in dem Volke, in welchem ächter Gemeingeist herrsche, würde jedem Geschäft der öffentlichen Angelegenheiten **das Leben von unten aus dem Volke** kommen, würden jedem einzelnen Werke der Volksbildung und des volksthümlichen Dienstes, sich **lebendige** Gesellschaften weyhen, **durch die heilige Kette der Freundschaft** unverbrüchlich vereinigt,“ und dergleichen. — Diß ist der Hauptsinn der Seichtigkeit, die Wissenschaft statt auf die Entwicklung des Gedankens und Begriffs, vielmehr auf die unmittelbare Wahrnehmung und die zufällige Einbildung zu stellen, eben so die reiche Gegliederung des Sittlichen in sich, welche der Staat ist, die Architectonik seiner Vernünftigkeit, die durch die bestimmte Unterscheidung der Kreise des öffentlichen Lebens und ihrer Berechtigungen und durch die Strenge des Maßes, in dem sich jeder Pfeiler, Bogen und Strebung hält, die Stärke des Ganzen aus der Harmonie seiner Glieder hervorgehen macht, — diesen gebildeten Bau in den Brey des „Herzens, der Freundschaft und Begeisterung“ zusammenfließen zu lassen. Wie nach Epikur die Welt überhaupt, so ist freylich nicht, aber so sollte, die sittliche Welt nach solcher Vorstellung, der subjectiven Zufälligkeit des Meynens und der Willkühr übergeben werden. Mit dem einfachen Hausmittel, auf das **Gefühl** das zu stellen, was die und zwar mehrtausendjährige Arbeit der Vernunft und ihres Verstandes ist, ist freylich alle die Mühe der von dem denkenden Begriffe geleiteten Vernunfteinsicht und Erkenntniß erspart. **Mephistopheles** bey Göthe, — eine gute Autorität, — sagt darüber ungefähr, was ich auch sonst angeführt: „Verachte nur Verstand und Wissenschaft des Menschen allerhöchste Gaben — so hast dem Teufel dich ergeben und mußt zu Grunde gehn.“ Unmittelbar nahe liegt es, daß solche Ansicht sich auch die Gestalt der **Frömmigkeit** annimmt; denn mit was Allem hat dieses Getreibe sich nicht zu autorisiren versucht! Mit der Gottseligkeit und der Bibel aber hat es sich die höchste Berechtigung, die sittliche Ordnung und die Objectivität der Gesetze zu verachten, zu geben vermeynt. Denn wohl ist es auch die Frömmigkeit, welche die in der Welt zu einem organischen Reiche auseinander geschlagene Wahrheit zur einfachern Anschauung des Gefühls einwickelt. Aber sofern sie rechter Art ist, gibt sie die Form dieser Region auf, sobald sie aus dem Innern heraus in den Tag der Entfaltung und des geoffenbarten Reichthums der Idee eintritt, und bringt aus ihrem innern Gottesdienst die Verehrung gegen eine an und für sich seyende, über die subjective Form des Gefühls erhabene, Wahrheit und Gesetze mit. Die besondere Form des übeln Gewissens, welche sich in der Art der Beredsamkeit, zu der sich jene Seichtigkeit aufspreitzt, kund thut, kann hiebey bemerklich gemacht werden; und zwar zunächst, daß sie da, wo sie am **geistlosesten** ist, am meisten vom **Geiste** spricht, wo sie am todtesten und ledernsten redet, das Wort **Leben und ins Leben einführen**, wo sie die größte Selbstsucht des leeren Hochmuths kund thut, am meisten das Wort **Volk** im Munde führt. Das eigenthümliche Wahrzeichen aber, das sie an der Stirne trägt, ist der Haß gegen das Gesetz. Daß Recht und Sittlichkeit, und die wirkliche Welt des Rechts und des Sittlichen sich durch den **Gedanken** erfaßt, durch **Gedanken** sich die Form der Vernünftigkeit, nemlich Allgemeinheit und Bestimmtheit gibt, diß, das **Gesetz**, ist es, was jenes sich das Belieben vorbehaltende Gefühl, jenes das Rechte in die subjective Ueberzeugung stellende Gewissen, mit Grund als das sich feindseligste ansieht. Die Form des Rechten als einer **Pflicht** und als eines **Gesetzes** wird von ihm als ein **todter, kalter Buchstabe** und als eine **Fessel** empfunden; denn es erkennt in ihm nicht sich selbst, sich in ihm somit nicht frey, weil das Gesetz die Vernunft der Sache ist, und diese dem Gefühle nicht verstattet, sich an der eigenen Particularität zu wärmen. Das **Gesetz** ist darum, wie im Laufe dieses Lehrbuchs irgendwo angemerkt worden, vornemlich das Schiboleth, an dem die falschen Brüder und Freunde des sogenannten Volkes sich abscheiden. Indem nun die Rabulisterey der Willkühr sich des Nahmens der **Philosophie** bemächtigt und ein großes Publikum in die Meynung zu versetzen vermocht hat, als ob dergleichen Treiben Philosophie sey, so ist es fast gar zur Unehre geworden, über die Natur des Staats noch philosophisch zu sprechen; und es ist rechtlichen Männern nicht zu verargen, wenn sie in Ungeduld gerathen, sobald sie von philosophischer Wissenschaft des Staats reden hören. Noch weniger ist sich zu verwundern, wenn die Regierungen auf solches Philosophiren endlich die Aufmerksamkeit gerichtet haben, da ohnehin bey uns die Philosophie nicht wie etwa bey den Griechen, als eine private Kunst exercirt wird, sondern sie eine öffentliche, das Publikum berührende Existenz, vornemlich oder allein im Staatsdienste, hat. Wenn die Regierungen ihren diesem Fache gewidmeten Gelehrten das Zutrauen bewiesen haben, sich für die Ausbildung und den Gehalt der Philosophie auf sie gänzlich zu verlassen, — wäre es hie und da, wenn man will, nicht so sehr Zutrauen, als Gleichgültigkeit gegen die Wissenschaft selbst gewesen, und das Lehramt derselben nur traditionell beybehalten worden, (— wie man denn, soviel mir bekannt ist, in Frankreich die Lehrstühle der Metaphysik wenigstens, hat eingehen lassen) — so ist ihnen vielfältig jenes Zutrauen schlecht vergolten worden, oder wo man, im andern Fall, Gleichgültigkeit sehen wollte, so wäre der Erfolg, das Verkommen gründlicher Erkenntniß, als ein Büßen dieser Gleichgültigkeit anzusehen. Zunächst scheint wohl die Seichtigkeit etwa am allerverträglichsten, wenigstens mit äußerer Ordnung und Ruhe zu seyn, weil sie nicht dazu kommt, die Substanz der Sachen zu berühren, ja nur zu ahnden; sie würde somit zunächst wenigstens polizeylich nichts gegen sich haben, wenn nicht der Staat noch das Bedürfniß tieferer Bildung und Einsicht in sich schlösse und die Befriedigung desselben von der Wissenschaft foderte. Aber die Seichtigkeit führt von selbst in Rücksicht des Sittlichen, des Rechts und der Pflicht überhaupt, auf diejenigen Grundsätze, welche in dieser Sphäre das Seichte ausmachen, auf die Principien der **Sophisten**, die wir aus **Plato** so entschieden kennen lernen, — die Principien, welche das, was Recht ist, auf die **subjectiven Zwecke und Meynungen**, auf das **subjective Gefühl** und die **particuläre Ueberzeugung** stellen, — Principien, aus welchen die Zerstörung eben so der innern Sittlichkeit und des rechtschaffenen Gewissens, der Liebe und des Rechts unter den Privatpersonen, als die Zerstörung der öffentlichen Ordnung und der Staatsgesetze folgt. Die Bedeutung, welche dergleichen Erscheinungen für die Regierungen gewinnen müssen, wird sich nicht etwa durch den Titel abweisen lassen, der sich auf das geschenkte Zutrauen selbst und auf die Autorität eines Amtes stützte, um an den Staat zu fodern, daß er das, was die substantielle Quelle von den Thaten, die allgemeinen Grundsätze, verdirbt, und sogar dessen Trotz, als ob es sich so gehörte, gewähren und walten lassen solle. **Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch Verstand**, — ist ein alter Scherz, den man wohl in unsern Zeiten nicht gar für Ernst wird behaupten wollen. In der Wichtigkeit der Art und Weise des Philosophirens, welche durch die Umstände bey den Regierungen aufgefrischt worden ist, läßt sich das Moment des Schutzes und Vorschubs nicht verkennen, dessen das Studium der Philosophie nach vielen andern Seiten hin bedürftig geworden zu seyn scheint. Denn liest man in so vielen Productionen aus dem Fache der positiven Wissenschaften, ingleichen der religiösen Erbaulichkeit und anderer unbestimmter Literatur, wie darin nicht nur die vorhin erwähnte Verachtung gegen die Philosophie bezeigt ist, daß solche, die zugleich beweisen, daß sie in der Gedankenbildung völlig zurück sind und Philosophie ihnen etwas ganz fremdes ist, doch sie als etwas bey sich Abgethanes behandeln, — sondern wie daselbst ausdrücklich gegen die Philosophie losgezogen und ihr Inhalt, die **begreifende Erkenntniß Gottes** und der physischen und geistigen Natur, die **Erkenntniß der Wahrheit** als für eine thörigte, ja sündhafte Anmaßung erklärt, wie die **Vernunft**, und wieder die **Vernunft**, und in unendlicher Wiederholung die **Vernunft** angeklagt, herabgesetzt und verdammt, — oder wie wenigstens zu erkennen gegeben wird, wie unbequem bey einem großen Theile des wissenschaftlich seyn sollenden Treibens die doch unabwendbaren Ansprüche des Begriffes fallen, — wenn man, sage ich, dergleichen Erscheinungen vor sich hat, so möchte man beynahe dem Gedanken Raum geben, daß **von dieser Seite** die Tradition nicht mehr ehrwürdig noch hinreichend wäre, dem philosophischen Studium die **Toleranz** und die öffentliche Existenz zu sichern.[^preface-2] — Die zu unserer Zeit gäng und gäben Declamationen und Anmaßungen gegen die Philosophie bieten das sonderbare Schauspiel dar, daß sie durch jene Seichtigkeit, zu der diese Wissenschaft degradirt worden ist, einerseits ihr Recht haben, und andererseits selbst in diesem Elemente wurzeln, gegen das sie undankbar gerichtet sind. Denn indem jenes sich so nennende Philosophiren die Erkenntniß der Wahrheit für einen thörichten Versuch erklärt hat, hat es, wie der Despotismus der Kaiser Roms Adel und Sclaven, Tugend und Laster, Ehre und Unehre, Kenntniß und Unwissenheit **gleichgemacht** hat, alle Gedanken und alle Stoffe **nivellirt**, — so daß die Begriffe des Wahren, die Gesetze des Sittlichen auch weiter nichts sind als Meynungen und subjective Ueberzeugungen, und die verbrecherischsten Grundsätze als **Ueberzeugungen** mit jenen Gesetzen in gleiche Würde gestellt sind, und daß ebenso jede noch so kahle und particuläre Objecte und noch so stroherne Materien in gleiche Würde gestellt sind mit dem, was das Interesse aller denkenden Menschen und die Bänder der sittlichen Welt ausmacht. Es ist darum als ein **Glück** für die Wissenschaft zu achten, — in der That ist es, wie bemerkt, die **Nothwendigkeit der Sache**, — daß jenes Philosophiren, das sich als eine Schulweisheit in sich fortspinnen mochte, sich in näheres Verhältniß mit der Wirklichkeit gesetzt hat, in welcher es mit den Grundsätzen der Rechte und der Pflichten Ernst ist, und welche im Tage des Bewußtseyns derselben lebt, und daß es somit zum **öffentlichen** Bruche gekommen ist. Es ist eben diese **Stellung der Philosophie zur Wirklichkeit**, welche die Mißverständnisse betreffen, und ich kehre hiemit zu dem zurück, was ich vorhin bemerkt habe, daß die Philosophie, weil sie das **Ergründen des Vernünftigen** ist, eben damit das **Erfassen des Gegenwärtigen und Wirklichen**, nicht das Aufstellen eines **Jenseitigen** ist, das Gott weiß wo seyn sollte, — oder von dem man in der That wohl zu sagen weiß, wo es ist, nemlich in dem Irrthum eines einseitigen, leeren Raisonnirens. Im Verlaufe der folgenden Abhandlung habe ich bemerkt, daß selbst die **platonische** Republik, welche als das Sprichwort eines **leeren Ideals** gilt, wesentlich nichts aufgefaßt hat, als die Natur der griechischen Sittlichkeit, und daß dann im Bewußtseyn des in sie einbrechenden tiefern Princips, das an ihr unmittelbar nur als eine noch unbefriedigte Sehnsucht und damit nur als Verderben erscheinen konnte, **Plato** aus eben der Sehnsucht die Hülfe dagegen hat suchen müssen, aber sie, die aus der Höhe kommen mußte, zunächst nur in einer äußern besondern Form jener Sittlichkeit suchen konnte, durch welche er jenes Verderben zu gewältigen sich ausdachte, und wodurch er ihren tiefern Trieb, die freye unendliche Persönlichkeit, gerade am tiefsten verletzte. Dadurch aber hat er sich als der große Geist bewiesen, daß eben das Princip, um welches sich das Unterscheidende seiner Idee dreht, der Angel ist, um welche die bevorstehende Umwälzung der Welt sich gedreht hat. **Was vernünftig ist, das ist wirklich;** **und was wirklich ist, das ist vernünftig.** In dieser Ueberzeugung steht jedes unbefangene Bewußtseyn, wie die Philosophie, und hievon geht diese ebenso in Betrachtung des **geistigen** Universums aus, als des **natürlichen**. Wenn die Reflexion, das Gefühl oder welche Gestalt das subjective Bewußtseyn habe, die **Gegenwart** für ein Eitles ansieht, über sie hinaus ist und es besser weiß, so befindet es sich im Eiteln, und weil es Wirklichkeit nur in der Gegenwart hat, ist es so selbst nur Eitelkeit. Wenn umgekehrt die Idee für das gilt, was nur so eine Idee, eine Vorstellung in einem Meynen ist, so gewährt hingegen die Philosophie die Einsicht, daß nichts wirklich ist als die Idee. Darauf kommt es dann an, in dem Scheine des Zeitlichen und Vorübergehenden die Substanz, die immanent, und das Ewige, das gegenwärtig ist, zu erkennen. Denn das Vernünftige, was synonym ist mit der Idee, indem es in seiner Wirklichkeit zugleich in die äußere Existenz tritt, tritt in einem unendlichen Reichthum von Formen, Erscheinungen und Gestaltungen hervor, und umzieht seinen Kern mit der bunten Rinde, in welcher das Bewußtseyn zunächst haust, welche der Begriff erst durchdringt, um den innern Puls zu finden und ihn ebenso in den äußern Gestaltungen noch schlagend zu fühlen. Die unendlich mannichfaltigen Verhältnisse aber, die sich in dieser Aeußerlichkeit, durch das Scheinen des Wesens in sie, bilden, dieses unendliche Material und seine Regulirung, ist nicht Gegenstand der Philosophie. Sie mischte sich damit in Dinge, die sie nicht angehen; guten Rath darüber zu ertheilen, kann sie sich ersparen; **Plato** konnte es unterlassen, den Ammen anzuempfehlen, mit den Kindern nie stillezustehen, sie immer auf den Armen zu schaukeln, ebenso **Fichte** die Vervollkommnung der Paßpolizey bis dahin, wie man es nannte, zu construiren, daß von den Verdächtigen nicht nur das Signalement in den Paß gesetzt, sondern das Porträt darin gemahlt werden solle. In dergleichen Ausführungen ist von Philosophie keine Spur mehr zu sehen, und sie kann dergleichen Ultraweisheit um so mehr lassen, als sie über diese unendliche Menge von Gegenständen gerade am liberalsten sich zeigen soll. Damit wird die Wissenschaft auch von dem Hasse, den die Eitelkeit des Besserwissens auf eine Menge von Umständen und Institutionen wirft, — ein Haß, in welchem sich die Kleinlichkeit am meisten gefällt, weil sie nur dadurch zu einem Selbstgefühl kommt, — sich am entferntesten zeigen. So soll denn diese Abhandlung, insofern sie die Staatswissenschaft enthält, nichts anders seyn, als der Versuch, den **Staat als ein in sich Vernünftiges zu begreifen und darzustellen**. Als philosophische Schrift muß sie am entferntesten davon seyn, einen **Staat, wie er seyn soll**, construiren zu sollen; die Belehrung, die in ihr liegen kann, kann nicht darauf gehen, den Staat zu belehren, wie er seyn soll, sondern vielmehr, wie er, das sittliche Universum, erkannt werden soll. Ἰδοὺ Ῥόδος, ἰδοὺ καὶ τὸ πήδημα. Hic Rhodus, hic saltus. Das **was ist** zu begreifen, ist die Aufgabe der Philosophie, denn das **was ist**, ist die Vernunft. Was das Individuum betrifft, so ist ohnehin jedes ein **Sohn seiner Zeit**; so ist auch die Philosophie, **ihre Zeit in Gedanken erfaßt**. Es ist eben so thöricht zu wähnen, irgend eine Philosophie gehe über ihre gegenwärtige Welt hinaus, als, ein Individuum überspringe seine Zeit, springe über Rhodus hinaus. Geht seine Theorie in der That drüber hinaus, baut es sich eine Welt, wie sie seyn soll, so existirt sie wohl, aber nur in seinem Meynen, — einem weichen Elemente, dem sich alles Beliebige einbilden läßt. Mit weniger Veränderung würde jene Redensart lauten: Hier ist die Rose, hier tanze. Was zwischen der Vernunft als selbstbewußtem Geiste und der Vernunft als vorhandener Wirklichkeit liegt, was jene Vernunft von dieser scheidet und in ihr nicht die Befriedigung finden läßt, ist die Fessel irgend eines Abstractums, das nicht zum Begriffe befreyt ist. Die Vernunft als die Rose im Kreutze der Gegenwart zu erkennen und damit dieser sich zu erfreuen, diese vernünftige Einsicht ist die **Versöhnung** mit der Wirklichkeit, welche die Philosophie denen gewährt, an die einmal die innere Anfoderung ergangen ist, zu begreifen, und in dem, was substantiell ist, ebenso die subjective Freyheit zu erhalten, so wie mit der subjectiven Freyheit nicht in einem Besondern und Zufälligen, sondern in dem, was an und für sich ist, zu stehen. Diß ist es auch, was den concretern Sinn dessen ausmacht, was oben abstracter als **Einheit der Form und des Inhalts** bezeichnet worden ist, denn die **Form** in ihrer concretesten Bedeutung ist die Vernunft als begreifendes Erkennen, und der **Inhalt** die Vernunft als das substantielle Wesen der sittlichen, wie der natürlichen Wirklichkeit; die bewußte Identität von beydem ist die philosophische Idee. — Es ist ein großer Eigensinn, der Eigensinn, der dem Menschen Ehre macht, nichts in der Gesinnung anerkennen zu wollen, was nicht durch den Gedanken gerechtfertigt ist, — und dieser Eigensinn ist das Charakteristische der neuern Zeit, ohnehin das eigenthümliche Princip des Protestantismus. Was **Luther** als Glauben im Gefühl und im Zeugniß des Geistes begonnen, es ist dasselbe, was der weiterhin gereifte Geist im **Begriffe** zu fassen, und so in der Gegenwart sich zu befreyen und dadurch in ihr sich zu finden bestrebt ist. Wie es ein berühmtes Wort geworden ist, daß eine halbe Philosophie von Gott abführe, — und es ist dieselbe Halbheit, die das Erkennen in eine **Annäherung zur Wahrheit** setzt, — die wahre Philosophie aber zu Gott führe, so ist es dasselbe mit dem Staate. So wie die Vernunft sich nicht mit der Annäherung, als welche weder kalt noch warm ist und darum ausgespien wird, eben so wenig begnügt sie sich mit der kalten Verzweiflung, die zugibt, daß es in dieser Zeitlichkeit wohl schlecht oder höchstens mittelmäßig zugehe, aber eben in ihr nichts besseres zu haben und nur darum Frieden mit der Wirklichkeit zu halten sey; es ist ein wärmerer Friede mit ihr, den die Erkenntniß verschafft. Um noch über das **Belehren**, wie die Welt seyn soll, ein Wort zu sagen, so kommt dazu ohnehin die Philosophie immer zu spät. Als der **Gedanke** der Welt erscheint sie erst in der Zeit, nachdem die Wirklichkeit ihren Bildungsproceß vollendet und sich fertig gemacht hat. Diß, was der Begriff lehrt, zeigt nothwendig ebenso die Geschichte, daß erst in der Reife der Wirklichkeit das Ideale dem Realen gegenüber erscheint und jenes sich dieselbe Welt, in ihrer Substanz erfaßt, in Gestalt eines intellectuellen Reichs erbaut. Wenn die Philosophie ihr Grau in Grau mahlt, dann ist eine Gestalt des Lebens alt geworden, und mit Grau in Grau läßt sie sich nicht verjüngen, sondern nur erkennen; die Eule der Minerva beginnt erst mit der einbrechenden Dämmerung ihren Flug. Doch es ist Zeit dieses Vorwort zu schließen; als Vorwort kam ihm ohnehin nur zu, äußerlich und subjectiv von dem Standpunkt der Schrift, der es vorangeschickt ist, zu sprechen. Soll philosophisch von einem Inhalte gesprochen werden, so verträgt er nur eine wissenschaftliche, objective Behandlung, wie denn auch dem Verfasser Widerrede anderer Art als eine wissenschaftliche Abhandlung der Sache selbst, nur für ein subjectives Nachwort und beliebige Versicherung gelten und ihm gleichgültig seyn muß. Berlin, den 25. Juni 1820. [^preface-1]: Von der Seichtigkeit seiner Wissenschaft habe ich sonst Zeugniß gegeben; s. Wissenschaft der Logik (Nürnberg 1812.) Einl. S. xvii. [^preface-2]: Dergleichen Ansichten fielen mir bey einem Briefe Joh. v. Müllers (Werke Theil VIII. S. 56.) ein, wo es vom Zustande Roms im Jahre 1803, als diese Stadt unter französischer Herrschaft stand, unter anderem heißt; „Befragt, wie es um die öffentlichen Lehranstalten stehe, antwortete ein Professor: On les tolère comme les bordels.“ — Die sogenannte **Vernunftlehre**, nemlich die Logik, kann man wohl sogar noch empfehlen hören, etwa mit der Ueberzeugung, daß man sich mit ihr als trockner und unfruchtbarer Wissenschaft entweder ohnehin nicht mehr beschäftige, oder wenn diß hin und wieder geschehe, man in ihr nur inhaltslose, also nichtsgebende und nichtsverderbende Formeln erhalte, daß somit die Empfehlung auf keinen Fall schaden, sowie nichts nützen werde. ### Contents Vorrede. Einleitung. Begriff der Philosophie des Rechts, des Willens, der Freyheit und des Rechts. §. 1 — 32. Eintheilung. §. 33. Erster Theil. Das abstracte Recht. §. 34 — 104. Erster Abschnitt. Das Eigenthum. §. 41 — 71. a) Besitznahme. §. 54 — 58. b) Gebrauch der Sache. §. 59 — 64. c) Entäußerung des Eigenthums. §. 65 — 70. Uebergang vom Eigenthum zum Vertrag. §. 71. Zweyter Abschnitt. Der Vertrag. §. 72 — 80. Dritter Abschnitt. Das Unrecht. §. 82 — 104. a) Unbefangenes (Civil-)Unrecht. §. 84 — 86. b) Betrug. §. 87 — 89. c) Zwang und Verbrechen. §. 90 — 103. Uebergang vom Recht zur Moralität. §. 104. Zweyter Theil. Die Moralität. §. 105 — 141. Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld. §. 105 — 118. Zweyter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl. §. 119 — 128. Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen. §. 129 — 141. Moralische Formen des Bösen. Heucheley, Probabilismus, gute Absicht, Ueberzeugung, Ironie Anm. zu §. 140. Uebergang der Moralität zur Sittlichkeit. §. 141. Dritter Abschnitt. Die Sittlichkeit. §. 142 — 310. Erster Abschnitt. Die Familie. §. 158 — 181. A. Die Ehe. §. 161 — 169. B. Das Vermögen der Familie. §. 170 — 172. C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie. §. 173 — 181. Zweyter Abschnitt. Die bürgerliche Gesellschaft. §. 182 — 256. A. Das System der Bedürfnisse. §. 189— 208. a) Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung. §. 190 — 195. b) Die Art der Arbeit. §. 196 — 198. c) Das Vermögen und die Stände. §. 199 — 208. B. Die Rechtspflege. §. 209 — 229. a) Das Recht als Gesetz. §. 211 — 214. b) Das Daseyn des Gesetzes. §. 215 — 218. c) Das Gericht. §. 219 — 229. C. Die Polizey und Corporation. §. 230 — 256. a) Die Polizey. §. 231 — 249. b) Die Corporation. §. 250 — 256. Dritter Abschnitt. Der Staat. §. 257 — 360. A. Das innere Staatsrecht. §. 260 — 329. I. Innere Verfassung für sich. §. 272 — 320. A. Die fürstliche Gewalt. §. 275 — 286. B. Die Regierungs-Gewalt. §. 287 — 297. C. Die gesetzgebende Gewalt. §.298—320. II. Die Souverainetät gegen Aussen. §. 321 — 329. B. Das äußere Staatsrecht. §. 330 — 340. C. Die Weltgeschichte. §. 341 — 360. ### Section 1 Naturrecht und Staatswissenschaft. Einleitung. [1] Die **philosophische Rechtswissenschaft** hat die **Idee des Rechts**, den Begriff des Rechts und dessen Verwirklichung zum Gegenstande. Die Philosophie hat es mit Ideen, und darum nicht mit dem, was man **bloße Begriffe** zu heißen pflegt, zu thun, sie zeigt vielmehr deren Einseitigkeit und Unwahrheit auf, so wie daß der **Begriff**, (nicht das, was man oft so nennen hört, aber nur eine abstracte Verstandesbestimmung ist) allein es ist, was **Wirklichkeit** hat und zwar so, daß er sich diese selbst giebt. Alles, was nicht diese durch den Begriff selbst gesetzte Wirklichkeit ist, ist vorübergehendes Daseyn, äußerliche Zufälligkeit, Meynung, wesenlose Erscheinung, Unwahrheit, Täuschung u. s. f. Die **Gestaltung**, welche sich der Begriff in seiner Verwirklichung giebt, ist zur Erkenntniß des **Begriffes** selbst, das andere von der **Form, nur als Begriff zu seyn**, unterschiedene wesentliche Moment der Idee. ### Section 2 [2] Die Rechtswissenschaft ist ein **Theil der Philosophie**. Sie hat daher die Idee, als welche die Vernunft eines Gegenstandes ist, aus dem Begriffe zu entwickeln, oder, was dasselbe ist, der eigenen immanenten Entwickelung der Sache selbst zuzusehen. Als Theil hat sie einen bestimmten **Anfangspunct**, welcher das Resultat und die Wahrheit von dem ist, was **vorhergeht**, und was den sogenannten **Beweis** desselben ausmacht. Der Begriff des Rechts fällt daher seinem **Werden** nach außerhalb der Wissenschaft des Rechts, seine Deduction ist hier vorausgesetzt und er ist als **gegeben** aufzunehmen. Nach der formellen, nicht philosophischen Methode der Wissenschaften wird zuerst die **Definition**, wenigstens um der äußern wissenschaftlichen Form wegen, gesucht und verlangt. Der positiven Rechtswissenschaft kann es Übrigens auch darum nicht sehr zu thun seyn, da sie vornehmlich darauf geht, anzugeben was **Rechtens** ist, d. h. welches die besondern gesetzlichen Bestimmungen sind, weswegen man zur Warnung sagte: omnis definitio in jure civili periculosa. Und in der That, je unzusammenhängender und widersprechender in sich die Bestimmungen eines Rechtes sind, desto weniger sind Definitionen in demselben möglich, denn diese sollen vielmehr allgemeine Bestimmungen enthalten, diese aber machen unmittelbar das Widersprechende, hier das Unrechtliche, in seiner Blöße sichtbar. So z. B. wäre für das römische Recht keine Definition vom **Menschen** möglich, denn der Sclave ließe sich darunter nicht subsumiren, in seinem Stand ist jener Begriff vielmehr verletzt; eben so periculös würde die **Definition** von Eigenthum und Eigenthümer für viele Verhältnisse erscheinen. — Die Deduction aber der Definition wird etwa aus der Etymologie, vornehmlich daraus geführt, daß sie aus den besondern Fällen abstrahirt und dabey das Gefühl und die Vorstellung der Menschen zum Grunde gelegt wird. Die Richtigkeit der Definition wird dann in die Uebereinstimmung mit den vorhandenen Vorstellungen gesetzt. Bey dieser Methode wird das, was allein wissenschaftlich wesentlich ist, in Ansehung des Inhalts, die **Nothwendigkeit der Sache** an und für sich selbst (hier des Rechts), in Ansehung der Form aber, die Natur des Begriffs, bey Seite gestellt. Vielmehr ist in der philosophischen Erkenntniß die **Nothwendigkeit** eines Begriffs die Hauptsache, und der Gang, als Resultat, geworden zu seyn, sein Beweis und Deduction. Indem so sein **Inhalt für sich** nothwendig ist, so ist das Zweyte, sich umzusehen, was in den Vorstellungen und in der Sprache demselben entspricht. Wie aber dieser Begriff für sich in seiner **Wahrheit** und wie er in der **Vorstellung** ist, dieß kann nicht nur verschieden von einander, sondern muß es auch der Form und Gestalt nach seyn. Wenn jedoch die Vorstellung nicht auch ihrem Inhalte nach falsch ist, kann wohl der Begriff, als in ihr enthalten und, seinem Wesen nach, in ihr vorhanden aufgezeigt, d. h. die Vorstellung zur Form des Begriffs erhoben werden. Aber sie ist so wenig Maaßstab und Kriterium des für sich selbst nothwendigen und wahren Begriffs, daß sie vielmehr ihre Wahrheit aus ihm zu nehmen, sich aus ihm zu berichtigen und zu erkennen hat. — Wenn aber jene Weise des Erkennens mit ihren Förmlichkeiten von Definitionen, Schließen, Beweisen und dergleichen, einerseits mehr oder weniger verschwunden ist, so ist es dagegen ein schlimmer Ersatz, den sie durch eine andere Manier erhalten hat, nehmlich die Ideen überhaupt, so auch die des Rechts und dessen weiterer Bestimmungen als **Thatsachen des Bewußtseyns** unmittelbar aufzugreifen und zu behaupten, und das natürliche oder ein gesteigertes Gefühl, die **eigne Brust** und die **Begeisterung** zur Quelle des Rechts zu machen. Wenn diese Methode die bequemste unter allen ist, so ist sie zugleich die unphilosophischste, — andere Seiten solcher Ansicht hier nicht zu erwähnen, die nicht blos auf das Erkennen, sondern unmittelbar auf das Handeln Beziehung hat. Wenn die erste zwar formelle Methode doch noch die **Form** des Begriffes in der Definition, und im Beweise die Form einer **Nothwendigkeit** des Erkennens fodert, so macht die Manier des unmittelbaren Bewußtseyns und Gefühls die Subjectivität, Zufälligkeit und Willkühr des Wissens zum Princip. — Worin das wissenschaftliche Verfahren der Philosophie bestehe, ist hier aus der philosophischen Logik vorauszusetzen. ### Section 3 [3] Das Recht ist **positiv** überhaupt a) durch die **Form**, in einem Staate Gültigkeit zu haben, und diese gesetzliche Autorität ist das Princip für die Kenntniß desselben, die **positive Rechtswissenschaft**. b) Dem **Inhalte** nach erhält dieß Recht ein positives Element α) durch den besondern **Nationalcharakter** eines Volkes, die Stufe seiner **geschichtlichen** Entwickelung und den Zusammenhang aller der Verhältnisse, die der **Naturnothwendigkeit** angehören, β) durch die Nothwendigkeit, daß ein System eines gesetzlichen Rechts die **Anwendung** des allgemeinen Begriffes auf die besondere von **Außen** sich gebende Beschaffenheit der Gegenstände und Fälle enthalten muß, — eine Anwendung, die nicht mehr speculatives Denken und Entwickelung des Begriffes, sondern Subsumtion des Verstandes ist; γ) durch die für die **Entscheidung** in der Wirklichkeit erforderlichen **letzten Bestimmungen**. Wenn dem positiven Rechte und den Gesetzen das Gefühl des Herzens, Neigung und Willkühr entgegengesetzt wird, so kann es wenigstens nicht die Philosophie seyn, welche solche Autoritäten anerkennt. — Daß Gewalt und Tyranney ein Element des positiven Rechts seyn kann, ist demselben zufällig und geht seine Natur nicht an. Es wird späterhin §. 211 — 214. die Stelle aufgezeigt werden, wo das Recht positiv werden muß. Hier sind die daselbst sich ergeben werdenden Bestimmungen nur angeführt worden, um die Grenze des philosophischen Rechts zu bezeichnen, und um sogleich die etwaige Vorstellung oder gar Forderung zu beseitigen, als ob durch dessen systematische Entwicklung ein positives Gesetzbuch, d. i. ein solches, wie der wirkliche Staat eines bedarf, herauskommen solle. — Daß das Naturrecht oder das philosophische Recht vom positiven verschieden ist, dieß darein zu verkehren, daß sie einander entgegengesetzt und widerstreitend sind, wäre ein großes Mißverständniß; jenes ist zu diesem vielmehr im Verhältniß von **Institutionen zu Pandecten**. — In Ansehung des im §. zuerst genannten geschichtlichen Elements im positiven Rechte hat **Montesquieu** die wahrhafte historische Ansicht, den ächt philosophischen Standpunct, angegeben, die Gesetzgebung überhaupt und ihre besondern Bestimmungen nicht isolirt und abstract zu betrachten, sondern vielmehr als abhängiges Moment **Einer Totalität**, im Zusammenhange mit allen übrigen Bestimmungen, welche den Character einer Nation und einer Zeit ausmachen; in diesem Zusammenhange erhalten sie ihre wahrhafte Bedeutung, so wie damit ihre Rechtfertigung. — Das **in der Zeit erscheinende** Hervortreten und Entwickeln von Rechtsbestimmungen zu betrachten, — diese rein **geschichtliche** Bemühung, so wie die Erkenntniß ihrer verständigen Consequenz, die aus der Vergleichung derselben mit bereits vorhandenen Rechtsverhältnissen hervorgeht, hat in ihrer eigenen Sphäre ihr Verdienst und ihre Würdigung und steht außer dem Verhältniß mit der philosophischen Betrachtung, insofern nehmlich die Entwicklung aus historischen Gründen sich nicht selbst verwechselt mit der Entwicklung aus dem Begriffe, und die geschichtliche Erklärung und Rechtfertigung nicht zur Bedeutung einer **an und für sich gültigen** Rechtfertigung ausgedehnt wird. Dieser Unterschied, der sehr wichtig und wohl festzuhalten ist, ist zugleich sehr einleuchtend; eine Rechtsbestimmung kann sich aus den **Umständen und vorhandenen** Rechts-Institutionen als vollkommen **gegründet** und **consequent** zeigen lassen und doch an und für sich unrechtlich und unvernünftig seyn, wie eine Menge der Bestimmungen des römischen Privatrechts, die aus solchen Institutionen, als die römische väterliche Gewalt, der römische Ehestand, ganz consequent flossen. Es seyen aber auch die Rechtsbestimmungen rechtlich und vernünftig, so ist es etwas ganz anderes, dieß von ihnen aufzuzeigen, was allein durch den Begriff wahrhaftig geschehen kann, und ein anderes, das Geschichtliche ihres Hervortretens darzustellen, die Umstände, Fälle, Bedürfnisse und Begebenheiten, welche ihre Feststellung herbeygeführt haben. Ein solches Aufzeigen und (pragmatisches) Erkennen aus den nähern oder entferntern geschichtlichen Ursachen heißt man häufig: **Erklären** oder noch lieber **Begreifen**, in der Meynung, als ob durch dieses Aufzeigen des Geschichtlichen alles oder vielmehr das Wesentliche, worauf es allein ankomme, geschehe, um das Gesetz oder Rechts-Institution zu **begreifen**; während vielmehr das wahrhaft Wesentliche, der Begriff der Sache, dabey gar nicht zur Sprache gekommen ist. — Man pflegt so auch von den römischen, germanischen Rechts**begriffen**, von Rechts**begriffen**, wie sie in diesem oder jenem Gesetzbuche bestimmt seyen, zu sprechen, während dabey nichts von Begriffen, sondern allein allgemeine **Rechtsbestimmungen**, **Verstandessätze**, Grundsätze, Gesetze und dergl. vorkommen. — Durch Hintansetzung jenes Unterschiedes gelingt es, den Standpunct zu verrücken und die Frage nach der wahrhaften Rechtfertigung in eine Rechtfertigung aus Umständen, Consequenz aus Voraussetzungen, die für sich etwa eben so wenig taugen u. s. f. hinüber zu spielen und überhaupt das Relative an die Stelle des Absoluten, die äußerliche Erscheinung an die Stelle der Natur der Sache zu setzen. Es geschieht der geschichtlichen Rechtfertigung, wenn sie das äußerliche Entstehen mit dem Entstehen aus dem Begriffe verwechselt, daß sie dann bewußtlos das Gegentheil dessen thut, was sie beabsichtigt. Wenn das Entstehen einer Institution unter ihren bestimmten Umständen sich vollkommen zweckmäßig und nothwendig erweißt und hiemit das geleistet ist, was der historische Standpunkt erfodert, so folgt, wenn dieß für eine allgemeine Rechtfertigung der Sache selbst gelten soll, vielmehr das Gegentheil, daß nehmlich, weil solche Umstände nicht mehr vorhanden sind, die Institution hiemit vielmehr ihren Sinn und ihr Recht verloren hat. So, wenn z. B. für Aufrechthaltung der Klöster ihr Verdienst um Urbarmachung und Bevölkerung von Wüsteneyen, um Erhaltung der Gelehrsamkeit durch Unterricht und Abschreiben u. s. f. geltend gemacht und dieß Verdienst als Grund und Bestimmung für ihr Fortbestehen angesehen worden ist, so folgt aus demselben vielmehr, daß sie unter den ganz veränderten Umständen, in so weit wenigstens, überflüßig und unzweckmäßig geworden sind. — Indem nun die geschichtliche Bedeutung, das geschichtliche Aufzeigen und Begreiflichmachen des Entstehens, und die philosophische Ansicht gleichfalls des Entstehens und Begriffes der Sache in verschiedenen Sphären zu Hause sind, so können sie in so fern eine gleichgültige Stellung gegen einander behalten. Indem sie aber, auch im Wissenschaftlichen, diese ruhige Stellung nicht immer behalten, so führe ich noch etwas diese Berührung Betreffendes an, wie es in Herrn **Hugo's Lehrbuch der Geschichte des römischen Rechts** erscheint, woraus zugleich eine weitere Erläuterung jener Manier des Gegensatzes hervorgehen kann. Herr Hugo führt daselbst (3te Auflage §. 53.) an, „daß **Cicero** die zwölf Tafeln, mit einem **Seitenblicke** auf die Philosophen, lobe,“ „der Philosoph **Phavorinus** aber sie ganz eben so behandle, wie seitdem schon mancher große Philosoph das positive Recht behandelt habe.“ Herr Hugo spricht ebendas. die ein für allemal fertige Erwiderung auf solche Behandlung in dem Grunde aus, „weil **Phavorinus** die zwölf Tafeln ebensowenig, als diese Philosophen das positive Recht **verstanden**.“ — Was die Zurechtweisung des Philosophen **Phavorinus** durch den Rechtsgelehrten Sextus Cäcilius bey Gellius noct. Attic. XX. 1. betrifft, so spricht sie zunächst das bleibende und wahrhafte Princip der Rechtfertigung des seinem Gehalte nach blos Positiven aus. Non ignoras, sagt Cäcilius sehr gut zu **Phavorinus**, legum *opportunitates* et medelas pro *temporum* moribus et pro rerum publicarum *generibus*, ac pro utilitatum *praesentium* rationibus, proque *vitiorum*, quibus medendum est, *fervoribus*, *mutari* ac *flecti*, *neque uno statu consistere*, quin, ut facies coeli et maris, ita *rerum atque fortunae tempestatibus* *varientur*. Quid salubrius visum est rogatione illa Stolonis etc. quid utilius plebiscito Voconio etc. quid tam necessarium existimatum est, quam lex Licinia etc.? Omnia *tamen* haec *obliterata* et *operta* sunt civitatis opulentia etc. — Diese Gesetze sind in so fern positiv, als sie ihre Bedeutung und Zweckmäßigkeit in den Umständen, somit nur einen historischen Werth überhaupt haben, deswegen sind sie auch vergänglicher Natur. Die Weisheit der Gesetzgeber und Regierungen in dem, was sie für vorhandene Umstände gethan und für Zeitverhältnisse festgesetzt haben, ist eine Sache für sich und gehört der Würdigung der Geschichte an, von der sie um so tiefer anerkannt werden wird, je mehr eine solche Würdigung von philosophischen Gesichtspunkten unterstützt ist. — Von den fernern Rechtfertigungen der zwölf Tafeln gegen den Phavorinus aber will ich ein Beyspiel anführen, weil Cäcilius dabey den unsterblichen Betrug der Methode des Verstandes und seines Räsonnirens anbringt, nehmlich für eine schlechte Sache **einen guten Grund anzugeben** und zu meynen, sie damit gerechtfertiget zu haben. Für das abscheuliche Gesetz, welches dem Gläubiger nach den verlaufenen Fristen das Recht gab, den Schuldner zu tödten oder ihn als Sclaven zu verkaufen, ja wenn der Gläubiger mehrere waren, **von ihm sich Stücke abzuschneiden** und ihn so **unter sich zu theilen**, und zwar so, daß, **wenn einer zu viel oder zu wenig** abgeschnitten hätte, ihm kein Rechtsnachtheil daraus entstehen sollte, (eine Clausel, welche **Shakespeare's Shylok**, im **Kaufmann von Venedig**, zu Gute gekommen und von ihm dankbarst acceptirt worden wäre) — führt Cäcilius den guten Grund an, daß Treu und Glauben dadurch um so mehr gesichert und es eben, um der Abscheulichkeit des Gesetzes willen, nie zur Anwendung desselben habe kommen sollen. Seiner Gedankenlosigkeit entgeht dabey nicht bloß die Reflexion, daß eben durch diese Bestimmung jene Absicht, die Sicherung der Treu und Glaubens, vernichtet wird, sondern daß er selbst unmittelbar darauf ein Beyspiel von der durch seine unmäßige Strafe verfehlten Wirkung des Gesetzes über die falschen Zeugnisse anführe. — Was aber Herr Hugo damit will, daß Phavorinus das Gesetz nicht **verstanden** habe, ist nicht abzusehen; jeder Schulknabe ist wohl fähig, es zu verstehen und am besten würde der genannte Shylok auch noch die angeführte für ihn so vortheilhafte Clausel verstanden haben; — unter **Verstehen** müßte Herr Hugo nur diejenige Bildung des Verstandes meynen, welche sich bey einem solchen Gesetze durch einen **guten Grund** beruhigt. — Ein anderes ebendaselbst dem **Phavorinus** vom **Cäcilius** nachgewiesenes Nichtverstehen kann übrigens ein Philosoph schon, ohne eben schaamroth zu werden, eingestehen, — daß nehmlich jumentum, welches nur „und nicht eine arcera,“ nach dem Gesetze einem Kranken, um ihn als Zeugen vor Gericht zu bringen, zu leisten sey, nicht nur ein Pferd, sondern auch eine Kutsche oder Wagen bedeutet haben soll. Cäcilius konnte aus dieser gesetzlichen Bestimmung einen weitern Beweis von der Vortrefflichkeit und Genauigkeit der alten Gesetze ziehen, daß sie sich nehmlich sogar darauf einließen, für die Sistirung eines kranken Zeugen vor Gericht die Bestimmung nicht bloß bis zum Unterschiede von einem Pferde und einem Wagen, sondern von Wagen und Wagen, einem bedeckten und ausgefütterten, wie Cäcilius erläutert, und einem, der nicht so bequem ist, — zu treiben. Man hätte hiermit die Wahl zwischen der Härte jenes Gesetzes oder zwischen der Unbedeutenheit solcher Bestimmungen, — aber die Unbedeutenheit, von solchen Sachen und vollends von den gelehrten Erläuterungen derselben auszusagen, würde einer der größten Verstöße gegen diese und andere Gelehrsamkeit seyn. Herr Hugo kommt aber auch im angeführten Lehrbuche auf die **Vernünftigkeit**, in Ansehung des römischen Rechts zu sprechen; was mir davon aufgestoßen ist, ist folgendes. Nachdem derselbe in der Abhandlung des **Zeitraums von Entstehung des Staats bis auf die zwölf Tafeln** §. 38. und 39. gesagt, „daß man (in Rom) viele Bedürfnisse gehabt und genöthigt war, zu arbeiten, wobey man als **Gehülfen** Zug- und Lastthiere brauchte, **wie sie bey uns vorkommen**, daß der Boden eine Abwechselung von Hügeln und Thälern war, und die Stadt auf einem Hügel lag u. s. w. — Anführungen, durch welche vielleicht der Sinn Montesquieu's hat erfüllt seyn sollen, wodurch man aber schwerlich seinen Geist getroffen finden wird, — so führt er nun §. 40. zwar an, daß der rechtliche Zustand noch sehr weit davon entfernt war, den **höchsten Forderungen der Vernunft** ein Genüge zu thun,“ (ganz richtig; das römische Familienrecht, die Sclaverey u. s. f. thut auch sehr geringen Foderungen der Vernunft kein Genüge) aber bey den folgenden Zeiträumen vergißt Herr Hugo anzugeben, in welchem und ob in irgend einem derselben das römische Recht den **höchsten Foderungen der Vernunft** Genüge geleistet habe. Jedoch von den juristischen Classikern, in dem Zeitraume der **höchsten Ausbildung des römischen Rechts, als Wissenschaft**, wird §. 289. gesagt, „daß man schon lange bemerkt, daß die juristischen Classiker durch Philosophie gebildet waren;“ aber „wenige wissen, (durch die vielen Auflagen des Lehrbuchs des Herrn Hugo wissen es nun doch mehrere,) daß es keine Art von Schriftstellern giebt, die im consequenten Schließen aus Grundsätzen so sehr verdienten, den Mathematikern und in einer ganz auffallenden Eigenheit der Entwickelung der Begriffe dem neuern Schöpfer der Metaphysik an die Seite gesetzt zu werden, als gerade die römischen Rechtsgelehrten, letzteres belege der **merkwürdige** Umstand, daß nirgend so viele **Trichotomien** vorkommen, als bey den juristischen Classikern und bey **Kant**.“ — Jene von **Leibnitz** gerühmte Consequenz ist gewiß eine wesentliche Eigenschaft der Rechtswissenschaft, wie der Mathematik und jeder andern verständigen Wissenschaft; aber mit der Befriedigung der Foderungen der Vernunft und mit der philosophischen Wissenschaft hat diese Verstandes-Consequenz noch nichts zu thun. Außerdem ist aber wohl die **Inconsequenz** der römischen Rechtsgelehrten und der Prätoren als eine ihrer größten Tugenden zu achten, als durch welche sie von ungerechten und abscheulichen Institutionen abwichen, aber sich genöthiget sahen, *callide* leere Wortunterschiede, (wie das was doch auch Erbschaft war, eine Bonorum possessio zu nennen) und eine selbst alberne Ausflucht (und Albernheit ist gleichfalls eine Inconsequenz) zu ersinnen, um den Buchstaben der Tafeln zu retten, wie durch die fictio, ὑπόκρισις, eine filia sey ein filius: (Heinecc. Antiq. Rom. lib. I. tit. II. §. 24.). — Possierlich aber ist es, die juristischen Classiker wegen einiger **trichotomischer** Eintheilungen — vollends nach den daselbst Anmerk. 5. angeführten Beyspielen — mit **Kant** zusammengestellt und so etwas Entwicklung der Begriffe geheißen zu sehen. ### Section 4 [4] Der Boden des Rechts ist überhaupt das **Geistige**, und seine nähere Stelle und Ausgangspunkt der **Wille**, welcher **frey** ist, so daß die Freyheit seine Substanz und Bestimmung ausmacht, und das Rechtssystem das Reich der verwirklichten Freyheit, die Welt des Geistes aus ihm selbst hervorgebracht, als eine zweyte Natur, ist. In Ansehung der Freyheit des Willens kann an die vormalige Verfahrungsart des Erkennens erinnert werden. Man setzte nehmlich die **Vorstellung** des Willens voraus und versuchte aus ihr eine Definition desselben heraus zu bringen und festzusetzen; dann wurde nach der Weise der vormaligen empirischen Psychologie aus den verschiedenen Empfindungen und Erscheinungen des gewöhnlichen Bewußtseyns, als Reue, Schuld und dergl., als welche sich nur aus dem freyen Willen sollen **erklären** lassen, der sogenannte **Beweis** geführt, daß der Wille frey sey. Bequemer ist es aber, sich kurzweg daran zu halten, daß die Freyheit als eine Thatsache des Bewußtseyns **gegeben** sey und an sie **geglaubt** werden müsse. Daß der Wille frey und was Wille und Freyheit ist — die Deduction hievon kann, wie schon bemerkt ist (§. 2.) allein im Zusammenhange des Ganzen Statt finden. Die Grundzüge dieser Prämisse, — daß der **Geist** zunächst **Intelligenz** und daß die Bestimmungen, durch welchen sie in ihrer Entwicklung fortgeht, vom **Gefühl**, durch **Vorstellen**, zum **Denken**, der Weg sind, sich als Wille hervorzubringen, welcher, als der praktische Geist überhaupt, die nächste Wahrheit der Intelligenz ist, — habe ich in meiner **Encyklopädie der philosophischen Wissenschaften** (Heidelberg, 1817.) §. 363 — 399. dargestellt und hoffe, deren weitere Ausführung dereinst geben zu können. Es ist mir um so mehr Bedürfniß, dadurch, wie ich hoffe, zu gründlicherer Erkenntniß der Natur des Geistes das Meinige beyzutragen, da sich, wie daselbst §. 367. Anmerk. bemerkt ist, nicht leicht eine philosophische Wissenschaft in so vernachlässigtem und schlechtem Zustande befindet, als die **Lehre vom Geiste**, die man gewöhnlich Psychologie nennt. — In Ansehung der in diesem und in den folgenden §§. der Einleitung angegebenen Momente des Begriffes des Willens, welche das Resultat jener Prämisse sind, kann sich übrigens zum Behuf des Vorstellens auf das Selbstbewußtseyn eines jeden berufen werden. Jeder wird zunächst in sich finden, von Allem, was es sey, abstrahiren zu können und eben so sich selbst bestimmen, jeden Inhalt durch sich in sich setzen zu können, und ebenso für die weitern Bestimmungen das Beyspiel in seinem Selbstbewußtseyn haben. ### Section 5 [5] Der Wille enthält α) das Element der **reinen Unbestimmtheit** oder der reinen Reflexion des Ich in sich, in welcher jede Beschränkung, jeder durch die Natur, die Bedürfnisse, Begierden und Triebe unmittelbar vorhandener, oder, wodurch es sey, gegebener und bestimmter Inhalt aufgelößt ist; die schrankenlose Unendlichkeit der **absoluten Abstraction** oder **Allgemeinheit**, das reine **Denken** seiner selbst. Diejenigen, welche das Denken als ein besonderes, eigenthümliches Vermögen, getrennt vom Willen, als einem gleichfalls eigenthümlichen Vermögen betrachten und weiter gar das Denken als dem Willen, besonders dem guten Willen für nachtheilig halten, zeigen sogleich von vorn herein, daß sie gar nichts von der Natur des Willens wissen; eine Bemerkung, die über denselben Gegenstand noch öfters zu machen seyn wird. — Wenn die Eine hier bestimmte **Seite** des Willens, — diese **absolute Möglichkeit** von jeder Bestimmung, in der Ich mich finde, oder die Ich in mich gesetzt habe, abstrahiren zu können, die Flucht aus allem Inhalte als einer Schranke, es ist, wozu der Wille sich bestimmt oder die für sich von der Vorstellung als die Freyheit festgehalten wird, so ist dieß die **negative** oder die Freyheit des Verstandes. — Es ist die Freyheit der Leere, welche zur wirklichen Gestalt und zur Leidenschaft erhoben und zwar, blos theoretisch bleibend, im Religiösen der Fanatismus der indischen reinen Beschauung, aber zur Wirklichkeit sich wendend, im Politischen wie im Religiösen der Fanatismus der Zertrümmerung aller bestehenden gesellschaftlichen Ordnung, und die Hinwegräumung der einer Ordnung verdächtigen Individuen, wie die Vernichtung jeder sich wieder hervorthun wollenden Organisation wird. Nur, indem er etwas zerstört, hat dieser negative Wille das Gefühl seines Daseyns; er meynt wohl etwa irgend einen positiven Zustand zu wollen, z. B. den Zustand allgemeiner Gleichheit oder allgemeinen religiösen Lebens, aber er will in der That nicht die positive Wirklichkeit desselben, denn diese führt sogleich irgend eine Ordnung, eine Besonderung sowohl von Einrichtungen, als von Individuen herbey, die Besonderung und objective Bestimmung ist es aber, aus deren Vernichtung dieser negativen Freyheit ihr Selbstbewußtseyn hervorgeht. So kann das, was sie zu wollen meynt, für sich schon nur eine abstracte Vorstellung, und die Verwirklichung derselben nur die Furie des Zerstörens seyn. ### Section 6 [6] β) Eben so ist Ich das Uebergehen aus unterschiedsloser Unbestimmtheit zur **Unterscheidung, Bestimmen** und **Setzen** einer Bestimmtheit als eines Inhalts und Gegenstands. — Dieser Inhalt sey nun weiter als durch die Natur gegeben oder aus dem Begriffe des Geistes erzeugt. Durch dieß Setzen seiner selbst als eines bestimmten tritt Ich in das Daseyn überhaupt; — das absolute Moment der Endlichkeit oder Besonderung des Ich. Dieß zweyte Moment der Bestimmung ist eben so Negativität, Aufheben als das erste — es ist nehmlich das Aufheben der ersten abstracten Negativität. — Wie das Besondere überhaupt im Allgemeinen, so ist deswegen dieß zweyte Moment im ersten schon enthalten und nur ein **Setzen** dessen, was das erste schon an sich ist; — das erste Moment, als erstes für sich nehmlich ist nicht die wahrhafte Unendlichkeit, oder **concrete** Allgemeinheit, der Begriff, — sondern nur ein **Bestimmtes**, Einseitiges; nehmlich weil es die Abstraction von aller Bestimmtheit ist, ist es selbst nicht ohne die Bestimmtheit; und als ein abstractes, einseitiges zu seyn, macht seine Bestimmtheit, Mangelhaftigkeit und Endlichkeit aus. — Die Unterscheidung und Bestimmung der zwey angegebenen Momente findet sich in der **Fichteschen** Philosophie, eben so in der **Kantischen** u. s. f.; nur, um bey der Fichteschen Darstellung stehen zu bleiben, ist Ich als das Unbegrenzte (im ersten Satze der Fichteschen Wissenschaftslehre) ganz nur als **Positives** genommen, (so ist es die Allgemeinheit und Identität des Verstandes) so daß dieses abstracte Ich für sich das Wahre seyn soll, und daß darum ferner die **Beschränkung**, — das **Negative** überhaupt, sey es als eine gegebene, äußere Schranke oder als eigene Thätigkeit des Ich — (im zweyten Satze) **hinzukommt**. — Die im Allgemeinen oder Identischen, wie im Ich, immanente **Negativität** aufzufassen, war der weitere Schritt, den die speculative Philosophie zu machen hatte; — ein Bedürfniß, von welchem diejenigen nichts ahnden, welche den **Dualismus** der Unendlichkeit und Endlichkeit nicht einmal in der Immanenz und Abstraction, wie Fichte, auffassen. ### Section 7 [7] γ) Der Wille ist die Einheit dieser beyden Momente; — die in sich reflectirte und dadurch zur **Allgemeinheit** zurückgeführte **Besonderheit**, — **Einzelnheit**; die **Selbstbestimmung** des Ich, in Einem, sich als das Negative seiner selbst, nemlich als **bestimmt, beschränkt** zu setzen und bey sich d. i. in seiner **Identität mit sich** und Allgemeinheit zu bleiben, und in der Bestimmung sich nur mit sich selbst zusammen zu schließen. — Ich bestimmt sich, insofern es die Beziehung der Negativität auf sich selbst ist; als diese Beziehung auf sich ist es eben so gleichgültig gegen diese Bestimmtheit, weiß sie als die seinige und ideelle, als eine bloße Möglichkeit, durch die es nicht gebunden ist, sondern in der es nur ist, weil es sich in derselben setzt. — Dieß ist die **Freyheit** des Willens, welche seinen Begriff oder Substantialität, seine Schwere so ausmacht, wie die Schwere die Substantialität des Körpers. Jedes Selbstbewußtseyn weiß sich als Allgemeines, — als die Möglichkeit, von allem bestimmten zu abstrahiren, — als Besonderes mit einem bestimmten Gegenstande, Inhalt, Zweck. Diese beyden Momente sind jedoch nur Abstractionen; das Concrete und Wahre (und alles Wahre ist concret) ist die Allgemeinheit, welche zum Gegensatze das Besondere hat, das aber durch seine Reflexion in sich mit dem Allgemeinen ausgeglichen ist. — Diese Einheit ist die **Einzelnheit**, aber sie nicht in ihrer Unmittelbarkeit als Eins, wie die **Einzelnheit** in der Vorstellung ist, sondern nach ihrem Begriffe, (Encyklop. der philosoph. Wissenschaften §. 112— 114.) — oder diese Einzelnheit ist eigentlich nichts anders, als der Begriff selbst. Jene beyden ersten Momente, daß der Wille von Allem abstrahiren könne und daß er auch bestimmt sey — durch sich oder anderes — werden leicht zugegeben und gefaßt, weil sie für sich unwahre und Verstandes-Momente sind; aber das dritte, das Wahre und Speculative (und alles Wahre, insofern es begriffen wird, kann nur speculativ gedacht werden), ist es, in welches einzugehen, sich der Verstand weigert, der immer gerade den Begriff das Unbegreifliche nennt. Der Erweis und die nähere Erörterung dieses Innersten der Speculation, der Unendlichkeit, als sich auf sich beziehender Negativität, dieses letzten Quellpunctes aller Thätigkeit, Lebens und Bewußtseyns, gehört der Logik, als der rein speculativen Philosophie an. — Es kann hier nur noch bemerklich gemacht werden, daß wenn man so spricht: der **Wille** ist allgemein, der **Wille** bestimmt sich, man den Willen schon als vorausgesetztes **Subject**, oder **Substrat** ausdrückt, aber er ist nicht ein Fertiges und Allgemeines vor seinem Bestimmen und vor dem Aufheben und der Idealität dieses Bestimmens, sondern er ist erst Wille als diese sich in sich vermittelnde Thätigkeit und Rückkehr in sich. ### Section 8 [8] Das weiter Bestimmte der **Besonderung** (β. §. 6.) macht den Unterschied der Formen des Willens aus a) insofern die Bestimmtheit der **formelle** Gegensatz von **Subjectivem** und **Objectivem** als äußerlicher unmittelbarer Existenz ist, so ist dieß der **formale** Wille als Selbstbewußtseyn, welcher eine Außenwelt **vorfindet**, und als die in der Bestimmtheit in sich zurückkehrende Einzelnheit der Proceß ist, den **subjectiven Zweck** durch die Vermittlung der Thätigkeit und eines Mittels in die **Objectivität zu übersetzen**. Im Geiste, wie er an und für sich ist, als in welchem die Bestimmtheit schlechthin die seinige und wahrhafte ist (Encyklop. §. 363.), macht das Verhältniß des Bewußtseyns nur die **Seite der Erscheinung** des Willens aus, welche hier nicht mehr für sich in Betrachtung kommt. ### Section 9 [9] b) Insofern die Willensbestimmungen die **eigenen** des Willens, seine in sich reflectirte Besonderung überhaupt sind, sind sie **Inhalt**. Dieser Inhalt als Inhalt des Willens ist ihm nach der in a) angegebenen Form **Zweck**, theils innerlicher oder subjectiver in dem vorstellenden Wollen, theils durch die Vermittelung der das Subjective in die Objectivität übersetzenden Thätigkeit verwirklichter, ausgeführter Zweck. ### Section 10 [10] Dieser Inhalt oder die unterschiedene Willensbestimmung ist zunächst **unmittelbar**. So ist der Wille nur **an sich frey**, oder **für uns**, oder es ist überhaupt der Wille in **seinem Begriffe**. Erst indem der Wille sich selbst zum Gegenstande hat, ist er **für sich** was er **an sich** ist. Die Endlichkeit besteht nach dieser Bestimmung darin, daß, was etwas an sich oder seinem Begriffe nach ist, eine von dem verschiedene Existenz oder Erscheinung ist, was es für sich ist; so ist z. B. das abstracte Außereinander der Natur **an sich** der Raum, **für sich** aber die Zeit. Es ist hierüber das Gedoppelte zu bemerken, erstens, daß, weil das Wahre nur die Idee ist, wenn man einen Gegenstand oder Bestimmung, nur wie er an sich oder im Begriffe ist, erfaßt, man ihn noch nicht in seiner Wahrheit hat; alsdann, daß etwas, wie es als **Begriff** oder **an sich** ist, gleichfalls existirt und diese Existenz eine eigene Gestalt des Gegenstandes ist, (wie vorhin der Raum) die Trennung des Ansich- und Fürsichseyns, die im Endlichen vorhanden ist, macht zugleich sein bloßes **Daseyn oder Erscheinung** aus, — (wie unmittelbar ein Beyspiel am natürlichen Willen und dann formellen Rechte u. s. f. vorkommen wird). Der Verstand bleibt bey dem bloßen Ansichseyn stehen und nennt so die Freyheit nach diesem Ansichseyn ein **Vermögen**, wie sie denn so in der That nur die **Möglichkeit** ist. Aber er sieht diese Bestimmung als absolute und perennirende an und nimmt ihre Beziehung auf das, was sie will, überhaupt auf ihre Realität, nur für eine **Anwendung** auf einen gegebenen Stoff an, die nicht zum Wesen der Freyheit selbst gehöre; er hat es auf diese Weise nur mit dem Abstractum, nicht mit ihrer Idee und Wahrheit zu thun. ### Section 11 [11] Der nur erst an sich freye Wille ist der **unmittelbare** oder **natürliche** Wille. Die Bestimmungen des Unterschieds, welchen der sich selbst bestimmende Begriff im Willen setzt, erscheinen im unmittelbaren Willen als ein **unmittelbar** vorhandener Inhalt, — es sind die **Triebe, Begierden, Neigungen**, durch die sich der Wille von Natur bestimmt findet. Dieser Inhalt nebst dessen entwickelten Bestimmungen kommt zwar von der Vernünftigkeit des Willens her und ist so an sich vernünftig, aber in solche Form der Unmittelbarkeit ausgelassen, ist er noch nicht in Form der Vernünftigkeit. Dieser Inhalt ist zwar für mich der Meinige überhaupt; diese Form und jener Inhalt sind aber noch verschieden, — der Wille ist so in sich **endlicher** Wille. Die empirische Psychologie erzählt und beschreibt diese Triebe und Neigungen und die sich darauf gründenden Bedürfnisse, wie sie dieselben in der Erfahrung vorfindet oder vorzufinden vermeynt und sucht auf die gewöhnliche Weise diesen gegebenen Stoff zu classificiren. Was das Objective dieser Triebe und wie dasselbe in seiner Wahrheit ohne die Form der Unvernünftigkeit, in der es Trieb ist, und wie es zugleich in seiner Existenz gestaltet ist, davon unten. ### Section 12 [12] Das System dieses Inhalts, wie es sich im Willen unmittelbar vorfindet, ist nur als eine Menge und Mannigfaltigkeit von Trieben, deren jeder der Meinige **überhaupt** neben andern, und zugleich ein Allgemeines und Unbestimmtes ist, das vielerley Gegenstände und Weisen der Befriedigung hat. Daß der Wille sich in dieser gedoppelten Unbestimmtheit die Form der **Einzelnheit** giebt, (§. 7.) ist er beschließend und nur als beschließender Wille überhaupt ist er wirklicher Wille. Statt etwas **beschließen**, d. h. die Unbestimmtheit, in welcher der eine sowohl als der andere Inhalt zunächst nur ein möglicher ist, aufheben, hat unsre Sprache auch den Ausdruck: **sich entschließen**, indem die Unbestimmtheit des Willens selbst, als das Neutrale aber unendlich befruchtete, der Urkeim alles Daseyns, in sich die Bestimmungen und Zwecke enthält und sie nur aus sich hervorbringt. ### Section 13 [13] Durch das Beschließen setzt der Wille sich als Willen eines bestimmten Individuums und als sich hinaus gegen Anderes unterscheidenden. Ausser dieser **Endlichkeit** als Bewußtseyn (§. 8.) ist der unmittelbare Wille aber um des Unterschieds seiner Form und seines Inhalts (§. 11.) willen formell, es kommt ihm nur das **abstracte Beschließen**, als solches, zu, und der Inhalt ist noch nicht der Inhalt und das Werk seiner Freyheit. Der Intelligenz als **denkend** bleibt der Gegenstand und Inhalt **Allgemeines**, sie selbst verhält sich als allgemeine Thätigkeit. Im Willen hat das Allgemeine zugleich wesentlich die Bedeutung des Meinigen, als **Einzelnheit** und im unmittelbaren d. i. formellen Willen, als der abstracten, noch nicht mit seiner freyen Allgemeinheit erfüllten Einzelnheit. Im Willen beginnt daher die **eigene Endlichkeit** der Intelligenz und nur dadurch, daß der Wille sich zum Denken wieder erhebt, und seinen Zwecken die immanente Allgemeinheit gibt, hebt er den Unterschied der Form und des Inhalts auf und macht sich zum objectiven, unendlichen Willen. Diejenigen verstehen daher wenig von der Natur des Denkens und Wollens, welche meynen, im Willen überhaupt sey der Mensch unendlich, im Denken aber sey er oder gar die Vernunft beschränkt. Insofern Denken und Wollen noch unterschieden sind, ist vielmehr das Umgekehrte das Wahre und die denkende Vernunft ist als Wille dieß, sich zur **Endlichkeit** zu entschließen. ### Section 14 [14] Der endliche Wille, als nur nach der Seite der Form sich in sich reflectirendes und bey sich selbst seyendes **unendliches Ich** (§. 5.) steht über dem Inhalt, den unterschiedenen Trieben, so wie über den weitern einzelnen Arten ihrer Verwirklichung und Befriedigung, wie es zugleich, als nur formell unendliches, an diesen Inhalt, als die Bestimmungen seiner Natur und seiner äußern Wirklichkeit, jedoch als unbestimmtes nicht an diesen oder jenen Inhalt, **gebunden** ist (§. 6. 11.). Derselbe ist insofern für die Reflexion des Ich in sich nur ein Möglicher, als der Meinige zu seyn oder auch nicht, und Ich die **Möglichkeit**, mich zu diesem oder einem andern zu bestimmen, — unter diesen für dasselbe nach diese Seite äußern Bestimmungen zu **wählen**. ### Section 15 [15] Die Freyheit des Willens ist nach dieser Bestimmung **Willkühr** — in welcher dieß beydes enthalten ist, die freye von allem abstrahirende Reflexion und die Abhängigkeit von dem innerlich oder äußerlich gegebenen Inhalte und Stoffe. Weil dieser an sich als Zweck nothwendige Inhalt, zugleich gegen jene Reflexion als Möglicher bestimmt ist, so ist die Willkühr die **Zufälligkeit**, wie sie als Wille ist. Die gewöhnlichste Vorstellung, die man bey der Freyheit hat, ist die der **Willkühr**, — die Mitte der Reflexion zwischen dem Willen als bloß durch die natürlichen Triebe bestimmt, und dem an und für sich freyen Willen. Wenn man sagen hört, die Freyheit überhaupt sey dieß, daß **man thun könne, was man wolle**, so kann solche Vorstellung nur für gänzlichen Mangel an Bildung des Gedankens genommen werden, in welcher sich von dem, was der an und für sich freye Wille, Recht, Sittlichkeit u. s. f. ist, noch keine Ahndung findet. Die Reflexion, die **formelle** Allgemeinheit und Einheit des Selbstbewußtseyns, ist die **abstracte** Gewißheit des Willens von seiner Freyheit, aber sie ist noch nicht die Wahrheit derselben, weil sie sich noch nicht selbst zum Inhalt und Zwecke hat, die subjective Seite also noch ein anderes ist, als die gegenständliche; der Inhalt dieser Selbstbestimmung bleibt deswegen auch schlechthin nur ein Endliches. Die Willkühr ist, statt der Wille in seiner Wahrheit zu seyn, vielmehr der Wille als der **Widerspruch**. — In dem zur Zeit der **Wolfischen** Metaphysik vornehmlich geführten Streit, ob der Wille wirklich frey, oder ob das Wissen von seiner Freyheit nur eine Täuschung sey, war es die Willkühr, die man vor Augen gehabt. Der **Determinismus** hat mit Recht der Gewißheit jener abstracten Selbstbestimmung den **Inhalt** entgegengehalten, der als ein **vorgefundener** nicht in jener Gewißheit enthalten und daher ihr von Außen kommt, obgleich dieß Außen der Trieb, Vorstellung, überhaupt das, auf welche Weise es sey, so erfüllte Bewußtseyn ist, daß der Inhalt nicht das Eigene der selbst bestimmenden Thätigkeit als solcher ist. Indem hiemit nur das formelle Element der freyen Selbstbestimmung in der Willkühr immanent, das andere Element aber ein ihr gegebenes ist, so kann die Willkühr allerdings, wenn sie die Freyheit seyn soll, eine Täuschung genannt werden. Die Freyheit in aller Reflexionsphilosophie, wie in der **Kantischen** und dann der **Friesischen** vollendeten Verseichtung der Kantischen, ist nichts anders, als jene formale Selbstthätigkeit. ### Section 16 [16] Das im Entschluß Gewählte (§. 14.) kann der Wille eben so wieder aufgeben (§. 5.). Mit dieser Möglichkeit aber eben so über jeden andern Inhalt, den er an die Stelle setzt, und ins Unendliche fort hinauszugehen, kommt er nicht über die Endlichkeit hinaus, weil jeder solcher Inhalt ein von der Form verschiedenes, hiemit ein Endliches, und das Entgegengesetzte der Bestimmtheit, die Unbestimmtheit, — Unentschlossenheit oder Abstraction, nur das andere gleichfalls einseitige Moment ist. ### Section 17 [17] Der Widerspruch, welcher die Willkühr ist (§. 15.) hat als **Dialektik** der Triebe und Neigungen die Erscheinung, daß sie sich gegenseitig stören, die Befriedigung des einen die Unterordnung oder Aufopferung der Befriedigung des andern fodert u. s. f. und indem der Trieb nur einfache Richtung seiner Bestimmtheit ist, das Maß somit nicht in sich selbst hat, so ist dieß unterordnende oder aufopfernde Bestimmen das zufällige Entscheiden der Willkühr, sie verfahre nun dabey mit berechnendem Verstande, bey welchem Triebe mehr Befriedigung zu gewinnen sey, oder nach welcher andern beliebigen Rücksicht. ### Section 18 [18] In Ansehung der **Beurtheilung** der Triebe hat die Dialektik die Erscheinung, daß als immanent, somit positiv, die Bestimmungen des unmittelbaren Willens gut sind; der Mensch heißt so **von Natur gut**. Insofern sie aber **Naturbestimmungen**, also der Freyheit und dem Begriffe des Geistes überhaupt entgegen und das **Negative** sind, sind sie **auszurotten**; der Mensch heißt so **von Natur böse**. Das Entscheidende für die eine oder die andere Behauptung ist auf diesem Standpuncte gleichfalls die subjective Willkühr. ### Section 19 [19] In der Foderung der **Reinigung der Triebe** liegt die allgemeine Vorstellung, daß sie von der Form ihrer unmittelbaren Naturbestimmtheit und von dem Subjectiven und Zufälligen des Inhalts befreyt und auf ihr substantielles Wesen zurückgeführt werden. Das Wahrhafte dieser unbestimmten Foderung ist, daß die Triebe, als das vernünftige System der Willensbestimmung seyen; sie so aus dem Begriffe zu fassen, ist der Inhalt der Wissenschaft des Rechts. Der Inhalt dieser Wissenschaft kann nach allen seinen einzelnen Momenten z. B. Recht, Eigenthum, Moralität, Familie, Staat u. s. f. in der Form vorgetragen werden, daß der Mensch von Natur den **Trieb** zum Recht, auch den **Trieb** zum Eigenthum, zur Moralität, auch den Trieb der Geschlechterliebe, den Trieb zur Geselligkeit u. s. f. habe. Will man statt dieser Form der empirischen Psychologie vornehmerweise eine philosophische Gestalt haben, so ist diese nach dem, was, wie vorhin bemerkt worden, in neuerer Zeit für Philosophie gegolten hat und noch gilt, **wohlfeil** damit zu bekommen, daß man sagt, der Mensch finde als **Thatsache seines Bewußtseyns** in sich, daß er das Recht, Eigenthum, den Staat u. s. f. wolle. Weiterhin wird eine andere Form desselben Inhalts, der hier in Gestalt von Trieben erscheint, nemlich die von **Pflichten**, eintreten. ### Section 20 [20] Die auf die Triebe sich beziehende Reflexion bringt, als sie vorstellend, berechnend, sie unter einander und dann mit ihren Mitteln, Folgen u. s. f. und mit einem Ganzen der Befriedigung — der **Glückseligkeit** — vergleichend, die **formelle Allgemeinheit** an diesen Stoff, und reiniget denselben auf diese äußerliche Weise von seiner Rohheit und Barbarey. Dieß Hervortreiben der Allgemeinheit des Denkens ist der absolute Werth der **Bildung**. (vergl. §. 187.) ### Section 21 [21] Die Wahrheit aber dieser formellen, für sich unbestimmten und ihre Bestimmtheit an jenem Stoffe vorfindenden Allgemeinheit, ist die **sich selbst bestimmende Allgemeinheit**, der Wille, die Freyheit. Indem er die Allgemeinheit, sich selbst, als die unendliche Form zu seinem Inhalte, Gegenstande und Zweck hat, ist er nicht nur der **an sich**, sondern eben so der **für sich** freye Wille — die wahrhafte Idee. Das Selbstbewußtseyn des Willens, als Begierde, Trieb ist **sinnlich**, wie das Sinnliche überhaupt die Aeußerlichkeit und damit das Außersichseyn des Selbstbewußtseyns bezeichnet. Der **reflectirende** Wille hat die zwey Elemente, jenes Sinnliche und die denkende Allgemeinheit; der **an und für sich seyende** Wille hat den Willen selbst als solchen, hiemit sich in seiner reinen Allgemeinheit zu seinem Gegenstande — der Allgemeinheit, welche ebendieß ist, daß die **Unmittelbarkeit** der Natürlichkeit und die **Particularität**, mit welcher eben so die Natürlichkeit behaftet, als sie von der Reflexion hervorgebracht wird, in ihr aufgehoben ist. Dieß Aufheben aber und Erheben ins Allgemeine ist das, was die Thätigkeit des **Denkens** heißt. Das Selbstbewußtseyn, das seinen Gegenstand, Inhalt und Zweck bis zu dieser Allgemeinheit reinigt und erhebt, thut dieß als das im Willen sich **durchsetzende Denken**. Hier ist der **Punkt, auf welchem es erhellt**, daß der Wille nur als **denkende** Intelligenz wahrhafter, freyer Wille ist. Der Sclave weiß nicht sein Wesen, seine Unendlichkeit, die Freyheit, er weiß sich nicht als Wesen; — und er weiß sich so nicht, das ist, er **denkt** sich nicht. Dieß Selbstbewußtseyn, das durch das Denken sich als Wesen erfaßt, und damit eben sich von dem Zufälligen und Unwahren abthut, macht das Princip des Rechts, der Moralität und aller Sittlichkeit aus. Die, welche philosophisch vom Recht, Moralität, Sittlichkeit sprechen, und dabey das Denken ausschließen wollen, und an das Gefühl, Herz und Brust, an die Begeisterung verweisen, sprechen damit die tiefste Verachtung aus, in welche der Gedanke und die Wissenschaft gefallen ist, indem so die Wissenschaft sogar selbst, über sich in Verzweiflung und in die höchste Mattigkeit versunken, die Barbarey und das Gedankenlose sich zum Princip macht und so viel an ihr wäre, dem Menschen alle Wahrheit, Werth und Würde raubte. ### Section 22 [22] Der an und für sich seyende Wille ist **wahrhaft unendlich**, weil sein Gegenstand er selbst, hiemit derselbe für ihn nicht ein **Anderes** noch **Schranke**, sondern er darinn vielmehr nur in sich zurückgekehrt ist. Er ist ferner nicht bloße Möglichkeit, Anlage, **Vermögen** (potentia), sondern das **Wirklich-Unendliche** (infinitum actu), weil das Daseyn des Begriffs, oder seine gegenständliche Aeußerlichkeit das Innerliche selbst ist. Wenn man daher nur vom freyen Willen, als solchem, spricht, ohne die Bestimmung, daß er der an und für sich freye Wille ist, so spricht man nur von der Anlage der Freyheit, oder von dem natürlichen und endlichen Willen (§. 11.) und ebendamit, der Worte und der Meynung unerachtet, nicht vom freyen Willen. — Indem der Verstand das Unendliche nur als Negatives und damit als ein **Jenseits** faßt, meynt er dem Unendlichen um so mehr Ehre anzuthun, je mehr er es von sich weg in die Weite hinausschiebt und als ein Fremdes von sich entfernt. Im freyen Willen hat das wahrhaft Unendliche Wirklichkeit und Gegenwart, — er selbst ist diese in sich gegenwärtige Idee. ### Section 23 [23] Nur in dieser Freyheit ist der Wille schlechthin **bey sich**, weil er sich auf nichts, als auf sich selbst bezieht, so wie damit alles Verhältniß der **Abhängigkeit** von etwas **Anderem** hinwegfällt. — Er ist wahr oder vielmehr die **Wahrheit** selbst, weil sein Bestimmen darin besteht, in seinem **Daseyn** d. i. als sich gegenüberstehendes zu seyn, was sein Begriff ist, oder der reine Begriff die Anschauung seiner selbst zu seinem Zwecke und Realität hat. ### Section 24 [24] Er ist **allgemein**, weil in ihm alle Beschränkung und besondere Einzelnheit aufgehoben ist, als welche allein in der Verschiedenheit des Begriffes und seines Gegenstandes oder Inhalts, oder nach anderer Form, in der Verschiedenheit seines subjectiven Fürsichseyns — und seines Ansichseyns, seiner **ausschließenden** und beschließenden Einzelnheit — und seiner Allgemeinheit selbst, liegt. Die verschiedenen Bestimmungen der **Allgemeinheit** ergeben sich in der Logik. (s. Encyklop. der philos. Wissenschaften §. 118 — 126.) Bey diesem Ausdruck fällt dem Vorstellen zunächst die abstracte und äußerliche ein; aber bey der an und für sich seyenden Allgemeinheit, wie sie sich hier bestimmt hat, ist weder an die Allgemeinheit der Reflexion, die **Gemeinschaftlichkeit** oder die **Allheit** zu denken, noch an die **abstracte** Allgemeinheit, welche außer dem Einzelnen auf der andern Seite steht, die abstracte Verstandes-Identität (§. 6. Anm.). Es ist die in sich **concrete** und so für sich seyende Allgemeinheit, welche die Substanz, die immanente Gattung oder immanente Idee des Selbstbewußtseyns ist; — der Begriff des freyen Willens, als das über seinen Gegenstand **übergreifende, durch seine Bestimmung hindurchgehende Allgemeine**, das in ihr mit sich identisch ist. — Das an und für sich seyende Allgemeine ist überhaupt das, was man das **Vernünftige** nennt und was nur auf diese speculative Weise gefaßt werden kann. ### Section 25 [25] Das **Subjective** heißt in Ansehung des Willens überhaupt die Seite seines Selbstbewußtseyns, der Einzelnheit (§. 7.) im **Unterschiede** von seinem **an sich** seyenden Begriffe, daher heißt seine Subjectivität α) die **reine** Form, die **absolute Einheit** des Selbstbewußtseyns mit sich, in der es als Ich=Ich schlechthin innerlich und **abstractes** Beruhen auf sich ist — die reine Gewißheit seiner selbst, unterschieden von der Wahrheit; β) die **Besonderheit** des Willens als die Willkühr und der zufällige Inhalt beliebiger Zwecke; γ) überhaupt die einseitige Form (§. 8.), insofern das Gewollte wie es seinem Inhalte nach sey, nur erst ein dem Selbstbewußtseyn angehöriger Inhalt und unausgeführter Zweck ist. ### Section 26 [26] Der Wille α) insofern er sich selbst zu seiner Bestimmung hat und so seinem Begriffe gemäß und wahrhaftig ist, ist der **schlechthin objective** Wille, β) der **objective** Wille aber, als **ohne die unendliche Form** des Selbstbewußtseyns ist der in sein Object oder Zustand, wie er seinem Inhalte nach beschaffen sey, versenkte Wille — der kindliche, sittliche, wie der sclavische, abergläubische u. s. f. — γ) Die **Objectivität** ist endlich die einseitige Form im Gegensatze der subjectiven Willensbestimmung, hiemit die Unmittelbarkeit des Daseyns, als **äußerliche** Existenz; der Wille wird sich in diesem Sinne erst durch die Ausführung seiner Zwecke **objectiv**. Diese logischen Bestimmungen von Subjectivität und Objectivität sind hier in der Absicht besonders aufgeführt worden, um in Ansehung ihrer, da sie in der Folge oft gebraucht werden, ausdrücklich zu bemerken, daß es ihnen wie andern Unterschieden und entgegengesetzten Reflexionsbestimmungen geht, um ihrer Endlichkeit und daher ihrer dialektischen Natur willen in ihr Entgegengesetztes überzugehen. Andern solchen Bestimmungen des Gegensatzes bleibt jedoch ihre Bedeutung fest für Vorstellung und Verstand, indem ihre Identität noch als ein **innerliches** ist. Im Willen hingegen führen solche Gegensätze, welche abstracte und zugleich Bestimmungen von ihm, der nur als das **Concrete** gewußt werden kann, seyn sollen, von selbst auf diese ihre Identität und auf die Verwechslung ihrer Bedeutungen; — eine Verwechslung, die dem Verstande bewußtlos nur begegnet. — So ist der Wille, als die **in sich seyende** Freyheit, die Subjectivität selbst, diese ist damit sein Begriff und so seine Objectivität; Endlichkeit aber ist seine Subjectivität, im Gegensatze gegen die Objectivität; aber eben in diesem Gegensatze ist der Wille nicht bey sich, mit dem Objecte verwickelt und seine Endlichkeit besteht eben sowohl darinn, nicht subjectiv zu seyn u. s. f. — Was daher im Folgenden das Subjective oder Objective des Willens für eine Bedeutung haben soll, hat jedesmal aus dem Zusammenhang zu erhellen, der ihre Stellung in Beziehung auf die Totalität enthält. ### Section 27 [27] Die absolute Bestimmung oder, wenn man will, der absolute Trieb des freyen Geistes (§. 21.), daß ihm seine Freyheit Gegenstand sey — objectiv sowohl in dem Sinne, daß sie als das vernünftige System seiner selbst, als in dem Sinne, daß dieß unmittelbare Wirklichkeit sey (§. 26.) — um für sich, als Idee zu seyn, was der Wille an sich ist; — der abstracte Begriff der Idee des Willens ist überhaupt **der freye Wille, der den freyen Willen will**. ### Section 28 [28] Die Thätigkeit des Willens, den Widerspruch der Subjectivität und Objectivität aufzuheben und seine Zwecke aus jener Bestimmung in diese überzusetzen und in der Objectivität zugleich bey sich zu bleiben, ist außer der formalen Weise des Bewußtseyns (§. 8.), worinn die Objectivität nur als unmittelbare Wirklichkeit ist, die **wesentliche Entwicklung** des substantiellen Inhalts der Idee (§. 21.), eine Entwicklung, in welcher der Begriff die zunächst **selbst abstracte** Idee zur Totalität ihres Systems bestimmt, die als das Substantielle unabhängig von dem Gegensatze eines blos subjectiven Zwecks und seiner Realisirung, **dasselbe** in diesen beyden Formen ist. ### Section 29 [29] Dieß, daß ein Daseyn überhaupt, **Daseyn** des **freyen Willens** ist, ist das **Recht**. — Es ist somit überhaupt die Freyheit, als Idee. Die Kantische (Kants Rechtslehre Einl.) und auch allgemeiner angenommene Bestimmung, worinn „die **Beschränkung** meiner Freyheit oder **Willkühr**, daß sie mit jedermanns Willkühr nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne, das Hauptmoment ist“ — enthält theils nur eine **negative** Bestimmung, die der Beschränkung, theils läuft das Positive, das allgemeine oder sogenannte Vernunftgesetz, die Uebereinstimmung der Willkühr des einen mit der Willkühr des andern, auf die bekannte formelle Identität und den Satz des Widerspruchs hinaus. Die angeführte Definition des Rechts enthält die seit **Rousseau** vornehmlich verbreitete Ansicht, nach welcher der Wille, nicht als an und für sich seyender, vernünftiger, der Geist nicht als wahrer Geist, sondern als **besonderes** Individuum, als Wille des Einzelnen in seiner eigenthümlichen Willkühr, die substantielle Grundlage und das Erste seyn soll. Nach diesem einmal angenommenen Princip kann das Vernünftige freylich nur als beschränkend für diese Freyheit, so wie auch nicht als immanent Vernünftiges, sondern nur als ein äußeres, formelles Allgemeines herauskommen. Jene Ansicht ist eben so ohne allen speculativen Gedanken und von dem philosophischen Begriffe verworfen, als sie in den Köpfen und in der Wirklichkeit Erscheinungen hervorgebracht hat, deren Fürchterlichkeit nur an der Seichtigkeit der Gedanken, auf die sie sich gründeten, eine Parallele hat. ### Section 30 [30] Das Recht ist etwas **heiliges überhaupt**, allein weil es das Daseyn des absoluten Begriffes, der selbstbewußten Freyheit ist. — Der **Formalismus** des Rechts aber (und weiterhin der Pflicht) entsteht aus dem Unterschiede der Entwicklung des Freyheitsbegriffs. Gegen formelleres, d. i. **abstracteres** und darum beschränkteres Recht, hat die Sphäre und Stufe des Geistes, in welcher er die weitern in seiner Idee enthaltenen Momente zur Bestimmung und Wirklichkeit in sich gebracht hat, als die **concretere** in sich reichere und wahrhafter allgemeine eben damit auch ein höheres Recht. Jede Stufe der Entwicklung der Idee der Freyheit hat ihr eigenthümliches Recht, weil sie das Daseyn der Freyheit in einer ihrer eigenen Bestimmungen ist. Wenn vom Gegensatze der Moralität, der Sittlichkeit gegen das **Recht** gesprochen wird, so ist unter dem Rechte nur das erste, formelle der abstracten Persönlichkeit verstanden. Die Moralität, die Sittlichkeit, das Staatsinteresse ist jedes ein eigenthümliches Recht, weil jede dieser Gestalten Bestimmung und Daseyn der **Freyheit** ist. In **Collision** können sie nur kommen, insofern sie auf gleicher Linie stehen, Rechte zu seyn; wäre der moralische Standpunkt des Geistes nicht auch ein Recht, die Freyheit in einer ihrer Formen, so könnte sie gar nicht in Collision mit dem Rechte der Persönlichkeit oder einem andern kommen, weil ein solches den Freyheitsbegriff, die höchste Bestimmung des Geistes, in sich enthält, gegen welchen Anderes ein substanzloses ist. Aber die Collision enthält zugleich dieß andere Moment, daß sie beschränkt und damit auch eins dem andern untergeordnet ist; nur das Recht des Weltgeistes ist das uneingeschränkt absolute. ### Section 31 [31] Die Methode, wie in der Wissenschaft der Begriff sich aus sich selbst entwickelt und nur ein *immanentes* Fortschreiten und Hervorbringen seiner Bestimmungen ist, — der Fortgang nicht durch die Versicherung, daß es verschiedene Verhältnisse gebe, und denn durch das *Anwenden* des Allgemeinen auf solchen von sonst her aufgenommenen Stoff geschieht, ist hier gleichfalls aus der Logik vorausgesetzt. Das bewegende Princip des Begriffs, als die Besonderungen des Allgemeinen nicht nur auflösend, sondern auch hervorbringend, heiße ich die *Dialektik*, — Dialektik also nicht in dem Sinne, daß sie einen dem Gefühl, dem unmittelbaren Bewußtseyn überhaupt gegebenen Gegenstand, Satz u. s. f. auflöst, verwirrt, herüber und hinüber führt und es nur mit Herleiten seines Gegentheils zu thun hat, — eine negative Weise, wie sie häufig auch bey Plato erscheint. Sie kann so das Gegentheil einer Vorstellung, oder entschieden wie der alte Skepticismus den Widerspruch derselben, oder auch matterweise eine *Annäherung* zur Wahrheit, eine moderne Halbheit, als ihr letztes Resultat ansehen. Die höhere Dialektik des Begriffes ist, die Bestimmung nicht blos als Schranke und Gegentheil, sondern aus ihr den *positiven* Inhalt und Resultat hervorzubringen und aufzufassen, als wodurch sie allein *Entwicklung* und immanentes Fortschreiten ist. Diese Dialektik ist dann nicht *äußeres* Thun eines subjectiven Denkens, sondern die *eigene Seele* des Inhalts, die organisch ihre Zweige und Früchte hervortreibt. Dieser Entwicklung der Idee als eigener Thätigkeit ihrer Vernunft sieht das Denken als subjectives, ohne seinerseits eine Zuthat hinzu zu fügen, nur zu. Etwas vernünftig betrachten heißt, nicht an den Gegenstand von Außenher eine Vernunft hinzubringen und ihn dadurch bearbeiten, sondern der Gegenstand ist für sich selbst vernünftig; hier ist es der Geist in seiner Freyheit, die höchste Spitze der selbstbewußten Vernunft, die sich Wirklichkeit giebt und als existirende Welt erzeugt; die Wissenschaft hat nur das Geschäft, diese eigene Arbeit der Vernunft der Sache zum Bewußtseyn zu bringen. ### Section 32 [32] Die *Bestimmungen* in der Entwicklung des Begriffs sind einerseits selbst Begriffe, andererseits, weil der Begriff wesentlich als Idee ist, sind sie in der Form des Daseyns, und die Reihe der sich ergebenden Begriffe ist damit zugleich eine Reihe von *Gestaltungen*; so sind sie in der Wissenschaft zu betrachten. In speculativerem Sinn ist die *Weise des Daseyns* eines Begriffes und seine *Bestimmtheit* eins und dasselbe. Es ist aber zu bemerken, daß die Momente, deren Resultat eine weiter bestimmte Form ist, ihm als Begriffsbestimmungen in der wissenschaftlichen Entwicklung der Idee vorangehen, aber nicht in der zeitlichen Entwicklung als Gestaltungen ihm vorausgehen. So hat die Idee, wie sie als Familie bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen zur Voraussetzung, als deren Resultat sie im Folgenden dargestellt werden wird. Aber daß diese inneren Voraussetzungen auch für sich schon als Gestaltungen, als Eigenthumsrecht, Vertrag, Moralität u. s. f. vorhanden seyen, dieß ist die andere Seite der Entwicklung, die nur in höher vollendeter Bildung es zu diesem eigenthümlich gestalteten Daseyn ihrer Momente gebracht hat. ### Section 33 Eintheilung. [33] Nach dem Stufengange der Entwicklung der Idee des an und für sich freyen Willens ist der Wille A) *unmittelbar*; sein Begriff daher abstract, — die *Persönlichkeit*, und sein *Daseyn* eine unmittelbare äußerliche Sache; — die Sphäre des *abstracten oder formellen Rechts*. B) der Wille aus dem äußern Daseyn in sich reflectirt, als *subjective Einzelnheit* bestimmt gegen das *Allgemeine*, — dasselbe theils als inneres, das *Gute*, theils als äußeres, eine *vorhandene Welt* und diese beyde Seiten der Idee als nur *durch einander vermittelt*; die Idee in ihrer Entzweyung oder *besondern* Existenz, das *Recht des subjectiven Willens* im Verhältniß zum Recht der Welt und zum Recht der, aber nur *an sich seyenden*, Idee; die *Sphäre der Moralität*. C) die *Einheit und Wahrheit* dieser beyden abstracten Momente, — die gedachte Idee des Guten realisirt in dem in sich *reflectirten Willen* und in *äußerlicher Welt*; — so daß die Freyheit als die *Substanz* eben so sehr als *Wirklichkeit und Nothwendigkeit* existirt, wie als *subjectiver* Wille; — die *Idee* in ihrer an und für sich allgemeinen Existenz; die *Sittlichkeit*. Die sittliche Substanz aber ist gleichfalls a) *natürlicher* Geist; — die *Familie*, b) in ihrer *Entzweyung und Erscheinung*; — die *bürgerliche Gesellschaft*, c) der *Staat*, als die in der freyen Selbstständigkeit des besondern Willens eben so allgemeine und objective Freyheit; — welcher wirkliche und organische Geist α) eines Volks sich β) durch das Verhältniß der besondern Volksgeister hindurch, γ) in der Weltgeschichte zum allgemeinen Weltgeiste wirklich wird und offenbart, dessen Recht das Höchste ist. Daß eine Sache oder Inhalt, der erst seinem *Begriffe* nach oder wie er *an sich* ist, gesetzt ist, die Gestalt der *Unmittelbarkeit* oder des *Seyns* hat, ist aus der speculativen Logik vorausgesetzt; ein anderes ist der Begriff, der *in der Form des Begriffs für sich* ist; dieser ist nicht mehr ein unmittelbares. — Gleicherweise ist das die Eintheilung bestimmende Princip vorausgesetzt. Die Eintheilung kann auch als eine historische Vorausangabe der Theile angesehen werden, denn die verschiedenen Stufen müssen als Entwicklungsmomente der Idee sich aus der Natur des Inhalts selbst hervorbringen. Eine philosophische Eintheilung ist überhaupt nicht eine äußerliche, nach irgend einem oder mehrern aufgenommenen Eintheilungsgründen gemachte äußere Classificirung eines vorhandenen Stoffes, sondern das immanente Unterscheiden des Begriffes selbst. — *Moralität und Sittlichkeit*, die gewöhnlich etwa als gleichbedeutend gelten, sind hier in wesentlich verschiedenem Sinne genommen. Inzwischen scheint auch die Vorstellung sie zu unterscheiden; der Kantische Sprachgebrauch bedient sich vorzugsweise des Ausdrucks Moralität, wie denn die praktischen Principien dieser Philosophie sich durchaus auf diesen Begriff beschränken, den Standpunkt der Sittlichkeit sogar unmöglich machen, ja selbst sie ausdrücklich zernichten und empören. Wenn aber Moralität und Sittlichkeit, ihrer Etymologie nach, auch gleichbedeutend wären, so hinderte dieß nicht diese einmal verschiedenen Worte für verschiedene Begriffe zu benutzen. ### Section 34 Erster Theil. Das abstracte Recht. [34] Der an und für sich freye Wille, wie er in seinem abstracten Begriffe ist, ist in der Bestimmtheit der *Unmittelbarkeit*. Nach dieser ist er seine gegen die Realität negative, nur sich abstract auf sich beziehende Wirklichkeit, — in sich *einzelner* Wille eines *Subjects*. Nach dem Momente der *Besonderheit* des Willens hat er einen weitern Inhalt bestimmter Zwecke und als *ausschließende Einzelnheit* diesen Inhalt zugleich als eine äußere, unmittelbar vorgefundene Welt vor sich. ### Section 35 [35] Die *Allgemeinheit* dieses für sich freyen Willens ist die formelle, die selbstbewußte sonst inhaltslose *einfache* Beziehung auf sich in seiner Einzelnheit, — das Subject ist in so fern *Person*. In der *Persönlichkeit* liegt, daß ich als *Dieser* vollkommen nach allen Seiten (in innerlicher Willkühr, Trieb und Begierde, so wie nach unmittelbarem äußerlichen Daseyn) bestimmte und endliche, doch schlechthin reine Beziehung auf mich bin und in der Endlichkeit mich so als das *Unendliche, Allgemeine und Freye* weiß. Die Persönlichkeit fängt erst da an, in so fern das Subject nicht bloß ein Selbstbewußtseyn überhaupt von sich hat als concretem auf irgend eine Weise bestimmtem, sondern vielmehr ein Selbstbewußtseyn von sich als vollkommen abstractem Ich, in welchem alle concrete Beschränktheit und Gültigkeit negirt und ungültig ist. In der Persönlichkeit ist daher das Wissen *seiner als Gegenstands*, aber als durch das *Denken* in die einfache Unendlichkeit erhobenen und dadurch mit sich rein identischen Gegenstandes. Individuen und Völker haben noch keine Persönlichkeit, in so fern sie noch nicht zu diesem reinen Denken und Wissen von sich gekommen sind. Der an und für sich seyende Geist unterscheidet sich dadurch von dem erscheinenden Geiste, daß in derselben Bestimmung, worin dieser nur *Selbstbewußtseyn*, — Bewußtseyn von sich, aber nur nach dem natürlichen Willen und dessen nach äußerlichen Gegensätzen ist, (Phänomologie des Geistes. Bamberg und Würzburg 1807. S. 101. f. f. und Encyklopädie der philos. Wissensch. §. 344.) der Geist sich als abstractes und zwar *freyes Ich* zum Gegenstande und Zwecke hat und so *Person* ist. ### Section 36 [36] 1) Die Persönlichkeit enthält überhaupt die Rechtsfähigkeit und macht den Begriff und die selbst abstracte Grundlage des abstracten und daher *formellen* Rechtes aus. Das Rechtsgebot ist daher: *sey eine Person und respectire die andern als Personen*. ### Section 37 [37] 2) Die *Besonderheit* des Willens ist wohl Moment des ganzen Bewußtseyns des Willens (§. 34.), aber in der abstracten Persönlichkeit, als solcher noch nicht enthalten. Sie ist daher zwar vorhanden, aber als von der Persönlichkeit, der Bestimmung der Freyheit, noch verschieden, Begierde, Bedürfniß, Triebe, zufälliges Belieben u. s. f. — Im formellen Rechte kommt es daher nicht auf das besondere Interesse, meinen Nutzen oder Wohl an — eben so wenig auf den besondern Bestimmungsgrund meines Willens, auf die Einsicht und Absicht. ### Section 38 [38] In Beziehung auf die *concrete* Handlung und moralische und sittliche Verhältnisse, ist gegen deren weitern Inhalt das abstracte Recht nur eine *Möglichkeit*, die rechtliche Bestimmung daher nur eine *Erlaubniß* oder *Befugniß*. Die Nothwendigkeit dieses Rechts beschränkt sich aus demselben Grunde seiner Abstraction auf das Negative, die Persönlichkeit und das daraus Folgende *nicht zu verletzen*. Es gibt daher nur *Rechtsverbote* und die positive Form von Rechtsgeboten hat ihrem letzten Inhalte nach das Verbot zu Grunde liegen. ### Section 39 [39] 3) Die beschließende und *unmittelbare* Einzelheit der Person verhält sich zu einer vorgefundenen Natur, welcher hiermit die Persönlichkeit des Willens als ein *Subjectives* gegenübersteht, aber dieser als in sich unendlich und allgemein ist die Beschränkung, nur subjectiv zu seyn, widersprechend und *nichtig*. Sie ist das Thätige, sie aufzuheben und sich Realität zu geben, oder, was dasselbe ist, jenes Daseyn als das ihrige zu setzen. ### Section 40 [40] Das Recht ist zuerst das unmittelbare Daseyn, welches sich die Freyheit auf unmittelbare Weise gibt, a) *Besitz*, welcher *Eigenthum* ist; — die Freyheit ist hier die des abstracten Willens *überhaupt*, oder ebendamit *einer einzelnen* sich nur zu sich verhaltenden Person. b) Die Person sich von sich unterscheidend verhält sich zu einer *andern Person* und zwar haben beyde nur als Eigenthümer für einander Daseyn. Ihre an sich seyende Identität erhält Existenz durch das Uebergehen des Eigenthums des einen in das des andern mit gemeinsamen Willen und Erhaltung ihres Rechts, — im *Vertrag*. c) Der Wille als (a) in seiner Beziehung auf sich, nicht von einer andern Person (b), sondern in sich selbst unterschieden, ist er, als *besonderer* Wille von sich als *an und für sich seyendem* verschieden und entgegengesetzt, — *Unrecht und Verbrechen*. Die Eintheilung des Rechts in *Personen-Sachen-Recht* und das Recht zu *Actionen* hat, so wie die vielen andern dergleichen Eintheilungen, zunächst den Zweck, die Menge des vorliegenden unorganischen Stoffs in eine äußerliche Ordnung zu bringen. Es liegt in diesem Eintheilen vornemlich die Verwirrung, Rechte, welche substantielle Verhältnisse, wie Familie und Staat, zu ihrer Voraussetzung haben, und solche, die sich auf die bloße abstracte Persönlichkeit beziehen, kunterbunt zu vermischen. In diese Verwirrung gehört die Kantische und sonst beliebt gewordene Eintheilung in *sächliche, persönliche und dinglich-persönliche Rechte*. Das Schiefe und Begrifflose der Eintheilung in *Personen- und Sachenrecht*, das in dem römischen Rechte zu Grunde liegt, zu entwickeln, (das Recht zu Actionen betrifft die Rechtspflege und gehört nicht in diese Ordnung) würde zu weit führen. Hier erhellt schon so viel, daß nur die *Persönlichkeit* ein Recht an *Sachen* gibt und daher das persönliche Recht wesentlich *Sachenrecht* ist, — Sache im allgemeinen Sinne als das der Freyheit überhaupt Aeußerliche, wozu auch mein Körper, mein Leben gehört. Dieß Sachenrecht ist das Recht der *Persönlichkeit als solcher*. Was aber das im römischen Rechte sogenannte *Personen-Recht* betrifft, so soll der Mensch erst, mit einem gewissen *status* betrachtet, eine Person seyn; (Heineccii Elem. Jur. Civ. §. LXXV.) im römischen Rechte ist hiemit sogar die Persönlichkeit selbst, als gegenüber der Sclaverey, nur ein *Stand*, Zustand. Der Inhalt des römischen sogenannten Personenrechtes betrifft dann außer dem Recht an Sclaven, wozu ungefähr auch die Kinder gehören, und dem Zustande der *Rechtlosigkeit* (capitis diminutio) die *Familienverhältnisse*. Bey Kant sind vollends die Familienverhältnisse, die auf *dingliche Weise persönlichen* Rechte. — Das römische Personen-Recht ist daher nicht das Recht der Person als solcher, sondern wenigstens der *besondern* Person; — späterhin wird sich zeigen, daß das Familienverhältniß vielmehr das Aufgeben der Persönlichkeit zu seiner substantiellen Grundlage hat. Es kann nun nicht anders als verkehrt erscheinen, das Recht der *besonders bestimmten* Person vor dem allgemeinen Rechte der Persönlichkeit abzuhandeln. — Die *persönlichen Rechte* bey Kant sind die Rechte, die aus einem Vertrage entstehen, daß Ich etwas gebe, leiste — das *jus ad rem* im römischen Recht, das aus einer Obligatio entspringt. Es ist allerdings nur eine Person, die aus einem Vertrage zu leisten hat, so wie auch nur eine Person, die das Recht an eine solche Leistung erwirbt, aber ein solches Recht kann man darum nicht ein persönliches nennen; *jede* Art von Rechten kommt nur einer Person zu und objectiv ist ein Recht aus dem Vertrage nicht Recht an eine Person, sondern nur an ein ihr Aeußerliches, oder etwas von ihr zu veräußerndes, immer an eine Sache. ### Section 41 Erster Abschnitt. Das Eigenthum. [41] Die Person muß sich eine äußere *Sphäre ihrer Freyheit* geben, um als Idee zu seyn. Weil die Person der an und für sich seyende unendliche Wille in dieser ersten noch ganz abstracten Bestimmung ist, so ist dieß von ihm Unterschiedene, was die Sphäre seiner Freyheit ausmachen kann, gleichfalls als das von ihm *unmittelbar Verschiedene und Trennbare* bestimmt. ### Section 42 [42] Das von dem freyen Geiste unmittelbar Verschiedene ist für ihn und an sich das *Aeußerliche* überhaupt, — eine *Sache*, ein unfreyes, unpersönliches und rechtloses. Sache hat wie das Objective die entgegengesetzten Bedeutungen, das einemal, wenn man sagt: das ist die Sache, es kommt auf die Sache, nicht auf die Person an, — die Bedeutung des *Substantiellen*; das andremal gegen die *Person*, (nemlich nicht das besondere Subject) ist die Sache das *Gegentheil des Substantiellen*, das seiner Bestimmung nach nur Aeußerliche. — Was für den freyen Geist, der vom bloßen Bewußtseyn wohl unterschieden werden muß, das Aeußerliche ist, ist es an und für sich, darum ist die Begriffsbestimmung der *Natur* dieß, das *Aeußerliche an ihr selbst* zu seyn. ### Section 43 [43] Die Person hat als der *unmittelbare* Begriff und damit auch wesentlich Einzelne eine *natürliche* Existenz, theils an ihr selbst, theils als eine solche, zu der sie als einer Außenwelt sich verhält. — Nur von diesen Sachen, als die es unmittelbar, nicht von Bestimmungen, die es durch die Vermittlung des Willens zu werden fähig sind, ist hier bey der Person, die selbst noch in ihrer ersten Unmittelbarkeit ist, die Rede. Geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften, Künste, selbst Religiöses (Predigten, Messen, Gebete, Seegen in geweyhten Dingen) Erfindungen u. s. f. werden Gegenstände des Vertrags, anerkannten Sachen in Weise des Kaufens, Verkaufens u. s. f. gleichgesetzt. Man kann fragen, ob der Künstler, der Gelehrte, u. s. f. im juristischen Besitze seiner Kunst, Wissenschaft, seiner Fähigkeit eine Predigt zu halten, Messe zu lesen u. s. w. sey, d. i. ob dergleichen Gegenstände Sachen seyen. Man wird Anstand nehmen, solche Geschicklichkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten, u. s. f. Sachen zu nennen; da über dergleichen Besitz einerseits als über Sachen verhandelt und contrahirt wird, er andrerseits aber ein Inneres und Geistiges ist, kann der Verstand über die juristische Qualification desselben in Verlegenheit seyn, da ihm nur der Gegensatz: daß Etwas *entweder* Sache *oder* Nicht-Sache, wie das *Entweder* unendlich, *Oder* endlich), vorschwebt. Kenntnisse, Wissenschaften, Talente u. s. f. sind freylich dem freyen Geiste eigen und ein Innerliches desselben, nicht ein Aeußerliches, aber eben so sehr kann er ihnen durch die Aeußerung ein äußerliches Daseyn geben und sie *veräußern*, (s. unten) wodurch sie unter die Bestimmung von *Sachen* gesetzt werden. Sie sind also nicht zuerst ein Unmittelbares, sondern werden es erst durch die Vermittlung des Geistes, der sein Innres zur Unmittelbarkeit und Aeußerlichkeit herabsetzt. — Nach der unrechtlichen und unsittlichen Bestimmung des römischen Rechts waren die Kinder Sachen für den Vater und dieser hiemit im juristischen Besitze seiner Kinder, und doch wohl stand er auch im sittlichen Verhältnisse der Liebe zu ihnen, (das freylich durch jenes Unrecht sehr geschwächt werden mußte). Es fand darin also eine, aber ganz unrechtliche Vereinigung der beyden Bestimmungen von Sache und Nicht-Sache Statt. — Im abstracten Rechte, das nur die Person als solche, somit auch das Besondre, was zum Daseyn und Sphäre ihrer Freyheit gehört, nur in so fern zum Gegenstande hat, als es als ein von ihr trennbares und unmittelbar Verschiedenes ist, dieß mache seine wesentliche Bestimmung aus, oder es könne sie nur erst vermittelst des subjectiven Willens erhalten, kommen geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften u. s. f. allein nach ihrem juristischen Besitze in Betracht; der Besitz des Körpers und des Geistes, der durch Bildung, Studium, Gewöhnung u. s. f. erworben wird, und als ein *inneres Eigenthum* des Geistes ist, ist hier nicht abzuhandeln. Von dem *Uebergange* aber eines solchen geistigen Eigenthums in die Aeußerlichkeit, in welcher es unter die Bestimmung eines juristisch-rechtlichen Eigenthums fällt, ist erst bey der *Veräußerung* zu sprechen. ### Section 44 [44] Die Person hat das Recht, in jede Sache ihren Willen zu legen, welche dadurch die *Meinige* ist, zu ihrem substantiellen Zwecke, da sie einen solchen nicht in sich selbst hat, ihrer Bestimmung und Seele meinen Willen erhält, — absolutes *Zueignungsrecht* des Menschen auf alle Sachen. Diejenige sogenannte Philosophie, welche den unmittelbaren einzelnen Dingen, dem Unpersönlichen, Realität im Sinne von Selbstständigkeit und wahrhaftem Für- und Insichseyn zuschreibt, eben so diejenige, welche versichert, der Geist könne die Wahrheit nicht erkennen und nicht wissen, was das *Ding an sich* ist, wird von dem Verhalten des freyen Willens gegen diese Dinge unmittelbar widerlegt. Wenn für das Bewußtseyn, für das Anschauen und Vorstellen die sogenannten *Aussendinge* den Schein von Selbstständigkeit haben, so ist dagegen der freye Wille der Idealismus, die Wahrheit solcher Wirklichkeit. ### Section 45 [45] Daß Ich etwas in meiner selbst äußern Gewalt habe, macht den *Besitz* aus, so wie die besondere Seite, daß Ich etwas aus natürlichem Bedürfnisse, Triebe und der Willkühr zu dem Meinigen mache, das besondere Interesse des Besitzes ist. Die Seite aber, daß Ich als freyer Wille mir im Besitze gegenständlich und hiemit auch erst wirklicher Wille bin, macht das Wahrhafte und Rechtliche darin, die Bestimmung des *Eigenthums* aus. Eigenthum zu haben, erscheint in Rücksicht auf das Bedürfniß, indem dieses zum Ersten gemacht wird, als Mittel; die wahrhafte Stellung aber ist, daß vom Standpunkte der Freyheit aus das Eigenthum als das *erste Daseyn* derselben, wesentlicher Zweck für sich ist. ### Section 46 [46] Da mir im Eigenthum mein Wille als persönlicher, somit als Wille des Einzelnen objectiv wird, so erhält es den Charakter von *Privateigenthum*, und gemeinschaftliches Eigenthum, das seiner Natur nach vereinzelt besessen werden kann, die Bestimmung von einer *an sich auflösbaren* Gemeinschaft, in der meinen Antheil zu lassen, für sich Sache der Willkühr ist. Die Benutzung *elementarischer* Gegenstände ist, ihrer Natur nach, nicht fähig, zu Privatbesitz particularisirt zu werden. — Die *agrarischen Gesetze* in Rom enthalten einen Kampf zwischen Gemeinsamkeit und Privateigenthümlichkeit des Grundbesitzes; die letztere mußte als das vernünftigere Moment, obgleich auf Kosten andern Rechts, die Oberhand behalten. — *Familien-Fideicommissarisches* Eigenthum enthält ein Moment, dem das Recht der Persönlichkeit und damit des Privateigenthums entgegensteht. Aber die Bestimmungen, die das Privateigenthum betreffen, können höhern Sphären des Rechts, einem Gemeinwesen, dem Staate untergeordnet werden müssen, wie in Rücksicht auf Privateigenthümlichkeit beym Eigenthum einer sogenannten moralischen Person, Eigenthum in todter Hand, der Fall ist. Jedoch können solche Ausnahmen nicht im Zufall, in Privatwillkühr, Privatnutzen, sondern nur in dem vernünftigen Organismus des Staats begründet seyn. — Die Idee des *platonischen* Staats enthält das Unrecht gegen die Person, des Privateigenthums unfähig zu seyn, als allgemeines Princip. Die Vorstellung von einer frommen oder freundschaftlichen und selbst erzwungenen Verbrüderung der Menschen mit *Gemeinschaft der Güter* und der Verbannung des privateigenthümlichen Princips kann sich der Gesinnung leicht darbieten, welche die Natur der Freyheit des Geistes und des Rechts verkennt und sie nicht in ihren bestimmten Momenten erfaßt. Was die moralische oder religiöse Rücksicht betrifft, so hielt *Epicur* seine Freunde, wie sie, einen solchen Bund der Gütergemeinschaft zu errichten, vorhatten, gerade aus dem Grunde davon ab, weil dieß ein Mistrauen beweise, und die einander mistrauen, nicht Freunde seyen. (Diog. Laërt. l. X. n. VI.) ### Section 47 [47] Als Person bin Ich selbst *unmittelbar Einzelner*, — dieß heißt in seiner weitern Bestimmung zunächst: Ich bin *lebendig* in diesem *organischen Körper*, welcher mein dem Inhalte nach *allgemeines* ungetheiltes äußeres Daseyn, die reale Möglichkeit alles weiter bestimmten Daseyns, ist. Aber als Person habe ich zugleich *mein Leben und Körper*, wie andere Sachen, nur in so fern es *mein Wille* ist. Daß Ich nach der Seite, nach welcher Ich nicht als der für sich seyende, sondern als der unmittelbare Begriff existire, lebendig bin und einen organischen Körper habe, beruht auf dem Begriffe des Lebens und dem des Geistes als Seele, — auf Momenten, die aus der Naturphilosophie (Encyklop. der philos. Wissensch. §. 259. f. f. vergl. §. 161. 164. und 298.) und der Anthropologie (ebendas. §. 318.) aufgenommen sind. — Ich habe diese Glieder, das Leben nur, in so fern ich *will*; das Thier kann sich nicht selbst verstümmeln oder umbringen, aber der Mensch. ### Section 48 [48] Der Körper, in so fern er unmittelbares Daseyn ist, ist er dem Geiste nicht angemessen; um williges Organ und beseeltes Mittel desselben zu seyn, muß er erst von ihm *in Besitz genommen* werden. (§. 57.) — Aber *für andere* bin ich wesentlich ein Freyes in meinem Körper, wie ich ihn unmittelbar habe. Nur weil Ich als Freyes im Körper lebendig bin, darf dieses lebendige Daseyn nicht zum Lastthiere misbraucht werden. In so fern Ich lebe, ist meine Seele (der Begriff und höher das Freye) und der Leib nicht geschieden, dieser ist das Daseyn der Freyheit und Ich empfinde in ihm. Es ist daher nur ideeloser, sophistischer Verstand, welcher die Unterscheidung machen kann, daß das *Ding an sich*, die Seele, nicht berührt oder angegriffen werde, wenn der *Körper* mishandelt und die *Existenz* der Person der Gewalt eines andern unterworfen wird. Ich kann mich aus meiner Existenz in mich zurückziehen und sie zur äußerlichen machen, — die besondere Empfindung aus mir hinaushalten und in den Fesseln frey seyn. Aber dieß ist *mein* Wille, *für den andern* bin Ich in meinem Körper; *frey für den andern* bin ich nur als *frey im Daseyn*, ist ein identischer Satz. (s. meine Wissensch. der Logik 1. B. S. 49. f. f.) *Meinem Körper* von Andern angethane Gewalt ist *Mir* angethane Gewalt. Daß, weil Ich empfinde, die Berührung und Gewalt gegen meinen Körper mich unmittelbar als *wirklich und gegenwärtig* berührt, macht den Unterschied zwischen persönlicher Beleidigung und zwischen Verletzung meines äußern Eigenthums, als in welchem mein Wille nicht in dieser unmittelbaren Gegenwart und Wirklichkeit ist. ### Section 49 [49] Im Verhältnisse zu äußerlichen Dingen ist das *Vernünftige*, daß Ich Eigenthum besitze; die Seite des *Besondern* aber begreift die subjectiven Zwecke, Bedürfnisse, die Willkühr, die Talente, äußere Umstände u. s. f. (§. 45.) hievon hängt der Besitz bloß als solcher ab, aber diese besondere Seite ist in dieser Sphäre der abstracten Persönlichkeit noch nicht identisch mit der Freyheit gesetzt. *Was und wie viel* Ich besitze, ist daher eine rechtliche Zufälligkeit. In der Persönlichkeit sind die *Mehrern* Personen, wenn man hier von Mehrern sprechen will, wo noch kein solcher Unterschied statt findet, gleich. Dieß ist aber ein leerer tautologischer Satz; denn die Person ist als das Abstracte eben das noch nicht Besonderte und in bestimmtem Unterschiede gesetzte. — *Gleichheit* ist die abstracte Identität des Verstandes, auf welche das reflectirende Denken und damit die Mittelmäßigkeit des Geistes überhaupt, zunächst verfällt, wenn ihm die Beziehung der Einheit auf einen Unterschied vorkommt. Hier wäre die Gleichheit nur Gleichheit der abstracten Personen als solcher, außer welcher eben damit Alles, was den Besitz betrifft, dieser *Boden der Ungleichheit*, fällt. — Die bisweilen gemachte Foderung der *Gleichheit* in Austheilung des Erdbodens oder gar des weiter vorhandenen Vermögens, ist ein um so leererer und oberflächlicherer Verstand, als in diese Besonderheit nicht nur die äußere Naturzufälligkeit, sondern auch der ganze Umfang der geistigen Natur in ihrer unendlichen Besonderheit und Verschiedenheit, so wie in ihrer zum Organismus entwickelten Vernunft fällt. — Von einer *Ungerechtigkeit der Natur* über ungleiches Austheilen des Besitzes und Vermögens kann nicht gesprochen werden, denn die Natur ist nicht frey, und darum weder gerecht, noch ungerecht. Daß alle Menschen ihr Auskommen für ihre Bedürfnisse haben sollen, ist theils ein moralischer und, in dieser Unbestimmtheit ausgesprochen, zwar wohlgemeynter, aber, wie das blos Wohlgemeynte überhaupt, nichts Objectives seyender Wunsch, theils ist Auskommen etwas anders als *Besitz* und gehört einer andern Sphäre, der bürgerlichen Gesellschaft, an. ### Section 50 [50] Daß, die Sache dem *in der Zeit zufällig Ersten*, der sie in Besitz nimmt, angehört, ist, weil ein zweyter nicht in Besitz nehmen kann, was bereits Eigenthum eines Andern ist, eine sich unmittelbar verstehende, überflüssige Bestimmung. ### Section 51 [51] Zum Eigenthum als dem *Daseyn* der Persönlichkeit, ist meine *innerliche* Vorstellung und Wille, daß Etwas mein seyn solle, nicht hinreichend, sondern es wird dazu die *Besitzergreifung* erfodert. Das *Daseyn*, welches jenes Wollen hiedurch erhält, schließt die Erkennbarkeit für andere in sich. — Daß die Sache, von der Ich Besitz nehmen kann, *herrenlos* sey, ist (wie §. 50.) eine sich von selbst verstehende negative Bedingung, oder bezieht sich vielmehr auf das anticipirte Verhältniß zu andern. ### Section 52 [52] Die Besitzergreifung macht die *Materie* der Sache zu meinem Eigenthum, da die Materie für sich nicht ihr eigen ist. Die Materie leistet mir Widerstand, (und sie ist nur dieß, mir Widerstand zu leisten) d. i. sie zeigt mir ihr abstractes Fürsichseyn nur als abstractem Geiste, nemlich als *sinnlichem*, (verkehrter Weise hält das sinnliche Vorstellen das sinnliche Seyn des Geistes für das Concrete und das Vernünftige für das Abstracte) aber in Beziehung auf den Willen und Eigenthum hat dieß Fürsichseyn der Materie keine Wahrheit. Das Besitzergreifen als *äußerliches Thun*, wodurch das allgemeine Zueignungsrecht der Naturdinge verwirklicht wird, tritt in die Bedingungen der physischen Stärke, der List, der Geschicklichkeit, der Vermittlung überhaupt, wodurch man körperlicherweise etwas habhaft wird. Nach der qualitativen Verschiedenheit der Naturdinge hat deren Bemächtigung und Besitznahme einen unendlich vielfachen Sinn und eine eben so unendliche Beschränkung und Zufälligkeit. Ohnehin ist die Gattung und das Elementarische als solches, nicht *Gegenstand der persönlichen Einzelnheit*; um dieß zu werden und ergriffen werden zu können, muß es erst vereinzelt werden (ein Athemzug der Luft, ein Schluck Wassers). An der Unmöglichkeit, eine äußerliche Gattung als solche und das Elementarische in Besitz nehmen zu können, ist nicht die äußerliche physische Unmöglichkeit als das Letzte zu betrachten, sondern daß die Person als Wille sich als Einzelnheit bestimmt und als Person zugleich unmittelbare Einzelnheit ist, hiemit sich auch als solche zum Aeußerlichen als zu Einzelnheiten verhält. (§. 13. Anm. §. 43.) — Die Bemächtigung und das äußerliche Besitzen wird daher auch auf unendliche Weise mehr oder weniger unbestimmt und unvollkommen. Immer aber ist die Materie nicht ohne wesentliche Form und nur durch diese ist sie Etwas. Je mehr ich mir diese Form aneigne, desto mehr komme ich auch in den *wirklichen* Besitz der Sache. Das Verzehren von Nahrungsmitteln ist eine Durchdringung und Veränderung ihrer qualitativen Natur, durch die sie vor dem Verzehren das sind, was sie sind. Die Ausbildung meines organischen Körpers zu Geschicklichkeiten, so wie die Bildung meines Geistes ist gleichfalls eine mehr oder weniger vollkommene Besitznahme und Durchdringung; der Geist ist es, den ich mir am vollkommensten zu eigen machen kann. Aber diese *Wirklichkeit der Besitzergreifung* ist verschieden von dem Eigenthum, als solchem, welches durch den freyen Willen vollendet ist. Gegen ihn hat die Sache nicht ein Eigenthümliches für sich zurückbehalten, wenn schon im Besitze, als einem äußerlichen Verhältniß, noch eine Aeußerlichkeit zurückbleibt. Ueber das leere Abstractum einer Materie ohne Eigenschaften, welches im Eigenthum außer mir und der Sache eigen bleiben soll, muß der Gedanke Meister werden. ### Section 53 [53] Das Eigenthum hat seine nähern Bestimmungen im Verhältnisse des Willens zur Sache; dieses ist α) unmittelbar Besitznahme, in so fern der Wille in der Sache, als einem *Positiven* sein Daseyn hat β) in so fern sie ein Negatives gegen ihn ist, hat er sein Daseyn in ihr als einem zu Negirenden, — *Gebrauch* γ) die Reflexion des Willens in sich aus der Sache — *Veräußerung*; — *positives, negatives und unendliches Urtheil* des Willens über die Sache. ### Section 54 A. Besitznahme [54] Die Besitznahme ist theils die unmittelbare *körperliche Ergreifung*, theils die *Formirung*, theils die bloße *Bezeichnung*. ### Section 55 [55] α) Die *körperliche Ergreifung* ist nach der sinnlichen Seite, indem Ich in diesem Besitzen unmittelbar gegenwärtig bin und damit mein Wille eben so erkennbar ist, die vollständigste Weise; aber überhaupt nur subjectiv, temporär und dem Umfange nach, so wie auch durch die qualitative Natur der Gegenstände höchst eingeschränkt. — Durch den Zusammenhang, in den ich Etwas mit anderwärts mir schon eigenthümlichen Sachen bringen kann, oder Etwas sonst zufälliger Weise kommt, durch andere Vermittlungen wird der Umfang dieser Besitznahme etwas ausgedehnt. Mechanische Kräfte, Waffen, Instrumente erweitern den Bereich meiner Gewalt. — Zusammenhänge, wie des meinen Boden bespülenden Meeres, Stromes, eines zur Jagd, Weide, und anderer Benutzung tauglichen Bodens, der an mein festes Eigenthum angrenzt, der Steine und anderer Mineralienlager unter meinem Acker, Schätze in oder unter meinem Grundeigenthum u. s. f. — oder Zusammenhänge, die erst in der Zeit und zufällig erfolgen, (wie ein Theil der sogenannten natürlichen Accessionen, Alluvion und dergleichen, auch Strandung —) die Foetura ist wohl eine Accession zu meinem Vermögen, aber, als ein organisches Verhältniß, kein äußerliches Hinzukommen zu einer andern von mir besessenen Sache und daher von ganz anderer Art, als die sonstigen Accessionen, — sind theils leichtere zum Theil ausschließende Möglichkeiten, etwas in Besitz zu nehmen oder zu benutzen für einen Besitzer gegen einen andern, theils kann das Hinzugekommene als ein unselbstständiges *Accidens der Sache*, zu der es hinzugekommen, angesehen werden. Es sind dieß überhaupt *äußerliche* Verknüpfungen, die nicht den Begriff und die Lebendigkeit zu ihrem Bande haben. Sie fallen daher dem Verstande für Herbeybringung und Abwägung der Gründe und Gegengründe und der positiven Gesetzgebung zur Entscheidung, nach einem Mehr oder Weniger von Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Beziehungen, anheim. ### Section 56 [56] β) Durch die *Formirung* erhält die Bestimmung, daß Etwas das Meinige ist, eine *für sich bestehende* Aeußerlichkeit und hört auf, auf meine Gegenwart in *diesem* Raum und in *dieser* Zeit und auf die Gegenwart meines Wissens und Wollens beschränkt zu seyn. Das Formiren ist in so fern die der Idee angemessenste Besitznahme, weil sie das Subjective und Objective in sich vereinigt, übrigens nach der qualitativen Natur der Gegenstände und nach der Verschiedenheit der subjectiven Zwecke unendlich verschieden. — Es gehört hieher auch das Formiren des Organischen, an welchem das, was ich an ihm thue, nicht als ein Aeußerliches bleibt, sondern assimilirt wird; Bearbeitung der Erde, Cultur der Pflanzen, Bezähmen, Füttern und Hegen der Thiere; — weiter vermittelnde Veranstaltungen zur Benutzung elementarischer Stoffe oder Kräfte, veranstaltete Einwirkung eines Stoffes auf einen andern u. s. f. ### Section 57 [57] Der Mensch ist nach der *unmittelbaren* Existenz an ihm selbst ein natürliches, seinem Begriffe Aeußeres; erst durch die *Ausbildung* seines eigenen Körpers und Geistes, *wesentlich* dadurch, daß *sein Selbstbewußtseyn sich als freyes erfaßt*, nimmt er sich in Besitz und wird das Eigenthum seiner selbst und gegen andere. Dieses Besitznehmen ist umgekehrt ist eben so dieß, das, was er seinem Begriffe nach (als eine *Möglichkeit*, Vermögen, Anlage) ist, in die *Wirklichkeit* zu setzen, wodurch es eben sowohl erst als das Seinige gesetzt, als auch als Gegenstand und vom einfachen Selbstbewußtseyn unterschieden und dadurch fähig wird, die *Form der Sache* zu erhalten (vergl. Anm. zu §. 43.). Die behauptete Berechtigung der *Sclaverey* (in allen ihren nähern Begründungen durch die physische Gewalt, Kriegsgefangenschaft, Rettung und Erhaltung des Lebens, Ernährung, Erziehung, Wohlthaten, eigene Einwilligung u. s. f.) so wie die Berechtigung einer *Herrschaft*, als bloßer Herrenschaft überhaupt und alle *historische* Ansicht über das Recht der Sclaverey und der Herrenschaft beruht auf dem Standpunkt, den Menschen als Naturwesen überhaupt nach *einer Existenz*, (wozu auch die Willkühr gehört,) zu nehmen, die seinem Begriffe nicht angemessen ist. Die Behauptung des absoluten Unrechts der Sclaverey hingegen hält am Begriffe des Menschen als Geistes, als des an sich freyen, fest und ist einseitig darin, daß sie den Menschen als *von Natur* frey, oder, was dasselbe ist, den Begriff als solchen in seiner Unmittelbarkeit, nicht die Idee, als das Wahre nimmt. Diese *Antinomie* beruht, wie alle Antinomie, auf dem formellen Denken, das die beyden Momente einer Idee, getrennt, jedes für sich, damit der Idee nicht angemessen und in seiner Unwahrheit, festhält und behauptet. Der freye Geist ist eben dieses (§. 21.) nicht als der bloße Begriff oder an sich zu seyn, sondern diesen Formalismus seiner selbst und damit die unmittelbare natürliche Existenz aufzuheben und sich die Existenz nur als die seinige, als freye Existenz, zu geben. Die Seite der *Antinomie*, die den Begriff der Freyheit behauptet, hat daher den Vorzug, den absoluten *Ausgangspunkt*, aber auch nur den Ausgangspunkt für die Wahrheit zu enthalten, während die andere Seite, welche bey der begrifflosen Existenz stehen bleibt, den Gesichtspunkt von Vernünftigkeit und Recht gar nicht enthält. Der Standpunkt des freyen Willens, womit das Recht und die Rechtswissenschaft anfängt, ist über den unwahren Standpunkt, auf welchem der Mensch als Naturwesen und nur als an sich seyender Begriff, der Sclaverey daher fähig ist, schon hinaus. Diese frühere unwahre Erscheinung betrifft den Geist, welcher nur erst auf dem Standpunkte seines Bewußtseyns ist, die Dialektik des Begriffs und des nur erst unmittelbaren Bewußtseyns der Freyheit, bewirkt daselbst den *Kampf des Anerkennens* und das Verhältniß der *Herrenschaft* und der *Knechtschaft* (s. Phänomenologie des Geistes S. 115. f. f. und Encyklop. der philosoph. Wissensch. §. 382. f. f.). Daß aber der objective Geist, der Inhalt des Rechts, nicht selbst wieder nur in seinem subjectiven Begriffe, und damit, daß dieß, daß der Mensch an und für sich nicht zur Sclaverey bestimmt sey, nicht wieder als ein bloßes *Sollen* aufgefaßt werde, dieß findet allein in der Erkenntniß Statt, daß die Idee der Freyheit wahrhaft nur als *der Staat* ist. ### Section 58 [58] γ) Die für sich nicht wirkliche, sondern meinen Willen nur *vorstellende* Besitznahme ist ein Zeichen an der Sache, dessen Bedeutung seyn soll, daß Ich meinen Willen in sie gelegt habe. Diese Besitznahme ist nach dem gegenständlichen Umfang und der Bedeutung sehr unbestimmt. ### Section 59 B. Der Gebrauch der Sache [59] Durch die Besitznahme erhält die Sache das Prädicat *die meinige* zu seyn, und der Wille hat eine *positive* Beziehung auf sie. In dieser Identität ist die Sache eben so sehr als ein *negatives* gesetzt und mein Wille in dieser Bestimmung ein *besonderer*, Bedürfniß, Belieben u. s. f. Aber mein Bedürfniß als Besonderheit *eines* Willens ist das Positive, welches sich befriedigt, und die Sache, als das an sich Negative, ist nur für *dasselbe* und *dient* ihm. — Der *Gebrauch* ist diese Realisirung meines Bedürfnisses durch die Veränderung, Vernichtung, Verzehrung der Sache, deren selbstlose Natur dadurch geoffenbart wird und die so ihre Bestimmung erfüllt. Daß der Gebrauch die *reelle* Seite und Wirklichkeit des Eigenthums ist, schwebt der Vorstellung vor, wenn sie Eigenthum, von dem kein Gebrauch gemacht wird, für todtes und herrenloses ansieht, und bey unrechtmäßiger Bemächtigung desselben es als Grund, daß es vom Eigenthümer nicht gebraucht worden sey, anführt. — Aber der Wille des Eigenthümers, nach welchem eine Sache die Seinige ist, ist die erste substantielle Grundlage, von der die weitere Bestimmung, der Gebrauch, nur die Erscheinung und besondere Weise ist, die jener allgemeinen Grundlage nachsteht. ### Section 60 [60] Die *Benutzung* einer Sache in unmittelbarer Ergreifung, ist für sich eine *einzelne* Besitznahme. In so fern aber die Benutzung sich auf ein fortdauerndes Bedürfniß gründet und wiederholte Benutzung eines sich erneuernden Erzeugnisses ist, etwa auch zum Behufe der Erhaltung dieser Erneuerung sich beschränkt, so machen diese und andere Umstände jene unmittelbare einzelne Ergreifung zu einem *Zeichen*, daß sie die Bedeutung einer allgemeinen Besitznahme, damit der Besitznahme der elementarischen oder organischen *Grundlage* oder der sonstigen Bedingungen solcher Erzeugnisse haben soll. ### Section 61 [61] Da die Substanz der Sache für sich, die mein Eigenthum ist, ihre Aeußerlichkeit d. i. ihre Nichtsubstantialität ist, — sie ist gegen mich nicht Endzweck in sich selbst (§. 42.) — und diese realisirte Aeußerlichkeit der Gebrauch oder die Benutzung, die ich von ihr mache, ist, so ist der *ganze Gebrauch* oder Benutzung, die *Sache in ihrem ganzen Umfange*, so daß, wenn jener mir zusteht, Ich der Eigenthümer der Sache bin, von welcher über den ganzen Umfang des Gebrauchs hinaus nichts übrig bleibt, was Eigenthum eines andern seyn könnte. ### Section 62 [62] Nur ein *theilweiser oder temporärer Gebrauch*, so wie ein *theilweiser oder temporärer Besitz* (als die selbst theilweise oder temporäre *Möglichkeit*, die Sache zu gebrauchen) der mir zusteht, ist daher vom *Eigenthume* der Sache selbst *unterschieden*. Wenn der ganze Umfang des Gebrauchs Mein wäre, das abstracte Eigenthum aber eines Andern seyn sollte, so wäre die Sache als die Meinige von meinem Willen gänzlich durchdrungen (vorh. §. und §. 52.), und zugleich darin ein für mich undurchdringliches, der und zwar leere Wille eines andern, — Ich mir in der Sache als positiver Wille objectiv und zugleich nicht objectiv, — das Verhältniß eines absoluten Widerspruchs. — Das Eigenthum ist daher wesentlich *freyes, volles* Eigenthum. Die Unterscheidung unter dem Rechte auf den *ganzen Umfang des Gebrauchs* und unter *abstractem Eigenthum* gehört dem leeren Verstande, dem die Idee, hier als Einheit des Eigenthums oder auch des persönlichen Willens überhaupt, und der *Realität* desselben, nicht das Wahre ist, sondern dem diese beyden Momente in ihrer Absonderung von einander für etwas Wahres gelten. Diese Unterscheidung ist daher als wirkliches Verhältniß das einer leeren Herrenschaft, das (wenn die Verrücktheit nicht nur von der bloßen Vorstellung des Subjects und seiner Wirklichkeit, die in unmittelbarem Widerspruche in Einem sind, gesagt würde) eine Verrücktheit der Persönlichkeit genannt werden könnte, weil das Mein in *Einem* Objecte unvermittelt mein einzelner ausschließender Wille und ein anderer einzelner ausschließender Wille seyn sollte. — In den Institut. lib. II. tit. IV. ist gesagt: ususfructus est jus *alienis* rebus utendi, fruendi salva rerum *substantia*. Weiterhin heißt es ebendaselbst: ne tamen in universum *inutiles* essent proprietates, *semper* abscedente usufructu: *placuit* certis modis extingui usumfructum et ad proprietatem reverti. — Placuit — als ob es erst ein Belieben oder Beschluß wäre, jener leeren Unterscheidung durch diese Bestimmung einen Sinn zu geben. Eine proprietas *semper* abscedente usufructu wäre nicht nur inutilis, sondern keine proprietas mehr. — Andere Unterscheidungen des Eigenthums selbst, wie in res mancipi und nec mancipi, das dominium Quiritarium und Bonitarium und dergleichen zu erörtern, gehört nicht hieher, da sie sich auf keine Begriffsbestimmung des Eigenthums beziehen, und blos historische Delikatessen dieses Rechts sind. — Aber die Verhältnisse des dominii directi und des dominii utilis, der *emphyteutische* Vertrag und die weitern Verhältnisse von Lehngütern mit ihren Erb- und andern Zinsen, Gilten, Handlohn u. s. f. in ihren mancherley Bestimmungen, wenn solche Lasten *unablösbar* sind, enthalten einerseits die obige Unterscheidung, andererseits auch nicht, eben in so fern mit dem dominio utili Lasten verbunden sind, wodurch das dominium directum zugleich ein dominium utile wird. Enthielten solche Verhältnisse nichts, als nur jene Unterscheidung in ihrer strengen Abstraction, so stünden darin eigentlich nicht *zwey Herren* (domini), sondern ein *Eigenthümer* und ein leerer *Herr* gegeneinander über. Um der Lasten willen aber sind es zwey *Eigenthümer*, welche im Verhältnisse stehen. Jedoch sind sie nicht im Verhältnisse eines *gemeinschaftlichen* Eigenthums. Zu solchem Verhältnisse liegt der Uebergang von jenem am nächsten; — ein Uebergang, der dann darin schon begonnen hat, wenn an dem dominium directum der Ertrag berechnet und als das *Wesentliche* angesehen, somit das Unberechenbare der Herrenschaft über ein Eigenthum, welche etwa für das Edle gehalten worden, dem Utile, welches hier das Vernünftige ist, nachgesetzt wird. Es ist wohl an die anderthalb tausend Jahre, daß die *Freiheit der Person* durch das Christenthum zu erblühen angefangen hat und unter einem übrigens kleinen Theile des Menschengeschlechts allgemeines Princip geworden ist. Die *Freiheit des Eigenthums* aber ist seit gestern, kann man sagen, hier und da als Princip anerkannt worden. — Ein Beyspiel aus der Weltgeschichte über die Länge der Zeit, die der Geist braucht, in seinem Selbstbewußtseyn fortzuschreiten — und gegen die Ungeduld des Meynens. ### Section 63 [63] Die Sache im Gebrauch ist eine einzelne nach Qualität und Quantität bestimmte und in Beziehung auf ein specifisches Bedürfniß. Aber ihre specifische Brauchbarkeit ist zugleich als *quantitativ* bestimmt *vergleichbar* mit andern Sachen von derselben Brauchbarkeit, so wie das specifische Bedürfniß, dem sie dient, zugleich *Bedürfniß überhaupt* und darin nach seiner Besonderheit eben so mit andern Bedürfnissen *vergleichbar* ist, und darnach auch die Sache mit solchen, die für andere Bedürfnisse brauchbar sind. Diese ihre *Allgemeinheit*, deren einfache Bestimmtheit aus der Particularität der Sache hervorgeht, so daß von dieser specifischen Qualität zugleich abstrahirt wird, ist der *Werth* der Sache, worin ihre wahrhafte Substantialität *bestimmt* und Gegenstand des Bewußtseyns ist. Als voller Eigenthümer der Sache bin ich es eben so von ihrem *Werthe*, als von dem Gebrauche derselben. Der Lehensträger hat den Unterschied in seinem Eigenthum, daß er nur Eigenthümer des *Gebrauchs*, nicht des *Werths* der Sache seyn soll. ### Section 64 [64] Die dem Besitze gegebene Form und das Zeichen sind selbst äußerliche Umstände, ohne die subjective Gegenwart des Willens, die allein deren Bedeutung und *Werth* ausmacht. Diese Gegenwart aber, die der Gebrauch, Benutzung oder sonstiges Aeußern des Willens ist, fällt *in die Zeit*, in Rücksicht welcher die *Objectivität* die *Fortdauer* dieses Aeußerns ist. Ohne diese wird die Sache, als von der Wirklichkeit des Willens und Besitzes verlassen, herrenlos; Ich verliere oder erwerbe daher Eigenthum durch *Verjährung*. Die Verjährung ist daher nicht blos aus einer äußerlichen, dem strengen Recht zuwider laufenden Rücksicht in das Recht eingeführt worden, der Rücksicht, die Streitigkeiten und Verwirrungen abzuschneiden, die durch alte Ansprüche in die Sicherheit des Eigenthums kommen würden u. s. f. Sondern die Verjährung gründet sich auf die Bestimmung der *Realität* des Eigenthums, der Nothwendigkeit, daß der Wille, etwas zu haben, sich äußere. — *Oeffentliche Denkmale* sind National-Eigenthum oder eigentlich, wie die Kunstwerke überhaupt in Rücksicht auf *Benutzung*, gelten sie durch die ihnen inwohnende Seele der Erinnerung und der Ehre, als lebendige und selbstständige Zwecke; verlassen aber von dieser Seele, werden sie nach dieser Seite für eine Nation herrenlos und zufälliger Privat- Besitz, wie z. B. die griechischen, egyptischen Kunstwerke in der Türkey. — Das *Privateigenthumsrecht* der Familie eines *Schriftstellers* an dessen Productionen verjährt sich aus ähnlichem Grunde; sie werden in dem Sinne herrenlos, daß sie (auf entgegengesetzte Weise, wie jene Denkmale) in allgemeines Eigenthum übergehen und nach ihrer besondern Benutzung der Sache in zufälligen Privat-Besitz. — Bloßes Land, zu Gräbern oder auch für sich auf *ewige Zeiten* zum *Nichtgebrauch* geweyht, enthält eine leere ungegenwärtige Willkühr, durch deren Verletzung nichts wirkliches verletzt wird, deren Achtung daher auch nicht garantirt werden kann. ### Section 65 C. Entäußerung des Eigenthums [65] Meines Eigenthums kann ich mich *entäußern*, da es das Meinige nur ist, in so fern ich meinen Willen darein lege, — so daß ich meine Sache überhaupt von mir als herrenlos lasse, (derelinquire) oder sie dem Willen eines andern zum Besitzen überlasse, — aber nur insofern die Sache *ihrer Natur* nach ein *Aeußerliches* ist. ### Section 66 [66] *Unveräußerlich* sind daher diejenigen Güter, oder vielmehr substantiellen Bestimmungen, so wie das Recht an sie *unverjährbar*, welche meine eigenste Person und das allgemeine Wesen meines Selbstbewußtseyns ausmachen, wie meine Persönlichkeit überhaupt, meine allgemeine Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion. Daß das, was der Geist seinem Begriffe nach oder *an sich* ist, auch im Daseyn und für sich sey, (somit Person, des Eigenthums fähig sey, Sittlichkeit, Religion habe) — diese Idee ist selbst sein Begriff; (als causa sui, das ist, als freye Ursache, ist er solches, cujus natura non potest concipi nisi existens, Spinoza Eth S. I. Def. I.). In eben diesem Begriffe, *nur durch sich selbst* und als *unendliche Rückkehr in sich* aus der natürlichen Unmittelbarkeit seines Daseyns, das zu seyn, was er ist, liegt die Möglichkeit des Gegensatzes zwischen dem, was er nur *an sich* und nicht auch für sich ist, (§. 57.) so wie umgekehrt zwischen dem, was er nur für sich, nicht *an sich* ist (im Willen das Böse); — und hierin die Möglichkeit der Entäußerung der *Persönlichkeit* und seines substantiellen Seyns — diese Entäußerung geschehe auf eine bewußtlose oder ausdrückliche Weise. — Beyspiele von Entäußerung der Persönlichkeit sind die Sclaverey, Leibeigenschaft, Unfähigkeit Eigenthum zu besitzen, die Unfreyheit desselben u. s. f., Entäußerung der intelligenten Vernünftigkeit, Moralität, Sittlichkeit, Religion kommt vor im Aberglauben, in der Andern eingeräumten Autorität und Vollmacht, mir, was ich für Handlungen begehen solle, (wenn einer sich ausdrücklich zum Raube, Morde u. s. f. oder zur Möglichkeit von Verbrechen verdingt) mir, was Gewissenspflicht, religiöse Wahrheit sey u. s. f. zu bestimmen und vorzuschreiben. — Das Recht an solches Unveräußerliche ist unverjährbar, denn der Akt, wodurch ich von meiner Persönlichkeit und substantiellem Wesen Besitz nehme, mich zu einem Rechts- und Zurechnungsfähigen, Moralischen, Religiösen mache, entnimmt diese Bestimmungen eben der Aeußerlichkeit, die allein ihnen die Fähigkeit gab, im Besitz eines andern zu seyn. Mit diesem Aufheben der Aeußerlichkeit fällt die Zeitbestimmung und alle Gründe weg, die aus meinem frühern Consens oder Gefallenlassen genommen werden können. Diese Rückkehr meiner in mich selbst, wodurch Ich mich als Idee, als rechtliche und moralische Person existirend mache, hebt das bisherige Verhältniß und das Unrecht auf, das Ich und der Andere meinem Begriff und Vernunft angethan hat, die unendliche Existenz des Selbstbewußtseyns als ein Aeußerliches behandeln lassen und behandelt zu haben. — Diese Rückkehr in mich deckt den Widerspruch auf, Andern meine Rechtsfähigkeit, Sittlichkeit, Religiosität in Besitz gegeben zu haben, was ich selbst nicht besaß, und was sobald ich es besitze, eben wesentlich nur als das Meinige und nicht als ein Aeußerliches existirt. — ### Section 67 [67] Von *meinen besondern, körperlichen und geistigen Geschicklichkeiten* und Möglichkeiten der Thätigkeit kann ich *einzelne* Productionen und einen *in der Zeit beschränkten* Gebrauch von einem andern veräußern, weil sie nach dieser Beschränkung ein äußerliches Verhältniß zu meiner *Totalität* und *Allgemeinheit* erhalten. Durch die Veräußerung meiner *ganzen* durch die Arbeit concreten Zeit und der Totalität meiner Production würde ich das Substantielle derselben, meine *allgemeine* Thätigkeit und Wirklichkeit, meine Persönlichkeit zum Eigenthum eines andern machen. Es ist dasselbe Verhältniß, wie oben §. 61. zwischen der Substanz der Sache und ihrer Benutzung; wie diese, nur insofern sie beschränkt ist, von jener verschieden ist, so ist auch der Gebrauch meiner Kräfte von ihnen selbst und damit von mir nur unterschieden, insofern er quantitativ beschränkt ist; — die *Totalität* der Aeußerungen einer Kraft ist die Kraft selbst, — der Accidenzen die Substanz, — der Besonderungen das Allgemeine. ### Section 68 [68] Das Eigenthümliche an der geistigen Production kann durch die Art und Weise der Aeußerung unmittelbar in solche Aeußerlichkeit einer Sache umschlagen, die nun eben so von andern producirt werden kann; so daß mit deren Erwerb der nunmehrige Eigenthümer, außerdem daß er damit sich die mitgetheilten Gedanken oder die technische Erfindung zu eigen machen kann, welche Möglichkeit zum Theil (bei schriftstellerischen Werken) die einzige Bestimmung und den Werth des Erwerbs ausmacht, zugleich in den Besitz der *allgemeinen* Art und Weise, sich so zu äußern und solche Sachen vielfältig hervorzubringen, kommt. Bey Kunstwerken ist die den Gedanken in einem äußerlichen Material verbildlichende Form als Ding so sehr das Eigenthümliche des producirenden Individuums, daß ein Nachmachen derselben wesentlich das Product der eigenen geistigen und technischen Geschicklichkeit ist. Bey einem schriftstellerischen Werke ist die Form, wodurch es eine äußerliche Sache ist, so wie bey der Erfindung einer technischen Vorrichtung, *mechanischer Art*, — dort, weil der Gedanke nur in einer Reihe vereinzelter abstracter Zeichen, nicht in concreter Bildnerey dargestellt wird, hier, weil er überhaupt einen mechanischen Inhalt hat, — und die Art und Weise, solche Sachen als Sachen zu produciren, gehört unter die gewöhnlichen Fertigkeiten. — Zwischen den Extremen des Kunstwerks und der handwerksmäßigen Production giebt es übrigens Uebergänge, die bald mehr, bald weniger von dem einen oder dem andern an sich haben. ### Section 69 [69] Indem der Erwerber eines solches Products an dem Exemplar als *Einzelnem* den vollen Gebrauch und Werth desselben besitzt, so ist er vollkommner und freyer Eigenthümer desselben als eines Einzelnen, obgleich der Verfasser der Schrift oder der Erfinder der technischen Vorrichtung Eigenthümer der *allgemeinen* Art und Weise bleibt, dergleichen Producte und Sachen zu vervielfältigen, als welche allgemeine Art und Weise er nicht unmittelbar veräußert hat, sondern sich dieselbe als eigenthümliche Aeußerung vorbehalten kann. Das Substantielle des Rechts des Schriftstellers und Erfinders ist zunächst nicht darin zu suchen, daß er bey der Entäußerung des einzelnen Exemplars es willkührlich zur *Bedingung* macht, daß die damit in den Besitz des Andern kommende Möglichkeit, solche Producte nunmehr als Sachen gleichfalls hervorzubringen, nicht Eigenthum des Andern werde, sondern Eigenthum des Erfinders bleibe. Die erste Frage ist, ob eine solche Trennung des Eigenthums der Sache von der mit ihr gegebenen Möglichkeit, sie gleichfalls zu produciren, im Begriffe zulässig ist und das volle, freye Eigenthum (§. 62.) nicht aufhebt, — worauf es erst in die Willkühr des ersten geistigen Producenten kommt, diese Möglichkeit für sich zu behalten, oder als einen Werth zu veräußern oder für sich keinen Werth darauf zu legen und mit der einzelnen Sache auch sie preis zu geben. Diese Möglichkeit hat nemlich das Eigne, an der Sache die Seite zu seyn, wornach diese nicht nur eine Besitzung, sondern ein *Vermögen* ist (s. unten §. 170. ff.) so daß dieß in der besondern Art und Weise des äußern Gebrauchs liegt, der von der Sache gemacht wird, und von dem Gebrauche, zu welchem die Sache unmittelbar bestimmt ist, verschieden und trennbar ist (er ist nicht, wie man es heißt, eine solche accessio naturalis, wie die foetura). Da nun der Unterschied in das seiner Natur nach Theilbare, in den äußerlichen Gebrauch fällt, so ist die Zurückbehaltung des einen Theils bey Veräußerung des andern Theils des Gebrauchs nicht der Vorbehalt einer Herrenschaft ohne Utile. — Die bloß negative, aber allererste Beförderung der Wissenschaften und Künste ist, diejenigen, die darin arbeiten, gegen *Diebstahl* zu sichern und ihnen den Schutz ihres Eigenthums angedeihen zu lassen; wie die allererste und wichtigste Beförderung des Handels und der Industrie war, sie gegen die Räuberey auf den Landstraßen sicher zu stellen. — Indem übrigens das Geistesprodukt die Bestimmung hat, von andern Individuen aufgefaßt und ihrer Vorstellung, Gedächtniß, Denken u. s. f. zu eigen gemacht zu werden und ihre Aeußerung, wodurch sie das *Gelernte* (denn Lernen heißt nicht nur, mit dem Gedächtniß die Worte auswendig lernen — die Gedanken anderer können nur durch Denken aufgefaßt werden, und dieß Nachdenken ist auch Lernen) gleichfalls zu einer *veräußerbaren Sache* machen, hat immer leicht irgend eine eigenthümliche *Form*, so daß sie das daraus erwachsende Vermögen als ihr Eigenthum betrachten und für sich das Recht solcher Production daraus behaupten können. Die Fortpflanzung der Wissenschaften überhaupt, und das bestimmte Lehrgeschäft insbesondere ist, seiner Bestimmung und Pflicht nach, am bestimmtesten bey positiven Wissenschaften, der Lehre einer Kirche, der Jurisprudenz u. s. f. die *Repetition* festgesetzter, überhaupt schon geäußerter und von Außen aufgenommener Gedanken, somit auch in Schriften, welche dieß Lehrgeschäft und die Fortpflanzung und Verbreitung der Wissenschaften zum Zweck haben. In wie fern nun die in der wiederholenden Aeußerung sich ergebende *Form* den vorhandenen wissenschaftlichen Schatz und insbesondere die Gedanken solcher Anderer, die noch im äußerlichen Eigenthum ihrer Geistesprodukte sind, in ein specielles geistiges Eigenthum des reproducirenden Individuums verwandle, und ihm hiemit das Recht, sie auch zu seinem äußerlichen Eigenthum zu machen, gebe oder in wie fern nicht, — in wie fern solche Wiederholung in einem schriftstellerischen Werke ein *Plagiat* werde, läßt sich nicht durch eine genaue Bestimmung angeben und hiemit nicht rechtlich und gesetzlich festsetzen. Das Plagiat müßte daher eine Sache der *Ehre* seyn und von dieser zurückgehalten werden. — Gesetze gegen den *Nachdruck* erfüllen daher ihren Zweck, das Eigenthum der Schriftsteller und der Verleger rechtlich zu sichern, zwar in dem bestimmten, aber sehr beschränkten Umfange. Die Leichtigkeit, absichtlich an der Form etwas zu ändern oder ein Modificatiönchen an einer großen Wissenschaft, an einer umfassenden Theorie, welche das Werk eines Andern ist, zu erfinden, oder schon die Unmöglichkeit, im Vortrage des Aufgefaßten bey den Worten des Urhebers zu bleiben, führen für sich außer den besondern Zwecken, für welche eine solche Wiederholung nöthig wird, die unendliche Vielfachheit von Veränderungen herbey, die dem fremden Eigenthum den mehr oder weniger oberflächlichen Stempel des *Seinigen* aufdrücken; wie die hundert und aber hundert Compendien, Auszüge, Sammlungen u. s. f. Rechenbücher, Geometrieen, Erbauungsschriften u. s. f. zeigen, wie jeder Einfall einer kritischen Zeitschrift, Musenalmanachs, Conversationslexicons u. s. f. sogleich ebenfalls unter demselben oder einem veränderten Titel wiederholt, aber als etwas Eigenthümliches behauptet werden kann; — wodurch denn leicht dem Schriftsteller oder erfindenden Unternehmer der Gewinn, den ihm sein Werk oder Einfall versprach, zu Nichte gemacht oder gegenseitig heruntergebracht oder allen ruinirt wird. — Was aber die *Wirkung der Ehre* gegen das Plagiat betrifft, so ist dabey dieß auffallend, daß der Ausdruck *Plagiat* oder gar *gelehrter Diebstahl* nicht mehr gehört wird — es sey, entweder daß die Ehre ihre Wirkung gethan, das Plagiat zu verdrängen, oder daß es aufgehört hat, gegen die Ehre zu seyn und das Gefühl hierüber verschwunden ist, oder daß ein Einfällchen und Veränderung einer äußern Form sich als Originalität und selbstdenkendes Produciren so hoch anschlägt, um den Gedanken an ein Plagiat gar nicht in sich aufkommen zu lassen. ### Section 70 [70] Die umfassende Totalität der äußerlichen Thätigkeit, das *Leben*, ist gegen die Persönlichkeit, als welche selbst *Diese* und *unmittelbar* ist, kein Aeußerliches. Die Entäußerung oder Aufopferung desselben ist vielmehr das Gegentheil, als das Daseyn dieser Persönlichkeit. Ich habe daher zu jener Entäußerung überhaupt kein Recht, und nur eine sittliche Idee, als in welcher diese *unmittelbar* einzelne Persönlichkeit an sich untergegangen, und die deren *wirkliche* Macht ist, hat ein Recht darauf, so daß zugleich wie das Leben als solches *unmittelbar*, auch der Tod die *unmittelbare* Negativität desselben ist, daher er von Außen, als eine Natursache, oder im Dienste der Idee, von fremder Hand empfangen werden muß. ### Section 71 Uebergang vom Eigenthum zum Vertrage. [71] Das Daseyn ist als bestimmtes Seyn wesentlich Seyn für anderes; (siehe oben Anmerk. zu §. 48.) das Eigenthum, nach der Seite, daß es ein Daseyn als äußerliche Sache ist, ist für andere Aeußerlichkeiten und im Zusammenhange dieser Nothwendigkeit und Zufälligkeit. Aber als Daseyn des Willens ist es als für anderes nur *für den Willen* einer andern Person. Diese Beziehung von Willen auf Willen ist der eigenthümliche und wahrhafte Boden, in welchem die Freyheit Daseyn hat. Diese Vermittlung, Eigenthum nicht mehr nur vermittelst einer Sache und meines subjectiven Willens zu haben, sondern eben so vermittelst eines andern Willens, und hiemit in einem gemeinsamen Willen zu haben, macht die Sphäre des *Vertrags* aus. Es ist durch die Vernunft eben so nothwendig, daß die Menschen in Vertrags-Verhältnisse eingehen, — schenken, tauschen, handeln u. s. f. als daß sie Eigenthum besitzen (§. 45. Anm.). Wenn für ihr Bewußtseyn das Bedürfniß überhaupt, das Wohlwollen, der Nutzen u. s. f. es ist, was sie zu Verträgen führt, so ist es an sich die Vernunft, nehmlich die Idee des reellen (d. i. nur im Willen vorhandenen) Daseyns der freyen Persönlichkeit. — Der Vertrag setzt voraus, daß die darein tretenden sich als Personen und Eigenthümer *anerkennen*; da er ein Verhältniß des objectiven Geistes ist, so ist das Moment der Anerkennung schon in ihm enthalten und vorausgesetzt. (vergl. §. 35. 57. Anmerk.) ### Section 72 Zweyter Abschnitt. Der Vertrag. [72] Das Eigenthum, von dem die *Seite* des Daseyns oder der *Aeußerlichkeit* nicht mehr nur eine Sache ist, sondern das Moment eines (und hiemit andern) Willens in sich enthält, kommt durch den *Vertrag* zu Stande, — als den Proceß, in welchem der Widerspruch, daß Ich für mich seyender, den andern Willen ausschließender Eigenthümer insofern bin und *bleibe*, als Ich in einem mit dem andern identischen Willen *aufhöre*, Eigenthümer zu seyn, sich darstellt und vermittelt. ### Section 73 [73] Ich kann mich eines Eigenthums nicht nur, (§. 65.) als einer äußerlichen Sache entäußern, sondern muß durch den Begriff mich desselben als Eigenthums entäußern, damit mir mein Wille als *da seyend*, gegenständlich sey. Aber nach diesem Momente ist mein Wille als entäußerter zugleich ein *Anderer*. Dieß somit, worin diese Nothwendigkeit des Begriffes reell ist, ist die *Einheit* unterschiedener Willen, in der also ihre Unterschiedenheit und Eigenthümlichkeit sich aufgiebt. Aber in dieser Identität ihres Willens ist (auf dieser Stufe) eben so dieß enthalten, daß jeder ein mit dem andern *nicht identischer*, für sich eigenthümlicher Wille sey und bleibe. ### Section 74 [74] Dieß Verhältniß ist somit die Vermittelung eines in der absoluten Unterscheidung fürsichseyender Eigenthümer identischen Willens, und enthält, daß jeder mit seinem und des andern Willen, *aufhört* Eigenthümer zu seyn, es *bleibt* und es *wird*; — die Vermittlung des Willens, ein und zwar einzelnes Eigenthum aufzugeben und des Willens, ein solches, hiemit das eines andern, anzunehmen, und zwar in dem identischen Zusammenhange, daß das eine Wollen nur zum Entschluß kommt, insofern das andere Wollen vorhanden ist. ### Section 75 [75] Da die beyden contrahirenden Theile als *unmittelbare* selbstständige Personen sich zu einander verhalten, so geht der Vertrag α) von der *Willkühr* aus; β) der identische Wille, der durch den Vertrag in das Daseyn tritt, ist nur ein *durch sie gesetzter*, somit nur *gemeinsamer*, nicht an und für sich allgemeiner; γ) der Gegenstand des Vertrags ist eine *einzelne äußerliche Sache*, denn nur eine solche ist ihrer bloßen Willkühr, sie zu entäußern (§. 65. ff.) unterworfen. Unter den Begriff vom Vertrag kann daher die *Ehe* nicht subsumirt werden; diese Subsumtion ist in ihrer — Schändlichkeit, muß man sagen, — bey *Kant* (Metaphys. Anfangr. der Rechtslehre S. 106. ff.) aufgestellt. — Eben so wenig liegt die Natur des *Staats* im Vertragsverhältnisse, ob der Staat, als ein Vertrag Aller mit Allen oder als ein Vertrag dieser Aller mit dem Fürsten und der Regierung genommen werde. — Die Einmischung dieses, so wie der Verhältnisse des Privat-Eigenthums überhaupt, in das Staats-Verhältniß, hat die größten Verwirrungen im Staatsrecht und in der Wirklichkeit hervorgebracht. Wie in frühern Perioden die Staatsrechte und Staatspflichten als ein unmittelbares Privateigenthum besonderer Individuen gegen das Recht des Fürsten und Staats angesehen und behauptet worden, so sind in einer neueren Zeitperiode die Rechte des Fürsten und des Staats als Vertrags-Gegenstände und auf ihn gegründet, als ein blos *Gemeinsames* des Willens und aus der Willkühr der in einen Staat Vereinigten hervorgegangenes, betrachtet worden. — So verschieden einerseits jene beyde Standpunkte sind, so haben sie dieß gemein, die Bestimmungen des Privateigenthums in eine Sphäre übergetragen zu haben, die von ganz anderer und höherer Natur ist. — Siehe unten: Sittlichkeit und Staat. — ### Section 76 [76] *Formell* ist der Vertrag, insofern die beyden Einwilligungen, wodurch der gemeinsame Wille zu Stande kommt, das negative Moment der Entäußerung einer Sache und das Positive der Annahme derselben, an die beyden Contrahenten vertheilt sind; — *Schenkungsvertrag*. — *Reell* aber kann er genannt werden, insofern *jeder der beyden* contrahirenden Willen die Totalität dieser vermittelnden Momente ist, somit darin eben so Eigenthümer wird und bleibt; — *Tauschvertrag*. ### Section 77 [77] Indem jeder im reellen Vertrage *dasselbe* Eigenthum behält, mit welchem er eintritt und welches er zugleich aufgibt, so unterscheidet sich jenes *identisch* bleibende als das im Vertrage *an sich* seyende Eigenthum, von den äußerlichen Sachen, welche im Tausche ihren Eigenthümer verändern. Jenes ist der *Werth*, in welchem die Vertragsgegenstände bey aller qualitativen äußern Verschiedenheit der Sachen einander *gleich* sind, das *Allgemeine* derselben. (§. 63.) Die Bestimmung, daß eine laesio enormis die im Vertrag eingegangene Verpflichtung aufhebe, hat somit ihre Quelle im Begriffe des Vertrags und näher in dem Momente, daß der contrahirende durch die Entäußerung seines Eigenthums, *Eigenthümer* und in näherer Bestimmung, quantitativ derselbe *bleibt*. Die Verletzung aber ist nicht nur enorm (als eine solche wird sie angenommen, wenn sie die *Hälfte* des Werths übersteigt) sondern *unendlich*, wenn über ein *unveräußerliches* Gut (§. 66.) ein Vertrag oder Stipulation überhaupt zu ihrer Veräußerung eingegangen wäre. — Eine *Stipulation* übrigens ist zunächst ihrem Inhalte nach vom Vertrage unterschieden, daß sie irgend einen einzelnen Theil oder Moment des ganzen Vertrags bedeutet, dann auch daß sie die förmliche Festsetzung desselben ist, wovon nachher. Sie enthält nach jener Seite nur die formelle Bestimmung des Vertrags, die Einwilligung des einen, etwas zu leisten und die Einwilligung des andern zu seyn, es anzunehmen; sie ist darum zu den sogenannten *einseitigen* Verträgen gezählt worden. Die Unterscheidung der Verträge in einseitige und zweyseitige, so wie andere Eintheilungen derselben im römischen Rechte sind theils oberflächliche Zusammenstellungen nach einer einzelnen oft äußerlichen Rücksicht, wie der Art und Weise ihrer Förmlichkeit, theils vermischen sie unter andern auch Bestimmungen, welche die Natur des Vertrags selbst betreffen und solche, welche sich erst auf die Rechtspflege (actiones) und die rechtlichen Wirkungen nach dem positiven Gesetze beziehen, oft aus ganz äußerlichen Umständen herstammen und den Begriff des Rechts verletzen. ### Section 78 [78] Der Unterschied von Eigenthum und Besitz, der substantiellen und der äußerlichen Seite (§. 45.), wird im Vertrag, zu dem Unterschiede des gemeinsamen Willens als *Uebereinkunft*, und der Verwirklichung derselben durch die *Leistung*. Jene zu Stande gekommene Uebereinkunft ist, für sich im Unterschiede von der Leistung, ein Vorgestelltes, welchem daher nach der eigenthümlichen Weise des *Daseyns der Vorstellungen in Zeichen*, (Encyklop. der philosoph. Wissenschaften §. 379. f.) ein besonderes Daseyn, in dem Ausdrucke der *Stipulation* durch Förmlichkeiten der *Gebehrden* und anderer symbolischer Handlungen, insbesondere in bestimmter Erklärung durch die *Sprache*, dem der geistigen Vorstellung würdigsten Elemente, zu geben ist. Die Stipulation ist nach dieser Bestimmung zwar die Form, wodurch der im Vertrag *abgeschlossene* Inhalt als ein erst *vorgestellter* sein Daseyn hat. Aber das Vorstellen ist nur Form und hat nicht den Sinn, als ob damit der Inhalt noch ein subjectives, so oder so zu wünschendes und zu wollendes sey, sondern der Inhalt ist die durch den Willen vollbrachte Abschließung hierüber. ### Section 79 [79] Die Stipulation enthält die Seite des Willens, daher das *Substantielle* des Rechtlichen im Vertrage, gegen welches der, insofern der Vertrag noch nicht erfüllt ist, noch bestehende Besitz für sich nur das Aeußerliche ist, das seine Bestimmung allein in jener Seite hat. Durch die Stipulation habe ich ein Eigenthum und besondere Willkühr darüber aufgegeben und es ist *bereits Eigenthum des andern* geworden, ich bin daher durch sie unmittelbar zur *Leistung* rechtlich verbunden. Der Unterschied von einem bloßen Versprechen und einem Vertrag liegt darin, daß in jenem das, was ich schenken, thun, leisten wolle, als ein *Zukünftiges* ausgesprochen ist und noch eine *subjective* Bestimmung meines Willens bleibt, die ich hiemit noch ändern kann. Die Stipulation des Vertrags hingegen ist schon selbst das *Daseyn* meines Willensbeschlusses in dem Sinne, daß ich meine Sache hiemit veräußert, sie itzt aufgehört habe mein Eigenthum zu seyn und daß ich sie bereits als Eigenthum des Andern anerkenne. Die römische Unterscheidung zwischen pactum und contractus ist von schlechter Art. — *Fichte* hat einst die Behauptung aufgestellt, daß die *Verbindlichkeit*, den Vertrag zu halten, nur erst mit der *beginnenden* Leistung des andern für mich anfange, weil ich vor der Leistung in der Unwissenheit, darüber sey, ob der andere es *ernstlich* mit seiner Aeußerung *gemeint* habe; die Verbindlichkeit vor der Leistung sey daher nur *moralischer*, nicht rechtlicher Natur. Allein die Aeußerung der Stipulation ist nicht eine Aeußerung überhaupt, sondern enthält den zu Stande gekommenen *gemeinsamen Willen*, in welchem die Willkühr der *Gesinnung* und ihrer Aenderung sich aufgehoben hat. Es handelt sich deswegen nicht um die Möglichkeit, ob der andere *innerlich* anders gesinnt gewesen oder geworden sey, sondern ob er das Recht dazu habe. Wenn der andere auch zu leisten anfängt, bleibt mir gleichfalls die Willkühr des Unrechts. Jene Ansicht zeigt ihre Nichtigkeit gleich dadurch, daß das Rechtliche des Vertrags auf die schlechte Unendlichkeit, den Prozeß ins Unendliche, gestellt wäre, auf die unendliche Theilbarkeit der Zeit, der Materie, des Thuns u. s. f. Das *Daseyn*, das der *Wille* in der Förmlichkeit der Gebehrde, oder in der für sich bestimmten Sprache hat, ist schon sein als des *intellectuellen*, vollständiges Daseyn, von dem die Leistung nur die selbstlose Folge ist. — Daß es übrigens im positiven Rechte sogenannte *Real-Contracte* gibt, zum Unterschiede von sogenannten *Consensual-Contracten* in dem Sinne, daß jene nur für vollgültig angesehen werden, wenn zu der Einwilligung die wirkliche Leistung (res, traditio rei) hinzukommt, thut nichts zur Sache. Jene sind theils die besondern Fälle, wo mich diese Uebergabe erst in den Stand setzt, meinerseits leisten zu können, und meine Verbindlichkeit, zu leisten, sich allein auf die Sache, insofern ich sie in die Hände erhalten, bezieht, wie beym Darlehn, Leih-Contract und Depositum, (was auch noch bey andern Verträgen der Fall seyn kann); — ein Umstand, der nicht die Natur des Verhältnisses der Stipulation zur Leistung, sondern die Art und Weise des Leistens betrifft — theils bleibt es überhaupt der Willkühr überlassen, in einem Vertrag zu stipuliren, daß die Verbindlichkeit des einen zur Leistung nicht im Vertrage als solchem selbst liegen, sondern erst von der Leistung des andern abhängig seyn solle. ### Section 80 [80] Die *Eintheilung* der Verträge und eine darauf gegründete verständige Abhandlung ihrer Arten ist nicht von äußerlichen Umständen, sondern von Unterschieden, die in der Natur des Vertrags selbst liegen, herzunehmen. — Diese Unterschiede sind der von formellem und von reellem Vertrag, dann von Eigenthum und von Besitz und Gebrauch, Werth und von specifischer Sache. Es ergeben sich demnach *folgende Arten*: (Die hier gegebene Eintheilung trifft im Ganzen mit der Kantischen Eintheilung Metaph. Anfangsgründe der Rechtslehre S. 120. ff. zusammen und es wäre längst zu erwarten gewesen, daß der gewöhnliche Schlendrian der Eintheilung der Verträge in Real- und Consensual- genannte und ungenannte Contracte u. s. f. gegen die vernünftige Eintheilung aufgegeben worden wäre.) A) *Schenkungsvertrag*, und zwar 1) einer Sache; eigentlich sogenannte *Schenkung*, 2) das *Leihen* einer Sache, als Verschenkung eines *Theils* oder des *beschränkten Genusses und Gebrauchs* derselben, der Verleiher bleibt hiebey *Eigenthümer* der Sache; (mutuum und commodatum ohne Zinsen). Die Sache ist dabey entweder eine *specifische*, oder aber wird sie wenn sie auch eine solche ist, doch als eine allgemeine angesehen oder gilt (wie Geld) als eine für sich allgemeine. 3) Schenkung einer *Dienstleistung* überhaupt, z. B. der bloßen Aufbewahrung eines Eigenthums (depositum); — die Schenkung einer Sache mit der besondern Bedingung, daß der andere erst Eigenthümer wird auf den *Zeitpunkt des Todes* des Schenkenden d. h. auf den Zeitpunkt, wo dieser ohnehin nicht mehr Eigenthümer ist, die *testamentarische* Disposition, liegt nicht im Begriffe des Vertrags, sondern setzt die bürgerliche Gesellschaft und eine positive Gesetzgebung voraus. B) *Tauschvertrag*, 1) *Tausch* als solcher: α) einer Sache überhaupt d. i. einer *specifischen* Sache gegen eine andere desgleichen. β) *Kauf* und *Verkauf*; (emtio venditio) Tausch einer *specifischen* Sache gegen eine, die als die allgemeine bestimmt ist, d. i. welche nur als der *Werth* ohne die andere specifische Bestimmung zur Benutzung gilt, — gegen *Geld*. 2) *Vermiethung* (locatio conductio) Veräußerung des *temporären Gebrauchs* eines Eigenthums gegen Miethzins, und zwar α) einer *specifischen* Sache, eigentliche Vermiethung — oder β) einer *allgemeinen Sache*, so daß der Verleiher nur Eigenthümer dieser, oder, was dasselbe ist, des Werthes bleibt, — *Anleihe* (mutuum, jenes auch commodatum mit einem Miethzins; — die weitere empirische Beschaffenheit der Sache, ob sie ein Stock, Geräthe, Haus u. s. f. res fungibilis oder non fungibilis ist, bringt (wie im Verleihen als Schenken No. 2.) andere besondere, übrigens aber nicht wichtige Bestimmungen herbey.) 3) *Lohnvertrag* (locatio operae) Veräußerung meines *Producirens* oder *Dienstleistens*, insofern es nehmlich veräußerlich ist, auf eine beschränkte Zeit oder nach sonst einer Beschränkung (s. §. 67.). Verwandt ist hiemit das *Mandat* und andere Verträge, wo die Leistung auf Character und Zutrauen oder auf höhern Talenten beruht und eine *Incommensurabilität* des Geleisteten gegen einen äußern *Werth* (der hier auch nicht *Lohn*, sondern *Honorar* heißt) eintritt. C) *Vervollständigung* eines *Vertrags* (cautio) durch *Verpfändung*. Bey den Verträgen, wo Ich die Benutzung einer Sache veräußere, bin ich nicht im Besitz, aber noch Eigenthümer derselben; (wie bey der Vermiethung). Ferner kann ich bei Tausch- Kauf- auch Schenkungsverträgen Eigenthümer geworden seyn, ohne noch im Besitz zu seyn, so wie überhaupt in Ansehung irgend einer Leistung, wenn nicht: *Zug um Zug*, statt findet, diese Trennung eintritt. Daß ich nun auch im wirklichen Besitze des Werths, als welcher noch oder bereits mein Eigenthum ist, in dem einen Falle bleibe, oder in dem andern Falle darein gesetzt werde, ohne daß ich im Besitze der *specifischen* Sache bin, die ich überlasse oder die mir werden soll, dieß wird durch das Pfand bewirkt, — eine specifische Sache, die aber nur nach dem *Werthe* meines zum Besitz überlassenen oder des mir schuldigen Eigenthums, mein Eigenthum ist, nach ihrer specifischen Beschaffenheit und Mehrwerthe aber Eigenthum des Verpfändenden bleibt. Die Verpfändung ist daher nicht selbst ein Vertrag, sondern nur eine Stipulation (§. 77.) das einen Vertrag in Rücksicht auf den Besitz des Eigenthums vervollständigende Moment. — *Hypothek*, *Bürgschaft* sind besondere Formen hievon. ### Section 81 [81] Im Verhältniß unmittelbarer Personen zu einander überhaupt ist ihr Wille, eben so sehr wie *an sich identisch* und im Vertrage von ihnen *gemeinsam* gesetzt, so auch ein *besonderer*. Es ist, weil sie *unmittelbare* Personen sind, zufällig, ob ihr *besonderer Wille* mit dem *an sich seyenden* Willen übereinstimmend sey, der durch jenen allein seine Existenz hat. Als besonderer für sich vom allgemeinen *verschieden*, tritt er in Willkühr und Zufälligkeit der Einsicht und des Wollens gegen das auf, was an sich Recht ist, — das *Unrecht*. Den Uebergang zum Unrecht macht die logische höhere Nothwendigkeit, daß die Momente des Begriffs, hier das *Recht an sich*, oder der Wille als *allgemeiner*, und das Recht in seiner *Existenz*, welche eben die *Besonderheit* des Willens ist, als *für sich verschieden* gesetzt seyen, was zur abstracten *Realität* des Begriffs gehört. — Diese Besonderheit des Willens für sich aber ist Willkühr und Zufälligkeit, die ich im Vertrage nur als Willkühr über eine *einzelne* Sache, nicht als die Willkühr und Zufälligkeit des Willens selbst aufgegeben habe. ### Section 82 Dritter Abschnitt. Das Unrecht. [82] Im Vertrage ist das Recht *an sich* als ein *Gesetztes*, seine innere Allgemeinheit als ein *Gemeinsames* der Willkühr und besondern Willens. Diese *Erscheinung* des Rechts, in welchem dasselbe und sein wesentliches Daseyn, der besondere Wille, unmittelbar d. i. zufällig übereinstimmen, geht im *Unrecht* zum *Schein* fort, — zur Entgegensetzung des Rechts *an sich* und des besondern Willens, als in welchem es ein *besonderes Recht* wird. Die Wahrheit dieses Scheins aber ist, daß er nichtig ist und daß das Recht durch das Negiren dieser seiner Negation sich wieder herstellt, durch welchen Proceß seiner Vermittlung, aus seiner Negation zu sich zurück zu kehren, es sich als *Wirkliches und Geltendes* bestimmt, da es zuerst nur an sich und etwas *Unmittelbares* war. ### Section 83 [83] Das Recht, das als ein *Besonderes* und damit Mannichfaltiges gegen seine an sich seyende Allgemeinheit und Einfachheit die Form eines Scheines erhält, ist ein solcher Schein theils *an sich* oder unmittelbar, theils wird es durch das Subject *als Schein*, theils schlechthin als *nichtig* gesetzt, — *unbefangenes oder bürgerliches Unrecht, Betrug und Verbrechen*. ### Section 84 A. Unbefangenes Unrecht. [84] Die Besitznahme (§. 54.) und der Vertrag für sich und nach ihren besondern Arten, zunächst verschiedene Aeußerungen und Folgen meines Willens überhaupt, sind, weil der Wille das in sich Allgemeine ist, in Beziehung auf das Anerkennen anderer *Rechtsgründe*. In ihrer Aeußerlichkeit gegen einander und Mannichfaltigkeit liegt es, daß sie in Beziehung auf eine und dieselbe Sache verschiedenen Personen angehören können, deren jede aus ihrem besondern Rechtsgrunde die Sache für ihr Eigenthum ansieht; womit *Rechts-Collisionen* entstehen. ### Section 85 [85] Diese Collision, in der die Sache aus *einem Rechtsgrunde* angesprochen wird, und welche die Sphäre des *bürgerlichen Rechtsstreits* ausmacht, enthält die *Anerkennung* des Rechts als des Allgemeinen und Entscheidenden, so daß die Sache dem gehören soll, der das Recht dazu hat. Der Streit betrifft nur die *Subsumtion* der Sache unter das Eigenthum des einen oder des andern; — ein *schlechtweg negatives* Urtheil, wo im Prädicate des Meinigen nur das Besondere negirt wird. ### Section 86 [86] In den Partheyen ist die Anerkennung des Rechts mit dem entgegengesetzten besondern Interesse und eben solcher Ansicht verbunden. Gegen diesen Schein tritt zugleich *in ihm selbst* (vorherg. §.) das Recht *an sich* als vorgestellt und gefodert hervor. Es ist aber zunächst nur als ein *Sollen*, weil der Wille noch nicht als ein solcher vorhanden ist, der sich von der Unmittelbarkeit des Interesses befreyt, als besonderer den allgemeinen Willen zum Zwecke hätte; noch ist er hier als eine solche anerkannte Wirklichkeit bestimmt, gegen welche die Partheyen auf ihre besondere Ansicht und Interesse Verzicht zu thun hätten. ### Section 87 B. Betrug. [87] Das Recht *an sich* in seinem Unterschiede von dem Recht als besonderem und daseyenden, ist als ein *gefodertes*, zwar als das Wesentliche bestimmt, aber darin zugleich *nur* ein gefodertes, nach dieser Seite etwas blos subjectives, damit unwesentliches und blos scheinendes. So das Allgemeine von dem besondern Willen zu einem nur Scheinenden, — zunächst im Vertrage zur nur äußerlichen Gemeinsamkeit des Willens herabgesetzt, ist es der *Betrug*. ### Section 88 [88] Im Vertrage erwerbe ich ein Eigenthum um der besondern Beschaffenheit der Sache willen, und zugleich nach ihrer innern Allgemeinheit theils nach dem *Werthe*, theils als aus dem *Eigenthum* des andern. Durch die Willkühr des andern kann mir ein falscher Schein hierüber vorgebracht werden, so daß es mit dem Vertrage als beyderseitiger freyer Einwilligung des Tausches über *diese* Sache, nach ihrer *unmittelbaren* Einzelnheit, seine Richtigkeit hat, aber die Seite des an sich seyenden Allgemeinen darin fehlt. (Das unendliche Urtheil nach seinem positiven Ausdrucke oder identischen Bedeutung. (s. Encyklop. der philosoph. Wissensch. §. 121.)) ### Section 89 [89] Daß gegen diese Annahme der Sache blos als *dieser*, und gegen den blos meynenden, so wie den willkührlichen Willen, das Objective oder Allgemeine theils als *Werth*, erkennbar, theils als Recht geltend sey, theils die gegen das Recht subjective Willkühr aufgehoben werde, — ist hier zunächst gleichfalls nur eine Foderung. ### Section 90 C. Zwang und Verbrechen. [90] Daß mein Wille im Eigenthum sich in eine *äußerliche* Sache legt, darin liegt, daß er eben so sehr als er in ihr reflectirt wird, an ihr ergriffen und unter die Nothwendigkeit gesetzt wird. Er kann darin theils *Gewalt* überhaupt leiden, theils kann ihm durch die Gewalt zur Bedingung irgend eines Besitzes oder positiven Seyns eine Aufopferung oder Handlung gemacht, — *Zwang* angethan werden. ### Section 91 [91] Als Lebendiges kann der Mensch wohl *bezwungen* d. h. seine physische und sonst äußerliche Seite unter die Gewalt Anderer gebracht, aber der freye Wille kann an und für sich nicht *gezwungen* werden (§. 5.), als nur sofern *er sich selbst aus der Aeußerlichkeit*, an der er festgehalten wird, oder aus deren Vorstellung *nicht zurückzieht* (§. 7.). Es kann nur der zu etwas gezwungen werden, der sich *zwingen* lassen *will*. ### Section 92 [92] Weil der Wille, nur insofern er Daseyn hat, Idee oder wirklich frey und das Daseyn, in welches er sich gelegt hat, Seyn der Freyheit ist, so zerstört Gewalt oder Zwang in ihrem Begriff sich unmittelbar selbst, als Aeußerung eines Willens, welche die Aeußerung oder Daseyn eines Willens aufhebt. Gewalt oder Zwang ist daher, abstract genommen, *unrechtlich*. ### Section 93 [93] Der Zwang hat davon, daß er sich in seinem Begriffe zerstört, die reelle Darstellung darin, daß *Zwang durch Zwang aufgehoben wird*; er ist daher nicht nur bedingt rechtlich, sondern nothwendig, — nemlich als *zweyter* Zwang, der ein Aufheben eines ersten Zwanges ist. Verletzung eines Vertrags durch Nichtleistung des Stipulirten, oder der Rechts-Pflichten gegen die Familie, Staat, durch Thun oder Unterlassen, ist insofern erster Zwang oder wenigstens Gewalt, als ich ein Eigenthum, das eines andern ist, oder eine schuldige Leistung demselben vorenthalte oder entziehe. — Pädagogischer Zwang, oder Zwang gegen Wildheit und Rohheit ausgeübt, erscheint zwar als erster nicht auf Vorangehung eines ersten erfolgend. Aber der nur natürliche Wille ist an sich Gewalt gegen die an sich seyende Idee der Freyheit, welche gegen solchen ungebildeten Willen in Schutz zu nehmen und in ihm zur Geltung zu bringen ist. Entweder ist ein sittliches Daseyn in Familie oder Staat schon gesetzt, gegen welche jene Natürlichkeit eine Gewaltthätigkeit ist, oder es ist nur ein Naturzustand, — Zustand der Gewalt überhaupt vorhanden, so begründet die Idee gegen diesen ein *Herrenrecht*. ### Section 94 [94] Das abstracte Recht ist *Zwangsrecht*, weil das Unrecht gegen dasselbe eine Gewalt gegen das *Daseyn* meiner Freyheit in einer *äußerlichen* Sache ist; die Erhaltung dieses Daseyns gegen die Gewalt hiemit selbst als eine äußerliche Handlung und eine jene erste aufhebende Gewalt ist. Das abstracte oder strenge Recht sogleich von vornherein als ein Recht definiren, zu dem man zwingen dürfe, — heißt es an einer Folge auffassen, welche erst in dem Umwege des Unrechts eintritt. ### Section 95 [95] Der erste Zwang als Gewalt von dem Freyen ausgeübt, welche das Daseyn der Freyheit in seinem *concreten* Sinne, das Recht als Recht verletzt, ist *Verbrechen*, — ein *negativ-unendliches Urtheil* in seinem vollständigen Sinne, (siehe meine Logik IIter B. S. 99.) durch welches nicht nur das Besondere, die Subsumtion einer Sache unter meinen Willen (§. 85.), sondern zugleich das Allgemeine, Unendliche im Prädicate des Meinigen, die *Rechtsfähigkeit* und zwar ohne die Vermittlung meiner Meynung (wie im Betrug) (§. 88.), eben so gegen diese negirt wird, — die Sphäre des *peinlichen Rechts*. Das Recht, dessen Verletzung das Verbrechen ist, hat zwar bis hieher nur erst die Gestaltungen, die wir gesehen haben, das Verbrechen hiemit auch zunächst nur die auf diese Bestimmungen sich beziehende nähere Bedeutung. Aber das in diesen Formen Substantielle ist das Allgemeine, das in seiner weitern Entwickelung und Gestaltung dasselbe bleibt und daher eben so dessen Verletzung, das Verbrechen, seinem Begriffe nach. Den besondern, weiter bestimmten Inhalt, z. B. in Meyneid, Staatsverbrechen, Münz-Wechsel-Verfälschung u. s. f. betrifft daher auch die im folgenden §. zu berücksichtigende Bestimmung. ### Section 96 [96] Insofern es der *daseyende* Wille ist, welcher allein verletzt werden kann, dieser aber im Daseyn in die Sphäre eines quantitativen Umfangs, so wie qualitativer Bestimmungen eingetreten, somit darnach verschieden ist, so macht es eben so einen Unterschied für die objective Seite der Verbrechen aus, ob solches Daseyn und dessen Bestimmtheit überhaupt in ihrem ganzen Umfang, hiemit in der ihrem Begriffe gleichen Unendlichkeit, (wie in Mord, Sclaverey, Religionszwang u. s. f.) oder nur nach einem Theile, so wie nach welcher qualitativen Bestimmung verletzt ist. Die Stoische Ansicht, daß es nur Eine Tugend und Ein Laster giebt, die Drakonische Gesetzgebung, die jedes Verbrechen mit dem Tode bestraft, wie die Rohheit der formellen Ehre, welche die unendliche Persönlichkeit in jede Verletzung legt, haben dieß gemein, daß sie bey dem abstracten Denken des freyen Willens und der Persönlichkeit stehen bleiben und sie nicht in ihrem concreten und bestimmten Daseyn, das sie als Idee haben muß, nehmen. — Der Unterschied von *Raub* und *Diebstahl* bezieht sich auf das qualitative, daß bey jenem Ich auch als gegenwärtiges Bewußtseyn, also als *diese subjective* Unendlichkeit verletzt und persönliche Gewalt gegen mich verübt ist. — Manche qualitative Bestimmungen, wie die *Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit*, haben in den weiter bestimmten Verhältnissen ihren Grund, aber sind auch öfters erst auf dem Umwege der Folgen, statt aus dem Begriffe der Sache, aufgefaßt; — wie eben das gefährlichere Verbrechen für sich in seiner unmittelbaren Beschaffenheit, eine dem Umfange oder der Qualität nach schwerere Verletzung ist. — Die subjective *moralische* Qualität bezieht sich auf den höhern Unterschied, in wiefern ein Ereigniß und That überhaupt eine Handlung ist, und betrifft deren subjective Natur selbst, wovon nachher. ### Section 97 [97] Die geschehene Verletzung des Rechts als Rechts ist zwar eine *positive*, äußerliche *Existenz*, die aber *in sich* nichtig ist. Die *Manifestation* dieser ihrer Nichtigkeit ist die ebenso in die Existenz tretende Vernichtung jener Verletzung, — die Wirklichkeit des Rechts, als seine sich mit sich durch Aufhebung seiner Verletzung vermittelnde Nothwendigkeit. ### Section 98 [98] Die Verletzung als nur an dem äußerlichen Daseyn oder Besitze ist ein *Uebel*, Schaden an irgend einer Weise des Eigenthums oder Vermögens; die Aufhebung der Verletzung als einer Beschädigung ist die civile Genugthuung als *Ersatz*, insofern ein solcher überhaupt Statt finden kann. In dieser Seite der Genugthuung muß schon an die Stelle der qualitativen specifischen Beschaffenheit des Schadens, insofern die Beschädigung eine Zerstörung und überhaupt unwiederherstellbar ist, die *allgemeine* Beschaffenheit derselben, als *Werth*, treten. ### Section 99 [99] Die Verletzung aber, welche dem *an sich* seyenden Willen (und zwar hiemit eben so diesem Willen des Verletzers, als des Verletzten und Aller) widerfahren, hat an diesem *an sich* seyenden Willen als solchem keine *positive Existenz*, so wenig als an dem bloßen Producte. Für sich ist dieser an sich seyende Wille (das Recht, Gesetz an sich) vielmehr das nicht äußerlich existirende und insofern das Unverletzbare. Eben so ist die Verletzung für den besondern Willen des Verletzten und der Uebrigen nur etwas Negatives. Die *positive Existenz* der Verletzung ist nur als der *besondere Wille des Verbrechers*. Die Verletzung dieses als eines daseyenden Willens also ist das Aufheben des Verbrechens, das sonst *gelten würde* und ist die Wiederherstellung des Rechts. Die Theorie der Strafe ist eine der Materien, die in der positiven Rechtswissenschaft neuerer Zeit am schlechtesten weggekommen sind, weil in dieser Theorie der Verstand nicht ausreicht, sondern es wesentlich auf den Begriff ankommt. — Wenn das Verbrechen und dessen Aufhebung, als welche sich weiterhin als Strafe bestimmt, nur als ein *Uebel* überhaupt betrachtet wird, so kann man es freylich als unvernünftig ansehen, ein Uebel blos deswegen zu wollen, *weil* schon ein *anderes Uebel vorhanden* ist. (Klein Grunds. des peinlichen Rechts §. 9. f.) Dieser oberflächliche Charakter eines *Uebels* wird in den verschiedenen Theorieen über die Strafe der Verhütungs-Abschreckungs-Androhungs-Besserungs- u. s. w. Theorie, als das Erste vorausgesetzt, und was dagegen herauskommen soll, ist eben so oberflächlich als ein *Gutes* bestimmt. Es ist aber weder blos um ein Uebel, noch um dieß oder jenes Gute zu thun, sondern es handelt sich bestimmt um *Unrecht* und um *Gerechtigkeit*. Durch jene oberflächlichen Gesichtspunkte aber wird die objective Betrachtung der *Gerechtigkeit*, welche der erste und substantielle Gesichtspunkt bey dem Verbrechen ist, bey Seite gestellt, und es folgt von selbst, daß der moralische Gesichtspunkt, die subjective Seite des Verbrechens, vermischt mit trivialen psychologischen Vorstellungen von den Reizen und der Stärke sinnlicher Triebfedern gegen die Vernunft, von psychologischem Zwang und Einwirkung auf die Vorstellung (als ob eine solche nicht durch die Freyheit eben sowohl zu etwas nur zufälligem herabgesetzt würde) — zum Wesentlichen wird. Die verschiedenen Rücksichten, welche zu der Strafe als Erscheinung und ihrer Beziehung auf das besondere Bewußtseyn gehören, und die Folgen auf die Vorstellung (abzuschrecken, zu bessern u. s. f.) betreffen, sind an ihrer Stelle, und zwar vornehmlich blos in Rücksicht der *Modalität* der Strafe, wohl von wesentlicher Betrachtung, aber setzen die Begründung voraus, daß das Strafen an und für sich *gerecht* sey. In dieser Erörterung kommt es allein darauf an, daß das Verbrechen und zwar nicht als die Hervorbringung eines *Uebels*, sondern als Verletzung des Rechts als Rechts aufzuheben ist, und dann welches die *Existenz* ist, die das Verbrechen hat und die aufzuheben ist; sie ist das wahrhafte Uebel, das wegzuräumen ist, und worin sie liege, der wesentliche Punkt; so lange die Begriffe hierüber nicht bestimmt erkannt sind, so lange muß Verwirrung in der Ansicht der Strafe herrschen. ### Section 100 [100] Die Verletzung, die dem Verbrecher widerfährt, ist nicht nur *an sich* gerecht, — als gerecht ist sie zugleich sein an sich seyender Wille, ein Daseyn seiner Freyheit, sein Recht; sondern sie ist auch ein *Recht* an den *Verbrecher* selbst, d. i. in seinem *daseyenden* Willen, in seiner Handlung *gesetzt*. Denn in seiner als eines *Vernünftigen* Handlung liegt, daß sie etwas allgemeines, daß durch sie ein Gesetz aufgestellt ist, das er in ihr für sich anerkannt hat, unter welches er also, als unter *sein* Recht subsumirt werden darf. Beccaria hat dem Staate das Recht zur Todesstrafe bekanntlich aus dem Grunde abgesprochen, weil nicht präsumirt werden könne, daß im gesellschaftlichen Vertrage die Einwilligung der Individuen, sich tödten zu lassen, enthalten sey, vielmehr das Gegentheil angenommen werden müsse. Allein der Staat ist überhaupt nicht ein Vertrag (s. §. 75.), noch ist der Schutz und die *Sicherung* des Lebens und Eigenthums der Individuen als Einzelner so unbedingt sein substantielles Wesen, vielmehr ist er das Höhere, welches dieses Leben und Eigenthum selbst auch in Anspruch nimmt und die Aufopferung desselben fodert. — Ferner ist nicht nur der *Begriff* des Verbrechens, das Vernünftige desselben *an und für sich*, mit oder ohne Einwilligung der Einzelnen, was der Staat geltend zu machen hat, sondern auch die formelle Vernünftigkeit, das *Wollen des Einzelnen, liegt in der Handlung des Verbrechers*. Daß die Strafe darin als sein eignes *Recht* enthaltend, angesehen wird, darin wird der Verbrecher als Vernünftiges *geehrt*. — Diese Ehre wird ihm nicht zu Theil, wenn aus seiner That selbst nicht der Begriff und der Maßstab seiner Strafe genommen wird; — eben so wenig auch, wenn er nur als schädliches Thier betrachtet wird, das unschädlich zu machen sey, oder in den Zwecken der Abschreckung und Besserung. — Ferner in Rücksicht auf die Weise der *Existenz* der Gerechtigkeit ist ohnehin die Form, welche sie im Staate hat, nehmlich *als Strafe*, nicht die einzige Form und der Staat nicht die bedingende Voraussetzung der Gerechtigkeit an sich. ### Section 101 [101] Das Aufheben des Verbrechens ist insofern *Wiedervergeltung*, als sie dem Begriffe nach Verletzung der Verletzung ist und dem Daseyn nach das Verbrechen einen bestimmten, qualitativen und quantitativen Umfang, hiemit auch dessen Negation als Daseyn einen eben solchen hat. Diese auf dem Begriffe beruhende Identität ist aber nicht die *Gleichheit* in der specifischen, sondern in der *an sich* seyenden Beschaffenheit der Verletzung, — nach dem *Werthe* derselben. Da in der gewöhnlichen Wissenschaft die Definition einer Bestimmung, hier der Strafe, aus der *allgemeinen Vorstellung* der psychologischen Erfahrung des Bewußtseyns genommen werden soll, so würde diese wohl zeigen, daß das allgemeine Gefühl der Völker und Individuen bey dem Verbrechen ist und gewesen ist, daß es Strafe *verdiene und dem Verbrecher geschehen solle, wie er gethan hat*. Es ist nicht abzusehen, wie diese Wissenschaften, welche die Quelle ihrer Bestimmungen in der allgemeinen Vorstellung haben, das anderemal einer solchen auch sogenannten allgemeinen *Thatsache* des Bewußtseyns widersprechende Sätze annehmen. — Eine Hauptschwierigkeit hat aber die Bestimmung der *Gleichheit* in die Vorstellung der Wiedervergeltung hereingebracht; die Gerechtigkeit der Strafbestimmungen nach ihrer qualitativen und quantitativen Beschaffenheit ist aber ohnehin ein späteres, als das Substantielle der Sache selbst. Wenn man sich auch für dieses weitere Bestimmen nach andern Principien umsehen müßte, als für das Allgemeine der Strafe, so bleibt dieses, was es ist. Allein der Begriff selbst muß überhaupt das Grundprincip auch für das Besondere enthalten. Diese Bestimmung des Begriffs ist aber eben jener Zusammenhang der Nothwendigkeit, daß das Verbrechen als der an sich nichtige Wille, somit seine Vernichtung, — die als Strafe erscheint, in sich selbst enthält. Die innere *Identität* ist es, die am äußerlichen Daseyn sich für den Verstand als *Gleichheit* reflectirt. Die qualitative und quantitative Beschaffenheit des Verbrechens und seines Aufhebens fällt nun in die Sphäre der Aeußerlichkeit; in dieser ist ohnehin keine absolute Bestimmung möglich; (vergl. §. 49.) diese bleibt im *Felde der Endlichkeit* nur eine Foderung, die der Verstand immer mehr zu begrenzen hat, was von der höchsten Wichtigkeit ist, die aber ins- Unendliche fortgeht und nur eine *Annäherung* zuläßt, die perennirend ist. — Uebersieht man nicht nur diese Natur der Endlichkeit, sondern bleibt man auch vollends bey der *abstracten, specifischen Gleichheit* stehen, so entsteht nicht nur eine unübersteigliche Schwierigkeit, die Strafen zu bestimmen (vollends wenn noch die Psychologie die *Größe* der sinnlichen Triebfedern, und die damit verbundene, — wie man will, entweder um so *größere Stärke* des bösen Willens, oder auch die um so *geringere Stärke* und Freyheit des Willens überhaupt herbeybringt) sondern es ist sehr leicht, die Wiedervergeltung der Strafe, (als Diebstahl um Diebstahl, Raub um Raub, Aug um Aug, Zahn um Zahn, wobey man sich vollends den Thäter als einäugig oder zahnlos vorstellen kann,) als Absurdität darzustellen, mit der aber der Begriff nichts zu thun hat, sondern die allein jener herbeygebrachten *specifischen Gleichheit* zu Schulden kommt. Der Werth als das *innere Gleiche* von Sachen, die in ihrer Existenz specifisch ganz verschieden sind, ist eine Bestimmung, die schon bey den Verträgen (s. oben) ingleichen in der Civilklage gegen Verbrechen (§. 95.) vorkommt, und wodurch die Vorstellung aus der *unmittelbaren* Beschaffenheit der Sache in das Allgemeine hinübergehoben wird. Bey dem Verbrechen, als in welchem das *Unendliche* der That die Grundbestimmung ist, verschwindet das blos äußerlich Specifische um so mehr und die *Gleichheit* bleibt nur die Grundregel für das *Wesentliche*, was der Verbrecher verdient hat, aber nicht für die äußere specifische Gestalt dieses Lohns. Nur nach der letztern sind Diebstahl, Raub und Geld-, Gefängnißstrafe u. s. f. schlechthin Ungleiche, aber nach ihrem Werthe, ihrer allgemeinen Eigenschaft, Verletzungen zu seyn, sind die *Vergleichbare*. Es ist dann, wie bemerkt, die Sache des Verstandes, die Annäherung an die Gleichheit dieses ihres Werths zu suchen. Wird der an sich seyende Zusammenhang des Verbrechens und seiner Vernichtung und dann der Gedanke des *Werthes* und der Vergleichbarkeit beyder nach dem Werthe nicht gefaßt, so kann es dahin kommen, daß man (Klein Grunds. des peinl. Rechts §. 9.) in einer eigentlichen Strafe eine nur *willkührliche* Verbindung eines Uebels mit einer unerlaubten Handlung sieht. ### Section 102 [102] Das Aufheben des Verbrechens ist in dieser Sphäre der Unmittelbarkeit des Rechts zunächst *Rache*, dem *Inhalte* nach gerecht, insofern sie Wiedervergeltung ist. Aber der *Form* nach ist sie die Handlung eines *subjectiven* Willens, der in jede geschehene Verletzung *seine Unendlichkeit* legen kann und dessen Gerechtigkeit daher überhaupt zufällig, so wie er auch *für den anderen* nur als *besonderer* ist. Die Rache wird hiedurch, daß sie als positive Handlung eines *besondern* Willens ist, *eine neue Verletzung*: sie verfällt als dieser Widerspruch in den Progreß ins Unendliche und erbt sich von Geschlechtern zu Geschlechtern ins Unbegrenzte fort. Wo die Verbrechen nicht als crimina publica, sondern privata (wie bey den Juden, bey den Römern Diebstahl, Raub, bey den Engländern noch in einigem u. s. f.) verfolgt und bestraft werden, hat die Strafe wenigstens noch einen Theil von Rache an sich. Von der Privat-Rache ist die Racheübung der Heroen, abentheuernder Ritter u. s. f. verschieden, die in die Entstehung der Staaten fällt. ### Section 103 [103] Die Foderung, daß dieser Widerspruch, (wie der Widerspruch beym andern Unrecht) (§. 86. 89.) der hier an der Art und Weise des Aufhebens des Unrechts vorhanden ist, aufgelöst sey, ist die Foderung einer vom subjectiven Interesse und Gestalt, so wie von der Zufälligkeit der Macht befreyten, so *nicht rächenden*, sondern *strafenden Gerechtigkeit*. Darin liegt *zunächst* die Foderung eines Willens, der als *besonderer subjectiver* Wille das Allgemeine als solches wolle. Dieser Begriff der *Moralität* aber ist nicht nur ein gefodertes, sondern in dieser Bewegung selbst hervorgegangen. ### Section 104 [104] Uebergang vom Recht in Moralität. Das Verbrechen und die rächende Gerechtigkeit stellt nemlich die *Gestalt* der Entwickelung des Willens, als in die Unterscheidung des *allgemeinen an sich* und des *einzelnen für sich* gegen jenen seyenden, hinausgegangen dar und ferner, daß der an sich *seyende* Wille durch Aufheben dieses Gegensatzes in sich zurückgekehrt und damit selbst *für sich* und *wirklich* geworden ist. So ist und gilt das Recht, gegen den *blos für sich seyenden* einzelnen Willen bewährt, als durch seine Nothwendigkeit *wirklich*. — Diese Gestaltung ist ebenso zugleich die fortgebildete innere Begriffsbestimmtheit des Willens. Nach seinem Begriffe ist seine Verwirklichung an ihm selbst dieß, das Ansichseyn und die Form der *Unmittelbarkeit*, in welcher er zunächst ist und diese als Gestalt am abstracten Rechte hat, aufgehoben, (§. 21.) — somit sich zunächst in dem Gegensatze des *allgemeinen an sich* und des *einzelnen für sich* seyenden Willens zu setzen, und dann durch das Aufheben dieses Gegensatzes, die Negation der Negation, sich als Wille in seinem Daseyn, daß er nicht nur freyer Wille an sich, sondern für sich selbst ist, als sich auf sich beziehende Negativität zu bestimmen. Seine *Persönlichkeit*, als welche der Wille im abstracten Rechte nur ist, hat derselbe so nunmehr zu seinem *Gegenstande*; die so für sich unendliche Subjectivität der Freyheit macht das Princip des *moralischen Standpunkts* aus. Sehen wir näher auf die Momente zurück, durch welche der Begriff der Freyheit sich aus der zunächst abstracten zur sich auf sich selbst beziehenden Bestimmtheit des Willens, hiemit zur *Selbstbestimmung* der *Subjectivität* fortbildet, so ist diese Bestimmtheit im Eigenthum das *abstracte Meinige* und daher in einer äußerlichen Sache, — im Vertrage das durch *Willen vermittelte* und nur *gemeinsame Meinige*, — im Unrecht ist der Wille der Rechtssphäre, sein abstractes Ansichseyn oder Unmittelbarkeit als *Zufälligkeit* durch den einzelnen selbst *zufälligen* Willen gesetzt. Im *moralischen* Standpunkt ist sie so überwunden, daß diese Zufälligkeit selbst als in sich reflectirt und *mit sich identisch* die unendliche in sich seyende Zufälligkeit des Willens, seine *Subjectivität* ist. ### Section 105 [105] Zweyter Theil. Die Moralität. Der moralische Standpunkt ist der Standpunkt des Willens, insofern er nicht bloß *an sich*, sondern *für sich unendlich* ist. (vorh. §.) Diese Reflexion des Willens in sich und seine für sich seyende Identität gegen das Ansichseyn und die Unmittelbarkeit und die darin sich entwickelnden Bestimmtheiten bestimmt die *Person* zum *Subjecte*. ### Section 106 [106] Indem die Subjectivität nunmehr die Bestimmtheit des Begriffs ausmacht und von ihm als solchem, dem an sich seyenden Willen, unterschieden und zwar indem der Wille des Subjects als des für sich seyenden Einzelnen zugleich ist, (die Unmittelbarkeit auch noch an ihm hat,) macht sie das Daseyn des Begriffes aus. — Es hat sich damit für die Freyheit ein höherer *Boden* bestimmt; an der Idee ist itzt die Seite der *Existenz* oder ihr reales Moment, die *Subjectivität* des Willens. Nur im Willen, als subjectivem, kann die Freyheit oder der an sich seyende Wille wirklich seyn. Die zweyte Sphäre, die Moralität, stellt daher im Ganzen die reale Seite des Begriffs der Freyheit dar, und der Prozeß dieser Sphäre ist, den zunächst nur für sich seyenden Willen, der unmittelbar *nur an sich* identisch ist mit dem *an sich* seyenden oder allgemeinen Willen, nach diesem Unterschiede, in welchem er sich in sich vertieft, aufzuheben, und ihn für sich als *identisch* mit dem an sich seyenden Willen zu setzen. Diese Bewegung ist sonach die Bearbeitung dieses nunmehrigen Bodens der Freyheit, der Subjectivität, die zunächst *abstract* nämlich vom Begriffe unterschieden ist, ihm gleich und dadurch für die Idee ihre wahrhafte Realisation zu erhalten, — daß der subjective Wille sich zum ebenso objectiven hiemit wahrhaft concreten bestimmt. ### Section 107 [107] Die *Selbstbestimmung* des Willens ist zugleich Moment seines Begriffes und die Subjectivität nicht nur die Seite seines Daseyns, sondern seine eigene Bestimmung. (§. 104.) Der als subjectiv bestimmte, für sich freye Wille, zunächst als Begriff, hat, um als *Idee* zu seyn, selbst *Daseyn*. Der moralische Standpunkt ist daher in seiner Gestalt das *Recht* des *subjectiven Willens*. Nach diesem Rechte *anerkennt* und *ist* der Wille nur etwas, insofern es das *Seinige*, er darin sich als subjectives ist. Derselbe Prozeß des moralischen Standpunkts (s. Anmerk. zum vor. §.) hat nach dieser Seite die Gestalt, die Entwickelung des *Rechtes* des subjectiven Willens zu seyn — oder der Weise seines Daseyns, — so daß er das, was er als das Seinige in seinem Gegenstande erkennt, dazu fortbestimmt, sein wahrhafter Begriff, das Objective im Sinne seiner Allgemeinheit zu seyn. ### Section 108 [108] Der subjective Wille als unmittelbar für sich und von dem an sich seyenden unterschieden (§. 106. Anmerk.) ist daher abstract, beschränkt und formell. Die Subjectivität ist aber nicht nur formell, sondern macht als das unendliche Selbstbestimmen des Willens das *Formelle* desselben aus. Weil es in diesem seinem ersten Hervortreten am einzelnen Willen noch nicht als identisch mit dem Begriffe des Willens gesetzt ist, so ist der moralische Standpunkt der Standpunkt des *Verhältnisses* und des *Sollens* oder der *Foderung*. — Und indem die Differenz der Subjectivität ebenso die Bestimmung gegen die Objectivität als äußerliches Daseyn enthält, so tritt hier auch der Standpunkt des *Bewußtseyns* ein, (§. 8.) — überhaupt der Standpunkt der Differenz, *Endlichkeit* und *Erscheinung* des Willens. Das Moralische ist zunächst nicht schon als das dem Unmoralischen Entgegengesetzte bestimmt, wie das Recht nicht unmittelbar das dem Unrecht Entgegengesetzte, sondern es ist der allgemeine Standpunkt des Moralischen sowohl, als des Unmoralischen, der auf der Subjectivität des Willens beruht. ### Section 109 [109] Dieses Formelle enthält seiner allgemeinen Bestimmung nach zuerst die Entgegensetzung der Subjectivität und Objectivität und die sich darauf beziehende Thätigkeit (§. 8.) deren Momente näher diese sind: *Daseyn und Bestimmtheit* ist im Begriffe identisch (vergl. §. 104.) und der Wille als subjectiv ist selbst dieser Begriff, — beydes und zwar *für sich* zu unterscheiden und sie als identisch zu setzen. Die Bestimmtheit ist im sich selbst bestimmenden Willen α) zunächst als durch ihn selbst *in ihm* gesetzt; — die Besonderung seiner in ihm selbst, ein *Inhalt*, den er sich giebt. Dieß ist die *erste* Negation und deren formelle Gränze, nur ein *gesetztes*, subjectives zu seyn. Als die *unendliche Reflexion* in sich ist diese Gränze für ihn selbst und er β) das Wollen, diese Schranke aufzuheben, — die *Thätigkeit*, diesen Inhalt aus der Subjectivität in die Objectivität überhaupt, in ein *unmittelbares Daseyn* zu übersetzen. γ) Die einfache *Identität* des Willens mit sich in dieser Entgegensetzung ist der sich in beyden gleichbleibende, und gegen diese Unterschiede der Form gleichgültige *Inhalt*, der *Zweck*. ### Section 110 [110] Diese Identität des Inhalts erhält aber auf dem moralischen Standpunkt wo die Freyheit, diese Identität des Willens mit sich, für ihn ist, (§. 105.) die nähere eigenthümliche Bestimmung. a) Der Inhalt ist für mich als der *Meinige* so bestimmt, daß er in seiner Identität nicht nur als mein *innerer Zweck*, sondern auch, insofern er die *äußerliche Objectivität* erhalten hat, meine Subjectivität für mich enthalte. ### Section 111 [111] b) Der Inhalt, ob er zwar ein Besonderes enthält (dieß sey sonst genommen, woher es wolle), hat als Inhalt des in seiner Bestimmtheit in sich *reflectirten*, hiemit mit sich identischen und allgemeinen Willens, α) die Bestimmung in ihm selbst, dem an sich seyenden Willen angemessen zu seyn oder die *Objectivität des Begriffes* zu haben aber β) indem der subjective Wille als für sich seyender zugleich noch formell ist (§. 108.) ist dieß nur *Foderung*, und er enthält eben so die *Möglichkeit*, dem Begriffe nicht angemessen zu seyn. ### Section 112 [112] c) Indem ich meine Subjectivität in Ausführung meiner Zwecke *erhalte*, (§. 110.) hebe ich darin als der Objectivirung derselben diese Subjectivität *zugleich* als *unmittelbare*, somit als diese meine einzelne auf. Aber die so mit mir identische äußerliche Subjectivität ist der *Wille* Anderer. (§. 73.) — Der Boden der Existenz des Willens ist nun die *Subjectivität*, (§. 106.) und der Wille Anderer die zugleich, mir andere, Existenz, die ich meinem Zwecke gebe. — Die Ausführung meines Zwecks hat daher diese Identität meines und anderer Willen in sich, — sie hat eine *positive* Beziehung auf den Willen Anderer. Die *Objectivität* des ausgeführten Zwecks schließt daher die drey Bedeutungen in sich, oder enthält vielmehr in Einem die drey Momente: α) Aeusserliches unmittelbares Daseyn, (§. 109.) β) dem *Begriffe* angemessen (§. 112.) γ) *allgemeine* Subjectivität zu seyn. Die Subjectivität, die sich in dieser Objectivität *erhält*, ist α) daß der objective Zweck der *Meinige* sey, so daß Ich mich als *Diesen* darin erhalte (§. 110.) β) und γ) der Subjectivität ist schon mit den Momenten β) und γ) der Objectivität zusammengefallen. — Daß diese Bestimmungen so, auf dem moralischen Standpunkte sich unterscheidend, nur zum *Widerspruche* vereinigt sind, macht näher das Erscheinende oder die *Endlichkeit* dieser Sphäre aus (§. 108.) und die Entwicklung dieses Standpunkts ist die Entwicklung dieser Widersprüche und deren Auflösungen, die aber innerhalb desselben nur *relativ* seyn können. ### Section 113 [113] Die Aeußerung des Willens als *subjectiven* oder *moralischen* ist *Handlung*. Die Handlung enthält die aufgezeigten Bestimmungen, α) von mir in ihrer Aeußerlichkeit als die Meinige gewußt zu werden, β) die wesentliche Beziehung auf den Begriff als ein Sollen und γ) auf den Willen Anderer zu seyn. Erst die Aeußerung des moralischen Willens ist *Handlung*. Das Daseyn, das der Wille im formellen Rechte sich giebt, ist in *einer unmittelbaren Sache*, ist selbst unmittelbar und hat für sich zunächst keine *ausdrückliche* Beziehung auf den Begriff, der als noch nicht gegen den subjectiven Willen, von ihm nicht unterschieden ist, noch eine *positive* Beziehung auf den Willen Anderer; das Rechtsgebot ist seiner Grundbestimmung nach nur *Verbot* (§. 38.). Der Vertrag und das Unrecht fangen zwar an, eine Beziehung auf den Willen Anderer zu haben — aber die *Uebereinstimmung*, die in jenem zu Stande kommt, gründet sich auf die Willkühr und die wesentliche Beziehung, die darin auf den Willen des Andern ist, ist als rechtliche das Negative, mein Eigenthum, (dem Werthe nach) zu behalten und dem Andern das Seinige zu lassen. Die Seite des Verbrechens dagegen als aus dem *subjectiven Willen* kommend und nach der Art und Weise, wie es in ihm seine Existenz hat, kommt hier erst in Betracht. — Die gerichtliche *Handlung* (actio) als mir nicht nach ihrem Inhalt, der durch Vorschriften bestimmt ist, imputabel, enthält nur einige Momente der moralischen eigentlichen Handlung und zwar *in äußerlicher* Weise; eigentliche moralische Handlung zu seyn ist daher eine von ihr als gerichtlicher unterschiedene Seite. ### Section 114 [114] Das Recht des moralischen Willens enthält die drey Seiten, a) Das *abstracte* oder *formelle* Recht der Handlung, daß, wie sie ausgeführt in *unmittelbarem* Daseyn ist, ihr Inhalt überhaupt der *meinige*, daß sie so *Vorsatz* des subjectiven Willens sey. b) Das *Besondere* der Handlung ist ihr *innerer* Inhalt, α) *wie für mich* dessen allgemeiner Charakter bestimmt ist, was den *Werth* der Handlung und das, wonach sie für mich gilt, — die Absicht, ausmacht; — β) ihr Inhalt, als *mein besonderer* Zweck meines particulären subjectiven Daseyns, — ist das *Wohl*. c) Dieser Inhalt als *inneres* zugleich in seine Allgemeinheit, als in die an und für sich seyende Objectivität erhoben, ist der absolute Zweck des Willens, das Gute, in der Sphäre der Reflexion mit dem Gegensatze der subjectiven Allgemeinheit, theils des Bösen, theils des Gewissens. ### Section 115 [115] Erster Abschnitt. Der Vorsatz und die Schuld. Die *Endlichkeit* des subjectiven Willens in der Unmittelbarkeit des Handelns besteht unmittelbar darin, daß er für sein Handeln einen *vorausgesetzten* äußerlichen Gegenstand mit mannichfaltigen Umständen hat. Die *That* setzt eine Veränderung an diesem vorliegenden Daseyn und der Wille hat *Schuld* überhaupt daran, insofern in dem veränderten Daseyn das abstracte Prädicat des *Meinigen* liegt. Eine Begebenheit, ein hervorgegangener Zustand ist eine *concrete* äußere Wirklichkeit, die deswegen unbestimmbar viele Umstände an ihr hat. Jedes einzelne Moment, das sich als Bedingung, *Grund*, *Ursache* eines solchen Umstandes zeigt, und somit das *Seinige* beygetragen hat, kann angesehen werden, daß es Schuld daran sey oder wenigstens Schuld daran habe. Der formelle Verstand hat daher bey einer reichen Begebenheit (z. B. der französischen Revolution) an einer unzähligen Menge von Umständen die Wahl, welchen er als einen, der Schuld sey, behaupten will. ### Section 116 [116] Meine eigene *That* ist es zwar nicht, wenn Dinge, deren Eigenthümer ich bin, und die als äußerliche in mannichfaltigem Zusammenhange stehen und wirken, (wie es auch mit mir selbst als mechanischem Körper oder als Lebendigem der Fall seyn kann,) andern dadurch Schaden verursachen. Dieser fällt mir aber *mehr* oder *weniger* zur Last, weil jene Dinge überhaupt die Meinigen, jedoch auch nach ihrer eigenthümlichen Natur nur mehr oder weniger meiner Herrschaft, Aufmerksamkeit u. s. f. unterworfen sind. ### Section 117 [117] Der selbst handelnde Wille hat in seinem auf das vorliegende Daseyn gerichteten Zwecke die *Vorstellung der Umstände* desselben. Aber weil er, um dieser Voraussetzung willen, *endlich* ist, ist die gegenständliche Erscheinung für ihn *zufällig* und kann in sich etwas anderes enthalten, als in seiner Vorstellung. Das Recht des Willens aber ist, in seiner *That* nur dieß als seine *Handlung* anzuerkennen, und nur an dem *Schuld* zu haben, was er von ihren Voraussetzungen in seinem Zwecke weiß, was davon in seinem *Vorsatze* lag. — Die That kann nur als *Schuld des Willens zugerechnet* werden; — *das Recht des Wissens*. ### Section 118 [118] Die Handlung ferner als in äußerliches Daseyn versetzt, das sich nach seinem Zusammenhange in äußerer Nothwendigkeit nach allen Seiten entwickelt, hat mannichfaltige Folgen. Die Folgen, als die Gestalt, die den Zweck der Handlung zur *Seele* hat, sind das ihrige, (das der Handlung angehörige,) — zugleich aber ist sie, als der in die *Aeußerlichkeit* gesetzte Zweck, den äußerlichen Mächten preis gegeben, welche ganz Anderes daran knüpfen, als sie für sich ist und sie in entfernte, fremde Folgen fortwälzen. Es ist eben so das Recht des Willens, sich nur das Erstere *zuzurechnen*, weil nur sie in seinem *Vorsatze* liegen. Was *zufällige* und was *nothwendige* Folgen sind, enthält die Unbestimmtheit dadurch, daß die innere Nothwendigkeit am Endlichen als *äußere* Nothwendigkeit, als ein Verhältniß von einzelnen Dingen zu einander ins Daseyn tritt, die als selbstständige gleichgültig gegen einander und äußerlich zusammen kommen. Der Grundsatz: bey den Handlungen die Consequenzen verachten, und der andere: die Handlungen aus den Folgen beurtheilen, und sie zum Maaßstaabe dessen, was Recht und Gut sey, zu machen — ist beydes gleich abstracter Verstand. Die Folgen, als die eigene *immanente* Gestaltung der Handlung, manifestiren nur deren Natur und sind nichts anderes als sie selbst; die Handlung kann sie daher nicht verleugnen und verachten. Aber umgekehrt ist unter ihnen eben so das äußerlich Eingreifende und zufällig Hinzukommende begriffen, was die Natur der Handlung selbst nichts angeht. — Die Entwickelung des Widerspruchs, den die *Nothwendigkeit des Endlichen* enthält, ist im Daseyn eben das Umschlagen von Nothwendigkeit in Zufälligkeit und umgekehrt. Handeln heißt daher nach dieser Seite, *sich diesem Gesetze preis geben*. — Hierin liegt, daß es dem Verbrecher, wenn seine Handlung weniger schlimme Folgen hat, zu Gute kommt, so wie die gute Handlung es sich muß gefallen lassen, keine oder weniger Folgen gehabt zu haben, und daß dem Verbrechen, aus dem sich die Folgen vollständiger entwickelt haben, diese zur Last fallen. — Das *heroische* Selbstbewußtseyn (wie in den Tragödien der Alten, Oedips u. s. f.) ist aus seiner Gediegenheit noch nicht zur Reflexion des Unterschiedes von *That* und *Handlung*, der äußerlichen Begebenheit und dem Vorsatze und Wissen der Umstände, so wie zur Zersplitterung der Folgen fortgegangen, sondern übernimmt die Schuld im ganzen Umfange der That. ### Section 119 [119] Zweyter Abschnitt. Die Absicht und das Wohl. Das äußerliche Daseyn der Handlung ist ein mannichfaltiger Zusammenhang, der, unendlich in *Einzelnheiten* getheilt, betrachtet werden kann und die Handlung so, daß sie *nur eine solche Einzelnheit zunächst berührt* habe. Aber die Wahrheit des *Einzelnen* ist das *Allgemeine* und die Bestimmtheit der Handlung ist für sich nicht ein zu einer äußerlichen Einzelnheit isoliter, sondern den mannichfaltigen Zusammenhang in sich enthaltender *allgemeiner Inhalt*. Der Vorsatz, als von einem *Denkenden ausgehend*, enthält nicht blos die Einzelnheit, sondern wesentlich jene *allgemeine* Seite, — die *Absicht*. *Absicht* enthält etymologisch die *Abstraction*, theils die Form der *Allgemeinheit*, theils das Herausnehmen einer *besondern* Seite der concreten Sache. Das Bemühen der Rechtfertigung durch die Absicht ist das Isoliren einer einzelnen Seite überhaupt, die als das subjective Wesen der Handlung behauptet wird. — Das Urtheil über eine Handlung als äußerliche That noch ohne die Bestimmung ihrer rechtlichen oder unrechtlichen Seite, ertheilt derselben ein *allgemeines* Prädicat, daß sie Brandstiftung, Tödtung u. s. f. ist. — Die *vereinzelte* Bestimmtheit der äußerlichen Wirklichkeit zeigt das, was ihre *Natur* ist, als äußerlichen *Zusammenhang*. Die Wirklichkeit wird zunächst nur an einem einzelnen Punkte berührt, (wie die Brandstiftung nur einen kleinen Punkt des Holzes unmittelbar trifft, was nur einen Satz, kein Urtheil gibt) aber die allgemeine Natur dieses Punktes enthält seine Ausdehnung. Im Lebendigen ist das Einzelne unmittelbar nicht als Theil, sondern als Organ, in welchem das Allgemeine als solches gegenwärtig existirt, so daß beim Morde nicht ein Stück Fleisch, als etwas einzelnes, sondern darin selbst das Leben verletzt wird. Es ist eines Theils die subjective Reflexion, welche die logische Natur des Einzelnen und Allgemeinen nicht kennt, die sich in die Zersplitterung in Einzelnheiten und Folgen einläßt, andererseits ist es die Natur der endlichen That selbst, solche Absonderungen der Zufälligkeiten zu enthalten. — Die Erfindung des dolus indirectus hat in dem Betrachteten ihren Grund. ### Section 120 [120] Das *Recht der Absicht* ist, daß die *allgemeine* Qualität der Handlung nicht nur an sich sey, sondern von dem Handelnden *gewußt* werde, somit schon in seinem subjectiven Willen gelegen habe; so wie umgekehrt, das Recht der *Objectivität* der Handlung, wie es genannt werden kann, ist, sich vom Subject als *Denkendem* als gewußt und gewollt zu behaupten. Dieß Recht zu dieser Einsicht führt die gänzliche oder geringere *Zurechnungsunfähigkeit* der Kinder, Blödsinnigen, Verrückten u. s. f. bey ihren Handlungen mit sich. — Wie aber die Handlungen nach ihrem äußerlichen Daseyn Zufälligkeiten der Folgen in sich schließen, so enthält auch das *subjective* Daseyn die Unbestimmtheit, die sich auf die Macht und Stärke des Selbstbewußtseyns und der Besonnenheit bezieht, — eine Unbestimmtheit, die jedoch nur in Ansehung des Blödsinns, der Verrücktheit, u. dergleichen wie des Kindesalters in Rücksicht kommen kann, — weil nur solche entschiedene Zustände den Charakter des Denkens und der Willensfreyheit aufheben und es zulassen, den Handelnden nicht nach der Ehre, ein Denkendes und ein Wille zu seyn, zu nehmen. ### Section 121 [121] Die allgemeine Qualität der Handlung ist der auf die *einfache Form* der Allgemeinheit zurückgebrachte, mannichfaltige Inhalt der Handlung überhaupt. Aber das Subject hat als in sich reflectirtes, somit gegen die objective Besonderheit *Besonderes*, in seinem Zwecke, seinen eigenen besondern Inhalt, der die bestimmende Seele der Handlung ist. Daß dieß Moment der *Besonderheit* des Handelnden in der Handlung enthalten und ausgeführt ist, macht die *subjective Freyheit* in ihrer concretern Bestimmung aus, das *Recht des Subjects*, in der Handlung seine *Befriedigung* zu finden. ### Section 122 [122] Durch dieß Besondere hat die Handlung subjectiven *Werth*, *Interesse* für mich. Gegen diesen Zweck, die *Absicht* dem Inhalte nach, ist das Unmittelbare der Handlung in ihrem weitern Inhalte zum Mittel herabgesetzt. Insofern solcher Zweck ein endliches ist, kann er wieder zum Mittel für eine weitere Absicht u. s. f. ins Unendliche herabgesetzt werden. ### Section 123 [123] Für den Inhalt dieser Zwecke ist hier nur α) die formelle *Thätigkeit* selbst vorhanden, — daß das Subject bey dem, was es als seinen Zweck ansehen und befördern soll, mit seiner Thätigkeit sey; — wofür sich die Menschen als für das ihrige interessiren oder interessiren sollen, dafür wollen sie thätig seyn. β) Weiter bestimmten Inhalt aber hat die noch abstracte und formelle Freyheit der Subjectivität nur an ihrem *natürlichen* subjectiven Daseyn, Bedürfnissen, Neigungen, Leidenschaften, Meynungen, Einfällen u. s. f. Die Befriedigung dieses Inhalts ist das *Wohl* oder die *Glückseeligkeit* in ihren besondern Bestimmungen und im Allgemeinen, die Zwecke der Endlichkeit überhaupt. Es ist dieß als der Standpunkt des *Verhältnisses* (§. 108.) auf dem das Subject zu seiner Unterschiedenheit bestimmt, somit als *Besonderes* gilt, der Ort, wo der Inhalt des natürlichen Willens (§. 11.) eintritt; er ist hier aber nicht, wie er unmittelbar ist, sondern dieser Inhalt ist als dem in sich reflectirten Willen angehörig, zu einem *allgemeinen* Zwecke, des Wohls oder der Glückseeligkeit (Encykl. §. 395. ff.) erhoben, — dem Standpunkt des, den Willen noch nicht in seiner Freyheit erfassenden, sondern über seinen Inhalt als einen natürlichen und gegebenen *reflectirenden* Denkens, — wie z. B. zu *Crösus* und *Solons* Zeit. ### Section 124 [124] Indem auch die *subjective* Befriedigung des Individuums selbst, (darunter die Anerkennung seiner in Ehre und Ruhm) in der Ausführung *an und für sich geltender* Zwecke enthalten ist, so ist beydes die Foderung, daß nur ein solcher als gewollt und erreicht erscheine, wie die Ansicht, als ob die objectiven und die subjectiven Zwecke einander im Wollen ausschließen, eine leere Behauptung des abstracten Verstandes. Ja sie wird zu etwas Schlechtem, wenn sie darein übergeht, die subjective Befriedigung, weil solche (wie *immer* in einem vollbrachten Werke) vorhanden, als die *wesentliche Absicht* des Handelnden und den objectiven Zweck als ein solches zu behaupten, das ihm nur ein *Mittel* zu jener gewesen sey. — Was das Subject ist, ist die *Reihe seiner Handlungen*. Sind diese eine Reihe werthloser Productionen, so ist die Subjectivität des Wollens eben so eine werthlose; ist dagegen die Reihe seiner Thaten substantieller Natur, so ist es auch der innere Wille des Individuums. Das Recht der *Besonderheit* des Subjects, sich befriedigt zu finden, oder, was dasselbe ist, das Recht der *subjectiven Freyheit* macht den Wende- und Mittelpunkt in dem Unterschiede des *Alterthums* und der *modernen* Zeit. Dieß Recht in seiner Unendlichkeit ist im Christenthum ausgesprochen und zum allgemeinen wirklichen Princip einer neuen Form der Welt gemacht worden. Zu dessen nähern Gestaltungen gehören die Liebe, das Romantische, der Zweck der ewigen Seeligkeit des Individuums, u. s. f. — alsdann die Moralität und das Gewissen, ferner die andern Formen, die theils im Folgenden als Princip der bürgerlichen Gesellschaft und als Momente der politischen Verfassung sich hervorthun werden, theils aber überhaupt in der Geschichte, insbesondere in der Geschichte der Kunst, der Wissenschaften und der Philosophie auftreten. — Dieß Princip der Besonderheit ist nun allerdings ein Moment des Gegensatzes, und zunächst wenigstens *eben so wohl* identisch mit dem Allgemeinen, als unterschieden von ihm. Die abstracte Reflexion fixirt aber dieß Moment in seinem Unterschiede und Entgegensetzung gegen das Allgemeine und bringt so eine Ansicht der Moralität hervor, daß diese nur als feindseliger Kampf gegen die eigene Befriedigung perennire, — die Foderung „mit Abscheu zu thun was die Pflicht gebeut.“ Eben dieser Verstand bringt diejenige psychologische Ansicht der Geschichte hervor, welche alle große Thaten und Individuen damit klein zu machen und herabzuwürdigen versteht, daß sie Neigungen und Leidenschaften, die aus der substantiellen Wirksamkeit gleichfalls ihre Befriedigung fanden, so wie Ruhm und Ehre und andere Folgen, überhaupt die besondere Seite, welche er vorher zu etwas für sich schlechtem decretirte, zur Haupt-Absicht und wirkenden Triebfeder der Handlungen umschafft; — er versichert, weil große Handlungen und die Wirksamkeit, die in einer Reihe solcher Handlungen bestand, Großes in der *Welt* hervorgebracht, und für das *handelnde Individuum* die Folge der Macht, der Ehre und des Ruhms gehabt, so gehöre nicht jenes Große, sondern nur dieß Besondere und Aeußerliche, das davon auf das Individuum fiel, diesem an; weil dieß Besondere Folge, so sey es *darum* auch als Zweck, und zwar selbst als einziger Zweck gewesen. — Solche Reflexion hält sich an das Subjective der großen Individuen, als in welchem sie selbst steht und *übersieht* in dieser selbstgemachten Eitelkeit das Substantielle derselben; — es ist die Ansicht „der psychologischen Kammerdiener, für welche es keine Helden giebt, nicht, weil diese keine Helden, sondern, weil jene nur die Kammerdiener sind.“ (Phänomenol. des Geistes S. 616.) ### Section 125 [125] Das Subjective mit dem *besondern* Inhalte des *Wohls* steht als in sich reflectirtes, unendliches zugleich in Beziehung auf das Allgemeine, den an sich seyenden Willen. Dieß Moment, zunächst an dieser Besonderheit selbst gesetzt, ist es das *Wohl* auch *Anderer*, — in vollständiger, aber ganz leerer Bestimmung, das Wohl Aller. Das Wohl *vieler anderer* Besonderer überhaupt ist dann auch wesentlicher Zweck und Recht der Subjectivität. Indem sich aber das von solchem besondern Inhalt unterschiedene, *an und für sich seyende Allgemeine* hier weiter noch nicht bestimmt hat, denn als das Recht, so können jene Zwecke des Besondern von diesem verschieden, demselben gemäß seyn, aber auch nicht. ### Section 126 [126] Meine so wie der Andern Besonderheit ist aber nur überhaupt ein Recht, insofern ich *ein Freyes* bin. Sie kann sich daher nicht im Widerspruche dieser ihrer substantiellen Grundlage behaupten und eine Absicht meines Wohls, so wie des Wohls anderer, — in welchem Falle sie insbesondere eine *moralische Absicht* genannt wird, — kann nicht eine *unrechtliche Handlung* rechtfertigen. Es ist vorzüglich eine der verderbten Maximen unsrer Zeit, die theils aus der Vorkantischen Periode des guten Herzens herstammt, und z. B. die Quintessenz bekannter rührender dramatischer Darstellungen ausmacht, bey *unrechtlichen* Handlungen für die sogenannte *moralische Absicht* zu interessiren und schlechte Subjecte mit einem seynsollenden guten Herzen d. i. einem solchen, welches sein eigenes Wohl und etwa auch das Wohl anderer will, vorzustellen; theils aber ist diese Lehre in gesteigerter Gestalt wieder aufgewärmt und die innere Begeisterung und das Gemüth d. i. die *Form der Besonderheit* als solche, zum Kriterium dessen, was Recht, Vernünftig und Vortrefflich sey, gemacht worden, so daß Verbrechen und deren leitende Gedanken, wenn es die plattsten, hohlsten Einfälle und thörigtsten Meynungen seyen, darum rechtlich, vernünftig und vortrefflich wären, weil sie aus dem *Gemüthe* und aus der *Begeisterung* kommen; das Nähere s. unten §. 140. Anm. — Es ist übrigens der Standpunkt zu beachten; auf dem Recht und Wohl hier betrachtet sind, nemlich als formelles Recht und als besonderes Wohl des Einzelnen; das sogenannte *allgemeine Beste*, das Wohl des Staates d. i. das Recht des wirklichen concreten Geistes, ist eine ganz andere Sphäre, in der das formelle Recht ebenso ein untergeordnetes Moment ist, als das besondere Wohl und die Glückseligkeit des Einzelnen. Daß es einer der häufigen Misgriffe der Abstraction ist, das Privatrecht wie das Privatwohl, als *an und für sich* gegen das Allgemeine des Staats geltend zu machen, ist schon oben bemerkt. ### Section 127 [127] Die *Besonderheit* der Interessen des natürlichen Willens in ihre einfache *Totalität* zusammengefaßt, ist das persönliche Daseyn als *Leben*. Dieses *in der letzten Gefahr* und in der Collision mit dem rechtlichen Eigenthum eines andern hat ein *Nothrecht* (nicht als Billigkeit, sondern als Recht) anzusprechen, indem auf der einen Seite die unendliche Verletzung des Daseyns und darin die totale Rechtlosigkeit, auf der andern Seite nur die Verletzung eines einzelnen beschränkten Daseyns der Freiheit steht, wobey zugleich das Recht als solches und die Rechtsfähigkeit des nur in *diesem* Eigenthum Verletzten anerkannt wird. Aus dem Nothrecht fließt die Wohlthat der Competenz, daß einem Schuldner Handwerkszeuge, Ackergeräthe, Kleider, überhaupt von seinem Vermögen, d. i. vom Eigenthum der Gläubiger so viel gelassen wird, als zur Möglichkeit seiner — sogar standesmäßigen Ernährung dienend, angesehen wird. ### Section 128 [128] Die Noth offenbart sowohl die Endlichkeit und damit die Zufälligkeit des Rechts als des Wohls, — des abstracten Daseyns der Freyheit, ohne daß es als Existenz der besondern Person ist, und der Sphäre des besondern Willens ohne die Allgemeinheit des Rechts. Ihre Einseitigkeit und Idealität ist damit *gesetzt*, wie sie an ihnen selbst im Begriffe schon bestimmt ist; das Recht hat bereits (§. 106.) sein *Daseyn* als den besondern Willen bestimmt, und die Subjectivität in ihrer umfassenden Besonderheit ist selbst das Daseyn der Freiheit, (§. 127.) so wie sie an sich als unendliche Beziehung des Willens auf sich das Allgemeine der Freiheit ist. Die beyden Momente an ihnen so zu ihrer Wahrheit, ihrer Identität, integrirt, aber zunächst noch in *relativer* Beziehung auf einander, sind das Gute, als das *erfüllte*, an und für sich bestimmte Allgemeine, und das *Gewissen*, als die in sich wissende und in sich den Inhalt bestimmende unendliche Subjectivität. ### Section 129 [129] Dritter Abschnitt. Das Gute und das Gewissen. Das *Gute* ist die Idee, als Einheit des *Begriffs* des Willens und des *besondern* Willens, — in welcher das abstracte Recht, wie das Wohl und die Subjectivität des Wissens und die Zufälligkeit des äußerlichen Daseyns, als *für sich selbstständig* aufgehoben, damit aber *ihrem Wesen* nach darin *enthalten* und erhalten sind, — die *realisirte Freyheit*, der *absolute Endzweck* der *Welt*. ### Section 130 [130] Das Wohl hat in dieser Idee keine Gültigkeit für sich als Daseyn des einzelnen besondern Willens, sondern nur als *allgemeines* Wohl und wesentlich als *allgemein* an sich d. i. nach der Freiheit; — das Wohl ist nicht ein Gutes ohne das Recht. Eben so ist das Recht nicht das Gute ohne das Wohl (fiat justitia soll nicht pereat mundus zur Folge haben). Das Gute hiemit, als die Nothwendigkeit wirklich zu seyn durch den besondern Willen und zugleich als die Substanz desselben, hat das *absolute* Recht gegen das abstracte Recht des Eigenthums und die besondern Zwecke des Wohls. Jedes dieser Momente, insofern es von dem Guten unterschieden wird, hat nur Gültigkeit, insofern es ihm gemäß und ihm untergeordnet ist. ### Section 131 [131] Für den *subjectiven* Willen ist das Gute eben so das schlechthin Wesentliche und er hat nur Werth und Würde, insofern er in seiner Einsicht und Absicht demselben gemäß ist. Insofern das Gute hier noch diese *abstracte Idee* des Guten ist, so ist der subjective Wille noch nicht als in dasselbe aufgenommen und ihm gemäß gesetzt; er steht somit in einem Verhältniß zu demselben und zwar in dem, daß das Gute, für denselben das Substantielle seyn, — daß er dasselbe zum Zwecke machen und vollbringen soll, — wie das Gute seinerseits nur im subjectiven Willen die Vermittlung hat, durch welche es in Wirklichkeit tritt. ### Section 132 [132] Das *Recht* des *subjectiven Willens* ist, daß das, was er als gültig anerkennen soll, von ihm als gut *eingesehen* werde, und daß ihm eine Handlung, als der in die äußerliche Objectivität tretende Zweck, nach seiner *Kenntniß* von ihrem Werthe, den sie in dieser Objectivität, als rechtlich oder unrechtlich, gut oder böse, gesetzlich oder ungesetzlich zugerechnet werde. Das *Gute* ist überhaupt das Wesen des Willens in seiner *Substantialität* und *Allgemeinheit*, — der Wille in seiner Wahrheit; — es ist deswegen schlechthin nur *im Denken* und durch das *Denken*. Die Behauptung daher, daß der Mensch das Wahre nicht erkennen könne, sondern es nur mit Erscheinungen zu thun habe, — daß das Denken dem guten Willen schade, diese und dergleichen Vorstellungen nehmen wie den intellectuellen, eben so allen sittlichen Werth und Würde aus dem Geiste hinweg. — Das Recht, nichts anzuerkennen, was Ich nicht als vernünftig einsehe, ist das höchste Recht des Subjects, aber durch seine subjective Bestimmung, zugleich *formell*, und das *Recht des Vernünftigen* als des Objectiven an das Subject bleibt dagegen fest stehen. — Wegen ihrer formellen Bestimmung ist die Einsicht eben sowohl fähig, *wahr*, als bloße Meynung und *Irrthum* zu seyn. Daß das Individuum zu jenem Rechte seiner Einsicht gelange, dieß gehört nach dem Standpunkte der noch moralischen Sphäre, seiner besondern subjectiven Bildung an. Ich kann an mich die Foderung machen, und es als ein subjectives Recht in mir ansehen, daß Ich eine Verpflichtung aus *guten* Gründen einsehe und die *Ueberzeugung* von derselben habe, und noch mehr, daß ich sie aus ihrem Begriffe und Natur erkenne. Was ich für die Befriedigung meiner Ueberzeugung von dem Guten, Erlaubten oder Unerlaubten einer Handlung und damit von ihrer Zurechnungsfähigkeit in dieser Rücksicht, fodere, thut aber dem *Rechte der Objectivität* keinen Eintrag. — Dieses Recht der Einsicht in das *Gute* ist unterschieden vom Recht der Einsicht (§. 117.) in Ansehung der *Handlung* als solcher; das Recht der Objectivität hat nach dieser die Gestalt, daß da die Handlung eine Veränderung ist, die in einer wirklichen Welt existiren soll, also in dieser anerkannt seyn will, sich dem, was darin *gilt*, überhaupt gemäß seyn muß. Wer in dieser Wirklichkeit handeln will, hat sich *eben damit* ihren Gesetzen unterworfen, und das Recht der Objectivität anerkannt. — Gleicherweise hat im Staate, als der *Objectivität* des Vernunftbegriffs, die *gerichtliche Zurechnung* nicht bey dem stehen zu bleiben, was einer seiner Vernunft gemäß hält, oder nicht, nicht bey der subjectiven Einsicht in die Rechtlichkeit oder Unrechtlichkeit, in das Gute oder Böse, und bey den Foderungen die er für die Befriedigung seiner Ueberzeugung macht. In diesem objectiven Felde gilt das Recht der Einsicht als Einsicht in das *Gesetzliche* oder *Ungesetzliche*, als in das *geltende* Recht, und sie beschränkt sich auf ihre nächste Bedeutung, nemlich *Kenntniß* als *Bekanntschaft* mit dem zu seyn, was gesetzlich und insofern verpflichtend ist. Durch die Oeffentlichkeit der Gesetze und durch die allgemeinen Sitten benimmt der Staat dem Rechte der Einsicht die formelle Seite und die Zufälligkeit für das Subject, welche dieß Recht auf dem dermaligen Standpunkte noch hat. Das Recht des Subjects, die Handlung in der Bestimmung des *Guten* oder *Bösen*, des Gesetzlichen oder Ungesetzlichen zu kennen, hat bey Kindern, Blödsinnigen, Verrückten die Folge, auch nach dieser Seite die Zurechnungsfähigkeit zu vermindern oder aufzuheben. Eine bestimmte Gränze läßt sich jedoch für diese Zustände und deren Zurechnungsfähigkeit nicht festsetzen. Verblendung des Augenblicks aber, Gereitztheit der Leidenschaft, Betrunkenheit, überhaupt was man die Stärke sinnlicher Triebfedern nennt, (insofern das, was ein Nothrecht (§. 120.) begründet, ausgeschlossen ist), zu Gründen in der Zurechnung und der Bestimmung des *Verbrechens* selbst und seiner *Strafbarkeit* zu machen, und solche Umstände anzusehen, als ob durch sie die *Schuld* des Verbrechers hinweggenommen werde, heißt ihn gleichfalls (vergl. §. 100. 119. Anm.) nicht nach dem Rechte und der Ehre des Menschen behandeln, als dessen Natur eben dieß ist, wesentlich ein Allgemeines, nicht ein abstract-Augenblickliches und Vereinzeltes des Wissens zu seyn. — Wie der Mordbrenner nicht diese zollgroße Fläche eines Holzes, die er mit dem Lichte berührte als isolirt, sondern in ihr das Allgemeine, das Haus, in Brand gesteckt hat, so ist er als Subject nicht das Einzelne *dieses* Augenblicks oder diese isolirte Empfindung der Hitze der Rache; so wäre er ein Thier, das wegen seiner Schädlichkeit und der Unsicherheit, Anwandlungen der Wuth unterworfen zu seyn, vor den Kopf geschlagen werden müßte. — Daß der Verbrecher im Augenblick seiner Handlung sich das Unrecht und die Strafbarkeit derselben *deutlich* müsse *vorgestellt* haben, um ihm als Verbrechen zugerechnet werden zu können — diese Forderung, die ihm das Recht seiner moralischen Subjectivität zu bewahren scheint, spricht ihm vielmehr die innewohnende intelligente Natur ab, die in ihrer thätigen Gegenwärtigkeit nicht an die Wolfisch-psychologische Gestalt von *deutlichen Vorstellungen* gebunden, und nur im Falle des Wahnsinns so verrückt ist, um von dem Wissen und Thun einzelner Dinge getrennt zu seyn. — Die Sphäre, wo jene Umstände als Milderungsgründe der Strafe, in Betracht kommen, ist eine andere als die des Rechts, die Sphäre der *Gnade*. ### Section 133 [133] Das Gute hat zu dem besondern Subjecte das Verhältniß, das *Wesentliche* seines Willens zu seyn, der hiemit darin schlechthin seine *Verpflichtung* hat. Indem die *Besonderheit* von dem Guten unterschieden ist und in den subjectiven Willen fällt, so hat das Gute zunächst nur die Bestimmung der *allgemeinen abstracten Wesentlichkeit*, — der *Pflicht*; — um dieser ihrer Bestimmung willen soll die *Pflicht um der Pflicht willen* gethan werden. ### Section 134 [134] Weil das Handeln für sich einen besondern Inhalt und bestimmten Zweck erfordert, das Abstractum der Pflicht aber noch keinen solchen enthält, so entsteht die Frage: *was ist Pflicht*? Für diese Bestimmung ist, zunächst noch nichts vorhanden, als dieß: *Recht* zu thun und für das *Wohl*, sein eigenes Wohl und das Wohl in allgemeiner Bestimmung, das Wohl Anderer, zu sorgen. (s. §. 119.) ### Section 135 [135] Diese Bestimmungen sind aber in der Bestimmung der Pflicht selbst nicht enthalten, sondern indem beyde bedingt und beschränkt sind, führen sie eben damit den Uebergang in die höhere Sphäre des *Unbedingten*, der Pflicht, herbey. Der Pflicht selbst insofern sie im moralischen Selbstbewußtseyn, das Wesentliche oder Allgemeine desselben ist, wie es sich innerhalb seiner auf sich nur bezieht, bleibt damit nur die abstracte Allgemeinheit, hat die *inhaltslose Identität*, oder das Abstracte *Positive*, das Bestimmungslose zu ihrer Bestimmung. So wesentlich es ist, die reine unbedingte Selbstbestimmung des Willens als die Wurzel der Pflicht herauszuheben, wie denn die Erkenntniß des Willens erst durch die *Kantische* Philosophie ihren festen Grund und Ausgangspunkt durch den Gedanken seiner unendlichen Autonomie gewonnen hat, so sehr setzt die Festhaltung des bloß moralischen Standpunkts, der nicht in den Begriff der Sittlichkeit übergeht, diesen Gewinn zu einem *leeren Formalismus* und die moralische Wissenschaft zu einer Rednerei von der *Pflicht um der Pflicht willen* herunter. Von diesem Standpunkt aus ist keine immanente Pflichtenlehre möglich; man kann von *Aussen* her wohl einen Stoff hereinnehmen, und dadurch auf *besondere* Pflichten kommen, aber aus jener Bestimmung der Pflicht, als dem *Mangel des Widerspruchs*, *der formellen Ueberstimmung mit sich*, welche nichts anderes ist, als die Festsetzung der *abstracten Unbestimmtheit*, kann nicht zur Bestimmung von besonderen Pflichten übergegangen werden, noch wenn ein solcher besonderer Inhalt für das Handeln zur Betrachtung kommt, liegt ein Kriterium in jenem Princip, ob er eine Pflicht sey oder nicht. Im Gegentheil kann alle unrechtliche und unmoralische Handlungsweise auf diese Weise gerechtfertigt werden. — Die weitere *Kantische* Form, die Fähigkeit einer Handlung, als *allgemeine* Maxime vorgestellt zu werden, führt zwar die *concretere* Vorstellung eines Zustandes herbey, aber enthält für sich kein weiteres Princip, als jenen Mangel des Widerspruchs und die formelle Identität. — Daß *kein Eigenthum* statt findet, enthält für sich eben so wenig einen Widerspruch, als daß dieses oder jenes einzelne Volk, Familie u. s. f. nicht existire, oder daß überhaupt *keine Menschen leben*. Wenn es sonst für sich fest und vorausgesetzt ist, daß Eigenthum und Menschenleben seyn und respectirt werden soll, dann ist es ein Widerspruch, einen Diebstahl oder Mord zu begehen; ein Widerspruch kann sich nur mit Etwas ergeben, das ist, mit einem Inhalt, der als festes Princip zum Voraus zu Grunde liegt. In Beziehung auf ein solches ist erst eine Handlung entweder damit übereinstimmend, oder im Widerspruch. Aber die Pflicht, welche nur als solche, nicht um eines Inhalts willen, gewollt werden soll, die *formelle Identität* ist eben dieß, allen Inhalt und Bestimmung auszuschließen. Die weitern Antinomien und Gestaltungen des perennirenden Sollens, in welchen sich der bloß moralische Standpunkt des *Verhältnisses* nur herumtreibt, ohne sie lösen und über das Sollen hinauskommen zu können, habe ich Phänomenol. des Geistes Seite 550 ff. entwickelt; vergl. Encyklop. der philos. Wissenschaften §. 420. ff. ### Section 136 [136] Um der abstracten Beschaffenheit des Guten willen fällt das andere Moment der Idee, die *Besonderheit* überhaupt, in die Subjectivität, die in ihrer in sich reflectirten Allgemeinheit die absolute Gewißheit ihrer selbst in sich, das Besonderheit setzende, das Bestimmende und Entscheidende ist, — das *Gewissen*. ### Section 137 [137] Das wahrhafte Gewissen ist die Gesinnung, das, was *an und für sich* gut ist, zu wollen; es hat daher feste Grundsätze; und zwar sind ihm diese, die für sich objectiven Bestimmungen und Pflichten. Von diesem, seinem Inhalte, der Wahrheit, unterschieden ist es nur die *formelle Seite* der Thätigkeit des Willens, der als *dieser* keinen eigenthümlichen Inhalt hat. Aber das objective System dieser Grundsätze und Pflichten und die Vereinigung des subjectiven Wissens mit demselben, ist erst auf dem Standpunkte der Sittlichkeit vorhanden. Hier auf dem formellen Standpunkte der Moralität ist das Gewissen ohne diesen objectiven Inhalt, so für sich die unendliche formelle Gewißheit seiner selbst, die eben darum zugleich als die Gewißheit *dieses* Subjects ist. Das *Gewissen* drückt die absolute Berechtigung des subjectiven Selbstbewußtseyns aus, nämlich *in sich* und *aus sich* selbst zu wissen, was Recht und Pflicht ist, und nichts anzuerkennen, als was es so als das Gute weiß, zugleich in der Behauptung, daß was es so weiß und will, in *Wahrheit* Recht und Pflicht ist. Das Gewissen ist als diese Einheit des subjectiven Wissens, und dessen was an und für sich ist, ein Heiligthum, welches anzutasten Frevel wäre. Ob aber das Gewissen eines *bestimmten Individuums*, dieser Idee des Gewissens gemäß ist, ob das, was es für gut hält oder ausgiebt, auch wirklich gut ist, dieß erkennt sich allein aus dem *Inhalt* dieses Gutseynsollenden. Was Recht und Pflicht ist, ist als das an und für sich Vernünftige der Willensbestimmungen, wesentlich weder das *besondere* Eigenthum eines Individuums, noch in der *Form* von Empfindung oder sonst einem einzelnen, d. i. sinnlichen Wissen, sondern wesentlich von *allgemeinen*, gedachten Bestimmungen, d. i. in der Form von Gesetzen und Grundsätzen. Das Gewissen ist daher diesem Urtheil unterworfen, ob es *wahrhaft* ist oder nicht, und seine Berufung nur *auf sein Selbst* ist unmittelbar dem entgegen, was es seyn will, die Regel einer vernünftigen, an und für sich gültigen allgemeinen Handlungsweise. Der Staat kann deswegen das Gewissen in seiner eigenthümlichen Form, d. i. als subjectives Wissen nicht anerkennen, so wenig als in der Wissenschaft die subjective *Meinung*, die Versicherung und Berufung auf eine subjective Meinung, eine Gültigkeit hat. Was im wahrhaften Gewissen nicht unterschieden ist, ist aber unterscheidbar, und es ist die bestimmende Subjectivität des Wissens und Wollens, welche sich von dem wahrhaften Inhalte trennen, sich für sich setzen und denselben zu einer *Form* und *Schein* herabsetzen kann. Die Zweydeutigkeit in Ansehung des Gewissens liegt daher darin, daß es in der Bedeutung jener Identität des subjectiven Wissens und Wollens und des wahrhaften Guten vorausgesetzt, und so als ein Heiliges behauptet und anerkannt wird, und eben so als die nur subjective Reflexion des Selbstbewußtseyns in sich, doch auf die Berechtigung Anspruch macht, welche jener Identität selbst nur vermöge ihres an und für sich gültigen vernünftigen Inhalts zukommt. In den moralischen Standpunkte, wie er in dieser Abhandlung von dem sittlichen unterschieden wird, fällt nur das formelle Gewissen, das wahrhafte ist nur erwähnt worden, um seinen Unterschied anzugeben und das mögliche Mißverständniß zu beseitigen, als ob hier, wo nur das formelle Gewissen betrachtet wird, von dem wahrhaften die Rede wäre, welches in der, in der Folge erst vorkommenden sittlichen Gesinnung enthalten ist. Das religiöse Gewissen gehört aber überhaupt nicht in diesen Kreis. ### Section 138 [138] Diese Subjectivität als die abstracte Selbstbestimmung und reine Gewißheit nur ihrer selbst, *verflüchtigt* eben so alle *Bestimmtheit* des Rechts, der Pflicht und des Daseyns in sich, als sie die *urtheilende* Macht ist, für einen Inhalt nur aus sich zu bestimmen, was gut ist und zugleich die Macht, welcher das zuerst nur vorgestellte und seyn *sollende* Gute eine *Wirklichkeit* verdankt. Das Selbstbewußtseyn, das überhaupt zu dieser absoluten Reflexion in sich gekommen ist, weiß sich in ihr als ein solches, dem alle vorhandene und gegebene Bestimmung nichts anhaben kann noch soll. Als allgemeinere Gestaltung in der Geschichte (bey Sokrates, den Stoikern u. s. f.) erscheint die Richtung, *nach Innen* in sich zu suchen und aus sich zu wissen und zu bestimmen, was recht und gut ist, in Epochen, wo das, was als das Rechte und Gute in der Wirklichkeit und Sitte gilt, den bessern Willen nicht befriedigen kann; wenn die vorhandene Welt der Freyheit ihm ungetreu geworden, findet er sich in den geltenden Pflichten nicht mehr, und muß die in der Wirklichkeit verlorne Harmonie nur in der ideellen Innerlichkeit zu gewinnen suchen. Indem so das Selbstbewußtseyn sein formelles Recht erfaßt und erworben, kommt es nun darauf an, wie der Inhalt beschaffen ist, den es sich giebt. ### Section 139 [139] Das Selbstbewußtseyn in der Eitelkeit aller sonst geltenden Bestimmungen und in der reinen Innerlichkeit des Willens, ist eben so sehr die Möglichkeit, das *an und für sich allgemeine*, als die *Willkühr* die *eigene Besonderheit* über das Allgemeine zum Principe zu machen, und sie durch Handeln zu realisiren — *böse* zu seyn. Das Gewissen ist als formelle Subjectivität schlechthin dieß, auf dem Sprunge zu seyn, ins Böse umzuschlagen; an der für sich seyenden, für sich wissenden und beschließenden Gewißheit seiner selbst haben beyde, die Moralität und das Böse, ihre gemeinschaftliche Wurzel. *Der Ursprung des Bösen* überhaupt, liegt in dem Mysterium, d. i. in dem Speculativen der Freyheit, ihrer Nothwendigkeit, aus der *Natürlichkeit* des Willens herauszugehen, und gegen sie *innerlich* zu seyn. Es ist diese Natürlichkeit des Willens, welche als der Widerspruch seiner selbst, und mit sich unverträglich in jenem Gegensatz zur Existenz kommt, und es ist so diese *Besonderheit* des Willens selbst, welche sich weiter als das Böse bestimmt. Die Besonderheit ist nämlich nur als das *Gedoppelte*, hier der Gegensatz der Natürlichkeit gegen die Innerlichkeit des Willens, welche in diesem Gegensatze nur ein *relatives und formelles* Fürsichseyn ist, das seinen Inhalt allein aus den Bestimmungen des natürlichen Willens, der Begierde, Trieb, Neigung u. s. f. schöpfen kann. Von diesen Begierden, Trieben u. s. f. heißt es nun, daß sie gut *oder* auch böse seyn *können*. Aber indem der Wille sie in dieser Bestimmung von *Zufälligkeit*, die sie als natürliche haben, und damit die Form, die er hier hat, die Besonderheit selbst zur Bestimmung seines Inhaltes macht, so ist er der *Allgemeinheit*, als dem innern Objectiven, dem Guten, welches zugleich mit der Reflexion des Willens in sich und dem erkennenden Bewußtseyn, als das andere Extrem zur unmittelbaren Objectivität, dem bloß Natürlichen, eintritt, entgegengesetzt, und so ist diese Innerlichkeit des Willens böse. Der Mensch ist daher zugleich sowohl an sich oder *von Natur*, als durch seine *Reflexion in sich*, böse, so daß weder die Natur als solche, d. i. wenn sie nicht Natürlichkeit des in ihrem besonderen Inhalte bleibenden Willens wäre, noch die *in sich gehende* Reflexion, das Erkennen überhaupt, wenn es sich nicht in jenem Gegensatz hielte, für sich das Böse ist. — Mit dieser *Seite der Nothwendigkeit des Bösen* ist eben so absolut vereinigt, daß dieß Böse bestimmt ist als das, was nothwendig *nicht seyn soll*, — d. i. daß es aufgehoben werden soll, *nicht* daß jener erste Standpunkt der Entzweyung überhaupt nicht hervortreten solle, — er macht vielmehr die Scheidung des unvernünftigen Thieres und des Menschen aus, — sondern daß nicht auf ihm stehen geblieben, und die Besonderheit nicht zum Wesentlichen gegen das Allgemeine festgehalten, daß er als nichtig überwunden werde. Ferner bey dieser Nothwendigkeit des Bösen ist es die *Subjectivität*, als die Unendlichkeit dieser Reflexion, welche diesen Gegensatz vor sich hat und in ihm ist; wenn sie auf ihm stehen bleibt, d. i. böse ist, so ist sie somit *für sich*, hält sich als Einzelne und ist selbst diese Willkühr. Das einzelne *Subject* als solches hat deswegen schlechthin *die Schuld seines Bösen*. ### Section 140 [140] Indem das Selbstbewußtseyn an seinem Zwecke eine *positive Seite*, (§. 135.) deren er nothwendig hat, weil er dem Vorsatze des *concreten wirklichen* Handelns angehört, herauszubringen weiß, so vermag es um solcher, als einer *Pflicht und vortreflichen Absicht* willen, die Handlung, deren negativer wesentlicher Inhalt zugleich *in ihm*, als in sich reflectirten, somit des Allgemeinen des Willens sich bewußten, in der Vergleichung mit diesem stehet, *andere und sich selbst als gut zu behaupten*, — *andere*, so ist es die Heucheley, *sich selbst*, — so ist es die noch höhere Spitze der sich als das *Absolute behauptenden Subjectivität*. Diese letzte abstruseste Form des Bösen, wodurch das Böse in Gutes, und das Gute in Böses verkehrt wird, das Bewußtseyn sich als diese Macht, und deßwegen sich als absolut weiß, — ist die höchste Spitze der Subjectivität im moralischen Standpunkte, die Form, zu welcher das Böse in unserer Zeit und zwar durch die Philosophie, d. h. eine Seichtigkeit des Gedankens, welche einen tiefen Begriff in diese Gestalt verrückt hat, und sich den Namen der Philosophie, eben so wie sie dem Bösen den Namen des Guten anmaßt, gediehen ist. Ich will in dieser Anmerkung die Hauptgestalten dieser Subjectivität, die gäng und gebe geworden sind, kurz angeben. Was a) die Heucheley betrifft, so sind in ihr die Momente enthalten α) das Wissen des wahrhaften Allgemeinen, es sey in Form nur des Gefühls von *Recht und Pflicht*, oder in Form weiterer Kenntniß und Erkenntniß davon β) das Wollen des diesem Allgemeinen widerstrebenden *Besonderen* und zwar γ) als *vergleichendes* Wissen beyder Momente, so daß für das wollende Bewußtseyn selbst sein besonderes Wollen als Böses bestimmt ist. Diese Bestimmungen drücken *das Handeln mit bösem Gewissen aus*, noch nicht die Heucheley als solche. — Es ist eine zu einer Zeit sehr wichtig gewordene Frage gewesen, ob *eine Handlung nur insofern böse sey*, als sie mit *bösem Gewissen geschehen*, d. h. mit dem *entwickelten Bewußtseyn der so eben angegebenen* Momente. — *Pascal* zieht (Les Provinc. 4e lettre) sehr gut die Folge aus der Bejahung der Frage: Ils seront tous damnés ces demi-pecheurs, qui ont quelque amour pour la vertu. Mais pour ces francs-pecheurs, pecheurs endurcis, pecheurs sans mélange, pleins et achevés, l'enfer ne les tient pas. Ils ont trompé le diable a force de s'y abandonner. — Das subjective Recht des Selbstbewußtseyns, daß es die Handlung unter der Bestimmung wie sie an und für sich gut oder böse ist, *wisse*, muß mit dem absoluten Rechte der *Objectivität* dieser Bestimmung nicht so in Collision gedacht werden, daß beyde als *trennbar gleichgültig und zufällig* gegen einander vorgestellt werden, welches Verhältniß insbesondere auch bey den vormaligen Fragen über die *wirksame Gnade* zu Grunde gelegt wurde. Das Böse ist nach der formellen Seite das Eigenste des Individuums, indem es eben seine sich schlechthin für sich eigen setzende Subjectivität ist, und damit schlechthin seine Schuld, (s. §. 139. und Anm. zu vorhergeh. §.) und nach der objectiven Seite ist der Mensch, *seinem Begriffe nach* als Geist, Vernünftiges überhaupt, und hat die Bestimmung der sich wissenden Allgemeinheit schlechthin in sich. Es heißt ihn daher nicht nach der Ehre seines Begriffes behandeln, wenn die Seite des Guten und damit die Bestimmung seiner bösen Handlung als einer bösen von ihm getrennt, und sie ihm nicht als böse zugerechnet würde. Wie bestimmt oder in welchem Grade der Klarheit oder Dunkelheit das Bewußtseyn jener Momente in ihrer Unterschiedenheit zu einem *Erkennen entwickelt* und in wie fern eine böse Handlung mehr oder weniger mit *förmlichem* bösen Gewissen vollbracht sey, dieß ist die gleichgültigere, mehr das Empirische betreffende Seite. Pascal führt daselbst auch die Fürbitte Christi am Kreuze für seine Feinde an: *Vater vergieb ihnen, denn* sie wissen nicht, was sie thun; — eine überflüssige Bitte, wenn der Umstand, daß sie nicht gewußt, was sie gethan, ihrer Handlung die Qualität ertheilt hatte, nicht böse zu seyn, somit der Vergebung nicht zu bedürfen. Imgleichen führt er die Ansicht des Aristoteles an: (die Stelle steht Eth. Nicom. III. 2.) welcher unterscheidet, ob der Handelnde οὐκ εἰδώς oder ἀγνοῶν sey; in jenem Falle der Unwissenheit handelt er *unfreiwillig* (diese Unwissenheit bezieht sich auf die *äußern Umstände*) (s. oben §. 117.) und die Handlung ist ihm nicht zuzurechnen. Ueber den andern Fall aber sagt Aristoteles: „Jeder Schlechte erkennt nicht was zu thun und was zu lassen ist, und eben dieser Mangel (ἁμαρτία) ist es, was die Menschen ungerecht und überhaupt böse macht. Die Nichterkenntniß der Wahl des Guten und Bösen macht nicht, daß eine Handlung unfreiwillig ist (nicht zugerechnet werden kann) *sondern nur, daß sie schlecht ist*.“ Aristoteles hatte freylich eine tiefere Einsicht in dem Zusammenhang des Erkennens und Wollens, als in einer flachen Philosophie gäng und gebe geworden ist, welche lehrt, daß das *Nichterkennen*, das *Gemüth* und die *Begeisterung* die wahrhaften Principien des sittlichen Handels seyen. b) Böse aber und mit bösem Gewissen handeln ist noch *nicht die Heucheley*, in dieser kommt die formelle Bestimmung der Unwahrheit hinzu, das Böse zunächst *für andere als gut zu behaupten*, und sich überhaupt äußerlich als gut, gewissenhaft, fromm und dergl. zu stellen, was auf diese Weise nur ein Kunststück des Betrugs *für andere* ist. Der Böse kann aber ferner in seinem sonstigen Gutesthun oder Frömmigkeit, überhaupt in *guten Gründen*, *für sich* selbst eine Berechtigung zum Bösen finden, indem er durch sie es für sich zum Guten verkehrt. Diese Möglichkeit liegt in der Subjectivität, welche als abstracte Negativität alle Bestimmungen sich unterworfen, und aus ihr kommend weiß. Zu dieser Verkehrung ist c) diejenige Gestalt zunächst zu rechnen, welche als der *Probabilismus* bekannt ist. Er macht zum Prinzip, daß eine Handlung, für die das Bewußtseyn *irgend einen guten* Grund aufzutreiben weiß, es sey auch nur die *Autorität* eines Theologen, und wenn es auch andere Theologen von dessen Urtheil noch so sehr abweichend weiß, — erlaubt ist, und daß das Gewissen darüber sicher seyn kann. Selbst bei dieser Vorstellung ist noch dieß richtige Bewußtseyn vorhanden, daß ein solcher Grund und Autorität nur *Probabilität* gebe, obgleich dieß zur Sicherheit des Gewissens hinreiche; es ist darin zugegeben, daß ein guter Grund nur von solcher Beschaffenheit ist, daß es neben ihm andere, wenigstens eben so gute Gründe geben könne. Auch diese Spur von Objectivität ist noch hiebey zu erkennen, daß es ein *Grund* seyn soll, der bestimme. Indem aber die Entscheidung des Guten oder Bösen auf die vielen *guten Gründe*, worunter auch jene Autoritäten begriffen sind, gestellt ist, dieser Gründe aber so viele und entgegengesetzte sind, so liegt hierin zugleich dieß, daß es *nicht* diese Objectivität der Sache, sondern die *Subjectivität* ist, welche zu entscheiden hat, — die Seite, wodurch Belieben und Willkühr über gut und böse zum Entscheidenden gemacht wird, und die Sittlichkeit, wie die Religiosität, untergraben ist. Daß es aber die eigene Subjectivität ist, in welche die Entscheidung fällt, dieß ist noch nicht als das Prinzip ausgesprochen, vielmehr wird, wie bemerkt, ein Grund als das Entscheidende ausgegeben, der Probabilismus ist soweit noch eine Gestalt der Heucheley. d) Die nächst höhere Stufe ist, daß der gute Wille darin bestehen soll, *daß er das Gute will*; dieß Wollen des *Abstract-Guten* soll hinreichen, ja die einzige Erforderniß seyn, damit die Handlung gut sey. Indem die Handlung als *bestimmtes* Wollen einen Inhalt hat, das *abstracte Gute* aber nichts bestimmt, so ist es der besondern Subjectivität vorbehalten, ihm seine Bestimmung und Erfüllung zu geben. Wie im Probabilismus für den, der nicht selbst ein gelehrter Révérend Père ist, es die Autorität eines solchen Theologen ist, auf welche die Subsumtion eines bestimmten Inhalts unter die allgemeine Bestimmung des *Guten* gemacht werden kann, so ist hier jedes Subject unmittelbar in diese Würde eingesetzt, in das abstracte Gute den Inhalt zu legen, oder was dasselbe ist, einen Inhalt unter ein Allgemeines zu subsumiren. Dieser Inhalt ist an der Handlung als concreter überhaupt eine Seite, deren sie mehrere hat, Seiten, welche ihr vielleicht sogar das Prädicat einer verbrecherischen und schlechten geben können. Jene meine subjective Bestimmung des Guten aber ist das in der Handlung von mir *gewußte Gute, die gute Absicht* (§. 114.) Es tritt hiermit ein Gegensatz von Bestimmungen ein, nach deren einer die Handlung gut, nach andern aber verbrecherisch ist. Damit scheint auch die Frage bei der wirklichen Handlung einzutreten, ob denn die *Absicht wirklich gut sey*. Daß aber das Gute *wirkliche* Absicht ist, dieß kann nun nicht nur überhaupt, sondern muß auf dem Standpunkte, wo das Subject das abstracte Gute zum Bestimmungsgrund hat, sogar immer der Fall seyn können. Was durch eine solche nach andern Seiten sich als verbrecherisch und böse bestimmende Handlung von der guten Absicht verletzt wird, ist freilich auch gut, und es schiene darauf anzukommen, welche unter diesen Seiten die *wesentlichste* wäre. Aber diese objective Frage fällt hier hinweg, oder vielmehr ist es die Subjectivität des Bewußtseyns selbst, deren Entscheidung das Objective allein ausmacht. *Wesentlich und gut* sind ohnehin gleichbedeutend; jenes ist eine eben solche Abstraction, wie dieses; gut ist, was in Rücksicht des Willens wesentlich ist, und das Wesentliche in dieser Rücksicht soll eben das seyn, daß eine Handlung für mich als gut bestimmt ist. Die Subsumtion aber jeden beliebigen Inhalts unter das Gute ergiebt sich für sich unmittelbar daraus, daß dieß abstracte Gute, da es gar keinen Inhalt hat, sich ganz nur darauf reducirt, überhaupt etwas *Positives* zu bedeuten, — etwas, das in irgend einer Rücksicht gilt, und nach seiner unmittelbaren Bestimmung auch als ein wesentlicher Zweck gelten kann; — z. B. Armen Gutes thun, für mich, für mein Leben, für meine Familie sorgen u. s. f. Ferner wie das Gute das Abstracte ist, so ist damit auch das Schlechte das Inhaltslose, das von meiner Subjectivität seine Bestimmung erhält; und es ergiebt sich nach dieser Seite auch der moralische Zweck, das unbestimmte Schlechte zu hassen und auszurotten. — Diebstahl, Feigheit, Mord u. s. f., haben als Handlungen, d. i. überhaupt als von einem subjectiven Willen vollbrachte, unmittelbar die Bestimmung, die *Befriedigung* eines solchen Willens, hiermit ein *positives* zu seyn, und um die Handlung zu einer guten zu machen, kommt es nur darauf an, diese positive Seite als meine *Absicht* bei derselben zu wissen, und diese Seite ist für die Bestimmung der Handlung, daß sie gut ist, die *wesentliche*, darum weil ich sie als das Gute in meiner Absicht weiß. Diebstahl, um den Armen Gutes zu thun, Diebstahl, Entlaufen aus der Schlacht, um der Pflicht willen für sein Leben, für seine (vielleicht auch dazu arme) Familie zu sorgen — Mord, aus Haß und Rache, d. i. um das Selbstgefühl seines Rechts, des Rechts überhaupt, und das Gefühl der Schlechtigkeit des andern, seines Unrechtes gegen mich oder gegen Andere, gegen die Welt oder das Volk überhaupt, durch die Vertilgung dieses schlechten Menschen, der das Schlechte selbst in sich hat, womit zum Zwecke der Ausrottung des Schlechten wenigstens ein Beytrag geliefert wird, zu befriedigen, sind auf diese Weise, um der positiven Seite ihres Inhalts willen, zur guten Absicht und damit zur guten Handlung gemacht. Es reicht eine *höchst geringe* Verstandesbildung dazu hin, um, wie jene gelehrte Theologen, für jede Handlung eine positive Seite, und damit einen guten Grund und Absicht herauszufinden. — So hat man gesagt, daß es eigentlich keinen Bösen gebe, denn er will das Böse nicht um des Bösen willen, d. i., nicht das *rein-negative* als solches, sondern er will immer etwas *positives*, somit nach diesem Standpunkte ein Gutes. In diesem abstracten Guten ist der Unterschied von Gut und *Böse*, und alle wirklichen Pflichten verschwunden; deßwegen bloß das Gute wollen, und bei einer Handlung eine gute Absicht haben, dieß ist so vielmehr das Böse, insofern das Gute nur in dieser Abstraction gewollt, und damit die *Bestimmung* desselben der Willkühr des Subjects vorbehalten wird. An diese Stelle gehört auch der berüchtigte Satz: *der Zweck heiligt die Mittel*. — So für sich zunächst ist dieser Ausdruck trivial und nichts sagend. Man kann eben so unbestimmt erwiedern, daß ein heiliger Zweck wohl die Mittel heilige, aber ein unheiliger Zweck sie nicht heilige. Wenn der Zweck recht ist, so sind es auch die Mittel, ist insofern ein tautologischer Ausdruck, als das Mittel eben das ist, was nichts für sich, sondern um eines andern willen ist, und darin, in dem Zwecke, seine Bestimmung und Werth hat, — *wenn es nämlich in Wahrheit ein Mittel ist*. — Es ist aber mit jenem Satze nicht der bloß formelle Sinn gemeynt, sondern es wird darunter etwas bestimmteres verstanden, daß nämlich für einen guten Zweck etwas als Mittel zu gebrauchen, was für sich schlechthin kein Mittel ist, etwas zu verletzen, was für sich heilig ist, ein Verbrechen also zum Mittel eines guten Zwecks zu machen, erlaubt, ja auch wohl Pflicht sey. Es schwebt bey jenem Satze einer Seits das unbestimmte Bewußtseyn von der Dialektik des vorhin bemerkten *Positiven* in vereinzelten rechtlichen oder sittlichen Bestimmungen, oder solcher eben so unbestimmten allgemeinen Sätze vor, wie: *du sollt nicht tödten*, oder: *du sollt für dein Wohl, für das Wohl deiner Familie sorgen*. Die Gerichte, Krieger haben nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, Menschen zu tödten, wo aber *genau bestimmt* ist, wegen welcher Qualität Menschen und unter welchen Umständen dieß erlaubt und Pflicht sey. So muß auch mein Wohl, meiner Familie Wohl höhern Zwecken nach- und somit zu Mitteln herabgesetzt werden. Was sich aber als Verbrechen bezeichnet, ist nicht so eine unbestimmt gelassene Allgemeinheit, die noch einer Dialektik unterläge, sondern hat bereits seine bestimmte objective Begränzung. Was solcher Bestimmung nun in dem Zwecke, der dem Verbrechen seine Natur benehmen sollte, entgegengestellt wird, der heilige Zweck, ist nichts anders, als die *subjective* Meynung von dem, was gut und besser sey. Es ist dasselbe, was darin geschieht, daß das Wollen beym Abstractguten stehen bleibt, daß nämlich alle an und für sich seyende und geltende Bestimmtheit des Guten und Schlechten, des Rechts und Unrechts, aufgehoben, und dem Gefühl, Vorstellen und Belieben des Individuums diese Bestimmung zugeschrieben wird. — Die *subjective Meynung* wird endlich ausdrücklich als die Regel des Rechts und der Pflicht ausgesprochen, indem e) die *Ueberzeugung*, *welche etwas für recht hält*, es seyn soll, wodurch die sittliche Natur einer Handlung bestimmt werde. Das Gute, das man will, hat noch keinen Inhalt, das Prinzip der Ueberzeugung enthält nun dieß Nähere, daß die Subsumtion einer Handlung unter die Bestimmung des Guten dem *Subjecte* zustehe. Hiermit ist auch der Schein von einer sittlichen Objectivität vollends verschwunden. Solche Lehre hängt unmittelbar mit der öfters erwähnten sich so nennenden Philosophie zusammen, welche die Erkennbarkeit des *Wahren*, — und das Wahre des wollenden Geistes, seine Vernünftigkeit insofern er sich verwirklicht, sind die sittlichen Gebote, — läugnet. Indem ein solches Philosophiren die Erkenntniß des Wahren für eine leere, den Kreis des Erkennens, der nur das Scheinende sey, überfliegende Eitelkeit ausgiebt, muß es unmittelbar auch das Scheinende in Ansehung des Handelns zum Prinzip machen und das Sittliche somit in die *eigenthümliche* Weltansicht des Individuums und seine *besondere Ueberzeugung* setzen. Die Degradation, in welche so die Philosophie herabgesunken ist, erscheint freylich zunächst vor der Welt als eine höchst gleichgültige Begebenheit, die nur dem müssigen Schulgeschwätze widerfahren sey, aber nothwendig bildet sich solche Ansicht in die Ansicht des Sittlichen, als in einen wesentlichen Theil der Philosophie hinein, und dann erst erscheint an der Wirklichkeit und für sie, was an jenen Ansichten ist. — Durch die Verbreitung der Ansicht, daß die subjective Ueberzeugung es sey, wodurch die sittliche Natur einer Handlung allein bestimmt werde, ist es geschehen, daß wohl vormals viel, aber heutiges Tags wenig mehr von Heucheley die Rede ist; denn die Qualificirung des Bösen als Heucheley hat zu Grunde liegen, daß gewisse Handlungen *an und für sich* Vergehen, Laster und Verbrechen sind, daß, der sie begehe, sie nothwendig als solche wisse, insofern er die Grundsätze und äußern Handlungen der Frömmigkeit und Rechtlichkeit eben in dem Scheine, zu dem er sie mißbraucht, wisse und anerkenne. Oder in Ansehung des Bösen überhaupt galt die Voraussetzung, daß es Pflicht sey, das Gute zu erkennen, und es vom Bösen zu unterscheiden zu wissen. Auf allen Fall aber galt die absolute Forderung, daß der Mensch keine lasterhafte und verbrecherische Handlungen begehe, und daß sie ihm, insofern er ein Mensch und kein Vieh ist, als solche zugerechnet werden müssen. Wenn aber das gute Herz, die gute Absicht und die subjective Ueberzeugung für das erklärt wird, was den Handlungen ihren Werth gebe, so giebt es keine Heucheley und überhaupt kein Böses mehr, denn was einer thut, weiß er durch die Reflexion der guten Absichten und Bewegungsgründe zu etwas Gutem zu machen, und durch das Moment seiner *Ueberzeugung* ist es gut. So giebt es nicht mehr Verbrechen und Laster an und für sich, und an die Stelle des oben angeführten frank und freyen, verhärteten, ungetrübten Sündigens, ist das Bewußtseyn der vollkommenen Rechtfertigung durch die Absicht und Ueberzeugung getreten. Meine Absicht des Guten bey meiner Handlung, und meine Ueberzeugung davon, daß es gut ist, *macht sie zum Guten*. Insofern von einem Beurtheilen und Richten der Handlung die Rede wird; ist es vermöge dieses Prinzips nur nach der Absicht und Ueberzeugung des Handelnden, nach seinem *Glauben*, daß er gerichtet werden solle, — nicht in dem Sinne, wie *Christus* einen Glauben an die *objective* Wahrheit fodert, so daß für den, der einen schlechten Glauben hat, d. h. eine ihrem *Inhalte* nach böse Ueberzeugung, auch das Urtheil schlecht, d. h. diesem bösen Inhalte gemäß ausfalle, sondern nach dem Glauben im Sinn der *Ueberzeugungstreue*, ob der Mensch in seinem Handeln seiner *Ueberzeugung treu* geblieben, der formellen subjectiven Treue, welche allein das pflichtmäßige enthalte. — Bei diesem Prinzip der Ueberzeugung, weil sie zugleich als ein *subjectives* bestimmt ist, muß sich zwar auch der Gedanke an die Möglichkeit *eines Irrthums* aufdringen, worin somit die Voraussetzung eines an und für sich seyenden Gesetzes liegt. Aber *das Gesetz handelt nicht*, es ist nur der wirkliche Mensch, der handelt, und bei dem Werthe der menschlichen Handlungen kann es nach jenem Prinzipe nur darauf ankommen, inwiefern er jenes Gesetz *in seine Ueberzeugung* aufgenommen hat. Wenn es aber sonach nicht die Handlungen sind, die nach jenem Gesetze zu beurtheilen, d. h. überhaupt darnach zu bemessen sind, so ist nicht abzusehen, zu was jenes Gesetz noch seyn und dienen soll. Solches Gesetz ist zu einem nur *äußern Buchstaben*, in der That einem leeren Wort heruntergesetzt, denn erst durch meine Ueberzeugung wird es zu *einem Gesetze, einem mich verpflichtenden und bindenden, gemacht*. — Daß solches Gesetz die Autorität Gottes, des Staats, für sich hat, auch die Autorität von Jahrtausenden, in denen es das Band war, in welchem die Menschen und alles ihr Thun und Schicksal sich zusammenhält und Bestehen hat, — Autoritäten, welche eine Unzahl *Ueberzeugungen* von *Individuen* in sich schließen, — und daß *Ich* dagegen die *Autorität* meiner *einzelnen* Ueberzeugung setze, — als meine subjective Ueberzeugung ist ihre Gültigkeit nur Autorität, — dieser zunächst ungeheuer scheinende Eigendünkel ist durch das Princip selbst beseitigt, als welches die subjective Ueberzeugung zur Regel macht. — Wenn nun zwar durch die höhere Inconsequenz, welche die durch seichte Wissenschaft und schlechte Sophisterey unvertreibliche Vernunft und Gewissen hereinbringen, die *Möglichkeit eines Irrthums* zugegeben wird, so ist damit, daß das Verbrechen und das Böse überhaupt ein Irrthum sey, der Fehler auf sein Geringstes reducirt. Denn *Irren* ist *menschlich*, — wer hätte sich nicht über dieß und jenes, ob ich gestern Kohl oder Kraut zu Mittag gegessen habe, und über Unzähliges, Unwichtigeres und Wichtigeres, geirrt? Jedoch der Unterschied von Wichtigem und Unwichtigem fällt hinweg, wenn es allein die Subjectivität der Ueberzeugung und das Beharren bei derselben ist, worauf es ankommt. Jene höhere Inconsequenz von der Möglichkeit eines Irrthums aber, die aus der Natur der Sache kommt, setzt sich in der Wendung, daß eine schlechte Ueberzeugung nur ein Irrthum ist, in der That nur in die andere Inconsequenz der Unredlichkeit um; das einemal soll es die Ueberzeugung seyn, auf welche das Sittliche und der höchste Werth des Menschen gestellt ist, sie wird hiermit für das Höchste und Heilige erklärt; und das andremal ist es weiter nichts, um das es sich handelt, als ein Irren, mein Ueberzeugtseyn ein geringfügiges und zufälliges, — eigentlich etwas äußerliches, das mir *so oder so begegnen* kann. In der That ist mein Ueberzeugtseyn etwas höchst geringfügiges, wenn ich nichts Wahres erkennen kann; so ist es gleichgültig *wie* ich denke, und es bleibt mir zum Denken jenes leere Gute, das Abstractum des Verstandes. — Es ergiebt sich übrigens, um dieß noch zu bemerken, nach diesem Princip der Berechtigung aus dem dem Grunde der Ueberzeugung, die Consequenz für die Handlungsweise Anderer gegen mein Handeln, daß indem sie nach *ihrem* Glauben und Ueberzeugung meine Handlungen für *Verbrechen* halten, sie *ganz recht* daran thun; — eine Consequenz, bei der ich nicht nur nichts zum Voraus behalte, sondern im Gegentheil nur von dem Standpunkte der Freyheit und Ehre in das Verhältniß der Unfreyheit und Unehre herabgesetzt bin, nämlich in der Gerechtigkeit, welche an sich auch das Meinige ist, nur eine fremde subjective Ueberzeugung zu erfahren, und in ihrer Ausübung mich nur von einer äußern Gewalt behandelt zu meynen. „Daß er sich *vollkommen überzeugt* fühle, daran zweifle ich nicht im mindesten. Aber wie viele Menschen beginnen nicht aus einer solchen gefühlten Ueberzeugung die ärgsten Frevel. Also, wenn dieser Grund überall entschuldigen mag, so giebt es *kein vernünftiges Urtheil* mehr über *gute und böse, ehrwürdige und verächtliche Entschließungen*; der Wahn hat dann gleiche Rechte mit der Vernunft, oder die Vernunft hat dann überhaupt keine Rechte, kein gültiges Ansehen mehr; ihre Stimme ist ein Unding; wer nur nicht zweifelt, der ist in der Wahrheit! Mir schaudert vor den Folgen einer solchen Toleranz, die eine ausschließende zum Vortheil der Unvernunft wäre.“ Fr. H. Jacobi an den Grafen Holmer. Eutin 5. Aug. 1800. über Gr. Stollbergs Rel. Veränderung. (Brennus. Berlin Aug. 1802.) f) Die höchste Form endlich, in welcher diese Subjectivität sich vollkommen erfaßt und ausspricht, ist die Gestalt, die man mit einem vom *Plato* erborgten Namen *Ironie* genannt hat; — denn nur der Name ist von *Plato* genommen, der ihn von einer Weise des *Sokrates* brauchte, welche dieser in einer persönlichen Unterredung gegen die Einbildung des ungebildeten und des sophistischen Bewußtseyns zum Behuf der Idee der Wahrheit und Gerechtigkeit anwandte, aber nur jenes Bewußtseyn, die Idee selbst nicht, ironisch behandelte. Die Ironie betrifft nur ein Verhalten des Gesprächs gegen *Personen*; ohne die persönliche Richtung ist die wesentliche Bewegung des Gedankens die Dialektik, und *Plato* war so weit entfernt, das Dialektische für sich oder gar die Ironie für das Letzte und für die Idee selbst zu nehmen, daß er im Gegentheil das Herüber- und Hinübergehen des Gedankens vollends einer subjectiven Meinung, in die Substantialität der Idee versenkte und endigte. — Die hier noch zu betrachtende Spitze der sich als das Letzte erfassenden Subjectivität kann nur dieß seyn, sich noch als jenes Beschließen und Entscheiden über Wahrheit, Recht und Pflicht zu *wissen*, welches in den vorhergehenden Formen schon an sich vorhanden ist. Sie besteht also darin, das Sittlich-objective wohl zu wissen, aber nicht sich selbst vergessend und auf sich Verzicht thuend in den Ernst desselben sich zu vertiefen und aus ihm zu handeln, sondern in der Beziehung darauf dasselbe zugleich von sich zu halten, und sich als das zu wissen, welches *so will und beschließt*, und auch eben *so gut* anders wollen und beschließen kann. — Ihr nehmt ein Gesetz in der That und ehrlicherweise als an und für sich seyend, Ich bin auch dabei und darin, aber auch noch weiter als Ihr, ich bin auch darüber hinaus und kann es *so oder so* machen. Nicht die Sache ist das Vortreffliche, sondern Ich bin der Vortreffliche, und bin der Meister über das Gesetz und die Sache, der damit, als mit seinem Belieben, *nur spielt*, und in diesem ironischen Bewußtseyn, in welchem Ich das Höchste untergehen lasse, *nur mich* genieße. — Diese Gestalt ist nicht nur die *Eitelkeit* alles sittlichen *Inhalts* der Rechte, Pflichten, Gesetze, — das Böse, und zwar das in sich ganz allgemeine Böse, sondern sie thut auch die Form, die *subjective* Eitelkeit, hinzu, sich selbst als diese Eitelkeit alles Inhalts zu wissen, und in diesem Wissen sich als das Absolute zu wissen. — In wie fern diese absolute Selbstgefälligkeit nicht ein einsamer Gottesdienst seiner selbst bleibt, sondern etwa auch eine *Gemeinde* bilden kann, deren Band und Substanz etwa auch die gegenseitige Versicherung von Gewissenhaftigkeit, guten Absichten, das Erfreuen über diese wechselseitige Reinheit, vornemlich aber das Laben an der Herrlichkeit dieses Sich-wissens und Aussprechens, und an der Herrlichkeit dieses Hegens und Pflegens ist, — in wie fern das, was *schöne Seele* genannt worden, die in der Eitelkeit aller Objectivität und damit in der Unwirklichkeit ihrer selbst verglimmende edlere Subjectivität, ferner andere Gestaltungen, mit der betrachteten Stufe verwandte Wendungen sind, — habe ich Phänomenologie des Geistes S. 605 ff. abgehandelt, wo der ganze Abschnitt c) das Gewissen, insbesondere auch in Rücksicht des Uebergangs in eine — dort übrigens anders bestimmte, höhere Stufe überhaupt, verglichen werden kann. Mein verstorbener College, Professor *Solger*, hat zwar den vom Herrn Fried. v. *Schlegel* in einer frühern Periode seiner schriftstellerischen Laufbahn aufgebrachten und bis zu jener sich selbst als das Höchste wissenden Subjectivität gesteigerten Ausdruck der *Ironie* aufgenommen, aber sein von solcher Bestimmung entfernter besserer Sinn und seine philosophische Einsicht hat darin nur vornehmlich die Seite des eigentlichen Dialektischen, des bewegenden Pulses der spekulativen Betrachtung ergriffen und festgehalten. Ganz klar aber kann ich das nicht finden, noch mit den Begriffen übereinstimmen, welche derselbe noch in seiner letzten, gehaltvollen Arbeit, einer ausführlichen *Kritik* über die *Vorlesungen* des Herrn *August Wilhelm* v. Schlegel *über dramatische Kunst und Literatur* (Wiener Jahrb. VII. Bd. S. 90 ff.) entwickelt. „Die wahre *Ironie*, sagt Solger daselbst S. 92., geht von dem Gesichtspunkt aus, daß der Mensch, so lange er in dieser gegenwärtigen Welt lebt, seine Bestimmung auch im höchsten Sinne des Worts, nur in dieser Welt erfüllen kann. Alles, womit wir über *endliche Zwecke hinauszugehen* glauben, ist eitle und leere Einbildung. — Auch das Höchste ist für unser Handeln nur in *begrenzter endlicher Gestaltung* da.“ Dieß ist, richtig verstanden, platonisch und sehr wahr gegen das daselbst vorher erwähnte leere Streben in das (*abstracte*) Unendliche gesagt. Daß aber das Höchste in begrenzter *endlicher* Gestaltung ist, wie das Sittliche, und das Sittliche ist wesentlich als Wirklichkeit und Handlung, diß ist sehr verschieden davon, daß es ein *endlicher* Zweck sey; die Gestaltung, die Form des Endlichen, benimmt dem Inhalt, dem Sittlichen nichts von seiner Substantialität und der Unendlichkeit, die es in sich selbst hat. Es heißt weiter: „Und eben deswegen ist es (das Höchste) an uns so *nichtig*, als das Geringste, und gehet *nothwendig mit uns und unserm nichtigen Sinne unter*, denn in Wahrheit ist es nur da in Gott, und in diesem Untergange verklärt es sich als ein Göttliches, an welchem wir nicht Theil haben würden, wenn es nicht eine unmittelbare Gegenwart dieses Göttlichen gäbe, die sich eben im Verschwinden unserer Wirklichkeit offenbart; die Stimmung aber, welcher dieses unmittelbar in den menschlichen Begebenheiten selbst einleuchtet, ist die tragische Ironie.“ Auf den willkührlichen Namen Ironie käme es nicht an, aber darin liegt etwas Unklares, daß es *das Höchste* sey, was mit unserer Nichtigkeit *untergehe*, und daß erst im Verschwinden unserer Wirklichkeit das Göttliche sich offenbare, wie es auch S. 91 ebendas. heißt: „wir sehen die Helden irre werden an dem Edelsten und Schönsten in ihren Gesinnungen und Gefühlen, nicht bloß in Rücksicht des Erfolgs, sondern auch *ihrer Quelle und ihres Werthes*, ja wir erheben uns an *dem Untergange des Besten* selbst.“ Daß der tragische *Untergang* höchst sittlicher Gestalten nur insofern interessiren, (der gerechte Untergang aufgespreitzter reiner Schurken und Verbrecher, wie z. B. der Held in einer modernen Tragödie, der Schuld, einer ist, hat zwar ein criminaljuristisches Interesse, aber keines für die wahre Kunst, von der hier die Rede ist), erheben und mit sich selbst versöhnen kann, als solche Gestalten gegen einander mit gleich berechtigten unterschiedenen sittlichen Mächten, welche durch Unglück in *Collision* gekommen, auftreten und so nun durch diese ihre Entgegensetzung gegen ein Sittliches *Schuld* haben, woraus das Recht und das Unrecht beyder, und damit die wahre sittliche Idee gereinigt und triumphirend über diese Einseitigkeit, somit versöhnt in uns, hervorgeht, daß sonach nicht *das Höchste* in uns es ist, welches untergeht, und wir uns nicht am *Untergange des Besten*, sondern im Gegentheil am Triumphe des *Wahren* erheben, — daß dieß das wahrhafte rein sittliche Interesse der antiken Tragödie ist (in der romantischen erleidet diese Bestimmung noch eine weitere Modification) habe ich in der *Phänomenologie* des Geistes (S. 404 ff. vergl. 683 ff.) ausgeführt. Die sittliche Idee aber *ohne jenes Unglück der Collision* und den Untergang der in diesem Unglück befangenen Individuen, ist in der sittlichen Welt *wirklich und gegenwärtig* und daß dieß Höchste sich *nicht in seiner Wirklichkeit* als ein *Nichtiges* darstellt, dieß ist es, was die reale sittliche Existenz, der Staat, bezweckt und bewirkt, und was *in ihm* das sittliche Selbstbewußtseyn besitzt, anschaut und weiß, und das denkende Erkennen begreift. ### Section 141 [141] Uebergang von der Moralität in Sittlichkeit. Für das Gute, als das substantielle Allgemeine der Freyheit, aber noch *Abstracte* sind daher eben so sehr Bestimmungen überhaupt und das Prinzip derselben, aber als mit ihm *identisch*, *gefodert*, wie für das Gewissen, das nur abstracte Prinzip des Bestimmens die Allgemeinheit und Objectivität seiner Bestimmungen gefodert ist. Beyde, jedes so für sich zur Totalität gesteigert, werden zum Bestimmungslosen, das bestimmt seyn soll. — Aber die Integration beyder relativen Totalitäten zur absoluten Identität, ist schon *an sich* vollbracht, indem eben diese für sich in ihrer Eitelkeit verschwebende Subjectivität der *reinen Gewißheit* seiner selbst *identisch* ist mit der *abstracten Allgemeinheit* des Guten; — die, somit *concrete*, Identität des Guten und des subjectiven Willens, die Wahrheit derselben ist die *Sittlichkeit*. Das Nähere über einen solchen Uebergang des Begriffs macht sich in der Logik verständlich. Hier nur so viel, daß die Natur des Beschränkten und Endlichen, — und solches sind hier das abstracte, nur *seyn sollende* Gute und die eben so abstracte, nur *gut seyn sollende* Subjectivität, an *ihnen selbst* ihr Gegentheil, das Gute seine *Wirklichkeit*, und die Subjectivität (das Moment der *Wirklichkeit* des Sittlichen) das Gute, haben, aber daß sie als einseitige, noch nicht *gesetzt* sind als das was sie *an sich* sind. Dieß Gesetztwerden erreichen sie in ihrer *Negativität*, darin daß sie, wie sie sich *einseitig*, jedes das nicht an ihnen haben zusollen, was *an sich* an ihnen ist, — das Gute ohne Subjectivität und Bestimmung, und das Bestimmende, die Subjectivität ohne das Ansichseyende — als Totalitäten für sich constituiren, sich aufheben und dadurch zu Momenten herabsetzen, — zu Momenten des *Begriffs*, der als ihre Einheit offenbar wird und eben durch dieß Gesetztseyn seiner Momente *Realität* erhalten hat, somit nun als *Idee* ist, — Begriff der seine Bestimmungen zur Realität herausgebildet und zugleich in ihrer Identität als ihr *an sich seyendes* Wesen ist. — Das Daseyn der Freyheit, welches unmittelbar als das *Recht* war, ist in der Reflexion des Selbstbewußtseyns zum *Guten* bestimmt; das Dritte, hier in seinem Uebergange als die Wahrheit dieses Guten und der Subjectivität, ist daher eben so sehr die *Wahrheit* dieser und des Rechts. — Das *Sittliche* ist subjective Gesinnung aber des an sich seyenden Rechts; — daß diese Idee die Wahrheit des Freyheitsbegriffs ist, dieß kann nicht ein vorausgesetztes, aus dem Gefühl oder woher sonst genommenes, sondern — in der Philosophie, — nur ein *bewiesenes* seyn. Diese Deduction desselben ist allein darin enthalten, daß das Recht und das moralische Selbstbewußtseyn an ihnen selbst sich zeigen, darein als in ihr *Resultat* zurückzugehen. — Diejenigen, welche des Beweisens und Deducirens in der Philosophie entübrigt seyn zu können glauben, zeigen, daß sie von dem ersten Gedanken dessen, was Philosophie ist, noch entfernt sind und mögen wohl sonst reden, aber in der Philosophie haben die kein Recht mitzureden, die ohne Begriff reden wollen. ### Section 142 [142] Dritter Theil. Die Sittlichkeit. Die Sittlichkeit ist die Idee der Freyheit, als das lebendige Gute, das in dem Selbstbewußtseyn sein Wissen, Wollen, und durch dessen Handeln seine Wirklichkeit, so wie dieses an dem sittlichen Seyn seine an und für sich seyende Grundlage und bewegenden Zweck hat, — der zur vorhandenen Welt und zur Natur des Selbstbewußtseyns gewordene Begriff der Freyheit. ### Section 143 [143] Indem diese Einheit des Begriffs des Willens und seines Daseyns, welches der besondere Wille ist, Wissen ist, ist das Bewußtseyn des Unterschiedes dieser Momente der Idee vorhanden, aber so, daß nunmehr jedes für sich selbst die Totalität der Idee ist, und sie zur Grundlage und Inhalt hat. ### Section 144 [144] α) Das objective Sittliche das an die Stelle des abstracten Guten tritt, ist die durch die Subjectivität *als unendliche Form concrete* Substanz. Sie setzt daher *Unterschiede* in sich, welche hiermit durch den Begriff bestimmt sind, und wodurch das Sittliche einen festen *Inhalt* hat, der für sich nothwendig und ein über das subjective Meynen und Belieben erhabene, Bestehen ist, die *an und für sich* seyenden Gesetze und Einrichtungen. ### Section 145 [145] Daß das Sittliche das *System* dieser Bestimmungen der Idee ist, macht die *Vernünftigkeit* desselben aus. Es ist auf diese Weise die Freyheit oder der an und für sich seyende Wille als das Objective, Kreis der Nothwendigkeit, dessen Momente die *sittlichen Mächte* sind, welche das Leben der Individuen regieren und in diesen als ihren Accidenzen, ihre Vorstellung, erscheinende Gestalt und Wirklichkeit haben. ### Section 146 [146] β) Die Substanz ist in diesem ihrem *wirklichen* Selbstbewußtseyn sich wissend und damit Object des Wissens. Für das Subject haben die sittliche Substanz, ihre Gesetze und Gewalten einerseits als Gegenstand das Verhältniß, daß *sie sind*, im höchsten Sinne der Selbstständigkeit, — eine absolute, unendlich festere Autorität und Macht, als das Seyn der Natur. Die Sonne, Mond, Berge, Flüsse, überhaupt die umgebenden Naturobjecte *sind*, sie haben für das Bewußtseyn die Autorität nicht nur überhaupt zu seyn, sondern auch eine besondere Natur zu haben, welche es gelten läßt, nach ihr in seinem Verhalten zu ihnen, seiner Beschäftigung mit ihnen und ihrem Gebrauche sich richtet. Die Autorität der sittlichen Gesetze ist unendlich höher, weil die Naturdinge nur auf die ganz *äußerliche* und *vereinzelte* Weise die Vernünftigkeit darstellen, und sie unter die Gestalt der Zufälligkeit verbergen. ### Section 147 [147] Andererseits sind sie dem Subjecte nicht ein *Fremdes*, sondern es giebt das *Zeugniß des Geistes* von ihnen als von *seinem eigenen* Wesen, in welchem es sein *Selbstgefühl* hat, und darin als seinem von sich ununterschiedenen Elemente lebt, — ein Verhältniß, das unmittelbar noch identischer, als selbst *Glaube* und *Zutrauen* ist. Glaube und Zutrauen gehören der beginnenden Reflexion an und setzen eine Vorstellung und Unterschied voraus; — wie es z. B. verschieden wäre, an die heydnische Religion glauben, und ein Heyde seyn. Jenes Verhältniß oder vielmehr Verhältniß-lose Identität, in der das Sittliche die wirkliche Lebendigkeit des Selbstbewußtseyns ist, kann allerdings in ein Verhältniß des Glaubens und der Ueberzeugung, und in ein durch *weitere Reflexion* vermitteltes übergehen, in eine Einsicht durch Gründe, die auch von irgend besonderen Zwecken, Interessen und Rücksichten, von Furcht oder Hoffnung, oder von geschichtlichen Voraussetzungen anfangen können. Die *adäquate Erkenntniß* derselben aber gehört dem denkenden Begriffe an. ### Section 148 [148] Als diese substantiellen Bestimmungen sind sie für das Individuum, welches sich von ihnen als das Subjective und in sich Unbestimmte oder als besonders Bestimmte unterscheidet, *hiermit im Verhältnisse* zu ihnen als zu seinem Substantiellen steht, — *Pflichten* für seinen Willen bindend. Die ethische *Pflichtenlehre* d. i. wie sie objectiv ist, nicht in dem leeren Prinzip der moralischen Subjectivität befaßt seyn soll, als welches vielmehr nichts bestimmt (§. 134.) — ist daher die in diesem *dritten Theile* folgende systematische Entwickelung des Kreises der sittlichen Nothwendigkeit. Der Unterschied dieser Darstellung von der Form einer *Pflichtenlehre* liegt allein darin, daß in dem Folgenden die sittlichen Bestimmungen sich als die nothwendigen Verhältnisse ergeben, hiebey stehen geblieben und nicht zu jeder derselben, noch der Nachsatz gefügt wird, *also ist diese Bestimmung für den Menschen eine Pflicht*. — Eine Pflichtenlehre, insofern sie nicht philosophische Wissenschaft ist, nimmt aus den Verhältnissen als Vorhandenen, ihren Stoff und zeigt den Zusammenhang desselben mit den eigenen Vorstellungen, allgemein sich vorfindenden Grundsätzen und Gedanken, Zwecken, Trieben, Empfindungen u. s. f. und kann als Gründe die weiteren Folgen einer jeden Pflicht in Beziehung auf die andern sittlichen Verhältnisse, so wie auf das Wohl und die Meynung hinzu fügen. Eine immanente und consequente Pflichtenlehre kann aber nichts anders seyn, als die Entwickelung *der Verhältnisse*, die durch die Idee der Freyheit nothwendig, und daher *wirklich* in ihrem ganzen Umfange, im Staat sind. ### Section 149 [149] Als *Beschränkung* kann die bindende Pflicht nur gegen die unbestimmte Subjectivität oder abstracte Freyheit, und gegen die Triebe des natürlichen, oder das sein unbestimmtes Gute aus seiner Willkühr bestimmenden moralischen Willens erscheinen. Das Individuum hat aber in der Pflicht vielmehr seine *Befreyung* theils von der Abhängigkeit, in der es in dem bloßen Naturtriebe stehet, so wie von der Gedrücktheit, in der es als subjective Besonderheit in den moralischen Reflexionen des Sollens und Mögens ist, theils von der unbestimmten Subjectivität, die nicht zum Daseyn und der objectiven Bestimmtheit des Handelns kommt, und *in sich* und als eine Unwirklichkeit bleibt. In der Pflicht befreit das Individuum sich zur substantiellen Freyheit. ### Section 150 [150] Das Sittliche insofern es sich an dem individuellen durch die Natur bestimmten Charakter als solchem reflektirt, ist die *Tugend*, die insofern sie nichts zeigt, als die einfache Angemessenheit des Individuums an die Pflichten der Verhältnisse, denen es angehört, *Rechtschaffenheit* ist. Was der Mensch thun müsse, welches die Pflichten sind, die er zu erfüllen hat, um tugendhaft zu seyn, ist in einem sittlichen Gemeinwesen leicht zu sagen, — es ist nichts anderes von ihm zu thun, als was ihm in seinen Verhältnissen vorgezeichnet, ausgesprochen und bekannt ist. Die Rechtschaffenheit ist das Allgemeine, was an ihn theils rechtlich, theils sittlich gefodert werden kann. Sie erscheint aber für den moralischen Standpunkt leicht als etwas untergeordneteres, über das man an sich und andere noch mehr fodern müsse; denn die Sucht, etwas *besonderes* zu seyn, genügt sich nicht mit dem, was das An- und für sich-seyende und Allgemeine ist; sie findet erst in einer *Ausnahme* das Bewußtseyn der Eigenthümlichkeit. — Die *verschiedenen Seiten* der Rechtschaffenheit können eben so gut auch *Tugenden* genannt werden, weil sie eben so sehr Eigenthum, — obwohl in der Vergleichung mit andern nicht besonderes, — des *Individuums* sind. Das Reden aber von der Tugend gränzt leicht an leere Deklamation, weil damit nur von einem Abstracten und Unbestimmten gesprochen wird, so wie auch solche Rede mit ihren Gründen und Darstellungen sich an das Individuum als an eine Willkühr und subjectives Belieben wendet. Unter einem vorhandenen sittlichen Zustande, dessen Verhältnisse vollständig entwickelt und verwirklicht sind, hat die *eigentliche Tugend* nur in außerordentlichen Umständen und Collisionen jener Verhältnisse ihre Stelle und Wirklichkeit; — in wahrhaften *Collisionen*, denn die moralische Reflexion kann sich allenthalben Collisionen erschaffen und sich das Bewußtseyn von etwas Besonderem und von gebrachten *Opfern* geben. Im ungebildeten Zustande der Gesellschaft und des Gemeinwesens kommt deswegen mehr die Form der Tugend als solcher vor, weil hier das Sittliche und dessen Verwirklichung mehr ein individuelles Belieben und eine eigenthümliche geniale Natur des Individuums ist, wie denn die Alten besonders von *Herkules* die Tugend prädicirt haben. Auch in den alten Staaten, weil in ihnen die Sittlichkeit nicht zu diesem freyen System einer selbstständigen Entwickelung und Objectivität gediehen war, mußte es die eigenthümliche Genialität der Individuen seyn, welche diesen Mangel ersetzte. — Die Lehre von den Tugenden, insofern sie nicht bloß Pflichtenlehre ist, somit das Besondere, auf Naturbestimmtheit Gegründete des Charakters umfaßt, wird hiermit eine *geistige Naturgeschichte* seyn. Indem die Tugenden das Sittliche in der Anwendung auf das Besondere, und nach dieser subjectiven Seite ein Unbestimmtes sind, so tritt für ihre Bestimmung das Quantitative des Mehr und Weniger ein; ihre Betrachtung führt daher die gegenüberstehenden Mängel oder Laster herbey, wie bey *Aristoteles*, der die besondere Tugend daher seinem richtigen Sinne nach, als die Mitte zwischen einem *Zuviel* und einem *Zuwenig* bestimmte. — Derselbe Inhalt, welcher die Form von *Pflichten* und dann von *Tugenden* annimmt, ist es auch der die Form von *Trieben* hat (§. 19. Anm.). Auch sie haben denselben Inhalt zu ihrer Grundlage, aber weil er in ihnen noch dem unmittelbaren Willen und der natürlichen Empfindung angehört, und zur Bestimmung der Sittlichkeit nicht heraufgebildet ist, so haben sie mit dem Inhalte der Pflichten und Tugenden nur den abstracten Gegenstand gemein, der als bestimmungslos in sich selbst, die Grenze des Guten oder Bösen für sie nicht enthält, — oder sie sind nach der Abstraction des Positiven, *gut*, und umgekehrt nach der Abstraction des Negativen, *böse* (§. 18.). ### Section 151 [151] Aber in der einfachen Identität mit der Wirklichkeit der Individuen erscheint das Sittliche, als die allgemeine Handlungsweise derselben — als *Sitte*, — die *Gewohnheit* desselben als eine zweyte Natur, die an die Stelle des ersten bloß natürlichen Willens gesetzt, und die durchdringende Seele, Bedeutung und Wirklichkeit ihres Daseyns ist, der als eine Welt lebendige und vorhandene Geist, dessen Substanz so erst als *Geist* ist. ### Section 152 [152] Die *sittliche Substantialität* ist auf diese Weise zu ihrem *Rechte* und dieses zu seinem *Gelten* gekommen, daß in ihr nämlich die Eigenwilligkeit und das eigene Gewissen des Einzelnen, das für sich wäre und einen Gegensatz gegen sie machte, verschwunden, indem der sittliche Charakter das unbewegte aber in seinen Bestimmungen zur wirklichen Vernünftigkeit aufgeschlossene Allgemeine als seinen bewegenden Zweck weiß, und seine Würde so wie alles Bestehen der besondern Zwecke in ihm gegründet erkennt und wirklich darin hat. Die Subjectivität ist selbst die absolute Form und die existirende Wirklichkeit der Substanz und der Unterschied des Subjects von ihr als seinem Gegenstand, Zwecke und Macht ist nur der zugleich eben so unmittelbar verschwundene Unterschied der Form. Die Subjectivität, welche den Boden der Existenz für den Freyheitsbegriff ausmacht (§. 106.) und auf dem moralischen Standpunkte noch im Unterschiede von diesem ihrem Begriff ist, ist im Sittlichen die ihm adäquate Existenz desselben. ### Section 153 [153] Das Recht der Individuen für ihre *subjective Bestimmung zur Freyheit* hat darin, daß sie der sittlichen Wirklichkeit angehören, seine Erfüllung, indem die *Gewißheit* ihrer Freyheit in solcher Objectivität ihre *Wahrheit* hat, und sie im Sittlichen *ihr eigenes Wesen*, ihre *innere* Allgemeinheit *wirklich* besitzen. (§. 147.) Auf die Frage eines Vaters, nach der besten Weise seinen Sohn sittlich zu erziehen, gab ein Pythagoräer (auch anderen wird sie in den Mund gelegt) die Antwort: wenn du ihn zum *Bürger eines Staats von guten Gesetzen* machst. ### Section 154 [154] Das Recht der Individuen an ihre *Besonderheit* ist eben so in der sittlichen Substantialität enthalten, denn die Besonderheit ist die äußerlich erscheinende Weise, in welcher das Sittliche existirt. ### Section 155 [155] In dieser Identität des allgemeinen und besondern Willens fällt somit *Pflicht* und *Recht* in Eins und der Mensch hat durch das Sittliche insofern Rechte, als er Pflichten, und Pflichten insofern er Rechte hat. Im abstracten Rechte habe Ich das Recht, und ein Anderer die Pflicht gegen dasselbe, — im Moralischen *soll* nur das Recht meines eigenen Wissens und Wollens, so wie meines Wohls mit den Pflichten geeint und objectiv seyn. ### Section 156 [156] Die sittliche Substanz, als das für sich seyende Selbstbewußtseyn mit seinem Begriffe geeint enthaltend, ist der *wirkliche Geist* einer Familie und eines Volks. ### Section 157 [157] Der Begriff dieser Idee ist nur als Geist, als sich Wissendes und Wirkliches, indem er die Objectivirung seiner selbst, die Bewegung durch die Form seiner Momente ist. Er ist daher: A) der unmittelbare oder *natürliche* sittliche Geist; — die *Familie*. Diese Substantialität geht in den Verlust ihrer Einheit, in die Entzweyung und in den Standpunkt des Relativen über und ist so B) *bürgerliche Gesellschaft* eine Verbindung der Glieder als *selbstständiger Einzelner* in einer somit *formellen Allgemeinheit*, durch ihre *Bedürfnisse*, und durch die *Rechtsverfassung* als Mittel der Sicherheit der Personen und des Eigenthums und durch eine *äußerliche Ordnung* für ihre besondern und gemeinsamen Interessen, welcher *äußerliche Staat* sich C) in den Zweck und die Wirklichkeit des substantiellen Allgemeinen, und des demselben gewidmeten öffentlichen Lebens, — in die *Staatsverfassung* zurück und zusammen nimmt. ### Section 158 [158] Erster Abschnitt. Die Familie. Die Familie hat als die *unmittelbare* Substantialität des Geistes, seine sich *empfindende* Einheit, die *Liebe*, zu ihrer Bestimmung, so daß die Gesinnung ist, das Selbstbewußtseyn seiner Individualität *in dieser Einheit* als an und für sich seyender Wesentlichkeit zu haben, um in ihr nicht als eine Person für sich, sondern als *Mitglied* zu seyn. ### Section 159 [159] Das *Recht*, welches dem *Einzelnen* auf den Grund der Familien-Einheit zukommt, und was zunächst sein Leben in dieser Einheit selbst ist, tritt nur insofern in die *Form Rechtens* als des abstracten Momentes der *bestimmten Einzelnheit*, hervor, als die Familie in die Auflösung übergeht, und die, welche als Glieder seyn sollen, in ihrer Gesinnung und Wirklichkeit, als selbstständige Personen werden, und was sie in der Familie für ein bestimmtes Moment ausmachten, nun in der Absonderung, also nur nach äußerlichen Seiten (Vermögen, Alimentation, Kosten der Erziehung u. dergl.) erhalten. ### Section 160 [160] Die Familie vollendet sich in den drey Seiten: a) in der Gestalt ihres unmittelbaren Begriffes als *Ehe*, b) in dem äußerlichen Daseyn, dem *Eigenthum* und *Gut* der Familie und der Sorge dafür; c) in der *Erziehung* der Kinder und der Auflösung der Familie. ### Section 161 [161] A. Die Ehe. Die Ehe enthält, als das *unmittelbare* sittliche Verhältniß, *erstens* das Moment der *natürlichen* Lebendigkeit, und zwar als substantielles Verhältniß die Lebendigkeit in ihrer Totalität, nämlich als Wirklichkeit der *Gattung* und deren Prozeß (S. Encykl. der philos. Wiss. §. 167. ff. und 288. ff.) Aber im Selbstbewußtseyn wird *zweitens* die nur *innerliche* oder *an sich* seyende und eben damit in ihrer Existenz nur äußerliche *Einheit* der natürlichen Geschlechter, in eine *Geistige*, in selbstbewußte Liebe, umgewandelt. ### Section 162 [162] Als subjectiver Ausgangspunkt der Ehe kann mehr die *besondere Neigung* der beyden Personen, die in dieß Verhältniß treten, oder die *Vorsorge* und Veranstaltung der Eltern u. s. f. erscheinen; der objective Ausgangspunkt aber ist die freye Einwilligung der Personen und zwar dazu, *Eine Person auszumachen*, ihre natürliche und einzelne Persönlichkeit in jener Einheit aufzugeben, welche nach dieser Rücksicht eine Selbstbeschränkung, aber eben, indem sie in ihr ihr substantielles Selbstbewußtseyn gewinnen, ihre Befreyung ist. Die objective Bestimmung, somit die sittliche Pflicht, ist, in den Stand der Ehe zu treten. Wie der äußerliche Ausgangspunkt beschaffen ist, ist seiner Natur nach zufällig, und hängt insbesondere von der Bildung der Reflexion ab. Die Extreme hierin sind das eine, daß die Veranstaltung der wohlgesinnten Eltern den Anfang macht, und in den zur Vereinigung der Liebe für einander bestimmt werdenden Personen hieraus, daß sie sich, als hiezu bestimmt, bekannt werden, die Neigung entsteht, — das andere, daß die Neigung in den Personen, als in *diesen* unendlich partikularisirten zuerst erscheint. — Jenes Extrem oder überhaupt der Weg, worin der Entschluß zur Verehelichung den Anfang macht, und die Neigung zur Folge hat, so daß bei der wirklichen Verheyratung nun beydes vereinigt ist, kann selbst als der sittlichere Weg angesehen werden. — In dem andern Extrem ist es die *unendlich besondere* Eigenthümlichkeit, welche ihre Prätensionen geltend macht und mit dem subjectiven Princip der modernen Welt (s. oben §. 124. Anm.) zusammenhängt. — In die modernen Dramen und anderen Kunstdarstellungen aber, wo die Geschlechterliebe das Grundinteresse ausmacht, wird das Element von durchdringender Frostigkeit, das darin angetroffen wird, in die Hitze der dargestellten Leidenschaft durch die damit verknüpfte gänzliche *Zufälligkeit*, dadurch nemlich gebracht, daß das ganze Interesse als nur auf *diesen* beruhend, vorgestellt wird, was wohl für *diese* von unendlicher Wichtigkeit seyn kann, aber es *an sich* nicht ist. ### Section 163 [163] Das *Sittliche* der Ehe besteht in dem Bewußtseyn dieser Einheit als substantiellen Zweckes, hiemit in der Liebe, dem Zutrauen und der Gemeinsamkeit der ganzen individuellen Existenz, — in welcher Gesinnung und Wirklichkeit der natürliche Trieb zur Modalität eines Naturmoments, das eben in seiner Befriedigung zu erlöschen bestimmt ist, herabgesetzt wird, das geistige Band in *seinem Rechte* als das Substantielle, hiemit als das über die Zufälligkeit der Leidenschaften und des zeitlichen besondern Beliebens erhabene, *an sich* unauflösliche sich heraushebt. Daß die Ehe nicht das Verhältniß eines Vertrags über ihre wesentliche Grundlage ist, ist oben bemerkt worden, (§. 75.) denn sie ist gerade dies, vom Vertrags-Standpunkte, der in ihrer Einzelnheit selbstständigen Persönlichkeit, auszugehen, *um ihn aufzuheben*. Die Identificirung der Persönlichkeiten, wodurch die Familie *Eine Person* ist, und die Glieder derselben Accidenzen (die Substanz ist aber wesentlich das Verhältniß von ihr selbst von Accidenzen (s. Encyklop. der phil. Wissensch. §. 98.)) ist der sittliche Geist, der für sich, abgestreift von der mannichfaltigen Aeußerlichkeit, die er in seinem Daseyn, als in *diesen* Individuen und den in der Zeit und auf mancherley Weisen bestimmten Interessen der Erscheinung hat, — als eine Gestalt für die Vorstellung herausgehoben, als die *Penaten* u. s. f. verehrt worden ist, und überhaupt das ausmacht, worin der *religiöse* Charakter der Ehe und Familie, die *Pietät* liegt. Es ist eine weitere Abstraction, wenn das Göttliche, Substantielle von seinem Daseyn getrennt, und so auch die Empfindung und das Bewußtseyn der geistigen Einheit, als fälschlich sogenannte *platonische* Liebe fixirt worden ist; diese Trennung hängt mit der mönchischen Ansicht zusammen, durch welche das Moment der natürlichen Lebendigkeit als das schlechthin *Negative* bestimmt, und ihm eben durch diese Trennung eine unendliche Wichtigkeit für sich gegeben wird. ### Section 164 [164] Wie die Stipulation des Vertrags schon für sich den wahrhaften Uebergang des Eigenthums enthält, (§. 79.) so macht die feierliche Erklärung der Einwilligung zum sittlichen Bande der Ehe und die entsprechende Anerkennung und Bestätigung desselben durch die Familie und Gemeinde (daß in dieser Rücksicht die *Kirche* eintritt, ist eine weitere hier nicht auszuführende Bestimmung) — die förmliche *Schließung* und *Wirklichkeit* der Ehe aus, so daß diese Verbindung nur durch das *Vorangehen* dieser Ceremonie als der Vollbringung des *Substantiellen* durch das *Zeichen*, die Sprache, als das geistigste Daseyn des Geistigen, (§. 78.) als sittlich constituirt ist. Damit ist das sinnliche, der natürlichen Lebendigkeit angehörige Moment, in sein sittliches Verhältniß als eine Folge und Accidentalität gesetzt, welche dem äußerlichen Daseyn der sittlichen Verbindung angehört, die auch in der gegenseitigen Liebe und Beyhülfe allein erschöpft seyn kann. Wenn darnach gefragt wird, was als der *Hauptzweck* der Ehe angesehen werden müsse, um daraus die gesetzlichen Bestimmungen schöpfen oder beurtheilen zu können, so wird unter diesem Hauptzwecke verstanden, welche von den einzelnen Seiten ihrer Wirklichkeit als die vor den andern wesentliche angenommen werden müsse. Aber keine für sich macht den ganzen Umfang ihres an und für sich seyenden Inhalts, des Sittlichen, aus, und die eine oder die andere Seite ihrer Existenz kann, unbeschadet des Wesens der Ehe, fehlen. — Wenn das *Schließen der Ehe* als solches, die Feyerlichkeit, wodurch das Wesen dieser Verbindung als ein über das *Zufällige* der Empfindung und *besonderer Neigung* erhabenes Sittliches ausgesprochen und *constatirt* wird, für eine *äußerliche* Formalität und ein sogenanntes bloß *bürgerliches Gebot* genommen wird, so bleibt diesem Acte nichts übrig, als etwa den Zweck der Erbaulichkeit und der Beglaubigung des bürgerlichen Verhältnisses zu haben, oder gar die bloß positive Willkühr eines bürgerlichen oder kirchlichen Gebotes zu seyn, das der Natur der Ehe nicht nur gleichgültig sey, sondern das auch, insofern von dem Gemüth von wegen des Gebots ein Werth auf dieß förmliche Schließen gelegt, und als voranzugehende Bedingung der gegenseitigen vollkommenen Hingebung angesehen werde, die Gesinnung der Liebe veruneinige und als ein Fremdes der Innigkeit dieser Einigung zuwiderlaufe. Solche Meynung, indem sie den höchsten Begriff von der Freyheit, Innigkeit und Vollendung der Liebe zu geben die Prätension hat, leugnet vielmehr das Sittliche der Liebe, die höhere Hemmung und Zurücksetzung des bloßen Naturtriebs, welche schon auf eine natürliche Weise in der *Scham* enthalten ist, und durch das bestimmtere geistige Bewußtseyn zur *Keuschheit* und *Zucht* erhoben ist. Näher ist durch jene Ansicht die sittliche Bestimmung verworfen, die darin besteht, daß das Bewußtseyn sich aus seiner Natürlichkeit und Subjectivität zum Gedanken des Substantiellen sammelt, und statt sich das Zufällige und die Willkühr der sinnlichen Neigung immer noch vorzubehalten, die Verbindung dieser Willkühr entnimmt und dem Substantiellen, den Penaten sich verpflichtend, übergiebt, und das sinnliche Moment zu einem von dem Wahrhaften und Sittlichen des Verhältnisses und der Anerkennung der Verbindung als einer sittlichen, nur *bedingten* herabsetzt. — Es ist die Frechheit und der sie unterstützende Verstand, welcher die spekulative Natur des substantiellen Verhältnisses nicht zu fassen vermag, der aber das sittliche unverdorbene Gemüthe, wie die Gesetzgebungen christlicher Völker entsprechend sind. ### Section 165 [165] Die *natürliche* Bestimmtheit der beyden Geschlechter erhält durch ihre Vernünftigkeit *intellectuelle* und *sittliche* Bedeutung. Diese Bedeutung ist durch den Unterschied bestimmt, in welchen sich die sittliche Substantialität als Begriff an sich selbst dirimirt, um aus ihm ihre Lebendigkeit als concrete Einheit zu gewinnen. ### Section 166 [166] Das *eine* ist daher das Geistige, als das sich entzweiende in die *für sich* seyende persönliche Selbstständigkeit und in das Wissen und Wollen der *freyen Allgemeinheit*, das Selbstbewußtseyn des begreifenden Gedankens und Wollen des objectiven Entzwecks; — das *andere* das in der Einigkeit sich erhaltende Geistige als Wissen und Wollen des Substantiellen in Form der concreten *Einzelnheit* und der *Empfindung*; — jenes im Verhältniß nach Außen das Mächtige und Bethätigende, dieses das Passive und Subjective. Der Mann hat daher sein wirkliches substantielles Leben im Staate, der Wissenschaft und dergleichen, und sonst im Kampfe und der Arbeit mit der Außenwelt und mit sich selbst, so daß er nur aus seiner Entzweyung die selbstständige Einigkeit mit sich erkämpft, deren ruhige Anschauung und die empfindende subjective Sittlichkeit er in der Familie hat, in welcher die *Frau* ihre substantielle Bestimmung und in dieser *Pietät* ihre sittliche Gesinnung hat. Die Pietät wird daher in einer der erhabensten Darstellungen derselben, der *Sophokleischen Antigone*, vorzugsweise als das Gesetz des Weibes ausgesprochen, und als das Gesetz der empfindenden subjectiven Substantialität, der Innerlichkeit, die noch nicht ihre vollkommene Verwirklichung erlangt, als das Gesetz der alten Götter, des Unterirdischen, als ewiges Gesetz, von dem Niemand weiß, von wannen es erschien, und im Gegensatz gegen das offenbare, das Gesetz des Staates, dargestellt; — ein Gegensatz der der höchste sittliche und darum der höchste tragische, und in der Weiblichkeit und Männlichkeit daselbst individualisirt ist; vergl. Phänomel. des Geistes S. 383 ff. 417 ff. ### Section 167 [167] Die Ehe ist wesentlich *Monogamie*, weil die Persönlichkeit, die unmittelbare ausschließende *Einzelnheit* es ist, welche sich in dieß Verhältniß legt und hingibt, dessen Wahrheit und *Innigkeit* (die subjective Form der *Substantialität*) somit nur aus der gegenseitigen *ungetheilten* Hingebung dieser Persönlichkeit hervorgeht; diese kommt zu ihrem Rechte, *im Andern* ihrer selbst bewußt zu seyn, nur insofern das Andre als Person, d. i. als atome Einzelnheit in dieser Identität ist. Die Ehe, und wesentlich die Monogamie, ist eines der absoluten Principien, worauf die Sittlichkeit eines Gemeinwesens beruht; die Stiftung der Ehe wird daher als eines der Momente der göttlichen oder heroischen Gründung der Staaten aufgeführt. ### Section 168 [168] Weil es ferner diese sich selbst unendlich eigene Persönlichkeit der beyden Geschlechter ist, aus deren *freyen* Hingebung die Ehe hervorgeht, so muß sie nicht innerhalb des schon *natürlich-identischen*, sich bekannten und in aller Einzelheit vertraulichen Kreises, in welchem die Individuen nicht eine sich selbst eigenthümliche Persönlichkeit gegen einander haben, geschlossen werden, sondern aus getrennten Familien und ursprünglich verschiedener Persönlichkeit sich finden. Die Ehe unter *Blutsverwandten* ist daher dem Begriffe, welchem die Ehe als eine sittliche Handlung der Freyheit, nicht als eine Verbindung unmittelbarer Natürlichkeit und deren Triebe ist, somit auch wahrhafter natürlicher Empfindung zuwider. Wenn man die Ehe selbst als nicht im *Naturrecht*, sondern bloß als im natürlichen Geschlechtstrieb gegründet und als einen willkührlichen Vertrag betrachtet, eben so, wenn man für die Monogamie äußere Gründe sogar aus dem physischen Verhältnisse der Anzahl der Männer und Weiber, eben so für das Verbot der Ehe unter Blutsverwandten nur dunkle Gefühle angegeben hat, so lag dabei die gewöhnliche Vorstellung von einem Naturzustande und einer Natürlichkeit des Rechts, und der Mangel am Begriffe der Vernünftigkeit und Freyheit, zum Grunde. ### Section 169 [169] Die Familie hat als Person ihre äußerliche Realität in einem *Eigenthum*, in dem sie das Daseyn ihrer substantiellen Persönlichkeit nur als in einem *Vermögen* hat. ### Section 170 [170] B. Das Vermögen der Familie. Die Familie hat nicht nur Eigenthum, sondern für sie als *allgemeine* und *fortdauernde* Person tritt das Bedürfniß und die Bestimmung eines *bleibenden* und sichern Besitzes, eines Vermögens ein. Das im abstracten Eigenthum willkührliche Moment des besondern Bedürfnisses des *bloß Einzelnen* und die Eigensucht der Begierde, verändert sich hier in die Sorge und den Erwerb für ein *Gemeinsames*, in ein *Sittliches*. Einführung des festen Eigenthums erscheint mit Einführung der Ehe in den Sagen von den Stiftungen der Staaten, oder wenigstens eines geselligen gesitteten Lebens, in Verbindung. — Worin übrigens jenes Vermögen bestehe und welches die wahrhafte Weise seiner Befestigung sey, ergiebt sich in der Sphäre der bürgerlichen Gesellschaft. ### Section 171 [171] Die Familie als rechtliche Person gegen Andere hat der Mann als ihr Haupt zu vertreten. Ferner kommt ihm vorzüglich der Erwerb nach Außen, die Sorge für die Bedürfnisse, so wie die Disposition und Verwaltung des Familienvermögens zu. Dieses ist gemeinsames Eigenthum, so daß kein Glied der Familie ein besonderes Eigenthum, jedes aber sein Recht an das Gemeinsame hat. Dieses Recht und jene dem Haupte der Familie zustehende Disposition können aber in Collision kommen, indem das in der Familie noch Unmittelbare der sittlichen Gesinnung (§. 158.) der Besonderung und Zufälligkeit offen ist. ### Section 172 [172] Durch eine Ehe constituirt sich eine *neue Familie*, welche ein für sich *selbstständiges* gegen die Stämme oder Häuser ist, von denen sie ausgegangen ist; die Verbindung mit solchen hat die natürliche Blutsverwandtschaft zur Grundlage, die neue Familie aber die sittliche Liebe. Das Eigenthum eines Individuums steht daher auch in wesentlichem Zusammenhang mit seinem Eheverhältniß, und nur in entfernterem mit seinem Stamme oder Hause. Die *Ehepakten*, wenn in ihnen für die Gütergemeinschaft der Eheleute eine Beschränkung liegt, die Anordnung eines bestehenden Rechtsbeystandes der Frau und dergl, haben insofern den Sinn, gegen den Fall der Trennung der Ehe durch natürlichen Tod, Scheidung und dergl. gerichtet und Sicherungsversuche zu seyn, wodurch den unterschiedenen Gliedern auf solchen Fall ihr Antheil an dem Gemeinsamen erhalten wird. ### Section 173 [173] C. Die Erziehung der Kinder und die Auflösung der Familie. In den Kindern wird die *Einheit* der Ehe, welche als substantiell nur *Innigkeit* und Gesinnung, als existirend aber in den beyden Subjecten gesondert ist, als *Einheit selbst* eine für sich seyende Existenz und Gegenstand, den sie als ihre Liebe, als ihr substantielles Daseyn, lieben. — Der natürlichen Seite nach wird die Voraussetzung *unmittelbar* vorhandenen Personen, — als Eltern, — hier zum *Resultate*, — ein Fortgang, der sich in den unendlichen Progreß der sich erzeugenden und voraussetzenden Geschlechter verläuft, — die Weise, wie in der endlichen Natürlichkeit der einfache Geist der Penaten seine Existenz als Gattung darstellt. ### Section 174 [174] Die Kinder haben das Recht, aus dem gemeinsamen Familienvermögen *ernährt* und *erzogen* zu werden. Das Recht der Eltern auf die Dienste der Kinder als Dienste, gründet und beschränkt sich auf das Gemeinsame der Familiensorge überhaupt. Eben so bestimmt sich das Recht der Eltern über die *Willkühr* der Kinder durch den Zweck, sie in Zucht zu halten und zu erziehen. Der Zweck von Bestrafungen ist nicht die Gerechtigkeit als solche, sondern subjectiver, moralischer Natur, Abschreckung der noch in Natur befangenen Freyheit und Erhebung des Allgemeinen in ihr Bewußtseyn und ihren Willen. ### Section 175 [175] Die Kinder sind *an sich* Freye, und das Leben ist das unmittelbare Daseyn nur dieser Freyheit, sie gehören daher weder Anderen, noch den Eltern als Sachen an. Ihre Erziehung hat die in Rücksicht auf das Familienverhältniß *positive* Bestimmung, daß die Sittlichkeit in ihnen zur unmittelbaren, noch Gegensatzlosen *Empfindung* gebracht, und das Gemüth darin als dem *Grunde* des sittlichen Lebens, in Liebe, Zutrauen und Gehorsam sein erstes Leben gelebt habe, — dann aber die in Rücksicht auf dasselbe Verhältniß *negative* Bestimmung, die Kinder aus der natürlichen Unmittelbarkeit, in der sie sich ursprünglich befinden, zur Selbstständigkeit und freyen Persönlichkeit und damit zur Fähigkeit, aus der natürlichen Einheit der Familie zu treten, zu erheben. Das Sklavenverhältniß der römischen Kinder ist eine der diese Gesetzgebung befleckendsten Institutionen, und diese Kränkung der Sittlichkeit in ihrem innersten und zartesten Leben ist eins der wichtigsten Momente, den weltgeschichtlichen Charakter der Römer und ihre Richtung auf den Rechts-Formalismus zu verstehen. — Die Nothwendigkeit, erzogen zu werden, ist in den Kindern als das eigene Gefühl, in sich, wie sie sind, unbefriedigt zu seyn, — als der Trieb, der Welt der Erwachsenen, die sie als ein höheres ahnden, anzugehören, der Wunsch groß zu werden. Die spielende Pädagogik nimmt das Kindische schon selbst als etwas, das an sich gelte, gibt es den Kindern so und setzt ihnen das Ernsthafte und sich selbst in kindische von den Kindern selbst gering geachtete Form herab. Indem sie so dieselben in der Unfertigkeit, in der sie sich fühlen, vielmehr als fertig vorzustellen und darin befriedigt zu machen bestrebt ist, — stört und verunreinigt sie deren wahres eigenes besseres Bedürfniß, und bewirkt theils die Interesselosigkeit und Stumpfheit für die substantiellen Verhältnisse der geistigen Welt, theils die Verachtung der Menschen, da sich ihnen als Kindern dieselbe selbst kindisch und verächtlich vorgestellt haben, und dann die sich an der eigenen Vortrefflichkeit weidende Eitelkeit und Eigendünkel. ### Section 176 [176] Weil die Ehe nur erst die unmittelbare sittliche Idee ist, hiermit ihre objective Wirklichkeit in der Innigkeit der subjectiven Gesinnung und Empfindung hat, so liegt darin die erste Zufälligkeit ihrer Existenz. So wenig ein Zwang stattfinden kann, in die Ehe zu treten, so wenig giebt es sonst ein nur rechtliches positives Band, das die Subjecte bei entstandenen widrigen und feindseligen Gesinnungen und Handlungen zusammen zu halten vermögte. Es ist aber eine dritte sittliche Autorität gefodert, welche das Recht der Ehe, der sittlichen Substantialität, gegen die bloße Meynung von solcher Gesinnung und gegen die Zufälligkeit bloß temporärer Stimmung u. s. f. festhält, diese von der totalen Entfremdung unterscheidet, und die letztere constatirt, um erst in diesem Falle *die Ehe scheiden* zu können. ### Section 177 [177] Die sittliche Auflösung der Familie liegt darin, daß die Kinder zur freyen Persönlichkeit erzogen, in der *Volljährigkeit* anerkannt werden, als rechtliche Personen und fähig zu seyn, theils eigenes freyes Eigenthum zu haben, theils eigene Familien zu stiften, — die Söhne als Häupter, und die Töchter als Frauen, — eine Familie, in welcher sie nunmehr ihre substantielle Bestimmung haben, gegen die ihre erste Familie als nur erster Grund und Ausgangspunkt zurücktritt, und noch mehr das Abstractum des Stammes keine Rechte hat. ### Section 178 [178] Die natürliche Auflösung der Familie durch den Tod der Eltern, insbesondere des Mannes hat die *Erbschaft* in Ansehung des Vermögens zur Folge; ihrem Wesen nach ein Eintreten in den eigenthümlichen Besitz des *an sich* gemeinsamen Vermögens, — ein Eintreten, das mit den entferntern Graden der Verwandtschaft und im Zustande der die Personen und Familien verselbstständigenden Zerstreuung der bürgerlichen Gesellschaft um so unbestimmter wird, als die Gesinnung der Einheit sich um so mehr verliert, und als jede Ehe das Aufgeben der vorigen Familienverhältnisse und die Stiftung einer neuen selbstständigen Familie wird. Der Einfall, als Grund der Erbschaft den Umstand anzusehen, daß durch den Tod das Vermögen *herrenloses Gut* werde, und als solches dem, der sich zuerst im Besitz setzt, zufalle, diese Besitzergreifung aber wohl *meistens* von den Verwandten, als der *gewöhnlich* nächsten Umgebung, werde vorgenommen werden, — welcher gewöhnliche Zufall dann durch die positiven Gesetze der Ordnung wegen zur Regel erhoben werde, — dieser Einfall läßt die Natur des Familienverhältnisses unberücksichtigt. ### Section 179 [179] Es entstehet durch diß Auseinanderfallen die Freyheit für die Willkühr der Individuen, theils überhaupt ihr Vermögen mehr nach Belieben, Meynungen und Zwecken der Einzelnheit zu verwenden, theils gleichsam einen Kreis von Freunden, Bekannten u. s. f. statt einer Familie anzusehen und diese Erklärung mit den rechtlichen Folgen der Erbschaft, in einem *Testamente* zu machen. In die Bildung eines solchen Kreises, worin die sittliche Berechtigung des Willens zu einer solchen Disposition über das Vermögen läge, tritt, besonders insofern sie schon die Beziehung auf das Testiren mit sich führt, so viele Zufälligkeit, Willkühr, Absichtlichkeit für selbstsüchtige Zwecke u. s. f. ein, daß das sittliche Moment etwas sehr vages ist, und die Anerkennung der Befugniß der Willkühr, zu testiren, viel leichter für Verletzung sittlicher Verhältnisse und für niederträchtige Bemühungen und eben solche Abhängigkeiten Veranlassung wird, wie sie auch thörigter Willkühr und der Heimtücke, an die sogenannten Wohlthaten und Geschenke, die auf den Fall des Todes, in welchem mein Eigenthum ohnehin aufhört, mein zu seyn, Bedingungen der Eitelkeit und einer herrischen Quälerey zu knüpfen, Gelegenheit und Berechtigung gibt. ### Section 180 [180] Das Princip, daß die Glieder der Familie zu selbstständigen rechtlichen Personen werden (§. 177.), läßt innerhalb des Kreises der Familie etwas von dieser Willkühr und Unterscheidung unter den natürlichen Erben eintreten, die aber nur höchst beschränkt stattfinden kann, um das Grundverhältniß nicht zu verletzen. Die bloße directe Willkühr des Verstorbenen kann nicht zum Princip für das *Recht zu testiren* gemacht werden, insbesondere nicht insofern sie dem substantiellen Rechte der Familie gegenüber stehet, deren Liebe, Verehrung gegen ihr ehemaliges Mitglied es doch vornemlich nur seyn könnte, welche dessen Willkühr nach seinem Tode beachtete. Eine solche Willkühr enthält für sich nichts, das höher als das Familienrecht selbst zu respectiren wäre; im Gegentheil. Das sonstige Gelten einer Letzten-Willens-Disposition läge allein in der willkührlichen Anerkennung der Andern. Ein solches Gelten kann ihr vornemlich nur eingeräumt werden, insofern das Familienverhältniß, in welchem sie absorbirt ist, entfernter und unwirksamer wird. Unwirksamkeit desselben aber, wo es wirklich vorhanden ist, gehört zum Unsittlichen, und die ausgedehnte Gültigkeit jener Willkühr gegen ein solches enthält die Schwächung seiner Sittlichkeit in sich. — Diese Willkühr aber innerhalb der Familie zum Haupt-Princip der Erbfolge zu machen, gehörte zu der vorhin bemerkten Härte und Unsittlichkeit der römischen Gesetze, nach denen der Sohn auch vom Vater verkauft werden konnte und wenn er von Andern freygelassen wurde, in die Gewalt des Vaters zurückkehrte, und erst auf die dritte Freylassung aus der Sklaverey wirklich frey wurde, — nach denen der Sohn überhaupt nicht de jure volljährig und eine rechtliche Person wurde und nur den Kriegsraub, peculium castrense, als Eigenthum besitzen konnte, und wenn er durch jenen dreymaligen Verkauf und Loslassung aus der väterlichen Gewalt trat, nicht mit denen, die noch in der Familienknechtschaft geblieben waren, ohne Testamentseinsetzung erbte, — eben so daß die Frau (insofern sie nicht in die Ehe als in ein Sklavenverhältniß, in manum conveniret, in mancipio esset, sondern als *Matrone* trat) nicht so sehr der Familie, die sie durch die Heyrath an ihrem Theile gestiftet und die nunmehr wirklich die *ihrige* ist, als vielmehr der, aus der sie abstammte, angehörig blieb, und daher vom Erben des Vermögens der *wirklich ihrigen* eben so ausgeschlossen, als die Gattin und Mutter von diesen nicht beerbt wurde. — Daß das Unsittliche solcher und anderer Rechte bei weiterhin erwachendem Gefühle der Vernünftigkeit im Wege der Rechtspflege, z. B. mit Beyhülfe des Ausdrucks: von bonorum possessio, (daß hievon wieder possessio bonorum unterschieden ist, gehört zu solchen Kenntnissen, die den gelehrten Juristen ausmachen) statt hereditas, durch die Fiktion, eine filia in einen filius umzutaufen, eludirt wurde, ist oben schon (§. 3. Anm.) als die traurige Nothwendigkeit für den Richter bemerkt worden, das Vernünftige *pfiffigerweise* gegen schlechte Gesetze, wenigstens in einigen Folgen einzuschwärzen. Die fürchterliche Instabilität der wichtigsten Institutionen und ein tumultuarisches Gesetzgeben gegen die Ausbrüche der daraus entspringenden Uebel, hängt damit zusammen. — Welche unsittliche Folgen diß Recht der Willkühr im Testamentmachen bey den Römern hatte, ist sattsam aus der Geschichte und Lucians und anderer Schilderungen bekannt. — Es liegt in der Natur der Ehe selbst, als der unmittelbaren Sittlichkeit die Vermischung vom substantiellen Verhältniß, natürlicher Zufälligkeit und innerer Willkühr; — wenn nun der Willkühr durch das Knechtschaftsverhältniß der Kinder und die andern bemerkten und sonst damit zusammenhängenden Bestimmungen, vollends auch durch die Leichtigkeit der Ehescheidungen bei den Römern, gegen das Recht des Substantiellen der Vorzug eingeräumt wird, so daß selbst *Cicero*, und wie viel Schönes hat er nicht über das Honestum und Decorum in seinen Officiis und allenthalben anderwärts geschrieben! die Speculation machte, seine Gattin fortzuschicken, um durch das Heyrathsgut einer neuen seine Schulden zu bezahlen, — so ist dem Verderben der Sitten ein gesetzlicher Weg gebahnt, oder vielmehr die Gesetze sind die Nothwendigkeit desselben. Die Institution des Erbrechts, zur *Erhaltung* und zum *Glanz* der *Familie* durch *Substitutionen* und *Familien-Fidei-Commisse*, entweder die Töchter zu Gunsten der Söhne, oder zu Gunsten des ältesten Sohnes die übrigen Kinder von der Erbschaft auszuschließen, oder überhaupt eine Ungleichheit eintreten zu lassen, verletzt theils das Princip der Freyheit des Eigenthums (§. 62.), theils beruhet sie auf einer Willkühr, die an und für sich kein Recht hat, anerkannt zu werden, — näher auf dem Gedanken, *diesen* Stamm oder Haus, nicht sowohl *diese* Familie aufrecht erhalten zu wollen. Aber nicht *dieses* Haus oder Stamm, sondern die *Familie* als solche ist die Idee, die solches Recht hat, und durch die Freyheit des Vermögens und die Gleichheit des Erbrechts wird eben sowohl die sittliche Gesinnung erhalten, als die *Familien* vielmehr als durch das Gegentheil erhalten werden. — In solchen Institutionen ist, wie in den römischen, das Recht der Ehe (§. 172.) überhaupt verkannt, daß sie die vollständige Stiftung einer eigenthümlichen wirklichen Familie ist, und gegen sie das, was Familie überhaupt heißt, stirps, gens, nur ein sich mit den Generationen immer weiter entfernendes und sich verunwirklichendes Abstractum wird. (§. 177.) Die Liebe, das sittliche Moment der Ehe, ist als Liebe Empfindung für wirkliche, gegenwärtige Individuen, nicht für ein Abstractum. — Daß sich die Verstandes-Abstraction als das weltgeschichtliche Princip des Römerreichs zeigt, s. unten §. 356. — Daß aber die höhere politische Sphäre ein Recht der Erstgeburt und ein eisernes Stammvermögen, doch nicht als eine Willkühr, sondern als aus der Idee des Staates nothwendig herbeyführt, davon unten §. 306. ### Section 181 [181] *Uebergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft.* Die Familie tritt auf natürliche Weise, und wesentlich durch das Princip der Persönlichkeit in eine Vielheit von Familien auseinander, welche sich überhaupt als selbstständige concrete Personen und daher äußerlich zu einander verhalten. Oder die in der Einheit der Familie als der sittlichen Idee, als die noch in ihrem Begriffe ist, gebundenen Momente, müssen von ihm zur selbstständigen Realität entlassen werden; — die Stufe der *Differenz*. Zunächst abstract ausgedrückt, giebt diß die Bestimmung der *Besonderheit*, welche sich zwar auf die *Allgemeinheit* bezieht, so daß diese die, aber nur noch *innerliche*, Grundlage und deswegen auf formelle in das Besondere nur *scheinende* Weise ist. Diß Reflexions-Verhältniß stellt daher zunächst den Verlust der Sittlichkeit dar, oder, da sie als das Wesen nothwendig scheinend ist, (Encykl. der phil. Wiss. §. 64 ff. §. 81 ff.) macht es die *Erscheinungswelt* des Sittlichen, die *bürgerliche Gesellschaft* aus. Die Erweiterung der Familie als Uebergehen derselben in ein anderes Princip ist in der Existenz theils die ruhige Erweiterung derselben zu einem Volke, — einer *Nation*, die somit einen gemeinschaftlichen natürlichen Ursprung hat, theils die Versammlung zerstreuter Familiengemeinden, entweder durch herrische Gewalt, oder durch freywillige von den verknüpfenden Bedürfnissen und der Wechselwirkung ihrer Befriedigung eingeleitete Vereinigung. ### Section 182 *Zweyter Abschnitt.* *Die bürgerliche Gesellschaft.* [182] Die concrete Person, welche sich als *Besondere* Zweck ist, als ein Ganzes von Bedürfnissen und eine Vermischung von Naturnothwendigkeit und Willkühr, ist das *eine Princip* der bürgerlichen Gesellschaft, — aber die besondere Person als wesentlich in *Beziehung* auf andere solche Besonderheit, so daß jede durch die andere und zugleich schlechthin nur als durch die Form der *Allgemeinheit*, das *andere Princip*, vermittelt sich geltend macht und befriedigt. ### Section 183 [183] Der selbstsüchtige Zweck in seiner Verwirklichung, so durch die Allgemeinheit bedingt, begründet ein System allseitiger Abhängigkeit, daß die Subsistenz und das Wohl des Einzelnen und sein rechtliches Daseyn in die Subsistenz, das Wohl und Recht Aller verflochten, darauf gegründet und nur in diesem Zusammenhange wirklich und gesichert ist. — Man kann dieß System zunächst als den *äußeren Staat*, — *Noth- und Verstandes-Staat* ansehen. ### Section 184 [184] Die Idee in dieser ihrer Entzweyung ertheilt den Momenten *eigenthümliches Daseyn*, der Besonderheit — das Recht sich nach allen Seiten zu entwickeln und zu ergehen, und der Allgemeinheit das Recht, sich als Grund und nothwendige Form der Besonderheit, so wie als die Macht über sie und ihren letzten Zweck zu erweisen. — Es ist das System der in ihre Extreme verlornen Sittlichkeit, was das abstracte Moment der *Realität* der Idee ausmacht, welche hier nur als die *relative Totalität* und *innere Nothwendigkeit* an dieser äußern Erscheinung ist. ### Section 185 [185] Die Besonderheit für sich, einerseits als sich nach allen Seiten auslassende Befriedigung ihrer Bedürfnisse, zufälliger Willkühr und subjectiven Beliebens, zerstört in ihren Genüssen sich selbst und ihren substantiellen Begriff; andererseits als unendlich erregt, und in durchgängiger Abhängigkeit von äußerer Zufälligkeit und Willkühr, so wie von der Macht der Allgemeinheit beschränkt, ist die Befriedigung des nothwendigen, wie des zufälligen Bedürfnisses zufällig. Die bürgerliche Gesellschaft bietet in diesen Gegensätzen und ihrer Verwirklichung das Schauspiel eben so der Ausschweifung, des Elends und des beyden gemeinschaftlichen physischen und sittlichen Verderbens dar. Die selbstständige Entwicklung der Besonderheit (vergl. §. 124. Anm.) ist das Moment, welches sich in den alten Staaten als das hereinbrechende Sittenverderben und der letzte Grund des Untergangs derselben zeigt. Diese Staaten, theils im patriarchalischen und religiösen Princip, theils im Princip einer geistigern, aber einfachern Sittlichkeit, — überhaupt auf *ursprüngliche* natürliche Anschauung gebaut, konnten die Entzweyung derselben und die unendliche Reflexion des Selbstbewußtseyns in sich nicht aushalten, und erlagen dieser Reflexion, wie sie sich hervorzuthun anfing, der Gesinnung und dann der Wirklichkeit nach, weil ihrem noch einfachen Princip die wahrhaft unendliche Kraft mangelte, die allein in derjenigen Einheit liegt, welche den *Gegensatz* der Vernunft zu *seiner ganzen Stärke auseinandergehen* läßt, und ihn überwältigt hat, in ihm somit sich erhält, und ihn in sich zusammenhält. — *Plato* in seinem Staate stellt die substantielle Sittlichkeit in ihrer idealen *Schönheit* und *Wahrheit* dar, er vermag aber mit dem Princip der selbstständigen Besonderheit, das in seiner Zeit in die griechische Sittlichkeit herein gebrochen war, nicht anders fertig zu werden, als daß er ihm seinen nur substantiellen Staat entgegenstellte und dasselbe bis in seine Anfänge hinein, die es im *Privat-Eigenthum* (§. 46. Anm.) und in der *Familie* hat, und dann in seiner weiteren Ausbildung als die eigene Willkühr und Wahl des Standes u. s. f., ganz ausschloß. Dieser Mangel ist es, der auch die große substantielle Wahrheit seines Staates verkennen und denselben gewöhnlich für eine Träumerei des abstracten Gedankens, für das, was man oft gar ein Ideal zu nennen pflegt, ansehen macht. Das Princip der *selbstständigen in sich unendlichen Persönlichkeit* des Einzelnen, der subjectiven Freyheit, das innerlich in der christlichen Religion und äußerlich daher mit der abstracten Allgemeinheit verknüpft in der römischen Welt aufgegangen ist, kommt in jener nur substantiellen Form des wirklichen Geistes nicht zu seinem Rechte. Diß Princip, ist geschichtlich später als die griechische Welt, und ebenso ist die philosophische Reflexion, die bis zu dieser Tiefe hinabsteigt, später als die substantielle Idee der griechischen Philosophie. ### Section 186 [186] Aber das Princip der Besonderheit geht eben damit, daß es sich für sich zur Totalität entwickelt, in die *Allgemeinheit* über, und hat allein in dieser seine Wahrheit und das Recht seiner positiven Wirklichkeit. Diese Einheit, die wegen der Selbstständigkeit beyder Principien auf diesem Standpunkte der Entzweyung (§. 184.) nicht die sittliche Identität ist, ist eben damit nicht als *Freyheit*, sondern als *Nothwendigkeit*, daß das Besondere sich zur *Form der Allgemeinheit* erhebe, in dieser Form sein Bestehen suche und habe. ### Section 187 [187] Die Individuen sind als Bürger dieses Staates *Privatpersonen*, welche ihr eigenes Interesse zu ihrem Zwecke haben. Da dieser durch das Allgemeine vermittelt ist, das ihnen somit als *Mittel* erscheint, so kann er von ihnen nur erreicht werden, insofern sie selbst ihr Wissen, Wollen und Thun auf allgemeine Weise bestimmen, und sich zu einem Gliede der Kette dieses Zusammenhanges machen. Das Interesse der Idee hierin, das nicht im Bewußtseyn dieser Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft als solcher liegt, ist der Prozeß, die *Einzelnheit* und Natürlichkeit derselben durch die Naturnothwendigkeit eben so als durch die Willkühr der Bedürfnisse, zur *formellen Freyheit* und *formellen Allgemeinheit des Wissens und Wollens* zu erheben, die Subjectivität in ihrer Besonderheit zu *bilden*. Es hängt mit den Vorstellungen von der *Unschuld* des Naturzustandes, von *Sitten-Einfalt* ungebildeter Völker einerseits und andererseits mit dem Sinne, der die Bedürfnisse, deren Befriedigung, die Genüsse und Bequemlichkeiten des particulären Lebens u. s. f. als *absolute* Zwecke betrachtet, zusammen, wenn die *Bildung* dort als etwas nur *Aeusserliches*, dem Verderben angehöriges, hier als bloßes *Mittel* für jene Zwecke betrachtet wird; die eine wie die andere Ansicht zeigt die Unbekanntschaft mit der Natur des Geistes und dem Zwecke der Vernunft. Der Geist hat seine Wirklichkeit nur dadurch, daß er sich in sich selbst entzweyt, in den Naturbedürfnissen und in dem Zusammenhange dieser äußern Nothwendigkeit sich diese Schranke und Endlichkeit giebt, und eben damit, daß er sich in sie *hinein bildet*, sie überwindet und darin sein *objectives* Daseyn gewinnt. Der Vernunftzweck ist deßwegen weder jene natürliche Sitteneinfalt, noch in der Entwickelung der Besonderheit die Genüsse als solche, die durch die Bildung erlangt werden, sondern daß die *Natureinfalt*, d. i. theils die passive Selbstlosigkeit, theils die Rohheit des Wissens und Willens, d. i. die *Unmittelbarkeit* und *Einzelnheit*, in die der Geist versenkt ist, weggearbeitet werde und zunächst diese seine *Aeusserlichkeit* die Vernünftigkeit, der sie fähig ist, erhalte, nämlich die *Form der Allgemeinheit*, die Verständigkeit. Auf diese Weise nur ist der Geist in dieser Aeusserlichkeit als solcher einheimisch und bey sich. Seine Freyheit hat so in derselben ein Daseyn, und er wird in diesem seiner Bestimmung zur Freyheit an sich fremden Elemente *für sich*, hat es nur mit solchem zu thun, dem sein Siegel aufgedruckt, und von ihm producirt ist. — Eben damit kommt denn die *Form der Allgemeinheit* für sich im Gedanken zur Existenz, — die Form, welche allein das würdige Element für die Existenz der Idee ist. — Die *Bildung* ist daher in ihrer absoluten Bestimmung die *Befreyung* und die *Arbeit* der höhern Befreyung, nämlich der absolute Durchgangspunkt zu der, nicht mehr unmittelbaren, natürlichen, sondern geistigen, eben so zur Gestalt der Allgemeinheit erhobenen unendlich subjectiven Substantialität der Sittlichkeit. — Diese Befreyung ist im Subject die *harte Arbeit* gegen die bloße Subjectivität des Benehmens, gegen die Unmittelbarkeit der Begierde, so wie gegen die subjective Eitelkeit der Empfindung und die Willkühr des Beliebens. Daß sie diese harte Arbeit ist, macht einen Theil der Ungunst aus, der auf sie fällt. Durch diese Arbeit der Bildung ist es aber, daß der subjective Wille selbst in sich die *Objectivität* gewinnt, in der er seinerseits allein würdig und fähig ist, die *Wirklichkeit* der Idee zu seyn. — Eben so macht zugleich diese Form der Allgemeinheit, zu der sich die Besonderheit verarbeitet und herauf gebildet hat, die Verständigkeit, daß die Besonderheit zum wahrhaften *Fürsichseyn* der Einzelnheit wird, und indem sie der Allgemeinheit den erfüllenden Inhalt und ihre unendliche Selbstbestimmung giebt, selbst in der Sittlichkeit als unendlich fürsichseyende, freye Subjectivität ist. Dieß ist der Standpunkt, der die Bildung als immanentes Moment des Absoluten, und ihren unendlichen Werth erweist. ### Section 188 [188] Die bürgerliche Gesellschaft enthält die drey Momente: A) Die Vermittelung des *Bedürfnisses* und die Befriedigung des *Einzelnen* durch seine Arbeit und durch die Arbeit und Befriedigung der Bedürfnisse *Aller Uebrigen*, — das *System der Bedürfnisse*. B) Die Wirklichkeit des darin enthaltenen Allgemeinen der *Freyheit*, der Schutz des Eigenthums durch die *Rechtspflege*. C) Die Vorsorge gegen die in jenen Systemen zurückbleibende Zufälligkeit und die Besorgung des besondern Interesses als eines *Gemeinsamen*, durch die *Polizey* und *Corporation*. ### Section 189 A. *Das System der Bedürfnisse.* [189] Die Besonderheit zunächst als das gegen das Allgemeine des Willens überhaupt Bestimmte (§. 60.) ist *subjectives Bedürfniß*, welches seine Objectivität d. i. *Befriedigung* durch das Mittel α) äußerer Dinge, die nun ebenso das *Eigenthum* und Product anderer Bedürfnisse und *Willen* sind, und β) durch die Thätigkeit und Arbeit, als das die beyden Seiten Vermittelnde erlangt. Indem sein Zweck die Befriedigung der subjectiven *Besonderheit* ist, aber in der Beziehung auf die Bedürfnisse und die freye Willkühr Anderer die *Allgemeinheit* sich geltend macht, so ist dieß Scheinen der Vernünftigkeit in diese Sphäre der Endlichkeit der *Verstand* die Seite, auf die es in der Betrachtung ankommt, und welche das Versöhnende innerhalb dieser Sphäre selbst ausmacht. Die *Staats-Oekonomie* ist die Wissenschaft, die von diesen Gesichtspunkten ihren Ausgang hat, dann aber das Verhältniß und die Bewegung der Massen in ihrer qualitativen und quantitativen Bestimmtheit und Verwickelung darzulegen hat. — Es ist dieß eine der Wissenschaften, die in neuerer Zeit als ihrem Boden entstanden ist. Ihre Entwickelung zeigt das Interessante, wie der *Gedanke* (s. Smith, Say, Ricardo) aus der unendlichen Menge von Einzelnheiten, die zunächst vor ihm liegen, die einfachen Principien der Sache, den in ihr wirksamen und sie regierenden Verstand herausfindet. — Wie es einerseits das Versöhnende ist, in der Sphäre der Bedürfnisse dieß in der Sache liegende und sich bethätigende Scheinen der Vernünftigkeit zu erkennen, so ist umgekehrt dieß das Feld, wo der Verstand der subjectiven Zwecke und moralischen Meynungen seine Unzufriedenheit und moralische Verdießlichkeit ausläßt. — ### Section 190 a) *Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung.* [190] Das *Thier* hat einen beschränkten Kreis von Mitteln und Weisen der Befriedigung seiner gleichfalls beschränkten Bedürfnisse. Der *Mensch* beweist auch in dieser Abhängigkeit zugleich sein Hinausgehen über dieselbe und seine Allgemeinheit, zunächst durch die *Vervielfältigung* der Bedürfnisse und Mittel, und dann durch *Zerlegung* und *Unterscheidung* des concreten Bedürfnisses in einzelne Theile und Seiten, welche verschiedene *partikularisirte*, damit abstractere Bedürfnisse werden. Im Rechte ist der Gegenstand die *Person*, im moralischen Standpunkte das *Subject*, in der Familie das *Familienglied*, in der bürgerlichen Gesellschaft überhaupt der *Bürger* (als bourgeois) — hier auf dem Standpunkte der Bedürfnisse (vergl. §. 123. Anm.) ist es das Concretum der *Vorstellung*, das man *Mensch* nennt; es ist also erst hier und auch eigentlich nur hier vom *Menschen* in diesem Sinne die Rede. ### Section 191 [191] Eben so *theilen* und *vervielfältigen* sich die *Mittel* für die particularisirten Bedürfnisse und überhaupt die Weisen ihrer Befriedigung, welche wieder relative Zwecke und abstracte Bedürfnisse werden; — eine ins Unendliche fortgehende Vervielfältigung, welche in eben dem Maaße eine *Unterscheidung* dieser Bestimmungen und *Beurtheilung* der Angemessenheit der Mittel zu ihren Zwecken, — die *Verfeinerung*, ist. ### Section 192 [192] Die Bedürfnisse und die Mittel werden als reelles Daseyn ein *Seyn für Andere*, durch deren Bedürfnisse und Arbeit die Befriedigung gegenseitig bedingt ist. Die Abstraction, die eine Qualität der Bedürfnisse und der Mittel wird (s. vorherg. §.) wird auch eine Bestimmung der gegenseitigen Beziehung der Individuen auf einander; diese Allgemeinheit als *Anerkanntseyn* ist das Moment, welches sie in ihrer Vereinzelung und Abstraction zu *concreten* als *gesellschaftlichen* Bedürfnissen, Mitteln und Weisen der Befriedigung macht. ### Section 193 [193] Dieß Moment wird so eine besondere Zweckbestimmung für die Mittel für sich und deren Besitz, so wie für die Art und Weise der Befriedigung der Bedürfnisse. Es enthält ferner unmittelbar die Forderung der *Gleichheit* mit den andern hierin; das Bedürfniß dieser Gleichheit einerseits und das Sich-gleich-machen, die *Nachahmung*, wie andererseits das Bedürfniß der darin eben so vorhandenen *Besonderheit*, sich durch eine Auszeichnung geltend zu machen, wird selbst eine wirkliche Quelle der Vervielfältigung der Bedürfnisse und ihrer Verbreitung. ### Section 194 [194] Indem im gesellschaftlichen Bedürfnisse, als der Verknüpfung vom unmittelbaren oder natürlichen und vom geistigen Bedürfnisse der *Vorstellung*, das letztere sich als das Allgemeine zum überwiegenden macht, so liegt in diesem gesellschaftlichen Momente die Seite der *Befreyung*, daß die strenge Naturnothwendigkeit des Bedürfnisses versteckt wird, und der Mensch sich zu *seiner*, und zwar einer allgemeinen *Meynung* und einer nur selbstgemachten Nothwendigkeit, statt nur zu äußerlicher, zu innerer Zufälligkeit, zur *Willkühr*, verhält. Die Vorstellung als ob der Mensch in einem sogenannten Naturzustande, worin er nur sogenannte einfache Naturbedürfnisse hätte, und für ihre Befriedigung nur Mittel gebrauchte, wie eine zufällige Natur sie ihm unmittelbar gewährte, in Rücksicht auf die Bedürfnisse in *Freyheit* lebte, ist, noch ohne Rücksicht des Moments der Befreyung, die in der Arbeit liegt, wovon nachher, — eine unwahre Meynung, weil das Naturbedürfniß als solches und dessen unmittelbare Befriedigung nur der Zustand der in die Natur versenkten Geistigkeit und damit der Rohheit und Unfreyheit wäre, und die Freyheit allein in der Reflexion des Geistigen in sich, seiner Unterscheidung von dem Natürlichen und seinem Reflexe auf dieses, liegt. ### Section 195 [195] Diese Befreyung ist *formell*, indem die Besonderheit der Zwecke der zu Grunde liegende Inhalt bleibt. Die Richtung des gesellschaftlichen Zustandes auf die unbestimmte Vervielfältigung und Specificirung der Bedürfnisse, Mittel und Genüsse, welche, so wie der Unterschied zwischen natürlichem und ungebildetem Bedürfnisse, keine Grenzen hat, — der *Luxus* ist eine eben so unendliche Vermehrung der Abhängigkeit und Noth, welche es mit einer den unendlichen Widerstand leistenden Materie, nämlich mit äußern Mitteln von der besondern Art, Eigenthum des freyen Willens zu seyn, dem somit absolut harten, zu thun hat. ### Section 196 b) *Die Art der Arbeit.* [196] Die Vermittelung, den *particularisirten* Bedürfnissen angemessene eben so *particularisirte Mittel* zu bereiten und zu erwerben ist die *Arbeit*, welche das von der Natur unmittelbar gelieferte Material für diese vielfachen Zwecke durch die mannigfaltigsten Processe specificirt. Diese Formirung giebt nun dem Mittel den Werth und seine Zweckmäßigkeit, so daß der Mensch in seiner Consumtion sich vornemlich zu *menschlichen* Productionen verhält und solche Bemühungen es sind, die er verbraucht. ### Section 197 [197] An der Mannigfaltigkeit der interessirenden Bestimmungen und Gegenstände entwickelt sich die *theoretische Bildung*, nicht nur eine Mannigfaltigkeit von Vorstellungen und Kenntnissen, sondern auch eine Beweglichkeit und Schnelligkeit des Vorstellens und des Uebergehens von einer Vorstellung zur andern, das Fassen verwickelter und allgemeiner Beziehungen u. s. f. — die Bildung des Verstandes überhaupt damit auch der Sprache. — Die *praktische Bildung* durch die Arbeit besteht in dem sich erzeugenden Bedürfniß und der *Gewohnheit* der Beschäftigung überhaupt, dann der *Beschränkung* seines Thuns theils nach der Natur des Materials, theils aber vornemlich nach der Willkühr anderer, und einer durch diese Zucht sich erwerbenden Gewohnheit *objectiver* Thätigkeit und *allgemeingültiger* Geschicklichkeiten. ### Section 198 [198] Das Allgemeine und Objective in der Arbeit liegt aber in der *Abstraction*, welche die Specificirung der Mittel und Bedürfnisse bewirkt, damit eben so die Production specificirt und die *Theilung der Arbeiten* hervorbringt. Das Arbeiten des Einzelnen wird durch die Theilung *einfacher* und hierdurch die Geschicklichkeit in seiner abstracten Arbeit, so wie die Menge seiner Productionen größer. Zugleich vervollständigt diese Abstraction der Geschicklichkeit und des Mittels die *Abhängigkeit* und die *Wechselbeziehung* der Menschen für die Befriedigung der übrigen Bedürfnisse zur gänzlichen Nothwendigkeit. Die Abstraction des Producirens macht das Arbeiten ferner immermehr *mechanisch* und damit am Ende fähig, daß der Mensch davon wegtreten und an seine Stelle die *Maschine* eintreten lassen kann. ### Section 199 c) *Das Vermögen.* [199] In dieser Abhängigkeit und Gegenseitigkeit der Arbeit und der Befriedigung der Bedürfnisse schlägt die *subjective Selbstsucht* in den *Beytrag zur Befriedigung der Bedürfnisse Aller andern* um, — in die Vermittelung des Besondern durch das Allgemeine als dialektische Bewegung, so daß indem jeder für sich erwirbt, producirt und genießt, er eben damit für den Genuß der übrigen producirt und erwirbt. Diese Nothwendigkeit, die in der allseitigen Verschlingung der Abhängigkeit Aller liegt, ist nunmehr für jeden das *allgemeine, bleibende Vermögen* (s. §. 170.), das für ihn die Möglichkeit enthält, durch seine Bildung und Geschicklichkeit daran Theil zu nehmen, um für seine Subsistenz gesichert zu seyn, so wie dieser durch seine Arbeit vermittelte Erwerb das allgemeine Vermögen erhält und vermehrt. ### Section 200 [200] Die *Möglichkeit der Theilnahme* an dem allgemeinen Vermögen, das *besondre Vermögen*, ist aber *bedingt*, theils durch eine unmittelbare eigene Grundlage, (Kapital) theils durch die Geschicklichkeit, welche ihrerseits wieder selbst durch jenes, dann aber durch die zufälligen Umstände bedingt ist, deren Mannigfaltigkeit die *Verschiedenheit in der Entwickelung* der schon für sich *ungleichen* natürlichen körperlichen, und geistigen Anlagen hervorbringt, — eine Verschiedenheit, die in dieser Sphäre der Besonderheit nach allen Richtungen und von allen Stufen sich hervorthut und mit der übrigen Zufälligkeit und Willkühr die *Ungleichheit des Vermögens und der Geschicklichkeiten* der Individuen zur nothwendigen Folge hat. Dem in der Idee enthaltenen objectiven *Rechte der Besonderheit* des Geistes, welches die von der Natur — dem Elemente der Ungleichheit — gesetzte Ungleichheit der Menschen, in der bürgerlichen Gesellschaft nicht nur nicht aufhebt, sondern aus dem Geiste producirt, sie zu einer Ungleichheit der Geschicklichkeit, des Vermögens und selbst der intellectuellen und moralischen Bildung erhebt, — die Forderung der *Gleichheit* entgegensetzen, gehört dem leeren Verstande an, der dieß sein Abstractum und sein *Sollen* für das Reelle und Vernünftige nimmt. Diese Sphäre der Besonderheit, die sich das Allgemeine einbildet, behält in dieser nur relativen Identität mit demselben eben so sehr die natürliche als willkührliche Besonderheit, damit den Rest des Naturzustandes, in sich. Ferner ist es die im Systeme menschlicher Bedürfnisse und ihrer Bewegung immanente Vernunft, welche dasselbe zu einem organischen Ganzen von Unterschieden gliedert; s. folg. §. ### Section 201 [201] Die unendlich mannigfachen Mittel und deren eben so unendlich sich verschränkende Bewegung in der gegenseitigen Hervorbringung und Austauschung sammelt durch die ihrem Inhalte inwohnende Allgemeinheit und *unterscheidet* sich in *allgemeinen Massen*, so daß der ganze Zusammenhang sich zu *besonderen* Systemen der Bedürfnisse, ihrer Mittel und Arbeiten, der Arten und Weisen der Befriedigung und der theoretischen und praktischen Bildung, — Systemen, denen die Individuen zugetheilt sind, — zu einem Unterschiede der *Stände*, ausbildet. ### Section 202 [202] Die Stände bestimmen sich nach dem *Begriffe* als der *substantielle* oder *unmittelbare*, der *reflektirende* oder *formelle*, und dann als der *allgemeine* Stand. ### Section 203 [203] a) Der *substantielle* Stand hat sein Vermögen an den Naturprodukten eines Bodens, den er bearbeitet, — eines Bodens, der ausschließendes Privateigenthum zu seyn fähig ist und nicht nur unbestimmte Abnutzung, sondern eine objective Formirung erfordert. Gegen die Anknüpfung der Arbeit und des Erwerbs an *einzelne* feste Naturepochen und die Abhängigkeit des Ertrags von der veränderlichen Beschaffenheit des Naturprocesses, macht sich der Zweck des Bedürfnisses zu einer Vorsorge auf die Zukunft, behält aber durch ihre Bedingungen die Weise einer weniger durch die Reflexion und eigenen Willen vermittelten Subsistenz, und darin überhaupt die substantielle Gesinnung einer unmittelbaren auf dem Familien-Verhältnisse und dem Zutrauen beruhenden Sittlichkeit. Mit Recht ist der eigentliche Anfang und die erste Stiftung der Staaten in die Einführung des *Ackerbaues*, nebst der Einführung der *Ehe* gesetzt worden, indem jenes Princip das Formiren des Bodens und damit ausschließendes Privat-Eigenthum mit sich führt (vergl. §. 170. Anm.), und das im Schweifenden seine Subsistenz suchende, schweifende Leben des Wilden zur Ruhe des Privatrechts und zur Sicherheit der Befriedigung des Bedürfnisses zurückführt, womit sich die Beschränkung der Geschlechterliebe zur Ehe, und damit die Erweiterung dieses Bandes zu einem *fortdauernden* in sich allgemeinen Bunde, des Bedürfnisses zur *Familiensorge* und des Besitzes zum *Familiengute* verknüpft. Sicherung, Befestigung, Dauer der Befriedigung der Bedürfnisse u. s. f. — Charaktere, wodurch sich diese Institutionen zunächst empfehlen, sind nichts anderes als Formen der Allgemeinheit und Gestaltungen, wie die Vernünftigkeit, der absolute Endzweck, sich in diesen Gegenständen geltend macht. — Was kann für diese Materie interessanter seyn, als meines sehr verehrten Freundes, Herrn *Creuzers*, eben so geistreiche als gelehrte *Aufschlüsse*, die derselbe insbesondere im *vierten* Band seiner *Mythologie und Symbolik*, über die *agronomischen* Feste, Bilder und Heiligthümer der Alten uns gegeben hat, welche sich der Einführung des Ackerbaues und der damit zusammenhängenden Institutionen als göttlicher Thaten bewußt worden sind, und ihnen so religiöse Verehrung widmeten. Daß der substantielle Charakter dieses Standes von Seiten der Gesetze des Privatrechts, insbesondere der Rechtspflege, so wie von Seiten des Unterrichts und der Bildung, auch der Religion, Modificationen, nicht in Ansehung des *substantiellen Inhalts*, aber in Ansehung der *Form* und *Reflexions-Entwickelung* nach sich zieht, ist eine weitere Folge, die eben so in Ansehung der anderen Stände statt hat. ### Section 204 [204] b) Der *Stand des Gewerbs* hat die *Formirung* des Naturprodukts zu seinem Geschäfte, und ist für die Mittel seiner Subsistenz an seine *Arbeit*, an die *Reflexion* und den *Verstand*, so wie wesentlich an die Vermittelung mit den Bedürfnissen und den Arbeiten anderer angewiesen. Was er vor sich bringt und genießt, hat er vornemlich *sich selbst*, seiner eigenen Thätigkeit zu danken. — Sein Geschäft unterscheidet sich wieder, als Arbeit für einzelne Bedürfnisse in concreterer Weise, und auf Verlangen Einzelner, in den *Handwerksstand*, — als abstractere Gesammtmasse der Arbeit für einzelne Bedürfnisse aber eines allgemeinern Bedarfs, in den *Fabrikantenstand*; — und als Geschäft des Tausches der vereinzelten Mittel gegeneinander vornemlich durch das allgemeine Tauschmittel, das Geld, in welchem der abstracte Werth aller Waaren wirklich ist, — in den *Handelsstand*. ### Section 205 [205] c) Der *allgemeine Stand* hat die *allgemeinen Interessen* des gesellschaftlichen Zustandes zu seinem Geschäfte; der directen Arbeit für die Bedürfnisse muß er daher entweder durch Privatvermögen oder dadurch enthoben seyn, daß er vom Staat, der seine Thätigkeit in Anspruch nimmt, schadlos gehalten wird, so daß das Privat-Interesse in seiner Arbeit für das Allgemeine, seine Befriedigung findet. ### Section 206 [206] Der *Stand* als die sich objectiv gewordene Besonderheit, theilt sich so einerseits nach dem Begriffe in seine allgemeinen Unterschiede. Andererseits aber, welchem besonderen Stande das *Individuum* angehöre, darauf haben Naturell, Geburt und Umstände ihren Einfluß, aber die letzte und wesentliche Bestimmung liegt in der *subjectiven* Meynung und der *besondern Willkühr*, die sich in dieser Sphäre ihr Recht, Verdienst und ihre Ehre giebt, so daß was in ihr durch *innere Nothwendigkeit* geschieht, zugleich *durch die Willkühr vermittelt* ist und für das subjective Bewußtseyn die Gestalt hat, das Werk seines Willens zu seyn. Auch in dieser Rücksicht thut sich in Bezug auf das Princip der Besonderheit und der subjectiven Willkühr, der Unterschied in dem politischen Leben des Morgenlands und Abendlands, und der antiken und der modernen Welt hervor. Die Eintheilung des Ganzen in Stände erzeugt sich bey jenen zwar *objectiv von selbst*, weil sie an sich vernünftig ist, aber das Princip der subjectiven Besonderheit erhält dabey nicht zugleich sein Recht, indem z. B. die Zutheilung der Individuen zu den Ständen den Regenten, wie in dem platonischen Staate (de Rep. III. p. 320. ed. Bip. T. VI.), oder der *bloßen Geburt*, wie in den indischen Casten überlassen ist. So in die Organisation des Ganzen nicht aufgenommen, und in ihm nicht versöhnt, zeigt sich deswegen die subjective Besonderheit, weil sie als wesentliches Moment gleichfalls hervortritt, als feindseeliges, als Verderben der gesellschaftlichen Ordnung (s. §. 185. Anm.), entweder als sie über den Haufen werfend, wie in den griechischen Staaten und in der römischen Republik, oder wenn diese als Gewalt habend oder etwa als religiöse Autorität sich erhält, als innere Verdorbenheit und vollkommene Degradation, — wie gewissermaßen bey den Lacedämoniern und jetzt am vollständigsten bey den Indiern der Fall ist. — Von der objectiven Ordnung aber, in Angemessenheit mit ihr und zugleich in ihrem Recht erhalten, wird die subjective Besonderheit zum Princip aller Belebung der bürgerlichen Gesellschaft, der Entwickelung der denkenden Thätigkeit, des Verdiensts und der Ehre. Die Anerkennung und das Recht, daß was in der bürgerlichen Gesellschaft und im Staate durch die Vernunft nothwendig ist, zugleich durch die *Willkühr* vermittelt geschehe, ist die nähere Bestimmung dessen, was vornemlich in der allgemeinen Vorstellung *Freyheit* heißt. (§. 121.). ### Section 207 [207] Das Individuum giebt sich nur Wirklichkeit, indem es in das *Daseyn* überhaupt, somit in die *bestimmte Besonderheit* tritt, hiermit *ausschließend* sich auf eine der besonderen Sphären des Bedürfnisses beschränkt. Die sittliche Gesinnung in diesem Systeme ist daher die *Rechtschaffenheit* und die *Standesehre*, sich und zwar aus eigener Bestimmung durch seine Thätigkeit, Fleiß und Geschicklichkeit zum Gliede eines der Momente der bürgerlichen Gesellschaft zu machen und als solches zu erhalten, und nur durch diese Vermittelung mit dem Allgemeinen für sich zu sorgen, so wie dadurch in seiner Vorstellung und der Vorstellung Anderer *anerkannt* zu seyn. — Die *Moralität* hat ihre eigenthümliche Stelle in dieser Sphäre, wo die Reflexion auf sein Thun, der Zweck der besondern Bedürfnisse und des Wohls herrschend ist, und die Zufälligkeit in Befriedigung derselben auch eine zufällige und einzelne Hülfe zur Pflicht macht. Daß das Individuum sich zunächst (d. i. besonders in der Jugend) gegen die Vorstellung sträubt, sich zu einem besondern Stand zu entschließen und dieß als eine Beschränkung seiner allgemeinen Bestimmung und als eine bloß äusserliche Nothwendigkeit ansieht, liegt in dem abstracten Denken, das an dem Allgemeinen und damit Unwirklichen stehen bleibt, und nicht erkennt, daß *um dazuseyn*, der Begriff überhaupt in den Unterschied des Begriffs und seiner Realität, und damit in die Bestimmtheit und Besonderheit tritt, (s. §. 7.) und daß es nur damit Wirklichkeit und sittliche Objectivität gewinnen kann. ### Section 208 [208] Das Princip dieses Systems der Bedürfnisse hat als die eigene Besonderheit des Wissens und des Wollens die *an und für sich* seyende Allgemeinheit, die Allgemeinheit der *Freyheit* nur *abstract*, somit als *Recht des Eigenthums* in sich, welches aber hier nicht mehr nur *an sich*, sondern in seiner geltenden Wirklichkeit, als Schutz des Eigenthums durch die *Rechtspflege*, ist. ### Section 209 B. *Die Rechtspflege.* [209] Das *Relative* der Wechselbeziehung der Bedürfnisse und der Arbeit für sie, hat zunächst seine *Reflexion in sich*, überhaupt in der unendlichen Persönlichkeit, dem (abstracten) Rechte. Es ist aber diese Sphäre des Relativen, als *Bildung*, selbst, welche dem Rechte das *Daseyn* giebt, als *allgemein anerkanntes*, gewußtes und gewolltes zu seyn, und vermittelt durch dieß Gewußt- und Gewolltseyn Gelten und objective Wirklichkeit zu haben. Es gehört der Bildung, dem *Denken* als Bewußtseyn des Einzelnen in Form der Allgemeinheit, daß Ich als *allgemeine* Person aufgefaßt werde, worin Alle identisch sind. Der *Mensch* gilt so, *weil er Mensch* ist, nicht weil er Jude, Katholik, Protestant, Deutscher, Italiener u. s. f. ist, — dieß Bewußtseyn, dem der *Gedanke* gilt, ist von unendlicher Wichtigkeit, — nur dann mangelhaft, wenn es etwa als *Kosmopolitismus* sich dazu fixirt, dem concreten Staatsleben gegenüber zu stehen. ### Section 210 [210] Die objective Wirklichkeit des Rechts ist, theils für das Bewußtseyn zu seyn, überhaupt *gewußt* zu werden, theils die Macht der Wirklichkeit zu haben und zu *gelten* und damit auch als *allgemein gültiges* gewußt zu werden. ### Section 211 a) *Das Recht als Gesetz.* [211] Was *an sich* Recht ist, ist in seinem objectiven Daseyn *gesetzt*, d. i. durch den *Gedanken* für das Bewußtseyn bestimmt, und als das was Recht ist und gilt, *bekannt*, das *Gesetz*; und das Recht ist durch diese Bestimmung *positives* Recht überhaupt. Etwas als *allgemeines* setzen, d. i. es als allgemeines zum Bewußtseyn bringen — ist bekanntlich *denken*; (vergl. oben §. 13. Anm. und §. 21. Anm.) indem es so den Inhalt auf seine einfachste Form zurückbringt, giebt es ihm seine letzte *Bestimmtheit*. Was Recht ist, erhält erst damit, daß es zum Gesetze wird, nicht nur die Form seiner Allgemeinheit, sondern seine wahrhafte Bestimmtheit. Es ist darum bey der Vorstellung des Gesetzgebens nicht bloß das eine Moment vor sich zu haben, daß dadurch etwas als die für alle gültige Regel des Benehmens ausgesprochen werde; sondern das innere wesentliche Moment ist vor diesem anderen die *Erkenntniß* des Inhalts in seiner *bestimmten Allgemeinheit*. Gewohnheitsrechte selbst, da nur die Thiere ihr Gesetz als Instinkt haben, nur die Menschen aber es sind, die es als Gewohnheit haben, enthalten das Moment, als Gedanken zu seyn und gewußt zu werden. Ihr Unterschied von Gesetzen bestehet nur darin, daß sie auf eine subjective und zufällige Weise gewußt werden, daher für sich unbestimmter und die Allgemeinheit des Gedankens getrübter, außerdem die Kenntniß des Rechts nach dieser und jener Seite und überhaupt ein zufälliges Eigenthum Weniger ist. Daß sie durch ihre Form, als *Gewohnheiten* zu seyn, den Vorzug haben sollen, ins *Leben* übergegangen zu seyn (— man spricht heutigstags Übrigens gerade da am meisten vom *Leben* und vom *Uebergehen ins Leben*, wo man in dem todtesten Stoffe und in den todtesten Gedanken versirt) ist eine Täuschung, da die geltenden Gesetze einer Nation, dadurch daß sie geschrieben und gesammelt sind, nicht aufhören, seine Gewohnheiten zu seyn. Wenn die Gewohnheitsrechte dazu kommen, gesammelt und zusammengestellt zu werden, was bei einem nur zu einiger Bildung gediehenen Volke bald geschehen muß, so ist dann diese Sammlung das *Gesetzbuch*, das sich freylich, weil es bloße Sammlung ist, durch seine Unförmlichkeit, Unbestimmtheit und Lückenhaftigkeit auszeichnen wird. Es wird sich vornemlich von einem eigentlich sogenannten Gesetzbuche dadurch unterscheiden, daß dieses die Rechts-Principien in ihrer *Allgemeinheit* und damit in ihrer Bestimmtheit denkend auffaßt und ausspricht. Englands Landrecht oder gemeines Recht, ist bekanntlich in *Statuten* (förmlichen Gesetzen) und in einem sogenannten *ungeschriebenen Gesetze* enthalten; dieses ungeschriebene Gesetz ist übrigens eben so gut geschrieben, und dessen Kenntniß kann und muß durch Lesen allein (der vielen Quartanten, die es ausfülle,) erworben werden. Welche ungeheure Verwirrung aber auch in der dortigen Rechtspflege sowohl, als in der Sache liegt, schildern die Kenner derselben. Insbesondere bemerken sie den Umstand, daß, da diß ungeschriebene Gesetz in den Decisionen der Gerichtshöfe und Richter enthalten ist, die Richter damit fortdauernd die *Gesetzgeber* machen, daß sie auf die Autorität ihrer Vorgänger, als die nichts gethan als das ungeschriebene Gesetz ausgesprochen haben, eben so *angewiesen* sind, als *nicht angewiesen* sind, da sie selbst das ungeschriebene Gesetz in sich haben, und daraus das Recht haben, über die vorhergegangenen Entscheidungen zu urtheilen, ob sie demselben angemessen sind oder nicht. — Gegen eine ähnliche Verwirrung, die in der spätern römischen Rechtspflege aus den Autoritäten aller der verschiedenen berühmten Jurisconsulten entstehen konnte, wurde von einem Kaiser das sinnreiche Auskunftsmittel getroffen, das den Namen *Citirgesetz* führt und eine Art von collegialischer Einrichtung unter den *längst verstorbenen* Rechtsgelehrten, mit Mehrheit der Stimmen und einem Präsidenten, einführte. (S. Herrn Hugos röm. Rechtsgeschichte §. 354.) — Einer gebildeten Nation oder dem juristischen Stande in derselben, die Fähigkeit abzusprechen ein Gesetzbuch zu machen, — da es nicht darum zu thun seyn kann, ein System ihrem Inhalte nach *neuer* Gesetze zu machen, sondern den vorhandenen gesetzlichen Inhalt in seiner bestimmten Allgemeinheit zu erkennen, d. i. ihn *denkend* zu fassen, — mit Hinzufügung der Anwendung aufs Besondere, — wäre einer der größten Schimpfe, der einer Nation oder jenem Stande angethan werden könnte. — ### Section 212 [212] In dieser Identität des *Ansichseyns* und des *Gesetztseyns*, hat nur das als Recht Verbindlichkeit, was *Gesetz* ist. Indem das Gesetztseyn die Seite des Daseyns ausmacht, in der auch das Zufällige des Eigenwillens und anderer Besonderheit eintreten kann, so kann das, was Gesetz ist, in seinem Inhalte noch von dem verschieden seyn, was an sich Recht ist. Im positiven Rechte ist daher das, was *gesetzmäßig* ist, die Quelle der Erkenntniß dessen, was Recht ist, oder eigentlich was *Rechtens* ist; — die positive Rechtswissenschaft ist insofern eine historische Wissenschaft, welche die Autorität zu ihrem Princip hat. Was noch übriges geschehen kann, ist Sache des Verstandes und betrifft die äußere Ordnung, Zusammenstellung, Consequenz, weitere Anwendung u. dergl. Wenn der Verstand sich auf die Natur der Sache selbst einläßt, so zeigen die Theorien, z. B. des Criminalrechts, was er mit seinem Raisonnement aus Gründen anrichtet. — Indem die positive Wissenschaft einerseits nicht nur das Recht, sondern auch die nothwendige Pflicht hat, sowohl die historischen Fortgänge, als die Anwendungen und Zerspaltungen der gegebenen Rechtsbestimmungen in alle Einzelnheiten aus ihren positiven Datis zu deduciren und ihre Consequenz zu zeigen, so darf sie auf der andern Seite sich wenigstens nicht absolut verwundern, wenn sie es auch als eine Querfrage für ihre Beschäftigung ansieht, wenn nun gefragt wird, ob denn nach allen diesen Beweisen eine Rechtsbestimmung *vernünftig* ist. — Vergl. über das *Verstehen* §. 3. Anm. ### Section 213 [213] Das Recht, indem es in das Daseyn zunächst in der Form des Gesetztseyns tritt, tritt auch dem Inhalte nach als *Anwendung* in die Beziehung auf den *Stoff* der in der bürgerlichen Gesellschaft ins unendliche sich vereinzelnden und verwickelnden Verhältnisse und Arten des Eigenthums und der Verträge, — ferner der auf Gemüth, Liebe und Zutrauen beruhenden sittlichen Verhältnisse, jedoch dieser nur insofern sie die Seite des abstracten Rechts enthalten (§. 159.); die moralische Seite und moralischen Gebote, als welche den Willen nach seiner eigensten Subjectivität und Besonderheit betreffen, können nicht Gegenstand der positiven Gesetzgebung seyn. Weitern Stoff liefern die aus der Rechtspflege selbst, aus dem Staat u. s. f. fließenden Rechte und Pflichten. ### Section 214 [214] Außer der Anwendung auf das *Besondere* schließt aber das Gesetztseyn des Rechts die Anwendbarkeit auf den *einzelnen Fall* in sich. Damit tritt es in die Sphäre des durch den Begriff unbestimmten, *Quantitativen*, (des Quantitativen für sich oder als Bestimmung des Werths bei Tausch eines Qualitativen gegen eines andern Qualitativen.) Die Begriffsbestimmtheit giebt nur eine allgemeine Grenze, innerhalb deren noch ein Hin- und Hergehen stattfindet. Dieses muß aber zum Behuf der *Verwirklichung* abgebrochen werden, womit eine innerhalb jener Grenze zufällige und willkührliche Entscheidung eintritt. In dieser *Zuspitzung* des Allgemeinen nicht nur zum Besondern, sondern zur Vereinzelung, d. i. zur *unmittelbaren Anwendung*, ist es vornemlich, wo das *Reinpositive* der Gesetze liegt. Es läßt sich nicht vernünftig bestimmen, noch durch die Anwendung einer aus dem Begriffe herkommenden Bestimmtheit entscheiden, ob für ein Vergehen eine Leibesstrafe von vierzig Streichen oder von vierzig weniger eins, noch ob eine Geldstrafe von fünf Thalern oder aber von vier Thaler und drey und zwanzig u. s. f. Groschen, noch ob eine Gefängnißstrafe von einem Jahre oder von dreyhundert und vier und sechszig u. s. f. oder von einem Jahre und einem, zwei oder drey Tagen, das Gerechte sey. Und doch ist schon Ein Streich zuviel, Ein Thaler oder Ein Groschen, Eine Woche, Ein Tag Gefängniß zuviel oder zu wenig, eine Ungerechtigkeit. — Die Vernunft ist es selbst, welche anerkennt, daß die Zufälligkeit, der Widerspruch und Schein ihre, aber *beschränkte*, Sphäre und Recht hat, und sich nicht bemüht, dergleichen Widersprüche ins Gleiche und Gerechte zu bringen; hier ist allein noch das Interesse der Verwirklichung, das Interesse, daß überhaupt bestimmt und entschieden sey, es sey auf welche Weise es (innerhalb einer Grenze) wolle, vorhanden. Dieses Entscheiden gehört der formellen Gewißheit seiner selbst, der abstracten Subjectivität an, welche sich ganz nur daran halten mag, daß sie, — *innerhalb jener Grenze*, nur abbreche und festsetze, damit festgesetzt sey, — oder auch an solche Bestimmungsgründe, wie eine *runde Zahl* ist, oder als die Zahl Vierzig weniger Eins enthalten mag. — Daß das Gesetz etwa nicht diese letzte Bestimmtheit, welche die Wirklichkeit erfordert, festsetzt, sondern sie dem Richter zu entscheiden überläßt, und ihn nur durch ein Minimum und Maximum beschränkt, thut nichts zur Sache, denn diß Minimum und Maximum ist jedes selbst eine solche runde Zahl, und hebt es nicht auf, daß von dem Richter alsdann eine solche endliche, rein positive Bestimmung gefaßt werde, sondern gesteht es demselben, wie nothwendig, zu. ### Section 215 b. *Das Daseyn des Gesetzes.* [215] Die Verbindlichkeit gegen das Gesetz schließt von den Seiten des Rechts des Selbstbewußtseyns (§. 132. mit der Anm.) die Nothwendigkeit ein, daß die Gesetze *allgemein bekannt* gemacht seyen. Die Gesetze so hoch aufhängen, wie *Dionysius der Tyrann* that, daß sie kein Bürger lesen konnte, — oder aber sie in den weitläuftigen Apparat von gelehrten Büchern, Sammlungen, von Decisionen abweichender Urtheile und Meynungen, — Gewohnheiten u. s. f. und noch dazu in einer fremden Sprache vergraben, so daß die Kenntniß des geltenden Rechts nur denen zugänglich ist, die sich gelehrt darauf legen, — ist ein und dasselbe Unrecht. — Die Regenten, welche ihren Völkern, wenn auch nur eine unförmliche Sammlung, wie Justinian, noch mehr aber ein Landrecht, als geordnetes und bestimmtes Gesetzbuch, gegeben haben, sind nicht nur die größten Wohlthäter derselben geworden und mit Dank dafür von ihnen gepriesen worden, sondern sie haben damit einen großen *Act der Gerechtigkeit* exercirt. ### Section 216 [216] Für das öffentliche Gesetzbuch sind einer Seits *einfache* allgemeine Bestimmungen zu fordern, anderer Seits führt die Natur *des endlichen Stoffs* auf endlose Fortbestimmung. Der Umfang der Gesetze soll einer Seits ein *fertiges* geschlossenes Ganzes seyn, anderer Seits ist das fortgehende Bedürfniß neuer gesetzlichen Bestimmungen. Da diese Antinomie aber in die *Specialisirung* der allgemeinen Grundsätze fällt, welche festbestehen bleiben, so bleibt dadurch das Recht an ein fertiges Gesetzbuch ungeschmälert, so wie daran, daß diese allgemeinen einfachen Grundsätze für sich, unterschieden von ihrer Specialisirung, faßlich und aufstellbar sind. Eine Hauptquelle der Verwickelung der Gesetzgebung ist zwar, wenn in die ursprünglichen ein Unrecht enthaltenden, somit bloß historischen Institutionen, mit der Zeit das Vernünftige, an und für sich Rechtliche eindringt, wie bei den Römischen oben (§. 180. Anm.) bemerkt worden, dem alten Lehensrechte u. s. f. Aber es ist wesentlich einzusehen, daß die Natur des endlichen Stoffes selbst es mit sich bringt, daß an ihm die Anwendung auch der an und für sich vernünftigen, der in sich allgemeinen Bestimmungen, auf den Progreß ins Unendliche führt. — An ein Gesetzbuch die Vollendung zu fordern, daß es ein absolut fertiges, keiner weitern Fortbestimmung fähiges seyn solle, — eine Forderung, welche vornämlich eine *deutsche* Krankheit ist, — und aus dem Grunde, weil es nicht so vollendet werden könne, es nicht zu etwas sogenannten Unvollkommenen, d. h. nicht zur Wirklichkeit, kommen zu lassen, beruht beydes auf der Mißkennung der Natur endlicher Gegenstände, wie das Privatrecht ist, als in denen die sogenannte Vollkommenheit das *Perenniren der Annäherung* ist, und auf der Mißkennung des Unterschiedes des Vernunft-Allgemeinen und des Verstandes-Allgemeinen und dessen *Anwenden* auf den ins Unendliche gehenden Stoff der Endlichkeit und Einzelnheit. — Le plus grand ennemi du Bien c'est le Meilleur, — ist der Ausdruck des wahrhaften gesunden Menschenverstandes gegen den eitlen raisonnirenden und reflectirenden. ### Section 217 [217] Wie in der bürgerlichen Gesellschaft das Recht *an sich* zum Gesetze wird, so geht auch das vorhin *unmittelbare* und *abstracte* Daseyn meines einzelnen Rechts in die Bedeutung des Anerkanntseyns als eines Daseyns in dem existirenden allgemeinen Willen und Wissen über. Die Erwerbungen und Handlungen über Eigenthum müssen daher mit der *Form*, welche ihnen jenes Daseyn giebt, vorgenommen und ausgestattet werden. Das Eigenthum beruht nun auf *Vertrag* und auf den dasselbe des Beweises und rechtskräftig machenden *Förmlichkeiten*. Die ursprünglichen d. i. unmittelbaren Erwerbungsarten und Titel (§. 54 ff.) fallen in der bürgerlichen Gesellschaft eigentlich hinweg und kommen nur als einzelne Zufälligkeiten oder beschränkte Momente vor. — Es ist theils das im Subjectiven stehende bleibende Gefühl, theils die Reflexion die am Abstractum ihrer Wesentlichkeiten hält, welche die Förmlichkeiten verwirft, die seinerseits wieder der todte Verstand gegen die Sache festhalten und ins Unendliche vermehren kann. — Uebrigens liegt es im Gange der Bildung, von der sinnlichen und *unmittelbaren* Form eines Inhaltes, mit langer und harter Arbeit zur Form seines Gedankens und damit einem ihm gemäßen einfachen Ausdruck zu gelangen, daß im Zustande einer nur erst beginnenden Rechtsbildung die Solennitäten und Formalitäten von großer Umständlichkeit und mehr als Sache selbst, denn als das Zeichen gelten; woher denn auch im römischen Rechte eine Menge von Bestimmungen und besonders von Ausdrücken aus den Solennitäten beybehalten worden sind, statt durch Gedanken-Bestimmungen und deren adäquaten Ausdruck ersetzt worden zu seyn. ### Section 218 [218] Indem Eigenthum und Persönlichkeit in der bürgerlichen Gesellschaft gesetzliche Anerkennung und Gültigkeit haben, so ist das *Verbrechen* nicht mehr nur Verletzung eines *subjectiv-Unendlichen*, sondern der *allgemeinen* Sache, die eine in sich feste und starke Existenz hat. Es tritt damit der Gesichtspunkt der *Gefährlichkeit* der Handlung für die Gesellschaft ein, wodurch einer Seits die Größe des Verbrechens verstärkt wird, anderer Seits aber setzt die ihrer selbst sicher gewordene Macht der Gesellschaft die äußerliche *Wichtigkeit* der Verletzung herunter, und führt daher eine größere Milde in der Ahndung desselben herbey. Daß in *Einem* Mitgliede der Gesellschaft die andern *Alle* verletzt sind, verändert die Natur des Verbrechens nicht nach seinem Begriffe, sondern nach der Seite der äußern Existenz, der Verletzung, die nun die Vorstellung und das Bewußtseyn der bürgerlichen Gesellschaft, nicht nur das Daseyn des unmittelbar Verletzten trifft. In den Heroen-Zeiten (siehe die Tragödien der Alten) sehen sich die Bürger durch die Verbrechen, welche die Glieder der Königshäuser gegen einander begehen, nicht als verletzt an. — Indem das Verbrechen, *an sich* eine unendliche Verletzung, als ein Daseyn nach qualitativen und quantitativen Unterschieden bemessen werden muß (§. 96.), welches nun wesentlich als *Vorstellung und Bewußtseyn* von dem *Gelten der Gesetze* bestimmt ist, so ist die *Gefährlichkeit für die bürgerliche Gesellschaft* eine Bestimmung seiner Größe, oder auch *eine* seiner qualitativen Bestimmungen. — Diese Qualität nun oder Größe ist aber nach dem *Zustande* der bürgerlichen Gesellschaft veränderlich, und in ihm liegt die Berechtigung, sowohl einen Diebstahl von etlichen Sous oder einer Rübe mit dem Tode, als einen Diebstahl, der das hundert- und mehrfache von dergleichen Werthen beträgt, mit einer gelinden Strafe zu belegen. Der Gesichtspunkt der Gefährlichkeit für die bürgerliche Gesellschaft, indem er die Verbrechen zu aggraviren scheint, ist es vielmehr vornämlich, der ihre Ahndung vermindert hat. Ein Strafcodex gehört darum vornämlich seiner Zeit und dem Zustand der bürgerlichen Gesellschaft in ihr an. ### Section 219 [219] c. Das Gericht. Das Recht in der Form des Gesetzes in das Daseyn getreten, ist für sich, steht dem *besondern Wollen und Meynen* vom Rechte, selbstständig gegenüber und hat sich als *Allgemeines* geltend zu machen. Diese *Erkenntniß und Verwirklichung* des Rechts im besondern Falle, ohne die subjective Empfindung des *besondern* Interesses, kommt einer öffentlichen Macht, dem *Gerichte*, zu. Die historische Entstehung des Richters und der Gerichte mag die Form des patriarchalischen Verhältnisses, oder der Gewalt, oder der freywilligen Wahl gehabt haben; für den Begriff der Sache ist diß gleichgültig. Die Einführung des Rechtsprechens von Seiten der Fürsten und Regierungen als bloße Sache einer *beliebigen Gefälligkeit* und Gnade anzusehen, wie *Herr von Haller* (in seiner Restauration der Staatswissenschaft) thut, gehört zu der Gedankenlosigkeit, die davon nichts ahndet, daß beym Gesetz und Staate davon die Rede sey, daß ihre Institutionen überhaupt als vernünftig an und für sich nothwendig sind, und die Form, wie sie entstanden und eingeführt worden, das nicht ist, um das es sich bey Betrachtung ihres vernünftigen Grundes handelt. — Das andere Extrem zu dieser Ansicht ist die Rohheit, die Rechtspflege, wie in den Zeiten des Faustrechts, für ungehörige Gewaltthätigkeit, Unterdrückung der Freyheit, und Despotismus zu achten. Die Rechtspflege ist so sehr als Pflicht wie als Recht der öffentlichen Macht anzusehen, das eben so wenig auf einem Belieben der Individuen, eine Macht damit zu beauftragen oder nicht, beruhet. ### Section 220 [220] Das Recht gegen das Verbrechen in der Form der Rache (§. 102.) ist nur Recht *an sich*, nicht in der Form Rechtens, d. i. nicht in seiner Existenz gerecht. Statt der verletzten Parthey tritt das verletzte *Allgemeine* auf, das im Gerichte eigenthümliche Wirklichkeit hat, und übernimmt die Verfolgung und Ahndung des Verbrechens, welche damit die nur *subjective* und zufällige Wiedervergeltung durch Rache zu seyn aufhört und sich in die wahrhafte Versöhnung des Rechts mit sich selbst, in *Strafe* verwandelt, — in objectiver Rücksicht, als Versöhnung des durch Aufheben des Verbrechens sich selbst wiederherstellenden und damit als *gültig verwirklichenden* Gesetzes, und in subjectiver Rücksicht des Verbrechers, als *seines von ihm gewußten* und für ihn und zu *seinem Schutze gültigen Gesetzes*, in dessen Vollstreckung an ihm er somit selbst, die Befriedigung der Gerechtigkeit, nur die That des Seinigen, findet. ### Section 221 [221] Das Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft hat das Recht, *im Gericht zu stehen*, so wie die *Pflicht*, sich *vor Gericht zu stellen*, und sein streitiges Recht nur von dem Gericht zu nehmen. ### Section 222 [222] Vor den Gerichten erhält das Recht die Bestimmung, ein *erweisbares* seyn zu müssen. Der *Rechtsgang* setzt die Partheyen in den Stand, ihre Beweismittel und Rechtsgründe geltend zu machen, und den Richter sich in die Kenntniß der Sache zu setzen. Diese *Schritte* sind *selbst Rechte*, ihr Gang muß somit gesetzlich bestimmt seyn und sie machen auch einen wesentlichen Theil der theoretischen Rechtswissenschaft aus. ### Section 223 [223] Durch die Zersplitterung dieser Handlungen in immer mehr vereinzelte Handlungen und deren Rechte, die in sich keine Grenze enthält, tritt der Rechtsgang, an sich schon Mittel, als etwas Aeußerliches seinem Zwecke gegenüber. — Indem den Partheyen das Recht, solchen weitläuftigen Formalismus durchzumachen, der *ihr* Recht ist, zusteht, so ist, indem er ebenso zu einem Uebel und selbst Werkzeuge des Unrechts gemacht werden kann, es ihnen von Gerichtswegen, um die Partheyen und das Recht selbst als die substantielle Sache, worauf es ankommt, gegen den Rechtsgang und dessen Mißbrauch in Schutz zu nehmen, — zur Pflicht zu machen, einem einfachen Gerichte, (Schieds-Friedensgericht) und dem Versuche des Vergleichs sich zu unterwerfen, ehe sie zu jenem schreiten. Die *Billigkeit* enthält einen dem formellen Rechte aus moralischen oder andern Rücksichten geschehenden Abbruch, und bezieht sich zunächst auf den *Inhalt* des Rechtsstreits. Ein *Billigkeitsgerichtshof* aber wird die Bedeutung haben, daß er über den einzelnen Fall, ohne sich an die Formalitäten des Rechtsganges und insbesondere an die objectiven Beweismittel, wie sie gesetzlich gefaßt werden können, zu halten, so wie auch dem eigenen Interesse des einzelnen Falles als *dieses*, nicht im Interesse einer allgemeinen zu machenden gesetzlichen Disposition, entscheidet. ### Section 224 [224] Wie die öffentliche Bekanntmachung der Gesetze unter die Rechte des subjectiven Bewußtseyns fällt, (§. 215.) so auch die Möglichkeit, die *Verwirklichung* des Gesetzes im besondern Falle, nämlich den Verlauf von äußerlichen Handlungen, von Rechtsgründen u. s. f. zu kennen, indem dieser Verlauf an sich eine allgemein gültige Geschichte ist, und der Fall seinem besonderen Inhalte nach zwar nur das Interesse der Partheyen, der allgemeine Inhalt aber das Recht darin, und dessen Entscheidung das Interesse Aller betrifft, — *Oeffentlichkeit* der Rechtspflege. Deliberationen der Mitglieder des Gerichts über das zu fällende Urtheil unter sich sind Aeußerungen der noch *besondern* Meynungen und Ansichten, also ihrer Natur nach nichts öffentliches. ### Section 225 [225] In dem Geschäfte des Rechtsprechens als der Anwendung des Gesetzes auf den *einzelnen Fall* unterscheiden sich die *zwey* Seiten, *erstens* die Erkenntniß der Beschaffenheit des Falls nach seiner *unmittelbaren* Einzelnheit, ob ein Vertrag u. s. f. vorhanden, eine verletzende Handlung begangen, und wer deren Thäter sey, und im *peinlichen* Rechte die Reflexion als Bestimmung der Handlung nach ihrem *substantiellen*, verbrecherischen Charakter (§. 119. Anm.) — *zweytens* die Subsumtion des Falles unter das Gesetz der Wiederherstellung des Rechts, worunter im Peinlichen die Strafe begriffen ist. Die Entscheidungen über diese beyde verschiedenen Seiten sind verschiedene Funktionen. In der römischen Gerichtsverfassung kam die Unterscheidung dieser Functionen darin vor, daß der Prätor seine Entscheidung gab, *im Fall sich* die Sache so oder so verhalte, und daß er zur Untersuchung dieses Verhaltens einen besondern Judex bestellte. — Die Charakterisirung einer Handlung nach ihrer bestimmten verbrecherischen Qualität (ob z. B. ein Mord oder Tödtung) ist im englischen Rechtsverfahren, der Einsicht oder Willkühr des Anklägers überlassen und das Gericht kann keine andere Bestimmung fassen, wenn es jene unrichtig findet. ### Section 226 [226] Vornämlich die Leitung des ganzen Ganges der Untersuchung, dann der Rechtshandlungen der Partheyen, als welche selbst Rechte sind (§. 222.), dann auch die zweyte Seite des Rechtsurtheils (s. vorhg. §.) ist ein eigenthümliches Geschäft des juristischen Richters, für welchen als Organ des Gesetzes der Fall zur Möglichkeit der Subsumtion vorbereitet, d. i. aus seiner erscheinenden empirischen Beschaffenheit heraus, zur anerkannten Thatsache und zur allgemeinen Qualification erhoben worden seyn muß. ### Section 227 [227] Die erstere Seite, die Erkenntniß des Falles in seiner *unmittelbaren* Einzelnheit und seine Qualificirung enthält für sich kein Rechtsprechen. Sie ist eine Erkenntniß, wie sie *jedem gebildeten* Menschen zusteht. Insofern für die Qualification der Handlung das subjective Moment der Einsicht und Absicht des Handelnden (s. II. Th.) wesentlich ist, und der Beweis ohnehin nicht Vernunft- oder abstracte Verstandes-Gegenstände, sondern nur Einzelheiten, Umstände und Gegenstände sinnlicher Anschauung und subjectiver Gewißheit betrifft, daher keine absolut objective Bestimmung in sich enthält, so ist das Letzte in der Entscheidung die *subjective Ueberzeugung* und das Gewissen, (animi sententia), wie in Ansehung des Beweises, der auf Aussagen und Versicherungen anderer beruht, der Eyd die zwar subjective, aber letzte Bewährung ist. Bey dem in Rede stehenden Gegenstand ist es eine Hauptsache die Natur des *Beweisens*, auf welches es hier ankommt, ins Auge zu fassen und es von dem Erkennen und Beweisen anderer Art zu unterscheiden. Eine Vernunftbestimmung, wie der Begriff des Rechts selbst ist, zu beweisen, d. i. ihre Nothwendigkeit zu erkennen, erfordert eine andere Methode, als der Beweis eines geometrischen Lehrsatzes. Ferner bey Letzterem ist die Figur vom Verstande bestimmt und einem Gesetze gemäß bereits abstract gemacht; aber bey einem empirischen Inhalt, wie eine *Thatsache* ist, ist der Stoff des Erkennens die gegebene sinnliche Anschauung und die sinnliche subjective Gewißheit und das Aussprechen und Versichern von solcher, — woran nun das Schließen und Combiniren aus solchen Aussagen, Zeugnissen, Umständen u. dergl. thätig ist. Die objective Wahrheit, welche aus solchem Stoffe und der ihm gemäßen Methode, bey dem Versuche sie für sich objectiv zu bestimmen, auf *halbe Beweise* und in weiterer wahrhafter Consequenz, die zugleich eine formelle Inconsequenz in sich enthält, auf außerordentliche *Strafen* führt, hervorgehet, hat einen ganz andern Sinn, als die Wahrheit einer Vernunftbestimmung oder eines Satzes, dessen Stoff sich der Verstand bereits abstract bestimmt hat. Daß nun solche empirische Wahrheit einer Begebenheit zu erkennen, in der eigentlich juristischen Bestimmung eines Gerichts, daß in dieser eine eigenthümliche Qualität hiefür und damit ein ausschließendes Recht *an sich* und Nothwendigkeit liege, diß aufzuzeigen machte einen Hauptgesichtspunkt bey der Frage aus, inwiefern den förmlichen juristischen Gerichtshöfen das Urtheil über das Factum wie über die Rechtsfrage zuzuschreiben sey. ### Section 228 [228] Das Recht des Selbstbewußtseyns der Parthie ist im Richterspruch, nach der Seite daß er die *Subsumtion* des qualificirten Falles unter das Gesetz ist, in Ansehung des Gesetzes dadurch bewahrt, daß das Gesetz bekannt und damit das Gesetz der Parthei selbst, und in Ansehung der *Sumsumtion*, daß der Rechtsgang öffentlich ist. Aber in Ansehung der Entscheidung über den *besondern*, subjectiven und äußerlichen *Inhalt* der Sache, dessen Erkenntniß in die ersten der §. 225. angegebenen Seiten fällt, findet jenes Recht in dem *Zutrauen* zu der Subjectivität der Entscheidenden seine Befriedigung. Diß Zutrauen gründet sich vornemlich auf die Gleichheit der Parthie mit denselben nach ihrer Besonderheit, dem Stande, und dergleichen. Das Recht des Selbstbewußtseyns, das Moment der subjectiven *Freyheit*, kann als der substantielle Gesichtspunkt in der Frage über Nothwendigkeit der öffentlichen Rechtspflege und der sogenannten *Geschwornengerichte* angesehen werden. Auf ihn reducirt sich das Wesentliche, was in der Form der *Nützlichkeit* für diese Institutionen vorgebracht werden kann. Nach anderen Rücksichten und Gründen von diesen oder jenen Vortheilen oder Nachtheilen, kann herüber und hinüber gestritten werden, sie sind wie alle Gründe des Raisonnements secondär und nicht entscheidend, oder aber aus andern vielleicht höhern Sphären genommen. Daß die Rechtspflege an sich von rein juristischen Gerichten gut, vielleicht besser als mit andern Institutionen, ausgeübt werden *könne*, um diese Möglichkeit handelt es sich insofern nicht, als wenn sich auch diese Möglichkeit zur Wahrscheinlichkeit, ja selbst zur Nothwendigkeit steigern ließe, es von der andern Seite immer das *Recht des Selbstbewußtseyns* ist, welches dabey seine Ansprüche behält und sie nicht befriedigt findet. — Wenn die Kenntniß des Rechtes durch die Beschaffenheit dessen, was die Gesetze in ihrem Umfange ausmacht, ferner des Ganges der gerichtlichen Verhandlungen, und die Möglichkeit das Recht zu verfolgen, *Eigenthum* eines auch durch Terminologie, die für die, um deren Recht es geht, eine fremde Sprache ist, sich ausschließend machenden Standes ist, so sind die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft, die für die Subsistenz auf *ihre Thätigkeit*, *ihr eigenes Wissen und Wollen* angewiesen sind, gegen das nicht nur persönlichste und eigenste, sondern auch das substantielle und vernünftige darin, *das Recht*, *fremde* gehalten und unter *Vormundschaft*, selbst in eine Art von Leibeigenschaft gegen solchen Stand, gesetzt. Wenn sie wohl das Recht haben, im Gerichte leiblich, mit den *Füßen*, zugegen zu seyn, (in judicio *stare*) so ist diß wenig, wenn sie nicht *geistig*, mit ihrem eigenen *Wissen* gegenwärtig seyn sollen, und das Recht, das sie erlangen, bleibt ein äußerliches *Schicksal* für sie. ### Section 229 [229] In der Rechtspflege führt sich die bürgerliche Gesellschaft, in der sich die Idee in der Besonderheit verloren und in die Trennung des Innern und Aeußern auseinandergegangen ist, zu deren *Begriffe*, der Einheit des an sich seyenden Allgemeinen mit der subjectiven Besonderheit zurück, jedoch diese im einzelnen Falle und jenes in der Bedeutung des *abstracten* Rechts. Die Verwirklichung dieser Einheit in der Ausdehnung auf den ganzen Umfang der Besonderheit, zunächst als relativer Vereinigung, macht die Bestimmung der *Polizey*, und in beschränkter, aber concreter Totalität, die *Corporation* aus. ### Section 230 [230] C. Die Polizei und Corporation. Im System der Bedürfnisse ist die Subsistenz und das Wohl jedes Einzelnen als eine *Möglichkeit*, deren Wirklichkeit durch seine Willkühr und natürliche Besonderheit, eben so als durch das objective System der Bedürfnisse bedingt ist; durch die Rechtspflege wird die Verletzung des Eigenthums und der Persönlichkeit getilgt. Das *in der Besonderheit wirkliche* Recht enthält aber sowohl, daß die *Zufälligkeiten* gegen den einen und den anderen Zweck *aufgehoben* seyen, und die *ungestörte Sicherheit* der Person und des *Eigenthums* bewirkt, als daß die *Sicherung* der Subsistenz und des Wohls der Einzelnen, — daß das *besondere Wohl als Recht behandelt und verwirklicht* sey. ### Section 231 [231] a. *Die Polizey.* Die sichernde Macht des Allgemeinen bleibt zunächst, insofern für den einen oder anderen Zweck der besondere Wille noch das Princip ist, theils auf den Kreis der *Zufälligkeiten* beschränkt, theils eine *äußere Ordnung*. ### Section 232 [232] Außer den Verbrechen, welche die allgemeine Macht zu verhindern oder zur gerichtlichen Behandlung zu bringen hat, — der Zufälligkeit als Willkühr des Bösen, — hat die erlaubte Willkühr für sich rechtlicher Handlungen und des Privatgebrauchs des Eigenthums, auch äußerliche Beziehungen auf andere Einzelne, so wie auf sonstige öffentliche Veranstaltungen eines gemeinsamen Zwecks. Durch diese allgemeine Seite werden Privathandlungen eine Zufälligkeit, die aus meiner Gewalt tritt, und den andern zum Schaden und Unrecht gereichen kann oder gereicht. ### Section 233 [233] Diß ist zwar nur eine *Möglichkeit* des Schadens, aber daß die Sache nichts schadet, ist als eine Zufälligkeit gleichfalls nicht mehr; diß ist die Seite des *Unrechts*, die in solchen Handlungen liegt, somit der letzte Grund der polizeylichen Strafgerechtigkeit. ### Section 234 [234] Die Beziehungen des äußerlichen Daseyns fallen in die Verstandes-Unendlichkeit; es ist daher keine Grenze *an sich* vorhanden, was schädlich oder nicht schädlich, auch in Rücksicht auf Verbrechen, was verdächtig oder unverdächtig sey, was zu verbieten oder zu beaufsichtigen, oder mit Verboten, Beaufsichtigung und Verdacht, Nachfrage und Rechenschaftgebung verschont zu lassen sey. Es sind die Sitten, der Geist der übrigen Verfassung, der jedesmalige Zustand, die Gefahr des Augenblicks u. s. f., welche die näheren Bestimmungen geben. ### Section 235 [235] In der unbestimmten Vervielfältigung und Verschränkung der täglichen Bedürfnisse, ergeben sich in Rücksicht auf die *Herbeischaffung* und den *Umtausch der Mittel* ihrer Befriedigung, auf deren ungehinderte Möglichkeit sich jeder verläßt, so wie in Rücksicht der darüber so sehr als möglich abzukürzenden Untersuchungen und Verhandlungen, Seiten, die ein gemeinsames Interesse sind, und zugleich für *Alle* das Geschäft *von Einem*, — und Mittel und Veranstaltungen, welche für gemeinschaftlichen Gebrauch seyn können. Diese *allgemeinen Geschäfte* und *gemeinnützigen Veranstaltungen* fodern die Aufsicht und Vorsorge der öffentlichen Macht. ### Section 236 [236] Die verschiedenen Interessen der Producenten und Consumenten können in Collision mit einander kommen, und wenn sich zwar das richtige Verhältniß im *Ganzen* von selbst herstellt, so bedarf die Ausgleichung auch einer über beyden stehenden mit Bewußtseyn vorgenommenen Regulirung. Das Recht zu einer solchen für das Einzelne (z. B. Taxation der Artikel der gemeinsten Lebensbedürfnisse) liegt darin, daß das öffentliche Ausstellen von Waaren, die von ganz allgemeinem, alltäglichen Gebrauche sind, nicht sowohl einem Individuum als solchen, sondern ihm als Allgemeinen, dem Publicum angeboten werden, dessen Recht, nicht betrogen zu werden, und die Untersuchung der Waaren, als ein gemeinsames Geschäft von einer öffentlichen Macht vertreten und besorgt werden kann. — Vornemlich aber macht die Abhängigkeit großer Industriezweige von auswärtigen Umständen und entfernten Combinationen, welche die an jene Sphären angewiesenen und gebundenen Individuen in ihrem Zusammenhang nicht übersehen können, eine allgemeine Vorsorge und Leitung nothwendig. Gegen die Freyheit des Gewerbes und Handels in der bürgerlichen Gesellschaft ist das andere Extrem die Versorgung, so wie die Bestimmung der Arbeit Aller durch öffentliche Veranstaltung, — wie etwa auch die alte Arbeit der Pyramiden und der andern ungeheuren, ägyptischen und asiatischen Werke, welche für öffentliche Zwecke ohne die Vermittlung der Arbeit des Einzelnen durch seine besondere Willkühr und sein besonderes Interesse hervorgebracht wurden. Dieses Interesse ruft jene Freyheit gegen die höhere Regulirung an, bedarf aber, jemehr es blind in den selbstsüchtigen Zweck vertieft, um so mehr einer solchen, um zum Allgemeinen zurückgeführt zu werden, und um die gefährlichen Zuckungen und die Dauer des Zwischenraumes, in welchem sich die Collisionen auf dem Wege bewußtloser Nothwendigkeit ausgleichen sollen, abzukürzen und zu mildern. ### Section 237 [237] Wenn nun die Möglichkeit der Theilnahme an dem allgemeinen Vermögen für die Individuen vorhanden und durch die öffentliche Macht gesichert ist, so bleibt sie, ohnehin daß diese Sicherung unvollständig bleiben muß, noch von der subjectiven Seite den Zufälligkeiten unterworfen und um so mehr, je mehr sie Bedingungen der Geschicklichkeit, Gesundheit, Capital u. s. w. voraussetzt. ### Section 238 [238] Zunächst ist die Familie das substantielle Ganze, dem die Vorsorge für diese besondere Seite des Individuums sowohl in Rücksicht der Mittel und Geschicklichkeiten, um aus dem allgemeinen Vermögen sich erwerben zu können, als auch seiner Subsistenz und Versorgung im Falle eintretender Unfähigkeit, angehört. Die bürgerliche Gesellschaft reißt aber das Individuum aus diesem Bande heraus, entfremdet dessen Glieder einander, und anerkennt sie als selbstständige Personen; sie substituirt ferner statt der äußern unorganischen Natur und des väterlichen Bodens, in welchem der Einzelne seine Subsistenz hatte, den ihrigen, und unterwirft das Bestehen der ganzen Familie selbst, der Abhängigkeit von ihr, der Zufälligkeit. So ist das Individuum Sohn der bürgerlichen Gesellschaft geworden, die eben so sehr Ansprüche an ihn, als er Rechte auf sie hat. ### Section 239 [239] Sie hat in diesem Charakter der *allgemeinen Familie* die Pflicht und das Recht gegen die *Willkühr* und Zufälligkeit der *Eltern*, auf die *Erziehung*, insofern sie sich auf die Fähigkeit, Mitglied der Gesellschaft zu werden, beziehet, vornemlich wenn sie nicht von den Eltern selbst, sondern von andern zu vollenden ist, Aufsicht und Einwirkung zu haben, — imgleichen insofern gemeinsame Veranstaltungen dafür gemacht werden können, diese zu treffen. ### Section 240 [240] Gleicherweise hat sie die Pflicht und das Recht über die, welche durch Verschwendung die Sicherheit ihrer und ihrer Familie Subsistenz vernichten, in Vormundschaft zu nehmen und an ihrer Stelle den Zweck der Gesellschaft und den ihrigen auszuführen. ### Section 241 [241] Aber eben so als die Willkühr, können zufällige, physische und in den äußern Verhältnissen (§. 200.) liegende Umstände, Individuen zur *Armuth* herunter bringen, einem Zustande, der ihnen die Bedürfnisse der bürgerlichen Gesellschaft läßt, und der, indem sie ihnen zugleich die natürlichen Erwerbmittel (§. 217.) entzogen und das weitere Band der Familie als eines Stammes aufhebt, (§. 281.) dagegen sie aller Vortheile der Gesellschaft, Erwerbsfähigkeit von Geschicklichkeiten und Bildung überhaupt, auch der Rechtspflege, Gesundheitssorge, selbst oft des Trostes der Religion, u. s. f. mehr oder weniger verlustig macht. Die allgemeine Macht übernimmt die Stelle der Familie bey den *Armen*, eben so sehr in Rücksicht ihres unmittelbaren Mangels, als der Gesinnung der Arbeitsscheu, Bösartigkeit, und der weitern Laster, die aus solcher Lage und dem Gefühl ihres Unrechts entspringen. ### Section 242 [242] Das Subjective der Armuth und überhaupt der Noth aller Art, der schon in seinem Naturkreise jedes Individuum ausgesetzt ist, erfordert auch eine *subjective* Hülfe eben so in Rücksicht der *besonderen* Umstände als des Gemüths und der *Liebe*. Hier ist der Ort, wo bey aller allgemeinen Veranstaltung, die *Moralität* genug zu thun findet. Weil aber diese Hülfe für sich und in ihren Wirkungen von der Zufälligkeit abhängt, so geht das Streben der Gesellschaft dahin, in der Nothdurft und ihrer Abhilfe das Allgemeine herauszufinden und zu veranstalten, und jene Hülfe entbehrlicher zu machen. Das Zufällige des Almosens, der Stiftungen, wie des Lampenbrennens bey Heiligenbildern u. s. f. wird ergänzt durch öffentliche Armen-Anstalten, Krankenhäuser, Straßenbeleuchtung u. s. w. Der Mildthätigkeit bleibt noch genug für sich zu thun übrig, und es ist eine falsche Ansicht, wenn sie der *Besonderheit* des Gemüths und der *Zufälligkeit* ihrer Gesinnung und Kenntniß diese Abhilfe der Noth allein vorbehalten wissen will, und sich durch die *verpflichtenden* allgemeinen Anordnungen und Gebote verletzt und gekränkt fühlt. Der öffentliche Zustand ist im Gegentheil für um so vollkommener zu achten, je weniger dem Individuum für sich nach seiner besondern Meynung, in Vergleich mit dem, was auf allgemeine Weise veranstaltet ist, zu thun übrig bleibt. ### Section 243 [243] Wenn die bürgerliche Gesellschaft sich in ungehinderter Wirksamkeit befindet, so ist sie innerhalb ihrer selbst in *fortschreitender Bevölkerung und Industrie* begriffen. — Durch die Verallgemeinerung des Zusammenhangs der Menschen durch ihre Bedürfnisse, und der Weisen, die Mittel für diese zu bereiten und herbeyzubringen, vermehrt sich die *Anhäufung der Reichthümer*, denn aus dieser gedoppelten Allgemeinheit wird der größte Gewinn gezogen, — auf der einen Seite, wie auf der andern Seite die *Vereinzelung und Beschränktheit* der besondern Arbeit und damit die *Abhängigkeit und Noth* der an diese Arbeit gebundenen Classe, womit die Unfähigkeit der Empfindung und des Genusses der weitern Freyheiten und besonders der geistigen Vortheile der bürgerlichen Gesellschaft zusammenhängt. ### Section 244 [244] Das Herabsinken einer großen Masse unter das Maaß einer gewissen Subsistenzweise, die sich von selbst als die für ein Mitglied der Gesellschaft nothwendige regulirt, — und damit zum Verluste des Gefühls des Rechts, der Rechtlichkeit und der Ehre, durch eigene Thätigkeit und Arbeit zu bestehen, — bringt die Erzeugung des *Pöbels* hervor, die hinwiederum zugleich die größere Leichtigkeit, unverhältnißmäßige Reichthümer in wenige Hände zu concentriren mit sich führt. ### Section 245 [245] Wird der reichern Klasse die directe Last aufgelegt, oder es wären in anderem öffentlichen Eigenthum (reichen Hospitälern, Stiftungen, Klöstern) die directen Mittel vorhanden, die der Armuth zugehende Masse auf dem Stande ihrer ordentlichen Lebensweise zu erhalten, so würde die Subsistenz der Bedürftigen gesichert, ohne durch die Arbeit vermittelt zu seyn, was gegen das Princip der bürgerlichen Gesellschaft und des Gefühls ihrer Individuen von ihrer Selbstständigkeit und Ehre wäre, oder sie würde durch Arbeit (durch Gelegenheit dazu) vermittelt, so würde die Menge der Productionen vermehrt, in deren Ueberfluß und dem Mangel der verhältnißmäßigen selbst productiven Consumenten, gerade das Uebel bestehet, das auf beyde Weisen sich nur vergrößert. Es kommt hierin zum Vorschein, daß bey dem *Uebermaße des Reichthums*, die bürgerliche Gesellschaft *nicht reich genug* ist, d. h. an dem ihr eigenthümlichen Vermögen nicht genug besitzt, dem Uebermaße der Armuth und der Erzeugung des Pöbels zu steuern. Diese Erscheinungen lassen sich im Großen an *Englands* Beyspiel studiren, so wie näher die Erfolge, welche die Armentaxe, unermeßliche Stiftungen und eben so unbegränzte Privatwohlthätigkeit, vor allem aus dabey das Aufheben der Corporationen gehabt haben. Als das directeste Mittel hat sich daselbst (vornemlich in Schottland) gegen Armuth sowohl, als insbesondere gegen die Abwerfung der Scham und Ehre, der subjectiven Basen der Gesellschaft, und gegen die Faulheit und Verschwendung u. s. f. woraus der Pöbel hervorgehet, diß erprobt, die Armen ihrem Schicksal zu überlassen und sie auf den öffentlichen Bettel anzuweisen. ### Section 246 [246] Durch diese ihre Dialektik wird die bürgerliche Gesellschaft über sich hinausgetrieben, zunächst *diese bestimmte* Gesellschaft, um außer ihr in andern Völkern, die ihr an den Mitteln, woran sie Ueberfluß hat, oder überhaupt an Kunstfleiß u. s. f. nachstehen, Consumenten und damit die nöthigen Subsistenzmittel zu suchen. ### Section 247 [247] Wie für das Princip des Familienlebens die Erde, fester *Grund und Boden*, Bedingung ist, so ist für die Industrie das nach Außen sie belebende natürliche Element, das *Meer*. In der Sucht des Erwerbs, dadurch, daß sie ihn der Gefahr aussetzt, erhebt sie sich zugleich über ihn und versetzt das Festwerden an der Erdscholle und den begränzten Kreisen des bürgerlichen Lebens, seine Genüsse und Begierden, mit dem Elemente der Flüssigkeit, der Gefahr und des Unterganges. So bringt sie ferner durch diß größte Medium der Verbindung entfernte Länder in die Beziehung des Verkehrs, eines den Vertrag einführenden rechtlichen Verhältnisses, in welchem Verkehr sich zugleich das größte Bildungsmittel, und der Handel seine welthistorische Bedeutung findet. Daß die Flüsse *keine natürliche* Grenzen sind, für welche sie in neuern Zeiten haben sollen geltend gemacht werden, sondern sie und ebenso die Meere vielmehr die Menschen verbinden, daß es ein unrichtiger Gedanke ist, wenn *Horaz* sagt (Carm. I. 3.): — — deus *abscidit* Prudens Oceano dissociabili Terras, — — zeigen nicht nur die Bassins der Flüsse, die von einem Stamme oder Volke bewohnt werden, sondern auch z. B. die sonstigen Verhältnisse Griechenlands, Joniens und Großgriechenlands, — Bretagne's und Brittaniens, Dänemarks und Norwegens, Schwedens, Finnlands, Livlands u. s. f., — vornemlich auch im Gegensatze des geringern Zusammenhangs der Bewohner des Küstenlandes mit denen des innern Landes. — Welches Bildungsmittel aber in dem Zusammenhange mit dem Meere liegt, dafür vergleiche man das Verhältniß der Nationen, in welchen der Kunstfleiß aufgeblüht ist, zum Meere, mit denen, die sich die Schiffahrt untersagt, und wie die Egypter, die Indier, in sich verdumpft und in den fürchterlichsten und schmählichsten Aberglauben versunken sind, und wie alle große, in sich strebende Nationen sich zum Meere drängen. ### Section 248 [248] Dieser erweiterte Zusammenhang bietet auch das Mittel der *Kolonisation*, zu welcher — einer sporadischen oder systematischen — die ausgebildete bürgerliche Gesellschaft getrieben wird, und wodurch sie theils einem Theil ihrer Bevölkerung in einem neuen Boden die Rückkehr zum Familienprincip, theils sich selbst damit einen neuen Bedarf und Feld ihres Arbeitsfleißes verschafft. ### Section 249 [249] Die polizeyliche Vorsorge verwirklicht und erhält zunächst das Allgemeine, welches in der Besonderheit der bürgerlichen Gesellschaft enthalten ist, als *eine äußere Ordnung und Veranstaltung* zum Schutz und Sicherheit der Massen von besondern Zwecken und Interessen, als welche in diesem Allgemeinen ihr Bestehen haben, so wie sie als höhere Leitung Vorsorge für die Interessen (§. 246.), die über diese Gesellschaft hinausführen, trägt. Indem nach der Idee die Besonderheit selbst dieses Allgemeine, das in ihren immanenten Interessen ist, zum Zweck und Gegenstand ihres Willens und ihrer Thätigkeit macht, so *kehrt* das Sittliche als ein immanentes in die bürgerliche Gesellschaft *zurück*; diß macht die Bestimmung der *Corporation* aus. ### Section 250 b. Die Corporation. [250] Der *ackerbauende Stand* hat an der Substantialität seines Familien- und Naturlebens in ihm selbst unmittelbar sein concretes Allgemeines, in welchem er lebt, der *allgemeine Stand* hat in seiner Bestimmung das Allgemeine für sich zum Zwecke seiner Thätigkeit und zu seinem Boden. Die Mitte zwischen beyden, der Stand des Gewerbes, ist auf das *Besondere* wesentlich gerichtet und ihm ist daher vornemlich die Corporation eigenthümlich. ### Section 251 [251] Das Arbeitswesen der bürgerlichen Gesellschaft zerfällt nach der Natur seiner Besonderheit in verschiedene Zweige. Indem solches an sich Gleiche der Besonderheit als *Gemeinsames* in der *Genossenschaft* zur Existenz kommt, faßt und bethätigt der auf sein Besonderes gerichtete, *selbstsüchtige* Zweck zugleich sich als allgemeinen, und das Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft ist, nach seiner *besondern Geschicklichkeit* Mitglied der Corporation, deren allgemeiner Zweck damit ganz *concret* ist und keinen weitern Umfang hat, als der im Gewerbe, dem eigenthümlichen Geschäfte und Interesse, liegt. ### Section 252 [252] Die Corporation hat nach dieser Bestimmung unter der Aufsicht der öffentlichen Macht, das Recht, ihre eigenen innerhalb ihrer eingeschlossenen Interessen zu besorgen, Mitglieder nach der objectiven Eigenschaft ihrer Geschicklichkeit und Rechtschaffenheit, in einer durch den allgemeinen Zusammenhang sich bestimmenden Anzahl anzunehmen und für die ihr Angehörigen die Sorge gegen die besondern Zufälligkeiten, so wie für die Bildung zur Fähigkeit, ihr zugetheilt zu werden, zu tragen — überhaupt für sie als *zweite* Familie einzutreten, welche Stellung für die allgemeine, von den Individuen und ihrer besondern Nothdurft entferntere bürgerliche Gesellschaft unbestimmter bleibt. Der Gewerbsmann ist verschieden vom Tagelöhner, wie von dem der zu einem einzelnen zufälligen Dienst bereit ist. Jener, der *Meister*, oder der es werden will, ist Mitglied der Genossenschaft nicht für einzelnen zufälligen Erwerb, sondern für den *ganzen* Umfang, das Allgemeine seiner besondern Subsistenz. — *Privilegien* als Rechte eines in eine Corporation gefaßten Zweigs der bürgerlichen Gesellschaft, und eigentliche Privilegien nach ihrer Etymologie, unterscheiden sich dadurch von einander, daß die letztern Ausnahmen vom allgemeinen Gesetze nach Zufälligkeit sind, jene aber nur gesetzlich gemachte Bestimmungen, die in der *Natur der Besonderheit* eines wesentlichen Zweigs der Gesellschaft selbst liegen. ### Section 253 [253] In der Corporation *hat* die Familie nicht nur ihren festen Boden als die durch *Befähigung* bedingte *Sicherung* der Subsistenz, ein festes *Vermögen* (§. 170.), sondern beydes ist auch *anerkannt*, so daß das Mitglied einer Corporation seine Tüchtigkeit und sein ordentliches Aus- und Fortkommen, daß es Etwas ist, durch keine weitere *äußere Bezeigungen* darzulegen nöthig hat. So ist auch anerkannt, daß es einem Ganzen, das selbst ein Glied der allgemeinen Gesellschaft ist, angehört und für den uneigennützigern Zweck dieses Ganzen Interesse und Bemühung hat: — es hat so in seinem *Stande seine Ehre*. Die Institution der Corporation entspricht durch ihre Sicherung des Vermögens insofern der Einführung des Ackerbaues und des Privateigenthums in einer andern Sphäre (§. 203. Anm.) — Wenn über Luxus und Verschwendungssucht der Gewerbtreibenden Klassen, womit die Erzeugung des Pöbels (§. 244.) zusammenhängt, Klagen zu erheben sind, so ist bei den andern Ursachen (z. B. das immer mehr mechanisch werdende der Arbeit) — der *sittliche* Grund, wie er im Obigen liegt, nicht zu übersehen. Ohne Mitglied einer berechtigten Corporation zu seyn, (und nur als berechtigt ist ein Gemeinsames eine Corporation) ist der Einzelne ohne *Standesehre*, durch seine Isolirung auf die selbstsüchtige Seite des Gewerbs reducirt, seine Subsistenz und Genuß nichts *Stehendes*. Er wird somit *seine Anerkennung* durch die äußerlichen Darlegungen seines Erfolgs in seinem Gewerbe zu erreichen suchen, — Darlegungen, welche unbegränzt sind, weil seinem Stande gemäß zu leben nicht stattfindet, da der Stand nicht existirt — denn nur das Gemeinsame *existirt* in der bürgerlichen Gesellschaft, was gesetzlich constituirt und anerkannt ist — sich also auch keine ihm angemessene allgemeinere Lebensweise macht. — In der Corporation verliert die Hülfe, welche die Armuth empfängt, ihr Zufälliges, so wie ihr mit Unrecht Demüthigendes, und der Reichthum in seiner Pflicht gegen seine Genossenschaft, den Hochmuth und den Neid, den er, und zwar jenen in seinem Besitzer, diesen in den Andern erregen kann, — die Rechtschaffenheit erhält ihre wahrhafte Anerkennung und Ehre. ### Section 254 [254] In der Corporation liegt nur insofern eine Beschränkung des sogenannten *natürlichen Rechts*, seine Geschicklichkeit auszuüben und damit zu erwerben, was zu erwerben ist, als sie darin zur Vernünftigkeit bestimmt, nemlich von der eigenen Meynung und Zufälligkeit, der eigenen Gefahr wie der Gefahr für andere, befreyt, anerkannt, gesichert und zugleich zur bewußten Thätigkeit für einen gemeinsamen Zweck erhoben wird. ### Section 255 [255] Zur *Familie* macht die *Corporation* die zweyte, die in der bürgerlichen Gesellschaft gegründete *sittliche* Wurzel des Staats aus. Die erstere enthält die Momente der subjectiven Besonderheit und der objectiven Allgemeinheit in *substantieller* Einheit; die zweyte aber diese Momente, die zunächst in der bürgerlichen Gesellschaft zur in sich *reflectirten* Besonderheit des Bedürfnisses und Genusses und zur *abstracten* rechtlichen Allgemeinheit entzweyt sind, auf innerliche Weise vereinigt, so daß in dieser Vereinigung das besondere Wohl als Recht und verwirklicht ist. Heiligkeit der Ehe, und die Ehre in der Corporation sind die zwey Momente, um welche sich die Desorganisation der bürgerlichen Gesellschaft dreht. ### Section 256 [256] Der Zweck der Corporation als beschränkter und endlicher hat seine Wahrheit, — so wie die in der polizeylichen äußerlichen Anordnung vorhandene Trennung und deren relative Identität, — in dem an und für sich *allgemeinen Zwecke* und dessen absoluter Wirklichkeit; die Sphäre der bürgerlichen Gesellschaft geht daher in den *Staat* über. Stadt und Land, jene der Sitz des bürgerlichen Gewerbes, der in sich aufgehenden und vereinzelnden Reflexion, — dieses der Sitz der auf der Natur ruhenden Sittlichkeit, — die im Verhältniß zu anderen rechtlichen Personen ihre Selbsterhaltung vermittelnden Individuen, und die Familie, machen die beyden noch ideellen Momente überhaupt aus, aus denen der Staat als ihr wahrhafter *Grund hervorgehet*. — Diese Entwickelung der unmittelbaren Sittlichkeit durch die Entzweyung der bürgerlichen Gesellschaft hindurch, zum Staate, der als ihren wahrhaften Grund sich zeigt, und nur eine solche Entwickelung ist der *wissenschaftliche Beweis* des Begriffs des Staats. — Weil im Gange des wissenschaftlichen Begriffes der Staat als *Resultat* erscheint, indem er sich als *wahrhafter Grund* ergiebt, so *hebt* jene *Vermittelung* und jener Schein sich eben so sehr zur *Unmittelbarkeit* auf. In der Wirklichkeit ist darum der *Staat* überhaupt vielmehr das Erste, innerhalb dessen sich erst die Familie zur bürgerlichen Gesellschaft ausbildet, und es ist die Idee des Staates selbst, welche sich in diese beyden Momente dirimirt; in der Entwickelung der bürgerlichen Gesellschaft gewinnt die sittliche Substanz ihre *unendliche* Form, welche die beyden Momente in sich enthält: 1) der unendlichen *Unterscheidung* bis zum für-sich-seyenden Insichseyn des Selbstbewußtseyns, und 2) der Form der *Allgemeinheit*, welche in der Bildung ist, der Form des *Gedankens*, wodurch der Geist sich in Gesetzen und Institutionen, seinem gedachten Willen, als *organische* Totalität objectiv und wirklich ist. ### Section 257 Dritter Abschnitt. Der Staat. [257] Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee, — der sittliche Geist, als der *offenbare*, sich selbst deutliche, substantielle Wille, der sich denkt und weiß und das was er weiß, und insofern er es weiß, vollführt. An der *Sitte* hat er seine unmittelbare, und an dem *Selbstbewußtseyn* des Einzelnen, dem Wissen und Thätigkeit desselben seine vermittelte Existenz, so wie dieses durch die Gesinnung in ihm, als seinem Wesen, Zweck und Produkte seiner Thätigkeit, seine *substantielle Freyheit* hat. Die Penaten sind die inneren, *untern* Götter, der *Volksgeist* (Athene) das sich *wissende* und *wollende* Göttliche; die *Pietät* die Empfindung und in Empfindung sich benehmende Sittlichkeit — die *politische Tugend* das Wollen des an und für sich seyenden gedachten Zweckes. ### Section 258 [258] Der Staat ist als die Wirklichkeit des substantiellen *Willens*, die er in dem zu seiner Allgemeinheit erhobenen besondern *Selbstbewußtseyn* hat, das an und für sich *Vernünftige*. Diese substantielle Einheit ist absoluter unbewegter Selbstzweck, in welchem die Freyheit zu ihrem höchsten Recht kommt, so wie dieser Endzweck das höchste Recht gegen die Einzelnen hat, deren *höchste Pflicht* es ist, Mitglieder des Staats zu seyn. Wenn der Staat mit der bürgerlichen Gesellschaft verwechselt und seine Bestimmung in die Sicherheit und den Schutz des Eigenthums und der persönlichen Freyheit gesetzt wird, so ist das *Interesse* der *Einzelnen als solcher* der letzte Zweck, zu welchem sie vereinigt sind, und es folgt hieraus eben so, daß es etwas beliebiges ist, Mitglied des Staates zu seyn. — Er hat aber ein ganz anderes Verhältniß zum Individuum; indem er objectiver Geist ist, so hat das Individuum selbst nur Objectivität, Wahrheit und Sittlichkeit, als es ein Glied desselben ist. Die *Vereinigung* als solche ist selbst der wahrhafte Inhalt und Zweck, und die Bestimmung der Individuen ist ein allgemeines Leben zu führen; ihre weitere besondere Befriedigung, Thätigkeit, Weise des Verhaltens hat dieß Substantielle und Allgemeingültige zu seinem Ausgangspunkte und Resultate. — Die Vernünftigkeit bestehet, abstract betrachtet, überhaupt in der sich durchdringenden Einheit der Allgemeinheit und der Einzelnheit, und hier concret dem Inhalte nach in der Einheit der objectiven Freyheit d. i. des allgemeinen substantiellen Willens und der subjectiven Freyheit als des individuellen Wissens und seines besondere Zwecke suchenden Willens — und deswegen der Form nach in einem nach gedachten, d. h. *allgemeinen* Gesetzen und Grundsätzen sich bestimmenden Handeln. — Diese Idee ist das an und für sich ewige und nothwendige Seyn des Geistes. — Welches nun aber der *historische* Ursprung des Staates überhaupt, oder vielmehr jedes besonderen Staates, seiner Rechte und Bestimmungen sey oder gewesen sey, ob er zuerst aus patriarchalischen Verhältnissen, aus Furcht oder Zutrauen, aus der Corporation u. s. f. hervorgegangen, und wie sich das, worauf sich solche Rechte gründen, im Bewußtseyn als göttliches, positives Recht, oder Vertrag, Gewohnheit und sofort gefaßt und befestigt habe, geht die Idee des Staates selbst nicht an, sondern ist in Rücksicht auf das wissenschaftliche Erkennen, von dem hier allein die Rede ist, als die Erscheinung eine historische Sache; in Rücksicht auf die Autorität eines wirklichen Staates, insofern sie sich auf Gründe einläßt, sind diese aus den Formen des in ihm gültigen Rechts genommen. — Die philosophische Betrachtung hat es nur mit dem Inwendigen von Allem diesem, dem *gedachten Begriffe* zu thun. In Ansehung des Aufsuchens dieses Begriffes hat *Rousseau* das Verdienst gehabt, ein Prinzip, das nicht nur seiner Form nach, (wie etwa der Socialitätstrieb, die göttliche Autorität) sondern dem Inhalte nach *Gedanke* ist, und zwar das *Denken* selbst ist, nämlich den *Willen* als Prinzip des Staats aufgestellt zu haben. Allein indem er den Willen nur in bestimmter Form des *einzelnen* Willens (wie nachher auch Fichte) und den allgemeinen Willen, nicht als das an und für sich Vernünftige des Willens, sondern nur als das *Gemeinschaftliche*, das aus diesem einzelnen *Willen als bewußtem* hervorgehe, faßte; so wird die Vereinigung der Einzelnen im Staat zu einem *Vertrag*, der somit ihre Willkühr, Meynung und beliebige, ausdrückliche Einwilligung zur Grundlage hat, und es folgen die weitern bloß verständigen, das an und für sich seyende Göttliche und dessen absolute Autorität und Majestät zerstörenden Consequenzen. Zur Gewalt gediehen, haben diese Abstractionen deswegen wohl einerseits das, seit wir vom Menschengeschlechte wissen, erste ungeheure Schauspiel hervorgebracht, die Verfassung eines großen wirklichen Staates mit Umsturz alles Bestehenden und Gegebenen, nun ganz von Vorne und vom *Gedanken* anzufangen, und ihr bloß das *vermeynte Vernünftige* zur Basis geben zu *wollen*, andererseits, weil es nur ideenlose Abstractionen sind, haben sie den Versuch zur fürchterlichsten und grellsten Begebenheit gemacht. — Gegen das Prinzip des einzelnen Willens ist an den Grundbegriff zu erinnern, daß der objective Wille das an sich in seinem *Begriffe* Vernünftige ist, ob es von Einzelnen erkannt und von ihrem Belieben gewollt werde oder nicht; — daß das Entgegengesetzte, die Subjectivität der Freyheit, das Wissen und Wollen, die in jenem Prinzip *allein* festgehalten ist, nur das *eine*, darum einseitige Moment der *Idee des vernünftigen* Willens enthält, der diß nur dadurch ist, daß er eben so an sich, als daß er für sich ist. — Das andere Gegentheil von dem Gedanken, den Staat in der Erkenntniß als ein für sich vernünftiges zu fassen, ist, die *Aeusserlichkeit* der Erscheinung, der Zufälligkeit der Noth, der Schutzbedürftigkeit, der Stärke, des Reichthums u. s. f. nicht als Momente der historischen Entwickelung, sondern für die *Substanz* des Staates zu nehmen. Es ist hier gleichfalls die Einzelnheit der Individuen, welche das Prinzip des Erkennens ausmacht, jedoch nicht einmal der *Gedanke* dieser Einzelnheit, sondern im Gegentheil die empirischen Einzelnheiten nach ihren zufälligen Eigenschaften, Kraft und Schwäche, Reichthum und Armuth u. s. f. Solcher Einfall, das an und für sich *Unendliche und Vernünftige* im Staat zu übersehen und den Gedanken aus dem Auffassen seiner innern Natur zu *verbannen*, ist wohl nie so unvermischt aufgetreten, als in Herrn v. Hallers Restauration der Staatswissenschaft, — *unvermischt*, denn in allen Versuchen, das Wesen des Staats zu fassen, wenn auch die Prinzipien noch so einseitig oder oberflächlich sind, führt diese Absicht selbst, den Staat zu *begreifen*, Gedanken, allgemeine Bestimmungen mit sich; hier aber ist mit Bewußtseyn auf den vernünftigen Inhalt, der der Staat ist, und auf die Form des Gedankens nicht nur Verzicht gethan, sondern es wird gegen das eine und gegen das Andere mit leidenschaftlicher Hitze gestürmt. Einen Theil der, wie Hr. v. Haller versichert, ausgebreiteten Wirkung seiner Grundsätze, verdankt diese *Restauration* wohl dem Umstande, daß er in der Darstellung *aller Gedanken* sich abzuthun gewußt, und das Ganze so aus Einem Stücke gedankenlos zu halten gewußt hat, denn auf diese Weise fällt die Verwirrung und Störung hinweg, welche den Eindruck einer Darstellung schwächt, in der unter das Zufällige Anmahnung an das Substantielle, unter das bloß Empirische und Aeusserliche eine Erinnerung an das Allgemeine und Vernünftige gemischt, und so in der Sphäre des Dürftigen und Gehaltlosen an das Höhere Unendliche erinnert wird. — *Consequent* ist darum diese Darstellung gleichfalls, denn indem statt des Substantiellen die Sphäre des Zufälligen als das Wesen des Staats genommen wird, so besteht die Consequenz bey solchem Inhalt, eben in der völligen Inconsequenz einer Gedankenlosigkeit, die sich ohne Rückblick fortlaufen läßt und sich in dem Gegentheil dessen, was sie so eben gebilligt, eben so gut zu Hause findet. \*) \*) Das genannte Buch ist um des angegebenen Charakters willen von origineller Art. Der Unmuth des Verf. könnte für sich etwas edles haben, indem derselbe sich an den vorhin erwähnten, von *Rousseau* vornemlich ausgegangenen falschen Theorien und hauptsächlich an deren versuchter Realisirung entzündet hat: Aber der Hr. v. Haller hat sich, um sich zu retten, in ein Gegentheil geworfen, das ein völliger Mangel an Gedanken ist, und bey dem deswegen von Gehalt nicht die Rede seyn kann; — nämlich in den bittersten Haß gegen alle *Gesetze*, *Gesetzgebung*, *alles förmlich und gesetzlich bestimmte Rechte*. Der Haß des Gesetzes, gesetzlich bestimmten *Rechts* ist das Schiboleth, an dem sich der Fanatismus, der Schwachsinn, und die Heucheley der guten Absichten offenbaren und unfehlbar zu erkennen geben, was sie sind, sie mögen sonst Kleider umnehmen welche sie wollen. — Eine Originalität, wie die von Hallersche, ist immer eine merkwürdige Erscheinung und für diejenigen meiner Leser, welche das Buch noch nicht kennen, will ich einiges zur Probe anführen. Nachdem Hr. v. H. (Seite 342 ff. 1. Bd.) seinen Hauptgrundsatz aufgestellt, „daß nämlich wie im *Unbelebten*, das Größere das Kleinere, das Mächtige das Schwache verdrängt, u. s. f. so auch unter den *Thieren*, und dann unter den Menschen dasselbe Gesetz, unter edleren Gestalten (oft wohl auch unter unedlen?) wiederkomme," und „daß diß also die ewige *unabänderliche* Ordnung Gottes sey, daß der *Mächtigere* herrsche, herrschen müsse und immer herrschen werde;" — man sieht schon hieraus und eben so aus dem Folgenden, in welchem Sinne hier die *Macht* gemeynt ist, nicht die Macht des Gerechten und Sittlichen, sondern die zufällige Naturgewalt; — so belegt er diß nun weiterhin, und unter anderen Gründen auch damit (S. 365 f.) daß die Natur es mit bewundernswürdiger Weisheit also geordnet, daß gerade das Gefühl *eigener Ueberlegenheit* unwiderstehlich den Charakter veredelt und die Entwickelung eben derjenigen Tugenden begünstigt, welche für die Untergebenen am nothwendigsten sind. Er fragt mit vieler schulrhetorischen Ausführung, ob es im Reiche der Wissenschaften die Starken oder Schwachen sind, welche Autorität und Zutrauen mehr zu niedrigen eigennützigen Zwecken und zum Verderben der gläubigen Menschen mißbrauchen, ob unter den Rechtsgelehrten die Meister in der Wissenschaft die Legulejen und Rabulisten sind, welche die Hoffnung gläubiger Clienten betriegen, die das Weiße schwarz, das Schwarze weiß machen, die die Gesetze zum Vehikel des Unrechts mißbrauchen, ihre Schutzbedürftigen dem Bettelstab entgegenführen und wie hungrige *Geyer* das unschuldige Lamm zerfleischen," u. s. f. Hier vergißt He. v. H. daß er solche Rhetorik gerade zur Unterstützung des Satzes anführt, daß die *Herrschaft des Mächtigern* ewige Ordnung Gottes sey, die Ordnung, nach welcher der Geyer das unschuldige Lamm zerfleischt, daß also die durch Gesetzes-Kenntniß Mächtigeren ganz Recht daran thun, die gläubigen Schutzbedürftigen als die Schwachen zu plündern. Es wäre aber zuviel gefodert, daß da zwey Gedanken zusammengebracht wären, wo sich nicht einer findet. — Daß Hr. v. Haller ein Feind von *Gesetzbüchern* ist, versteht sich von selbst; die bürgerlichen Gesetze sind nach ihm überhaupt einestheils „unnöthig, indem sie aus dem *natürlichen* Gesetze sich von selbst verstehen," es wäre, seit es Staaten giebt, viele Mühe erspart worden, die auf das Gesetzgeben und die Gesetzbücher verwandt worden, und die noch darauf und auf das Studium des gesetzlichen Rechts verwendet wird, wenn man sich von je bey dem gründlichen Gedanken, daß sich *alles das von selbst verstehe*, beruhigt hätte, — „anderntheils werden die Gesetze eigentlich nicht den Privatpersonen gegeben, sondern als Instructionen für die Unterrichter, um ihnen den Willen des Gerichtsherrn bekannt zu machen. Die *Gerichtsbarkeit* ist ohnehin (1. B. S. 297. 1. Th. S. 254. und allerwärts) nicht eine Pflicht des Staats, sondern eine Wohlthat, nämlich eine Hülfleistung von Mächtigern, und bloß suppletorisch; unter den Mitteln zur Sicherung des Rechts ist sie nicht das vollkommenste, vielmehr *unsicher und ungewiß*, das Mittel, das uns unsere neuern Rechtsgelehrten allein lassen, und uns die *drey anderen* Mittel rauben, gerade diejenigen, die am schnellsten und sichersten zum *Ziel führen*, und die außer jenem dem Menschen die *freundliche* Natur zur Sicherung seiner rechtlichen Freyheit gegeben hat" — und diese *drey* sind (was meynt man wohl?) 1) *eigene Befolgung* und Einschärfung des natürlichen Gesetzes, 2) *Widerstand* gegen Unrecht, 3) *Flucht* wo keine Hülfe mehr zu finden." (Wie unfreundlich sind doch die Rechtsgelehrten in Vergleich der freundlichen Natur!) „Das *natürliche göttliche* Gesetz aber, das (1. B. S. 292.) die allgütige Natur jedem gegeben, ist: *Ehre* in jedem deines Gleichen (nach dem Prinzip des Verfassers müßte es heißen: Ehre der nicht deines Gleichen, sondern der der Mächtigere ist) *beleidige Niemand der dich nicht beleidigt*; fodere nichts, was er dir nicht schuldig ist, (was ist er aber schuldig?) ja noch mehr: Liebe deinen Nächsten und nütze ihm wo du kannst." — Die *Einpflanzung* dieses Gesetzes soll es seyn, was Gesetzgebung und Verfassung überflüssig mache. Es wäre merkwürdig zu sehen, wie Hr. v. H. es sich begreiflich macht, daß dieser Einpflanzung ungeachtet, doch Gesetzgebungen und Verfassungen in die Welt gekommen sind! — In Bd. III. S. 362 f. kommt der Herr Verf. auf die „sogenannten Nationalfreyheiten" — d. i. die Rechts- und Verfassungs-Gesetze der Nationen; jedes gesetzlich bestimmte Recht hieß in diesem großen Sinne *eine Freyheit*; — er sagt von diesen Gesetzen unter andern „daß ihr Inhalt gewöhnlich *sehr unbedeutend* sey, ob man gleich in Büchern auf dergleichen *urkundliche* Freyheiten einen großen Werth setzen möge." Wenn man dann sieht, daß es die Nationalfreyheiten der deutschen Reichsstände, der englischen Nation — die Charta magna, „die aber *wenig gelesen und wegen der veralteten Ausdrücke noch weniger verstanden* wird," die bill of rigths u. s. f. — der hungarischen Nation u. s. f. sind, von welchen der Verfasser spricht, so wundert man sich zu erfahren, daß diese sonst für so wichtig gehaltene Besitzthümer etwas unbedeutendes sind, und daß bey diesen Nationen auf ihre Gesetze, die zu jedem Stück Kleidung, das die Individuen tragen, zu jedem Stück Brod, das sie essen, concurrirt haben und täglich und stündlich in Allem concurriren, bloß in Büchern ein Werth gelegt werde. — Auf das *preußische allgemeine Gesetzbuch*, um noch diß anzuführen, ist Hr. v. H. besonders übel zu sprechen (1. Bd. S. 185 ff.) weil die unphilosophischen Irrthümer (wenigstens noch nicht die Kantische Philosophie, auf welche Hr. v. Haller am erbittertsten ist) dabey ihren *unglaublichen* Einfluß bewiesen haben, unter anderen vornämlich, weil darin vom Staate, Staatsvermögen, dem Zwecke des Staats, vom Oberhaupte des Staats, von *Pflichten* des Oberhaupts, Staatsdienern u. s. f. die Rede sey. Am ärgsten ist dem Hrn. v. H. „das Recht, zur *Bestreitung der Staatsbedürfnisse* das Privatvermögen der Personen, ihr Gewerbe, Producte oder Consumtion mit Abgaben zu belegen; — weil somit der König selbst, da das Staatsvermögen nicht als Privateigenthum des Fürsten, sondern als Staatsvermögen qualificirt wird, so auch die *preußischen Bürger nichts eigenes* mehr haben, weder ihren Leib noch ihr Gut, und alle Unterthanen *gesetzlich Leibeigene* seyen, denn — *sie dürfen sich dem Dienst des Staats nicht entziehen*." Zu aller dieser unglaublichen Crudität könnte man die Rührung am possierlichsten finden, mit der Hr. v. Haller, das unaussprechliche Vergnügen über seine Entdeckungen beschreibt (1. B. Vorrede) — „eine Freude wie nur der Wahrheitsfreund sie fühlen kann, wenn er nach redlichem Forschen die Gewißheit erhält, daß er *gleichsam* (jawohl, gleichsam!) den Ausspruch der *Natur, das Wort Gottes selbst*, getroffen habe" (das Wort Gottes unterscheidet vielmehr seine Offenbahrungen von den Aussprüchen der Natur und des natürlichen Menschen sehr ausdrücklich) — „wie er vor lauter Bewunderung hätte niedersinken mögen, ein Strom von freudigen Thränen seinen Augen entquoll, und die lebendige Religiosität von da in ihm entstanden ist." — Hr. v. H. hätte es aus Religiosität vielmehr als das härteste Strafgericht Gottes beweinen müssen, denn es ist das härteste, was dem Menschen widerfahren kann, — vom Denken und der Vernünftigkeit, von der Verehrung der Gesetze und von der Erkenntniß, wie unendlich wichtig, göttlich es ist, daß die Pflichten des Staats und die Rechte der Bürger, wie die Rechte des Staats und die Pflichten der Bürger *gesetzlich* bestimmt sind, — soweit abgekommen zu seyn, daß sich ihm das Absurde für das *Wort Gottes* unterschiebt. ### Section 259 [259] Die Idee des Staats hat: a) *unmittelbare* Wirklichkeit und ist der individuelle Staat als sich auf sich beziehender Organismus *Verfassung* oder *inneres* Staatsrecht; b) geht sie in das Verhältniß des einzelnen Staates zu andern Staaten über, — *äußeres Staatsrecht*; c) ist sie die allgemeine Idee als *Gattung* und absolute Macht gegen die individuellen Staaten, der Geist, der sich im Prozesse der *Weltgeschichte* seine Wirklichkeit giebt. ### Section 260 [260] A. Das innere Staatsrecht. Der Staat ist die Wirklichkeit der concreten Freyheit; die *concrete Freyheit* aber bestehet darin, daß die persönliche Einzelnheit und deren besondere Interessen sowohl ihre vollständige Entwickelung und die *Anerkennung* ihres Rechts für sich (im Systeme der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft) haben, als sie durch sich selbst in das Interesse des Allgemeinen theils *übergehen*, theils mit Wissen und Willen dasselbe und zwar als ihren eigenen *substantiellen* Geist anerkennen und für dasselbe als ihren *Endzweck* thätig sind, so daß weder das Allgemeine ohne das besondere Interesse, Wissen und Wollen gelte und vollbracht werde, noch daß die Individuen bloß für das letztere als Privatpersonen leben, und nicht zugleich in und für das Allgemeine wollen und eine dieses Zwecks bewußte Wirksamkeit haben. Das Prinzip der modernen Staaten hat diese ungeheure Stärke und Tiefe, das Prinzip der Subjectivität sich zum *selbstständigen* Extreme der persönlichen Besonderheit vollenden zu lassen, und zugleich es in die *substantielle Einheit* *zurückzuführen* und so in ihm selbst diese zu erhalten. ### Section 261 [261] Gegen die Sphären des Privatrechts und Privatwohls, der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft, ist der Staat einerseits eine *äußerliche* Nothwendigkeit und ihre höhere Macht, deren Natur ihre Gesetze, so wie ihre Interessen untergeordnet und davon abhängig sind; aber andererseits ist er ihr *immanenter* Zweck und hat seine Stärke in der Einheit seines allgemeinen Endzwecks und des besonderen Interesses der Individuen, darin, daß sie insofern *Pflichten* gegen ihn haben, als sie zugleich Rechte haben. (§. 155.) Daß den Gedanken der Abhängigkeit insbesondere auch der privatrechtlichen Gesetze von dem bestimmten Charakter des Staats, und die philosophische Ansicht, den Theil nur in seiner Beziehung auf das Ganze zu betrachten, — vornemlich *Montesquieu* in seinem berühmten Werke: Der Geist der Gesetze, ins Auge gefaßt, und auch ins Einzelne auszuführen versucht hat, ist schon oben §. 3. Anm. bemerkt worden. — Da die *Pflicht* zunächst das Verhalten *gegen* etwas für mich *Substantielles*, an und für sich Allgemeines ist, das Recht dagegen das *Daseyn* überhaupt dieses Substantiellen ist, damit die Seite seiner *Besonderheit und meiner besondern* Freyheit ist, so erscheint beydes auf den formellen Stufen an verschiedene Seiten oder Personen vertheilt. Der Staat, als Sittliches, als Durchdringung des Substantiellen und des Besonderen, enthält, daß meine Verbindlichkeit gegen das Substantielle zugleich das Daseyn meiner besonderen Freyheit d. i. in ihm Pflicht und Recht in *einer und derselben Beziehung vereinigt* sind. Weil aber ferner zugleich im Staate die unterschiedenen Momente zu ihrer *eigenthümlichen* Gestaltung und Realität kommen, hiemit der Unterschied von Recht und Pflicht wieder eintritt, so sind sie, indem sie *an sich*, d. i. formell identisch sind, zugleich *ihrem Inhalte nach verschieden*. Im Privatrechtlichen und Moralischen fehlt die *wirkliche* Nothwendigkeit der Beziehung, und damit ist nur die *abstracte* Gleichheit des Inhalts vorhanden; was in diesen abstracten Sphären dem Einen Recht ist, soll auch dem Andern Recht, und was dem Einen Pflicht ist, soll auch dem Andern Pflicht seyn. Jene absolute Identität der Pflicht und des Rechts findet nur als gleiche Identität des *Inhalts* Statt, in der Bestimmung, daß dieser Inhalt selbst der ganz allgemeine, nämlich das Eine Prinzip der Pflicht und des Rechts, die persönliche Freyheit des Menschen ist. Sklaven haben deswegen keine Pflichten, weil sie keine Rechte haben; und umgekehrt — (von religiösen Pflichten ist hier nicht die Rede). — Aber in der concreten, sich in sich entwickelnden Idee unterscheiden sich ihre Momente und ihre Bestimmtheit wird zugleich ein verschiedener Inhalt; in der Familie hat der Sohn nicht Rechte *desselben Inhalts* als er Pflichten gegen den Vater, und der Bürger nicht Rechte *desselben Inhalts* als er Pflichten gegen Fürst und Regierung hat. — Jener Begriff von Vereinigung von Pflicht und Recht ist eine der wichtigsten Bestimmungen und enthält die innere Stärke der Staaten. — Die abstracte Seite der Pflicht bleibt dabey stehen, das besondere Interesse als ein unwesentliches, selbst unwürdiges Moment zu übersehen und zu verbannen. Die concrete Betrachtung, die Idee, zeigt das Moment der Besonderheit eben so wesentlich und damit seine Befriedigung als schlechthin nothwendig; das Individuum muß in seiner Pflichterfüllung auf irgend eine Weise zugleich sein eigenes Interesse, seine Befriedigung oder Rechnung finden, und ihm aus seinem Verhältniß im Staat ein Recht erwachsen, wodurch die allgemeine Sache seine *eigene besondere* Sache wird. Das besondere Interesse soll wahrhaft nicht bey Seite gesetzt oder gar unterdrückt sondern mit dem Allgemeinen in Uebereinstimmung gesetzt werden, wodurch es selbst und das Allgemeine erhalten wird. Das Individuum, nach seinen Pflichten Unterthan, findet als Bürger in ihrer Erfüllung den Schutz seiner Person und Eigenthums, die Berücksichtigung seines besonderen Wohls, und die Befriedigung seines substantiellen Wesens, das Bewußtseyn und das Selbstgefühl, Mitglied dieses Ganzen zu seyn, und in dieser Vollbringung der Pflichten als Leistungen und Geschäfte für den Staat hat dieser seine Erhaltung und sein Bestehen. Nach der abstracten Seite wäre das Interesse des Allgemeinen nur, daß seine Geschäfte, die Leistungen, die es erfodert, als Pflichten vollbracht werden. ### Section 262 [262] Die wirkliche Idee, der Geist, der sich selbst in die zwey ideellen Sphären seines Begriffs, die Familie und die bürgerliche Gesellschaft, als in seine Endlichkeit scheidet, um aus ihrer Idealität für sich unendlicher wirklicher Geist zu seyn, theilt somit diesen Sphären das Material dieser seiner endlichen Wirklichkeit, die Individuen als die *Menge* zu, so daß diese Zutheilung am Einzelnen durch die Umstände, die Willkühr und eigene Wahl seiner Bestimmung *vermittelt* erscheint (§. 185. und Anm. daf.) ### Section 263 [263] In diesen Sphären, in denen seine Momente, die Einzelnheit und Besonderheit, ihre unmittelbare und reflectirte Realität haben, ist der Geist als ihre in sie *scheinende* objective Allgemeinheit, als die Macht des Vernünftigen in der Nothwendigkeit, (§. 184.) nämlich als die im Vorherigen betrachteten *Institutionen*. ### Section 264 [264] Die Individuen der Menge, da sie selbst geistige Naturen und damit das gedoppelte Moment, nämlich das Extrem der *für sich* wissenden und wollenden *Einzelnheit* und das Extrem der das Substantielle wissenden und wollenden *Allgemeinheit* in sich enthalten, und daher zu dem Rechte dieser beyden Seiten nur gelangen, insofern sie sowohl als Privat- wie als substantielle Personen wirklich sind; — erreichen in jenen Sphären theils unmittelbar das Erstere, theils das Andere so, daß sie in den Institutionen, als dem an sich seyenden *Allgemeinen* ihrer besondern Interessen ihr wesentliches Selbstbewußtseyn haben, theils daß sie ihnen ein auf einen allgemeinen Zweck gerichtetes Geschäft und Thätigkeit in der Corporation gewähren. ### Section 265 [265] Diese Institutionen machen die *Verfassung*, d. i. die entwickelte und verwirklichte Vernünftigkeit, im *Besonderen* aus, und sind darum die feste Basis des Staats, so wie des Zutrauens und der Gesinnung der Individuen für denselben, und die Grundsäulen der öffentlichen Freyheit, da in ihnen die besondere Freyheit realisirt und vernünftig, damit in ihnen selbst *an sich* die Vereinigung der Freyheit und Nothwendigkeit vorhanden ist. ### Section 266 [266] Aber der Geist ist nicht nur als diese Nothwendigkeit und als ein Reich der Erscheinung, sondern als die *Idealität* derselben, und als ihr Inneres sich objectiv und wirklich; so ist diese substantielle Allgemeinheit *sich selbst* Gegenstand und Zweck, und jene Nothwendigkeit hierdurch sich eben so sehr in *Gestalt* der Freyheit. ### Section 267 [267] Die *Nothwendigkeit* in der Idealität ist die Entwickelung der Idee innerhalb ihrer selbst; sie ist als *subjective* Substantialität die politische Gesinnung, als *objective* in Unterscheidung von jener der *Organismus* des Staats, der eigentlich *politische* Staat und seine *Verfassung*. ### Section 268 [268] Die politische *Gesinnung*, der Patriotismus überhaupt, als die in *Wahrheit* stehende Gewißheit (bloß subjective Gewißheit gehet nicht aus der Wahrheit hervor, und ist nur Meynung) und das zur Gewohnheit gewordene Wollen ist nur Resultat der im Staate bestehenden Institutionen, als in welchem die Vernünftigkeit *wirklich* vorhanden ist, so wie sie durch das ihnen gemäße Handeln ihre Bethätigung erhält. — Diese Gesinnung ist überhaupt das *Zutrauen* (das zu mehr oder weniger gebildeter Einsicht übergehen kann,) — das Bewußtseyn, daß mein substantielles und besonderes Interesse, im Interesse und Zwecke eines Andern (hier des Staates) als im Verhältniß zu mir als Einzelnen bewahrt und enthalten ist, — womit eben dieser unmittelbar kein Anderer für mich ist und Ich in diesem Bewußtseyn frey bin. Unter Patriotismus wird häufig nur die Aufgelegtheit zu *außerordentlichen* Aufopferungen und Handlungen verstanden. Wesentlich aber ist er die Gesinnung, welche in dem gewöhnlichen Zustande und Lebensverhältnisse das Gemeinwesen für die substantielle Grundlage und Zweck zu wissen gewohnt ist. Dieses bey dem gewöhnlichen Lebensgange sich in allen Verhältnissen bewährende Bewußtseyn ist es dann, aus dem sich auch die Aufgelegtheit zu außergewöhnlicher Anstrengung begründet. Wie aber die Menschen häufig lieber großmüthig als rechtlich sind, so überreden sie sich leicht, jenen außerordentlichen Patriotismus zu besitzen, um sich diese wahrhafte Gesinnung zu ersparen, oder ihren Mangel zu entschuldigen. — Wenn ferner die *Gesinnung* als das angesehen wird, das für sich den Anfang machen, und aus subjectiven Vorstellungen und Gedanken hervorgehen könne, so wird sie mit der Meynung verwechselt, da sie bey dieser Ansicht ihres wahrhaften Grundes, der objectiven Realität, entbehrt. ### Section 269 [269] Ihren besonders bestimmten *Inhalt* nimmt die Gesinnung aus den verschiedenen Seiten des Organismus des Staats. Dieser *Organismus* ist die Entwickelung der Idee zu ihren Unterschieden und zu deren objectiven Wirklichkeit. Diese unterschiedenen Seiten sind so die *verschiedenen Gewalten*, und deren Geschäfte und Wirksamkeiten, wodurch das Allgemeine sich fortwährend und zwar indem sie durch die *Natur des Begriffes* bestimmt sind, auf *nothwendige* Weise hervorbringt, und indem es eben so seiner Production vorausgesetzt ist, sich erhält; — dieser Organismus ist die *politische Verfassung*. ### Section 270 [270] Daß der Zweck des Staates das allgemeine Interesse als solches und darin als ihrer Substanz die Erhaltung der besonderen Interessen ist, ist seine 1) *abstracte Wirklichkeit* oder Substantialität; aber sie ist 2) seine *Nothwendigkeit*, als sie sich in die *Begriffs-Unterschiede* seiner Wirksamkeit dirimirt, welche durch jene Substantialität eben so wirkliche *feste* Bestimmungen, Gewalten, sind; 3) eben diese Substantialität ist aber der als durch die *Form der Bildung hindurch gegangene* sich wissende und wollende Geist. Der Staat weiß daher, was er will, und weiß es in seiner *Allgemeinheit*, als *Gedachtes*; er wirkt und handelt deswegen nach gewußten Zwecken, gekannten Grundsätzen, und nach Gesetzen, die es nicht nur *an sich*, sondern für's Bewußtseyn sind; und eben so, insofern seine Handlungen sich auf vorhandene Umstände und Verhältnisse beziehen, nach der bestimmten Kenntniß derselben. Es ist hier der Ort, das *Verhältniß des Staats zur Religion* zu berühren, da in neuern Zeiten so oft wiederholt worden ist, daß die Religion die Grundlage des Staates sey, und da diese Behauptung auch mit der Prätension gemacht wird, als ob mit ihr die Wissenschaft des Staats erschöpft sey, — und keine Behauptung mehr geeignet ist, so viele Verwirrung hervorzubringen, ja die Verwirrung selbst zur Verfassung des Staats, zur Form, welche die Erkenntniß haben solle, zu erheben. — Es kann zunächst verdächtig scheinen, daß die Religion vornemlich auch für die Zeiten öffentlichen Elends, der Zerrüttung und Unterdrückung empfohlen und gesucht, und an sie für Trost gegen das *Unrecht* und für Hoffnung zum Ersatz des *Verlustes* gewiesen wird. Wenn es dann ferner als eine Anweisung der Religion angesehen wird, gegen die weltlichen Interessen, den Gang und die Geschäfte der Wirklichkeit gleichgültig zu seyn, der Staat aber der Geist ist, *der in der Welt steht*: so scheint die Hinweisung auf die Religion entweder nicht geeignet, das Interesse und Geschäft des Staats zum wesentlichen ernstlichen Zweck zu erheben, oder scheint andererseits im Staatsregiment Alles für Sache gleichgültiger Willkühr auszugeben, es sey, daß nur die Sprache geführt werde, als ob im Staate die Zwecke der Leidenschaften, unrechtlicher Gewalt u. s. f. das Herrschende wären, oder daß solches Hinweisen auf die Religion weiter für sich allein gelten, und das Bestimmen und Handhaben des Rechten in Anspruch nehmen will. Wie es für Hohn angesehen würde, wenn alle Empfindung gegen die Tyranney damit abgewiesen würde, daß der Unterdrückte seinen Trost in der Religion finde: so ist eben so nicht zu vergessen, daß die Religion eine Form annehmen kann, welche die härteste Knechtschaft unter den Fesseln des Aberglaubens und die Degradation des Menschen unter das Thier (wie bey den Aegyptiern und Indiern, welche Thiere als ihre höhere Wesen verehren) zur Folge hat. Diese Erscheinung kann wenigstens darauf aufmerksam machen, daß nicht von der Religion ganz überhaupt zu sprechen sey, und gegen sie, wie sie in gewissen Gestalten ist, vielmehr eine rettende Macht gefodert ist, die sich der Rechte der Vernunft und des Selbstbewußtseyns annehme. — Die wesentliche Bestimmung aber über das Verhältniß von Religion und Staat ergibt sich nur, indem an ihren Begriff erinnert wird. Die Religion hat die absolute Wahrheit zu ihrem Inhalt, und damit fällt auch das Höchste der Gesinnung in sie. Als Anschauung, Gefühl, vorstellende Erkenntniß, die sich mit Gott, als der uneingeschränkten Grundlage und Ursache, an der Alles hängt, beschäftigt, enthält sie die Foderung, daß alles auch in dieser Beziehung gefaßt werde, und in ihr seine Bestätigung, Rechtfertigung, Vergewisserung erlange. Staat und Gesetze, wie die Pflichten, erhalten in diesem Verhältniß für das Bewußtseyn die höchste Bewährung und die höchste Verbindlichkeit; denn selbst Staat, Gesetze und Pflichten sind in ihrer Wirklichkeit ein Bestimmtes, das in eine höhere Sphäre als in seine Grundlage übergeht. (Encyklop. der philos. Wissensch. §. 453.) Deswegen enthält die Religion auch den Ort, der in aller Veränderung und in dem Verlust wirklicher Zwecke, Interessen und Besitzthümer, das Bewußtseyn des Unwandelbaren und der höchsten Freyheit und Befriedigung gewährt. Wenn nun die Religion so die *Grundlage* ausmacht, welche das Sittliche überhaupt und näher die Natur des Staats als den göttlichen Willen enthält, so ist es zugleich nur *Grundlage*, was sie ist, und hier ist es, worin beyde auseinander gehen. Der Staat ist göttlicher Wille, als gegenwärtiger, sich zur wirklichen Gestalt und *Organisation einer Welt entfaltender* Geist. — Diejenigen, die bey der Form der Religion gegen den Staat stehen bleiben wollen, verhalten sich wie die, welche in der Erkenntniß das Rechte zu haben meynen, wenn sie nur immer beym *Wesen* bleiben und von diesem Abstractum nicht zum Daseyn fortgehen, oder wie die (s. oben §. 140. Anm.) welche nur das *abstracte* Gute wollen, und der Willkühr das, was gut ist, zu bestimmen vorbehalten. Die Religion ist das Verhältniß zum Absoluten *in Form des Gefühls, der Vorstellung, des Glaubens*, und in ihrem Alles enthaltenden Centrum ist Alles nur als ein Accidentelles, auch Verschwindendes. Wird an dieser Form auch in Beziehung auf den Staat so festgehalten, daß sie auch für ihn das wesentlich Bestimmende und Gültige sey, so ist er, als der zu bestehenden Unterschieden, Gesetzen und Einrichtungen entwickelte Organismus, dem Schwanken, der Unsicherheit und Zerrüttung Preis gegeben. Das Objective und Allgemeine, die Gesetze, anstatt als bestehend und gültig bestimmt zu seyn, erhalten die Bestimmung eines Negativen gegen jene alles Bestimmte einhüllende und eben damit zum Subjectiven werdende Form, und für das Betragen der Menschen ergibt sich die Folge: dem Gerechten ist kein Gesetz gegeben, seyd fromm, so könnt ihr sonst treiben, was ihr wollt, — ihr könnt der eigenen Willkühr und Leidenschaft euch überlassen und die Anderen, die Unrecht dadurch erleiden, an den Trost und die Hoffnung der Religion verweisen, oder noch schlimmer, sie als irreligiös verwerfen und verdammen. Insofern aber diß negative Verhalten nicht bloß eine innere Gesinnung und Ansicht bleibt, sondern sich an die Wirklichkeit wendet und in ihr sich geltend macht, entsteht der religiöse *Fanatismus*, der, wie der politische, alle Staatseinrichtung und gesetzliche Ordnung als beengende der innern, der Unendlichkeit des Gemüths unangemessene Schranken, und somit Privateigenthum, Ehe, die Verhältnisse und Arbeiten der bürgerlichen Gesellschaft u. s. f. als der Liebe und der Freyheit des Gefühls unwürdig verbannt. Da für wirkliches Daseyn und Handeln jedoch entschieden werden muß, so tritt dasselbe ein, wie bey der sich als das Absolute wissenden Subjectivität des Willens überhaupt (§. 140.) daß aus der subjectiven Vorstellung, d. i. dem *Meynen* und dem *Belieben der Willkühr* entschieden wird. — Das Wahre aber gegen dieses in die Subjectivität des Fühlens und Vorstellens sich einhüllende Wahre ist der ungeheure Ueberschritt des Innern in das Aeußere, der Einbildung der Vernunft in die Realität, woran die ganze Weltgeschichte gearbeitet, und durch welche Arbeit die gebildete Menschheit die Wirklichkeit und das Bewußtseyn des vernünftigen Daseyns, der Staatseinrichtungen und der Gesetze gewonnen hat. Von denen, die den *Herrn* suchen, und in ihrer ungebildeten Meynung alles *unmittelbar* zu haben sich versichern, statt sich die Arbeit aufzulegen, ihre Subjectivität zur Erkenntniß der Wahrheit und zum Wissen des objectiven Rechts und der Pflicht zu erheben, kann nur Zertrümmerung aller sittlichen Verhältnisse, Albernheit und Abscheulichkeit ausgehen, — nothwendige Consequenzen der auf ihrer Form ausschließend bestehenden und sich so gegen die Wirklichkeit und die in Form des Allgemeinen, der Gesetze, vorhandene Wahrheit wendenden Gesinnung der Religion. Doch ist nicht nothwendig, daß diese Gesinnung so zur Verwirklichung fortgehe, sie kann mit ihrem negativen Standpunkt allerdings auch als ein Inneres bleiben, sich den Einrichtungen und Gesetzen fügen und es bey der Ergebung und dem Seufzen oder dem Verachten und Wünschen bewenden lassen. Es ist nicht die Kraft, sondern die Schwäche, welche in unsern Zeiten die Religiosität zu einer *polemischen* Art von Frömmigkeit gemacht hat, sie hänge nun mit einem wahren Bedürfniß, oder auch bloß mit nicht befriedigter Eitelkeit zusammen. Statt sein Meynen mit der Arbeit des Studiums zu bezwingen und sein Wollen der Zucht zu unterwerfen und es dadurch zum freyen Gehorsam zu erheben, ist es das wohlfeilste, auf die Erkenntniß objectiver Wahrheit Verzicht zu thun, ein Gefühl der Gedrücktheit und damit den Eigendünkel zu bewahren, und an der Gottseeligkeit bereits alle Erforderniß zu haben, um die Natur der Gesetze und der Staatseinrichtungen zu durchschauen, über sie abzusprechen und wie sie beschaffen seyn sollten und müßten anzugeben, und zwar, weil solches aus einem frommen Herzen komme, auf eine unfehlbare und unantastbare Weise; denn dadurch, daß Absichten und Behauptungen die Religion zur Grundlage machen, könne man ihnen weder nach ihrer Seichtigkeit, noch nach ihrer Unrechtlichkeit etwas anhaben. Die Religion hat, wie die Erkenntniß und Wissenschaft, eine eigenthümliche von der des Staates verschiedene Form zu ihrem Prinzip; sie treten daher in den Staat ein, theils im Verhältniß von *Mitteln* der Bildung und Gesinnung, theils, insofern sie wesentlich *Selbstzwecke* sind, nach der Seite, daß sie äusserliches Daseyn haben. In beyden Rücksichten verhalten sich die Principien des Staates *anwendend* auf sie; in einer vollständig concreten Abhandlung vom Staate müssen jene Sphären, so wie die Kunst, die bloß natürlichen Verhältnisse, u. s. f. gleichfalls in der Beziehung und Stellung, die sie im Staate haben, betrachtet werden; aber hier in dieser Abhandlung, wo es das Prinzip des Staats ist, das in seiner *eigenthümlichen* Sphäre nach seiner Idee durchgeführt wird, kann von ihren Prinzipien und der Anwendung des Rechts des Staats auf sie nur beyläufig gesprochen werden. Insofern aber die Religion, wenn sie wahrhafter Art ist, ohne solche negative und polemische Richtung gegen den Staat ist, ihn vielmehr anerkennt und bestätigt, so hat sie ferner für sich ihren *Zustand* und ihre *Aeußerung*. Das Geschäft ihres Cultus besteht in Handlungen und Lehre; sie bedarf dazu *Besitzthümer* und *Eigenthums*, so wie dem *Dienste* der Gemeinde gewidmeter *Individuen*. Es entsteht damit ein Verhältniß von Staat und Kirchengemeinde. Die Bestimmung dieses Verhältnisses ist einfach. Es ist in der Natur der Sache, daß der Staat eine Pflicht erfüllt, der Gemeine für ihren religiösen Zweck allen Vorschub zu thun und Schutz zu gewähren, ja, indem die Religion das ihn für das Tiefste der Gesinnung integrirende Moment ist, von allen seinen Angehörigen zu fordern, daß sie sich zu einer Kirchen-Gemeinde halten, — übrigens zu irgend einer, denn auf den Inhalt, insofern er sich auf das Innere der Vorstellung bezieht, kann sich der Staat nicht einlassen. Der in seiner Organisation ausgebildete und darum starke Staat kann sich hierin desto liberaler verhalten, Einzelnheiten, die ihn berührten, ganz übersehen, und selbst Gemeinden (wobey es freylich auf die Anzahl ankommt) in sich aushalten, welche selbst die directen Pflichten gegen ihn religiös nicht anerkennen, indem er nämlich die Mitglieder derselben der bürgerlichen Gesellschaft unter deren Gesetzen überläßt und mit passiver, etwa durch Verwandlung und Tausch vermittelter, Erfüllung der direkten Pflichten gegen ihn zufrieden ist. — Insofern aber die kirchliche Gemeinde *Eigenthum* besitzt, sonstige *Handlungen* des Cultus ausübt, und Individuen dafür im Dienste hat, tritt sie aus dem Innern in das Weltliche und damit in das Gebiet des Staats herüber und stellt sich dadurch *unmittelbar* unter seine Gesetze. Der Eid, das Sittliche überhaupt, wie das Verhältniß der Ehe führen zwar die innere Durchdringung und die Erhebung der *Gesinnung* mit sich, welche durch die Religion ihre tiefste Vergewisserung erhält; indem die sittlichen Verhältnisse wesentlich Verhältnisse der *wirklichen Vernünftigkeit* sind, so sind es die Rechte dieser, welche darin zuerst zu behaupten sind, und zu welchen die kirchliche Vergewisserung als die nur innere, abstractere Seite hinzutritt. — In Ansehung weiterer Aeußerungen, die von der kirchlichen Vereinigung ausgehen, so ist bey der *Lehre* das Innere gegen das Aeußere das überwiegendere als bey den *Handlungen* des Cultus und andern damit zusammenhängenden Benehmungen, wo die *rechtliche* Seite wenigstens sogleich für sich als Sache des Staats erscheint; (wohl haben sich Kirchen auch die Exemtion ihrer Diener und ihres Eigenthums von der Macht und Gerichtsbarkeit des Staates, sogar die Gerichtsbarkeit über weltliche Personen in Gegenständen, bey denen wie Ehescheidungssachen, Eidesangelegenheiten u. s. f. die Religion concurrirt, genommen). — Die *polizeyliche* Seite in Rücksicht solcher Handlungen ist freylich unbestimmter, aber diß liegt in der Natur dieser Seite eben so auch gegen andere ganz bürgerliche Handlungen (s. oben §. 234.). Insofern die religiöse Gemeinschaftlichkeit von Individuen sich zu einer Gemeinde, einer Corporation erhebt, steht sie überhaupt unter der oberpolizeylichen Oberaufsicht des Staats. — Die *Lehre* selbst aber hat ihr Gebiet in dem Gewissen, stehet in dem Rechte der subjectiven Freyheit des Selbstbewußtseyns, — der Sphäre der Innerlichkeit, die als solche nicht das Gebiet des Staates ausmacht. Jedoch hat auch der Staat eine Lehre, da seine Einrichtungen und das ihm Geltende überhaupt über das Rechtliche, Verfassung u. s. f. wesentlich in der Form des Gedankens als Gesetz ist, und indem er kein Mechanismus, sondern das vernünftige Leben der selbstbewußten Freyheit, das System der sittlichen Welt ist, so ist die *Gesinnung*, sodann das Bewußtseyn derselben in *Grundsätzen* ein wesentliches Moment im wirklichen Staate. Hinwiederum ist die Lehre der Kirche nicht bloß ein Inneres des Gewissens, sondern als Lehre vielmehr *Aeusserung*, und Aeußerung zugleich über einen Inhalt, der mit den sittlichen Grundsätzen und Staats-Gesetzen aufs innigste zusammenhängt oder sie unmittelbar selbst betrifft. Staat und Kirche treffen also hier direct *zusammen* oder *gegen einander*. Die Verschiedenheit beyder Gebiete kann von der Kirche zu dem schroffen Gegensatz getrieben werden, daß sie als den absoluten Inhalt der Religion in sich enthaltend, das *Geistige* überhaupt und damit auch das sittliche Element als ihren Theil betrachtet, den Staat aber als ein mechanisches Gerüste für die ungeistigen äußerlichen Zwecke, sich als das Reich Gottes oder wenigstens als den Weg und Vorplatz dazu, den Staat aber als das Reich der Welt, d. i. des Vergänglichen und Endlichen, sich damit als den Selbstzweck, den Staat aber nur als bloßes *Mittel* begreift. Mit dieser Prätension verbindet sich dann in Ansehung des *Lehrens* die Foderung, daß der Staat die Kirche darin nicht nur mit vollkommener Freyheit gewähren lasse, sondern unbedingten Respect vor ihrem Lehren, wie es auch beschaffen seyn möge, denn diese Bestimmung komme nur ihr zu, als Lehren habe. Wie die Kirche zu dieser Prätension aus dem ausgedehnten Grunde, daß das geistige Element überhaupt ihr Eigenthum sey, kommt, die *Wissenschaft* und Erkenntniß überhaupt aber gleichfalls in diesem Gebiete steht, für sich wie eine Kirche sich zur Totalität von eigenthümlichem Prinzipe ausbildet, welche sich auch als an die Stelle der Kirche selbst noch mit größerer Berechtigung tretend betrachten kann, so wird dann für die Wissenschaft dieselbe Unabhängigkeit vom Staate, der nur als ein Mittel für sie als einen Selbstzweck zu sorgen habe, verlangt. — Es ist für dieses Verhältniß übrigens gleichgültig, ob die dem Dienste der Gemeinde sich widmenden Individuen und Vorsteher es etwa zu einer vom Staate ausgeschiedenen Existenz getrieben haben, so daß nur die übrigen Mitglieder dem Staate unterworfen sind, oder sonst im Staate stehen und ihre kirchliche Bestimmung nur eine Seite ihres Standes sey, welche sie gegen den Staat getrennt halten. Zunächst ist zu bemerken, daß ein solches Verhältniß mit der Vorstellung vom Staat zusammen hängt, nach welcher er seine Bestimmung nur hat im Schutz und Sicherheit des Lebens, Eigenthums und der Willkühr eines Jeden, insofern sie das Leben und Eigenthum und die Willkühr der andern nicht verletzt, und der Staat so nur als eine Veranstaltung der Noth betrachtet wird. Das Element des höheren Geistigen, des an und für sich Wahren, ist auf diese Weise als subjective Religiosität oder als theoretische Wissenschaft jenseits des Staates gestellt, der als der *Laye* an und für sich, nur zu respectiren habe, und das eigentliche Sittliche fällt so bey ihm ganz aus. Daß es nun geschichtlich Zeiten und Zustände von Barbarey gegeben, wo Alles höhere Geistige in der Kirche seinen Sitz hatte, und der Staat nur ein weltliches Regiment der Gewaltthätigkeit, der Willkühr und Leidenschaft, und jener abstracte Gegensatz das Hauptprinzip der Wirklichkeit war, (s. §. 358.) gehört in die Geschichte. Aber es ist ein zu blindes und seichtes Verfahren, diese Stellung als die wahrhaft der Idee gemäße anzugeben. Die Entwickelung dieser Idee hat vielmehr diß als die Wahrheit erwiesen, daß der Geist als frey und vernünftig, an sich sittlich ist, und die wahrhafte Idee die *wirkliche* Vernünftigkeit, und diese es ist, welche als Staat existirt. Es ergab sich ferner aus dieser Idee eben so sehr, daß die sittliche *Wahrheit* in derselben für das *denkende* Bewußtseyn, als in die Form der *Allgemeinheit* verarbeiteter *Inhalt*, als Gesetz, ist, — der Staat überhaupt seine Zwecke weiß, sie mit bestimmtem Bewußtseyn und nach Grundsätzen erkennt und bethätigt. Wie oben bemerkt ist, hat nun die Religion das Wahre zu ihrem allgemeinen Gegenstande, jedoch als einen *gegebenen* Inhalt, der in seinen Grund-Bestimmungen nicht durch Denken und Begriffe erkannt ist; eben so ist das Verhältniß des Individuums zu diesem Gegenstande eine auf Autorität gegründete Verpflichtung, und das *Zeugniß* des *eigenen* Geistes und Herzens, als worin das Moment der Freyheit enthalten ist, ist *Glaube* und *Empfindung*. Es ist die philosophische Einsicht, welche erkennt, daß Kirche und Staat nicht im Gegensatze des *Inhalts* der Wahrheit und Vernünftigkeit, aber im Unterschied der Form stehen. Wenn daher die Kirche in das *Lehren* übergeht (es gibt und gab auch Kirchen, die nur einen Cultus haben; andere, worin er die Hauptsache und das Lehren und das gebildetere Bewußtseyn nur Nebensache ist) und ihr Lehren *objective* Grundsätze, die Gedanken des Sittlichen und Vernünftigen betrifft, so geht sie in dieser Aeußerung unmittelbar in das Gebiet des Staats herüber. Gegen ihren *Glauben* und ihre Autorität über das Sittliche, Recht, Gesetze, Institutionen, gegen ihre *subjective Ueberzeugung* ist der Staat vielmehr das *Wissende*; in seinem Prinzip bleibt wesentlich der Inhalt nicht in der Form des Gefühls und Glaubens stehen, sondern gehört dem bestimmten Gedanken an. Wie der an und für sich seyende Inhalt, in der Gestalt der Religion als besonderer Inhalt, als die der Kirche als religiöser Gemeinschaft eigenthümlichen Lehren, erscheint, so bleiben sie außer dem Bereiche des Staats (im Protestantismus gibt es auch keine Geistlichkeit, welche ausschließender Depositär der kirchlichen Lehre wäre, weil es in ihm keine *Layen* gibt); indem sich die sittlichen Grundsätze und die Staats-Ordnung überhaupt in das Gebiet der Religion herüber ziehen, und nicht nur in Beziehung darauf setzen lassen, sondern auch gesetzt werden sollen, so gibt diese Beziehung einer Seits dem Staate selbst die religiöse Beglaubigung; andererseits bleibt ihm das Recht und die Form der selbstbewußten, objectiven Vernünftigkeit, das Recht, sie geltend zu machen und gegen Behauptungen, die aus der *subjectiven* Gestalt der Wahrheit entspringen, mit welcher *Versicherung* und *Autorität* sie sich auch umgebe, zu behaupten. Weil das Prinzip seiner Form als Allgemeines, wesentlich der Gedanke ist, so ist es auch geschehen, daß von seiner Seite die *Freyheit* des *Denkens* und der *Wissenschaft* ausgegangen ist, (und eine Kirche hat vielmehr den *Jordanus Bruno* verbrannt, den Galilei wegen der *Darstellung* des *copernikanischen* Sonnensystems auf den Knieen Abbitte thun lassen u. s. f.) Auf seiner Seite hat darum auch die *Wissenschaft* ihre Stelle; denn sie hat dasselbe Element der Form, als der Staat, sie hat den Zweck des *Erkennens*, und zwar der gedachten *objectiven* Wahrheit und Vernünftigkeit. Das denkende Erkennen kann zwar auch aus der Wissenschaft in das Meynen, und in das Raisonniren aus Gründen herunterfallen, sich auf sittliche Gegenstände und die Staats-Organisation wendend in Widerspruch gegen deren Grundsätze sich setzen, und diß etwa auch mit denselben Prätensionen, als die Kirche für ihr Eigenthümliches macht, auf diß *Meynen* als auf Vernunft und das Recht des subjectiven Selbstbewußtseyns, in seiner Meynung und Ueberzeugung frey zu seyn. Das Prinzip dieser Subjectivität des Wissens ist oben (§. 140. Anm.) betrachtet worden; hieher gehört nur die Bemerkung, daß nach einer Seite der Staat gegen das *Meynen*, eben insofern es nur Meynung, ein subjectiver Inhalt ist und darum, es spreitze sich noch so hoch auf, keine wahre Kraft und Gewalt in sich hat, eben so, wie die Maler, die sich auf ihrer Palette an die drey Grundfarben halten, gegen die *Schulweisheit* von den sieben Grundfarben, eine unendliche Gleichgültigkeit ausüben kann. Nach der andern Seite aber hat der Staat, gegen diß *Meynen* schlechter Grundsätze, indem es sich zu einem allgemeinen und die Wirklichkeit anfressenden Daseyn macht, ohnehin insofern der Formalismus der unbedingten Subjectivität, der den wissenschaftlichen Ausgangspunkt zu seinem Grunde nehmen und die Lehrveranstaltungen des Staates selbst zu der Prätension einer Kirche gegen ihn erheben und kehren wollte, die objective Wahrheit und die Grundsätze des sittlichen Lebens in Schutz zu nehmen, so wie er im Ganzen gegen die, eine unbeschränkte und unbedingte *Autorität* ansprechende, Kirche umgekehrt, das formelle Recht des Selbstbewußtseyns an die eigne Einsicht, Ueberzeugung und überhaupt Denken dessen, was als objective Wahrheit gelten soll, geltend zu machen hat. Von Quäkern, Wiedertäufern u. s. f. kann man sagen, daß sie nur active Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft sind, und als Privatpersonen nur im Privatverkehr mit anderen stehen, und selbst in diesem Verhältnisse hat man ihnen den Eid erlassen; die directen Pflichten gegen den Staat erfüllen sie auf eine passive Weise und von einer der wichtigsten Pflichten, ihn gegen Feinde zu vertheidigen, die sie direct verleugnen, wird etwa zugegeben, sie durch Tausch gegen andere Leistung zu erfüllen. Gegen solche Secten ist es im eigentlichen Sinne der Fall, daß der Staat *Toleranz* ausübt; denn da sie die Pflichten gegen ihn nicht anerkennen, können sie auf das Recht, Mitglieder desselben zu seyn, nicht Anspruch machen. Als einst im nordamerikanischen Congreß die Abschaffung der Sklaverey der Neger mit größerm Nachdruck betrieben wurde, machte ein Deputirter aus den südlichen Provinzen die treffende Erwiederung: „gebt uns die Neger zu, wir geben euch die Quäker zu.“ — Nur durch seine sonstige Stärke kann der Staat solche Anomalien übersehen und dulden, und sich dabey vornämlich auf die Macht der Sitten und der innern Vernünftigkeit seiner Institutionen verlassen, daß diese, indem er seine Rechte hierin nicht strenge geltend macht, die Unterscheidung vermindern und überwinden werde. So formelles Recht man etwa gegen die *Juden* in Ansehung der Verleihung selbst von bürgerlichen Rechten gehabt hätte, indem sie sich nicht bloß als eine besondere Religions-Parthey, sondern als einem fremden Volke angehörig ansehen sollten, so sehr hat das aus diesen und andern Gesichtspunkten erhobene Geschrey übersehen, daß sie zu allererst *Menschen* sind und daß diß nicht nur eine flache, abstracte Qualität ist (§. 209. Anm.), sondern daß darin liegt, daß durch die zugestandenen bürgerlichen Rechte vielmehr das *Selbstgefühl*, als *rechtliche* Personen in der bürgerlichen Gesellschaft zu gelten, und aus dieser unendlichen von Allem andern freyen Wurzel die verlangte Ausgleichung der Denkungsart und Gesinnung zu Stande kommt. Die den Juden vorgeworfene Trennung hätte sich vielmehr erhalten und wäre dem ausschließenden Staate mit Recht zur Schuld und Vorwurf geworden; denn er hätte damit sein Prinzip, die objective Institution und deren Macht verkannt (vergl. §. 268. Anm. am Ende). Die Behauptung dieser Ausschließung, indem sie aufs Höchste Recht zu haben vermeynte, hat sich auch in der Erfahrung am thörigtsten, die Handlungsart der Regierungen hingegen als das Weise und Würdige erwiesen. — *Laplace Darstellung des Weltsystems*, Vtes Buch. 4tes Kap. „Da Galilei die Entdeckungen, (zu denen ihm das Teleskop verhalf, die Lichtgestalten der Venus u. s. f.) bekannt machte, zeigte er zugleich, daß sie die Bewegungen der Erde unwidersprechlich bewiesen. Aber die Vorstellung dieser Bewegung wurde durch eine Versammlung der Cardinäle für ketzerisch erklärt, Galilei, ihr berühmtester Vertheidiger, vor das Inquisitionsgericht gefodert, und genöthiget, sie zu widerrufen, um einem harten Gefängniß zu entgehen. Bey dem Manne von Geist ist die Leidenschaft für die Wahrheit eine der stärksten Leidenschaften. — *Galilei*, durch seine eigenen Beobachtungen von der Bewegung der Erde überzeugt, dachte lange Zeit auf ein neues Werk, worin er alle Beweise dafür zu entwickeln sich vorgenommen hatte. Aber um sich zugleich der Verfolgung zu entziehen, deren Opfer er hätte werden müssen, wählte er die Auskunft, sie in der Form von Dialogen zwischen drey Personen darzustellen; man sieht wohl, daß der Vortheil auf der Seite des Vertheidigers des copernicanischen Systems war; da aber Galilei nicht zwischen ihnen entschied, und den Einwürfen der Anhänger des Ptolemäus so viel Gewicht gab, als nur möglich war, so durfte er wohl erwarten, im Genusse der Ruhe, die sein hohes Alter und seine Arbeiten verdienten, nicht gestört zu werden. Er wurde in seinem siebzigsten Jahre aufs neue vor das Inquisitions-Tribunal gefodert; man schloß ihn in ein Gefängniß ein, wo man eine zweyte Widerrufung seiner Meynungen von ihm foderte, unter Androhung der für die wieder abgefallenen Ketzer bestimmten Strafe. Man ließ ihn folgende Abschwörungsformel unterschreiben: „Ich *Galilei*, der ich in meinem siebzigsten Jahre mich persönlich vor dem Gerichte eingefunden, auf den Knieen liegend, und die Augen auf die heiligen Evangelien, die ich mit meinen Händen berühre, gerichtet, schwöre ab, verfluche und verwünsche mit redlichem Herzen und wahrem Glauben die Ungereimtheit, Falschheit und Ketzerey der Lehre von der Bewegung der Erde u. s. f.“ Welch ein Anblick war das, einen ehrwürdigen Greis, berühmt durch ein langes, der Erforschung der Natur einzig gewidmetes Leben, gegen das Zeugniß seines eigenen Gewissens die Wahrheit, die er mit Ueberzeugungskraft erwiesen hatte, auf den Knieen abschwören zu sehen. Ein Urtheil der Inquisition verdammte ihn zu immerwährender Gefangenschaft. Ein Jahr hernach wurde er, auf die Verwendung des Großherzogs von Florenz, in Freyheit gesetzt. — Er starb 1642. Seinen Verlust betrauerte Europa, das durch seine Arbeiten erleuchtet, und über das von einem verhaßten Tribunale gegen einen so großen Mann gefällte Urtheil aufgebracht war.“ Die *Einheit des Staats und der Kirche*, eine auch in neuen Zeiten viel besprochene und als höchstes Ideal aufgestellte Bestimmung, kann noch erwähnt werden. Wenn die wesentliche Einheit derselben ist die der Wahrheit der Grundsätze und Gesinnung, so ist eben so wesentlich, daß mit dieser Einheit der *Unterschied*, den sie in der Form ihres Bewußtseyns haben, zur *besondern Existenz* gekommen sey. Im orientalischen Despotismus ist jene so oft gewünschte Einheit der Kirche und des Staats, — aber damit ist der Staat nicht vorhanden, — nicht die selbstbewußte, des Geistes allein würdige Gestaltung in Recht, freyer Sittlichkeit und organischer Entwicklung. — Damit ferner der Staat als die *sich wissende*, sittliche Wirklichkeit des Geistes zum Daseyn komme, ist seine Unterscheidung von der Form der Autorität und des Glaubens nothwendig; diese Unterscheidung tritt aber nur hervor, insofern die kirchliche Seite in sich selbst zur Trennung kommt; nur so, über den *besondern* Kirchen, hat der Staat die *Allgemeinheit* des Gedankens, das Prinzip seiner Form, gewonnen und bringt sie zur *Existenz*; um diß zu erkennen, muß man wissen, nicht nur was die Allgemeinheit an sich, sondern was ihre *Existenz* ist. Es ist daher so weit gefehlt, daß für den Staat die kirchliche Trennung ein Unglück wäre oder gewesen wäre, daß er nur *durch* sie hat werden können, was seine Bestimmung ist, die selbstbewußte Vernünftigkeit und Sittlichkeit. Eben so ist es das Glücklichste, was der Kirche für ihre eigene und was dem Gedanken für seine Freyheit und Vernünftigkeit hat wiederfahren können. ### Section 271 [271] Die politische Verfassung ist *fürs erste*: die Organisation des Staates und der Prozeß seines organischen Lebens in *Beziehung auf sich selbst*, in welcher er seine Momente innerhalb seiner selbst unterscheidet und sie zum *Bestehen* entfaltet. *Zweytens* ist er als eine Individualität ausschließendes Eins, welches sich damit zu *Andern* verhält, seine Unterscheidung also nach *Außen* kehrt und nach dieser Bestimmung seine bestehenden Unterschiede innerhalb seiner selbst in ihrer *Idealität* setzt. ### Section 272 [272] Innere Verfassung für sich. Die Verfassung ist vernünftig, insofern der Staat seine Wirksamkeit *nach der Natur des Begriffs* in sich *unterscheidet* und bestimmt, und zwar so, daß *jede* dieser Gewalten selbst in sich die Totalität dadurch ist, daß sie die andern Momente in sich wirksam hat und enthält, und daß sie, weil sie den Unterschied des Begriffs ausdrücken, schlechthin in seiner Idealität bleiben und nur *Ein individuelles* Ganzes ausmachen. Es ist über Verfassung, wie über die Vernunft selbst, in neuern Zeiten unendlich viel Geschwätze, und zwar in Deutschland das schaalste durch diejenigen in die Welt gekommen, welche sich überredeten, es am besten und selbst mit Ausschluß aller Andern und am ersten der Regierungen zu verstehen, was Verfassung sey, und die unabweisliche Berechtigung darin zu haben meynten, daß die Religion und die Frömmigkeit die Grundlage aller dieser ihrer Seichtigkeiten seyn sollte. Es ist kein Wunder, wenn dieses Geschwätze die Folge gehabt hat, daß vernünftigen Männern die Worte Vernunft, Aufklärung, Recht u. s. f. wie Verfassung und Freyheit ekelhaft geworden sind, und man sich schämen möchte, noch über politische Verfassung auch mitzusprechen. Wenigstens aber mag man von diesem Ueberdrusse die Wirkung hoffen, daß die Ueberzeugung allgemeiner werde, daß eine philosophische Erkenntniß solcher Gegenstände nicht aus dem Räsonnement, aus Zwecken, Gründen und Nützlichkeiten, noch viel weniger aus dem Gemüth, der Liebe und der Begeisterung, sondern allein aus dem Begriffe hervorgehen könne, und daß diejenigen, welche das Göttliche für unbegreiflich und die Erkenntniß des Wahren für ein nichtiges Unternehmen halten, sich enthalten müssen, mitzusprechen. Was sie aus ihrem Gemüthe und ihrer Begeisterung an unverdautem Gerede oder an Erbaulichkeit hervorbringen, beydes kann wenigstens nicht die Prätension auf philosophische Beachtung machen. Von den cursirenden Vorstellungen ist in Beziehung auf den §. 269. die von der *nothwendigen Theilung der Gewalten* des Staats zu erwähnen, — einer höchst wichtigen Bestimmung, welche mit Recht, wenn sie nämlich in ihrem wahren Sinne genommen worden wäre, als die Garantie der öffentlichen Freyheit betrachtet werden könnte, — einer Vorstellung, von welcher aber gerade die, welche aus Begeisterung und Liebe zu sprechen meynen, nichts wissen und nichts wissen wollen; — denn in ihr ist es eben, wo das Moment der *vernünftigen Bestimmtheit* liegt. Das Prinzip der Theilung der Gewalten enthält nämlich das wesentliche Moment des *Unterschiedes*, der *realen* Vernünftigkeit; aber wie es der abstracte Verstand faßt, liegt darin theils die falsche Bestimmung der *absoluten Selbstständigkeit* der Gewalten gegeneinander, theils die Einseitigkeit, ihr Verhältniß zu einander als ein Negatives, als gegenseitige *Beschränkung* aufzufassen. In dieser Ansicht wird es eine Feindseligkeit, eine Angst vor jeder, was jede gegen die Andere als gegen ein Uebel hervorbringt, mit der Bestimmung sich ihr entgegenzusetzen und durch diese Gegengewichte ein allgemeines Gleichgewicht, aber nicht eine lebendige Einheit zu bewirken. Nur die *Selbstbestimmung* des Begriffs in sich, nicht irgend andere Zwecke und Nützlichkeiten, ist es, welche den absoluten Ursprung der unterschiedenen Gewalten enthält, und um derentwillen allein die Staatsorganisation als das in sich Vernünftige und das Abbild der ewigen Vernunft ist. — Wie der *Begriff*, und dann in concreter Weise die Idee sich an ihnen selbst bestimmen und damit ihre Momente abstract der Allgemeinheit, Besonderheit und Einzelnheit setzen, ist aus der Logik, — freylich nicht der sonst gäng und gäben — zu erkennen.) Ueberhaupt das Negative zum Ausgangspunkt zu nehmen, und das Wollen des Bösen und das Mißtrauen dagegen zum Ersten zu machen, und von dieser Voraussetzung aus nun pfiffigerweise Dämme auszuklügeln, die als eine Wirksamkeit nur gegenseitiger Dämme bedürfen, charakterisirt dem Gedanken nach den *negativen Verstand* und der Gesinnung nach die Ansicht des Pöbels. (S. oben §. 244.) — Mit der *Selbstständigkeit* der Gewalten, z. B. der, wie sie genannt worden sind, *executiven* und der *gesetzgebenden* Gewalt, ist, wie man diß auch im Großen gesehen hat, die Zertrümmerung des Staats unmittelbar gesetzt, oder, insofern der Staat sich wesentlich erhält, der Kampf, daß die eine Gewalt die andere unter sich bringt, dadurch zunächst die Einheit, wie sie sonst beschaffen sey, bewirkt und so allein das Wesentliche, das Bestehen des Staats rettet. ### Section 273 [273] Der politische Staat dirimirt sich somit in die substantiellen Unterschiede, a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, die *gesetzgebende* Gewalt, b) der Subsumtion der *besondern* Sphären und einzelnen Fälle unter das Allgemeine; — die *Regierungswalt*, c) der Subjectivität als der letzten Willensentscheidung, die *fürstliche* Gewalt, — in der die unterschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen — der *constitutionellen* Monarchie, ist. Die Ausbildung des Staats zur constitutionellen Monarchie ist das Werk der neuern Welt, in welcher die substantielle Idee die unendliche Form gewonnen hat. Die *Geschichte* dieser Vertiefung des Geistes der Welt in sich, oder was dasselbe ist, diese freye Ausbildung, in der die Idee ihre Momente — und nur ihre Momente sind es — als Totalitäten aus sich entläßt, und sie eben damit in der idealen Einheit des Begriffs enthält, als worin die reelle Vernünftigkeit besteht, — die *Geschichte* dieser wahrhaften Gestaltung des sittlichen Lebens ist die Sache der allgemeinen Weltgeschichte. Die alte Eintheilung der Verfassungen in *Monarchie*, *Aristokratie* und *Demokratie*, hat die noch ungetrennte substantielle Einheit zu ihrer Grundlage, welche zu ihrer *innern Unterscheidung* (einer entwickelten Organisation in sich) und damit zur *Tiefe* und *concreten Vernünftigkeit* noch nicht gekommen ist. Für jenen Standpunkt der alten Welt ist daher diese Eintheilung die wahre und richtige; denn der Unterschied als an jener noch substantiellen nicht zur absoluten Entfaltung in sich gediehenen Einheit ist wesentlich ein *äußerlicher* und erscheint zunächst als Unterschied der *Anzahl* (Encyklop. der Phil. §. 82.) derjenigen, in welchen jene substantielle Einheit immanent seyn soll. Diese Formen, welche auf solche Weise verschiedenen Ganzen angehören, sind in der constitutionellen Monarchie zu Momenten herabgesetzt; der Monarch ist *Einer*; mit der Regierungs-Gewalt treten *Einige* und mit der gesetzgebenden Gewalt tritt die *Vielheit* überhaupt ein. Aber solche bloß quantitative Unterschiede sind, wie gesagt, nur oberflächlich und geben nicht den Begriff der Sache an. Es ist gleichfalls nicht passend, wenn in neuerer Zeit soviel vom demokratischen, aristokratischen Elemente in der *Monarchie* gesprochen worden ist; denn diese dabey gemeynten Bestimmungen, eben insofern sie in der *Monarchie* Statt finden, sind nicht mehr Demokratisches und Aristokratisches. — Es gibt Vorstellungen von Verfassungen, wo nur das *Abstractum* von Staat oben hin gestellt ist, welches regiere und befehle, und es unentschieden gelassen und als gleichgültig angesehen wird, ob an der Spitze dieses Staates, *Einer* oder *Mehrere* oder *Alle* stehen. — „Alle diese Formen, sagt so *Fichte* in s. Naturrecht, 1. Th. S. 196 sind, wenn nur ein *Ephorat*, (ein von ihm erfundenes, seyn sollendes Gegengewicht gegen die oberste Gewalt) vorhanden, rechtsgemäß und können allgemeines Recht im Staate hervorbringen und erhalten.“ — Eine solche Ansicht (wie auch jene Erfindung eines Ephorats) stammt aus der vorhin bemerkten Seichtigkeit des Begriffes vom Staate. Bey einem ganz einfachen Zustande der Gesellschaft haben diese Unterschiede freylich wenig oder keine Bedeutung, wie denn *Moses* in seiner Gesetzgebung für den Fall, daß das Volk einen König verlange, weiter keine Abänderung der Institutionen, sondern nur für den König das Gebot hinzufügt, daß seine Cavallerie, seine Frauen und sein Gold und Silber nicht zahlreich seyn solle (5. B. Mose 17, 16 ff.). — Man kann übrigens in einem Sinne allerdings sagen, daß auch für die Idee jene drey Formen (die *monarchische* mit eingeschlossen in der beschränkten Bedeutung nämlich, in der sie *neben* die *aristokratische* und *demokratische* gestellt wird) gleichgültig sind, aber in dem entgegengesetzten Sinne, weil sie insgesammt der Idee in ihrer vernünftigen Entwickelung (§. 272.) nicht gemäß sind und diese in keiner derselben ihr Recht und Wirklichkeit erlangen könnte. Deßwegen ist es auch zur ganz müssigen Frage geworden, welche die vorzüglichste unter ihnen wäre; — von solchen Formen kann nur historischer Weise die Rede seyn. — Sonst aber muß man auch in diesem Stücke, wie in so vielen anderen, den tiefen Blick *Montesquieu's* in seiner berühmt gewordenen Angabe der Principien dieser Regierungsformen anerkennen, aber diese Angabe, um ihre Richtigkeit anzuerkennen, nicht mißverstehen. Bekanntlich gab er als Prinzip der *Demokratie* die Tugend an; denn in der That beruht solche Verfassung auf der *Gesinnung*, als der nur substantiellen Form, in welcher die Vernünftigkeit des an und für sich seyenden Willens in ihr noch existirt. Wenn Montesquieu aber hinzufügt, daß *England* im siebzehnten Jahrhundert das schöne Schauspiel gegeben habe, die Anstrengungen, eine Demokratie zu errichten, als unmächtig zu zeigen, da die Tugend in den Führern gemangelt habe, — und wenn er ferner hinzusetzt, daß wenn die Tugend in der Republik verschwindet, der Ehrgeiz sich derer, deren Gemüth desselben fähig ist, und die Habsucht sich Aller bemächtigt, und der Staat alsdann, eine allgemeine Beute, seine Stärke nur in der Macht einiger Individuen und in der Ausgelassenheit Aller habe, — so ist darüber zu bemerken, daß bey einem ausgebildeteren Zustande der Gesellschaft und bey der Entwickelung und dem Freywerden der Mächte der *Besonderheit*, die Tugend der Häupter des Staats unzureichend und eine andere Form des vernünftigen Gesetzes, als nur die der Gesinnung erforderlich wird, damit das Ganze die Kraft, sich zusammenzuhalten und den Kräften der entwickelten Besonderheit ihr positives wie ihr negatives Recht angedeihen zu lassen, besitze. Gleicherweise ist das Mißverständniß zu entfernen, als ob damit, daß in der demokratischen Republik die Gesinnung der Tugend die substantielle Form ist, in der Monarchie diese Gesinnung für entbehrlich oder gar für abwesend erklärt, und vollends als ob Tugend und die in einer *gegliederten* Organisation *gesetzlich* bestimmte Wirksamkeit einander gegengesetzt und unverträglich wäre. — Daß in der Aristokratie die *Mäßigung* das Prinzip sey, bringt die hier beginnende Abscheidung der öffentlichen Macht und des Privat-Interesses mit sich, welche zugleich sich so unmittelbar berühren, daß diese Verfassung in sich auf dem Sprunge steht, unmittelbar zum härtesten Zustande der Tyranney oder Anarchie (man sehe die römische Geschichte) zu werden und sich zu vernichten. — Daß Montesquieu die *Ehre* als das Prinzip der *Monarchie* erkennt, daraus ergiebt sich für sich schon, daß er nicht die patriarchalische oder antike überhaupt, noch die zu objectiver Verfassung gebildete, sondern die *Feudal-Monarchie* und zwar insofern die Verhältnisse ihres innern Staatsrechts zu rechtlichem Privat-Eigenthume und Privilegien von Individuen und Corporationen befestigt sind, verstehet. Indem in dieser Verfassung das Staatsleben auf privilegirter Persönlichkeit beruhet, in deren Belieben ein großer Theil dessen gelegt ist, was für das Bestehen des Staats gethan werden muß, so ist das objective dieser Leistungen nicht auf *Pflichten*, sondern auf *Vorstellung* und *Meynung* gestellt, somit statt der Pflicht nur die *Ehre* das, was den Staat zusammenhält. Eine andere Frage bietet sich leicht dar: *wer die Verfassung machen soll*? Diese Frage scheint deutlich, zeigt sich aber bey näherer Betrachtung sogleich sinnlos. Denn sie setzt voraus, daß keine Verfassung vorhanden, somit ein bloßer atomistischer *Haufen* von Individuen beysammen sey. Wie ein *Haufen*, ob durch sich oder andere, durch Güte, Gedanken oder Gewalt, zu einer Verfassung kommen würde, müßte ihm überlassen bleiben, denn mit einem Haufen hat es der Begriff nicht zu thun. — Setzt aber jene Frage schon eine vorhandene Verfassung voraus, so bedeutet das *Machen* nur eine Veränderung, und die Voraussetzung einer Verfassung enthält es unmittelbar selbst, daß die Veränderung nur auf verfassungsmäßigem Wege geschehen könne. — Ueberhaupt aber ist es schlechthin wesentlich, daß die Verfassung, obgleich in der Zeit hervorgegangen, *nicht als ein gemachtes* angesehen werde; denn sie ist vielmehr das schlechthin an und für sich seyende, das darum als das Göttliche und Beharrende, und als über der Sphäre dessen, was gemacht wird, zu betrachten ist. ### Section 274 [274] Da der Geist nur als das wirklich ist, als was er sich weiß, und der Staat, als Geist eines Volkes, zugleich das alle seine *Verhältnisse durchdringende* Gesetz, die Sitte und das Bewußtseyn seiner Individuen ist, so hängt die Verfassung eines bestimmten Volkes überhaupt von der Weise und Bildung des Selbstbewußtseyns desselben ab; in diesem liegt seine subjective Freyheit, und damit die Wirklichkeit der Verfassung. Einem Volke eine, wenn auch ihrem Inhalte nach mehr oder weniger vernünftige Verfassung *a priori* geben zu wollen, — dieser Einfall übersähe gerade das Moment, durch welches sie mehr als ein Gedankending wäre. Jedes Volk hat deswegen die Verfassung, die ihm angemessen ist, und für dasselbe gehört. ### Section 275 [275] A. Die fürstliche Gewalt. Die fürstliche Gewalt enthält selbst die drey Momente der Totalität in sich (§. 272.) die *Allgemeinheit* der Verfassung und der Gesetze, die Berathung als Beziehung des *Besondern* auf das Allgemeine, und das Moment der letzten *Entscheidung*, als der *Selbstbestimmung*, in welche Alles übrige zurückgeht, und wovon es den Anfang der Wirklichkeit nimmt. Dieses absolute Selbstbestimmen macht das unterscheidende Prinzip der fürstlichen Gewalt als solcher aus, welches zuerst zu entwickeln ist. ### Section 276 [276] 1) Die Grundbestimmung des politischen Staats ist die substantielle Einheit als *Idealität* seiner Momente, in welcher α) die besonderen Gewalten und Geschäfte desselben eben so aufgelöst als erhalten, und nur so erhalten sind, als sie keine unabhängige, sondern allein eine solche und so weit gehende Berechtigung haben, als in der Idee des Ganzen bestimmt ist, von seiner Macht ausgehen und flüssige Glieder desselben als ihres einfachen Selbsts sind. ### Section 277 [277] β) Die besonderen Geschäfte und Wirksamkeiten des Staats sind als die wesentlichen Momente desselben *ihm eigen*, und an die *Individuen*, durch welche sie gehandhabt und bethätigt werden, nicht nach deren unmittelbaren Persönlichkeit, sondern nur nach ihren allgemeinen und objectiven Qualitäten geknüpft und daher mit der besonderen Persönlichkeit als solcher, äußerlicher und zufälligerweise verbunden. Die Staatsgeschäfte und Gewalten können daher nicht *Privat-Eigenthum* seyn. ### Section 278 [278] Diese beyden Bestimmungen, daß die besonderen Geschäfte und Gewalten des Staats, weder für sich, noch in dem besonderen Willen von Individuen selbstständig und fest sind, sondern in der Einheit des Staats als ihrem einfachen Selbst ihre letzte Wurzel haben, macht die *Souverainetät des Staats* aus. Diß ist die Souverainetät *nach Innen*, sie hat noch eine andere Seite die *nach Außen* s. unten. — In der ehemaligen *Feudal-Monarchie* war der Staat wohl nach Außen, aber nach Innen war nicht etwa nur der Monarch nicht, sondern der Staat nicht souverain. Theils waren (vergl. §. 273. Anm.) die besonderen Geschäfte und Gewalten des Staats und der bürgerlichen Gesellschaft in unabhängigen Corporationen und Gemeinden verfaßt, das Ganze daher mehr ein Aggregat als ein Organismus, theils waren sie Privat-Eigenthum von Individuen, und damit was von denselben in Rücksicht auf das Ganze gethan werden sollte, in deren Meynung und Belieben gestellt. — Der *Idealismus*, der die Souverainetät ausmacht, ist dieselbe Bestimmung, nach welcher im animalischen Organismus die sogenannten *Theile* desselben nicht Theile, sondern Glieder, organische Momente sind, und deren Isoliren und Für-sich-bestehen die Krankheit ist, (s. Encyklop. der phil. Wissensch. §. 293.) dasselbe Prinzip, das im abstracten Begriffe des Willens (s. folg. §. Anm.) als die sich auf sich beziehende Negativität und damit *zur Einzelnheit sich bestimmende* Allgemeinheit vorkam (§. 7.), in welcher alle Besonderheit und Bestimmtheit eine aufgehobene ist, der absolute sich selbst bestimmende Grund; um sie zu fassen, muß man überhaupt den Begriff dessen, was die Substanz und die wahrhafte Subjectivität des Begriffes ist, inne haben. — Weil die Souverainetät die Idealität aller besonderen Berechtigung ist, so liegt der Mißverstand nahe, der auch sehr gewöhnlich ist, sie für bloße Macht und leere Willkühr und Souverainetät für gleichbedeutend mit Despotismus zu nehmen. Aber der Despotismus bezeichnet überhaupt den Zustand der Gesetzlosigkeit, wo der besondere Wille als solcher, es sey nun eines Monarchen oder eines Volks (Ochlokratie), als Gesetz oder vielmehr statt des Gesetzes gilt, da hingegen die Souverainetät gerade im gesetzlichen, konstitutionellen Zustande das Moment der Idealität der besondern Sphären und Geschäfte ausmacht, daß nämlich eine solche Sphäre nicht ein unabhängiges, in ihren Zwecken und Wirkungsweisen selbstständiges und sich nur in sich vertiefendes, sondern in diesen Zwecken und Wirkungsweisen *vom Zwecke des Ganzen* (den man im Allgemeinen mit einem unbestimmteren Ausdrucke das *Wohl des Staats* genannt hat) bestimmt und abhängig sey. Diese Idealität kommt auf die gedoppelte Weise zur Erscheinung. — Im *friedlichen* Zustande gehen die besonderen Sphären und Geschäfte den Gang der Befriedigung ihrer besonderen Geschäfte und Zwecke fort, und es ist theils nur die Weise der bewußtlosen *Nothwendigkeit* der Sache, nach welcher ihre Selbstsucht in den Beytrag zur gegenseitigen Erhaltung und zur Erhaltung des Ganzen umschlägt (s. §. 183.), theils aber ist es die *directe Einwirkung* von oben, wodurch sie sowohl zu dem Zwecke des Ganzen fortdauernd zurückgeführt und darnach beschränkt, (s. Regierungsgewalt §. 289.) als angehalten werden, zu dieser Erhaltung directe Leistungen zu machen; — im Zustande der *Noth* aber, es sey innerer oder äußerlicher, ist es die Souverainetät, in deren einfachen Begriff der dort in seinen Besonderheiten bestehende Organismus zusammengeht, und welcher die Rettung des Staats mit Aufopferung dieses sonst Berechtigten anvertraut ist, wo denn jener Idealismus zu seiner eigenthümlichen Wirklichkeit kommt. (s. unten §. 321.) ### Section 279 [279] 2) Die Souverainetät, zunächst nur der *allgemeine* Gedanke dieser Idealität, existirt nur als die ihrer selbst gewisse *Subjectivität* und als die abstracte, insofern grundlose *Selbstbestimmung* des Willens, in welcher das Letzte der Entscheidung liegt. Es ist diß das Individuelle des Staats als solches, der selbst nur darin *Einer* ist. Die Subjectivität aber ist in ihrer Wahrheit nur als *Subject*, die Persönlichkeit nur als *Person*, und in der zur reellen Vernünftigkeit gediehenen Verfassung, hat jedes der drey Momente des Begriffes seine *für sich wirkliche* ausgesonderte Gestaltung. Diß absolut entscheidende Moment des Ganzen ist daher nicht die Individualität überhaupt, sondern *Ein* Individuum, der *Monarch*. Die immanente Entwickelung einer Wissenschaft, die *Ableitung ihres ganzen Inhalts* aus dem einfachen Begriffe, (— sonst verdient eine Wissenschaft wenigstens nicht den Namen einer philosophischen Wissenschaft) zeigt das Eigenthümliche, daß der eine und derselbe Begriff, hier der Wille, der Anfangs, weil es der Anfang ist, abstract ist, sich erhält, aber seine Bestimmungen und zwar eben so nur durch sich selbst verdichtet und auf diese Weise einen concreten Inhalt gewinnt. So ist es das Grundmoment der zuerst im unmittelbaren Rechte abstracten Persönlichkeit, welches sich durch seine verschiedenen Formen von Subjectivität fortgebildet hat, und hier im absoluten Rechte, dem Staate, der vollkommen concreten Objectivität des Willens, die *Persönlichkeit des Staats* ist, seine Gewißheit *seiner selbst* — dieses letzte, was alle Besonderheiten in dem einfachen Selbst aufhebt, das Abwägen der Gründe und Gegengründe, zwischen denen sich immer herüber und hinüber schwanken läßt, abbricht, und sie durch das: *Ich will*, beschließt, und alle Handlung und Wirklichkeit anfängt. — Die Persönlichkeit, und die Subjectivität überhaupt hat aber ferner, als unendliches sich auf sich beziehendes, schlechthin nur *Wahrheit* und zwar seine nächste unmittelbare Wahrheit als *Person*, für sich seyendes Subject, und das für sich seyende ist eben so schlechthin *Eines*. Die Persönlichkeit des Staates ist nur als eine *Person, der Monarch*, wirklich. — Persönlichkeit drückt den Begriff als solchen aus, die Person enthält zugleich die Wirklichkeit desselben, und der Begriff ist nur mit dieser Bestimmung, Idee, Wahrheit. — Eine sogenannte *moralische Person*, Gesellschaft, Gemeinde, Familie, so concret sie in sich ist, hat die Persönlichkeit nur als Moment, abstract in ihr; sie ist darin nicht zur Wahrheit ihrer Existenz gekommen, der Staat aber ist eben diese Totalität, in welcher die Momente des Begriffs zur Wirklichkeit nach ihrer eigenthümlichen Wahrheit gelangen. — Alle diese Bestimmungen sind schon für sich und in ihren Gestaltungen im ganzen Vorlauf dieser Abhandlung erörtert, aber hier darum wiederholt worden, weil man sie zwar in ihren besondern Gestaltungen leicht zugibt, aber da sie gerade nicht wieder erkennt und auffaßt, wo sie in ihrer wahrhaften Stellung, nicht vereinzelt, sondern nach ihrer Wahrheit als *Momente* der Idee vorkommen. — Der Begriff des Monarchen ist deßwegen der schwerste Begriff für das Räsonnement, d. h. für die reflektirende Verstandesbetrachtung, weil es in den vereinzelten Bestimmungen stehen bleibt, und darum dann auch nur Gründe, endliche Gesichtspunkte und das *Ableiten* aus Gründen kennt. So stellt es dann die Würde des Monarchen als etwas nicht nur der Form, sondern ihrer Bestimmung nach *Abgeleitetes* dar; vielmehr ist sein Begriff, nicht ein abgeleitetes, sondern das *schlechthin aus sich anfangende* zu seyn. Am nächsten trifft daher hiemit die Vorstellung zu, das Recht des Monarchen als auf göttliche Autorität gegründet zu betrachten, denn darin ist das Unbedingte desselben enthalten. Aber es ist bekannt, welche Mißverständnisse sich hieran geknüpft haben, und die Aufgabe der philosophischen Betrachtung ist, eben diß Göttliche zu begreifen. Volkssouverainetät kann in dem Sinn gesagt werden, daß ein Volk überhaupt nach Außen ein selbstständiges sey und einen eigenen Staat ausmache, wie das Volk von Großbrittanien, aber das Volk von England, oder Schottland, Irland, oder von Venedig, Genua, Ceylon u. s. f. kein souveraines Volk mehr sey, seitdem sie aufgehört haben, eigene Fürsten oder oberste Regierungen für sich zu haben. — Man kann so auch von der *Souverainetät nach Innen* sagen, daß sie im Volke residire, wenn man nur überhaupt vom Ganzen spricht, ganz so wie vorhin (§. 277. 278.) gezeigt ist, daß dem *Staate* Souverainetät zukomme. Aber Volkssouverainetät als im Gegensatze gegen die im *Monarchen* existirende Souverainetät genommen, ist der gewöhnliche Sinn, in welchem man in neuern Zeiten von Volkssouverainetät zu sprechen angefangen hat, — in diesem Gegensatze gehört die Volkssouverainetät zu den verworrenen Gedanken, denen die wüste Vorstellung des Volkes zu Grunde liegt. Das Volk, ohne seinen Monarchen und die eben damit nothwendig und unmittelbar zusammenhängende *Gliederung* des Ganzen genommen, ist die formlose Masse, die kein Staat mehr ist und der *keine* der Bestimmungen, die nur in dem *in sich geformten* Ganzen vorhanden sind, — Souverainetät, Regierung, Gerichte, Obrigkeit, Stände und was es seyn, mehr zukommt. Damit daß solche auf eine Organisation, das Staatsleben, sich beziehende Momente in einem Volke hervortreten, hört es auf, diß unbestimmte Abstractum zu seyn, das in der bloß allgemeinen Vorstellung *Volk* heißt. — Wird unter der Volkssouverainetät die Form der *Republik* und zwar bestimmter der Demokratie verstanden (denn unter Republik begreift man sonstige mannichfache empirische Vermischungen, die in eine philosophische Betrachtung ohnehin nicht gehören), so ist theils oben (bey §. 273. in der Anmerkung) das Nöthige gesagt, theils kann gegen die entwickelte Idee nicht mehr von solcher Vorstellung die Rede seyn. — In einem Volke, das weder als ein patriarchalischer *Stamm*, noch in dem unentwickelten Zustande, in welchem die Formen der Demokratie oder Aristokratie möglich sind, (s. Anm. ebend.) noch sonst in einem willkührlichen und unorganischen Zustande vorgestellt, sondern als eine in sich entwickelte, wahrhaft organische Totalität gedacht wird, ist die Souverainetät als die Persönlichkeit des Ganzen, und diese in der ihrem Begriffe gemäßen Realität, als die *Person des Monarchen*. Auf der vorhin bemerkten Stufe, auf welcher die Eintheilung der Verfassungen in Demokratie, Aristokratie und Monarchie gemacht worden ist, dem Standpunkte der noch in sich bleibenden substantiellen Einheit, die noch nicht zu ihrer unendlichen Unterscheidung und Vertiefung in sich gekommen ist, tritt das Moment der *letzten sich selbst bestimmenden Willensentscheidung nicht als immanentes* organisches Moment des Staates für sich in *eigenthümliche Wirklichkeit* heraus. Immer muß zwar auch in jenen unausgebildeteren Gestaltungen des Staats eine individuelle Spitze, entweder wie in den dahin gehörenden Monarchien, für sich vorhanden seyn, oder wie in den Aristokratien, vornemlich aber in den Demokratien, sich in den Staatsmännern, Feldherren, nach Zufälligkeit und dem *besonderen* Bedürfniß der *Umstände* erheben; denn alle Handlung und Wirklichkeit hat ihren Anfang und ihre Vollführung in der entschiedenen Einheit eines Anführers. Aber eingeschlossen in die gediegen bleibende Vereinung der Gewalten, muß solche Subjectivität des Entscheidens theils ihrem Entstehen und Hervortreten nach zufällig, theils überhaupt untergeordnet seyn; nicht anderswo daher als jenseits solcher bedingten Spitzen konnte das unvermischte, reine Entscheiden, ein von außen her bestimmendes Fatum, liegen. Als Moment der Idee mußte es in die Existenz treten, aber außerhalb der menschlichen Freyheit und ihres Kreises, den der Staat befaßt, wurzelnd. — Hier liegt der Ursprung des Bedürfnisses, von *Orakeln*, dem Dämon (beym *Sokrates*), aus Eingeweiden der Thiere, dem Fressen und Fluge der Vögel u. s. f. die *letzte Entscheidung* über die großen Angelegenheiten und für die wichtigen Momente des Staats zu holen — eine Entscheidung, welche die Menschen, noch nicht die Tiefe des Selbstbewußtseyns erfassend, und aus der Gediegenheit der substantiellen Einheit zu diesem Fürsichseyn gekommen, noch nicht *innerhalb* des menschlichen Seyns zu sehen die Stärke hatten. — Im *Dämon des Sokrates* (vergl. oben §. 138.) können wir den Anfang sehen, daß der sich vorher nur *jenseits* seiner selbst versetzende Wille sich in sich verlegte und sich innerhalb seiner erkannte, — der Anfang der *sich wissenden* und damit wahrhaften Freyheit. Diese reelle Freyheit der Idee, da sie eben diß ist, jedem der Momente der Vernünftigkeit seine eigene, gegenwärtige, *selbstbewußte* Wirklichkeit zu geben, ist es, welche somit die letzte sich selbst bestimmende Gewißheit, die die Spitze im Begriffe des Willens ausmacht, der Funktion eines Bewußtseyns zutheilt. Diese letzte Selbstbestimmung kann aber nur insofern in die Sphäre der menschlichen Freyheit fallen, als sie die Stellung *der für sich abgesonderten*, *über alle Besonderung und Bedingung* erhabenen Spitze hat; denn nur so ist sie nach ihrem Begriffe wirklich. ### Section 280 [280] 3) Dieses letzte Selbst des Staatswillens ist in dieser seiner Abstraction einfach und daher *unmittelbare Einzelnheit*; in seinem Begriffe selbst liegt hiermit die Bestimmung der *Natürlichkeit*; der Monarch ist daher wesentlich als *dieses* Individuum, abstrahirt von allem anderen Inhalte, und dieses Individuum auf unmittelbare natürliche Weise, durch die natürliche *Geburt*, zur Würde des Monarchen bestimmt. Dieser Uebergang vom Begriff der reinen Selbstbestimmung in die Unmittelbarkeit des Seyns und damit in die Natürlichkeit ist rein speculativer Natur, seine Erkenntniß gehört daher der logischen Philosophie an. Es ist übrigens im Ganzen derselbe Uebergang, welcher als die Natur des Willens überhaupt bekannt und der Prozeß ist, einen Inhalt aus der Subjectivität (als vorgestellten Zweck), in das Daseyn zu übersetzen. (§. 8.) Aber die eigenthümliche Form der Idee und des Ueberganges, der hier betrachtet wird, ist das *unmittelbare Umschlagen* der reinen Selbstbestimmung des Willens (des einfachen Begriffes selbst) in ein *Dieses* und natürliches Daseyn, ohne die Vermittelung durch einen *besondern* Inhalt — (einen Zweck im Handeln). — Im sogenannten *ontologischen* Beweise vom Daseyn *Gottes* ist es dasselbe Umschlagen des absoluten Begriffes in das Seyn, was die Tiefe der Idee in der neuern Zeit ausgemacht hat, was aber in der neusten Zeit für das *Unbegreifliche* ausgegeben worden ist, — wodurch man denn, weil nur die Einheit des Begriffs und des Daseyns (§. 23.) die *Wahrheit* ist, auf das Erkennen der *Wahrheit* Verzicht geleistet hat. Indem das Bewußtseyn des Verstandes diese Einheit nicht in sich hat und *bey der Trennung* der beyden Momente der Wahrheit stehen bleibt, giebt es etwa bey diesem Gegenstande noch einen *Glauben* an jene Einheit zu. Aber indem die Vorstellung des Monarchen, als dem gewöhnlichen Bewußtseyn ganz anheimfallend angesehen wird, so bleibt hier um so mehr der Verstand bey seiner Trennung und den daraus fliessenden Ergebnissen seiner räsonnirenden Gescheutheit stehen, und leugnet dann, daß das Moment der letzten Entscheidung im Staate *an und für sich* (d. i. im Vernunftbegriff) mit der unmittelbaren Natürlichkeit verbunden sey; woraus zunächst die *Zufälligkeit* dieser Verbindung, und indem die absolute Verschiedenheit jener Momente als das Vernünftige behauptet wird, weiter die Unvernünftigkeit solcher Verbindung gefolgert wird, so daß hieran sich die anderen, die Idee des Staats zerrüttenden, Consequenzen knüpfen. ### Section 281 [281] Beyde Momente in ihrer ungetrennten Einheit, das letzte grundlose Selbst des Willens und die damit eben so grundlose Existenz, als der *Natur* anheimgestellte Bestimmung, — diese Idee des von der Willkühr *Unbewegten* macht die *Majestät* des Monarchen aus. In dieser Einheit liegt die *wirkliche Einheit* des Staats, welche nur durch diese ihre innere und äußere *Unmittelbarkeit*, der Möglichkeit, in die Sphäre der *Besonderheit*, deren Willkühr, Zwecke und Ansichten herabgezogen zu werden, dem Kampf der Faktionen gegen Faktionen um den Thron, und der Schwächung und Zertrümmerung der Staatsgewalt, entnommen ist. *Geburts- und Erbrecht* machen den Grund der *Legitimität* als Grund nicht eines bloß positiven Rechts, sondern zugleich in der Idee aus. — Daß durch die festbestimmte Thronfolge, d. i. die natürliche Succession, bey der Erledigung des Throns den Faktionen vorgebeugt ist, ist eine Seite, die mit Recht für die Erblichkeit desselben längst geltend gemacht worden ist. Diese Seite ist jedoch nur Folge, und zum *Grunde* gemacht zieht sie die Majestät in die Sphäre des Raisonnements herunter, und giebt ihr, deren Charakter diese grundlose Unmittelbarkeit und diß letzte Insichseyn ist, nicht die ihr immanente Idee des Staates, sondern etwas *außer ihr*, einen von ihr verschiedenen Gedanken, etwa das Wohl des *Staates oder Volkes* zu ihrer Begründung. Aus solcher Bestimmung kann wohl die Erblichkeit durch medios terminos gefolgert werden; sie läßt aber auch andere medios terminos und damit andere Consequenzen zu, — und es ist nur zu bekannt, welche Consequenzen aus diesem *Wohl* des Volkes (salut du peuple) gezogen worden sind. — Deswegen *darf auch nur* die Philosophie diese Majestät denkend betrachten, denn jede andere Weise der Untersuchung, als die speculative der unendlichen, in sich selbst begründeten Idee, hebt an und für sich die Natur der Majestät auf. — Das *Wahlreich* scheint leicht die *natürlichste* Vorstellung zu seyn, d. h. sie liegt der Seichtigkeit des Gedankens am nächsten; weil es die Angelegenheit und das Interesse des Volks sey, das der Monarch zu besorgen habe, so müsse es auch der Wahl des Volkes überlassen bleiben, wen es mit der Besorgung seines Wohls beauftragen wolle, und nur aus dieser Beauftragung entstehe das Recht zur Regierung. Diese Ansicht, wie die Vorstellungen vom Monarchen, als obersten Staatsbeamten, von einem Vertragsverhältnisse zwischen demselben und dem Volke u. s. f. geht von dem Willen, als *Belieben*, Meynung und Willkühr der *Vielen* aus, — einer Bestimmung, die, wie längst betrachtet worden, in der bürgerlichen Gesellschaft als erste gilt, oder vielmehr sich nur geltend machen will, aber weder das Prinzip der Familie, noch weniger des Staats ist, überhaupt der Idee der Sittlichkeit entgegensteht. — Daß das Wahlreich vielmehr die schlechteste der Institutionen ist, ergiebt sich schon für das Raisonnement aus den *Folgen*, die für dasselbe übrigens nur als etwas *Mögliches* und *Wahrscheinliches* erscheinen, in der That aber wesentlich in dieser Institution liegen. Die Verfassung wird nämlich in einem Wahlreich durch die Natur des Verhältnisses, daß in ihm der *particulaire* Wille zum letzten Entscheidenden gemacht ist, zu einer Wahlkapitulation, d. h. zu einer Ergebung der Staatsgewalt auf die Discretion des particulairen Willens, woraus die Verwandlung der besonderen Staatsgewalten in Privateigenthum, die Schwächung und der Verlust der Souverainetät des Staats, und damit seine innere Auflösung und äußere Zertrümmerung, hervorgeht. ### Section 282 [282] Aus der Souverainetät des Monarchen fließt das Begnadigungs-Recht der Verbrecher, denn ihr nur kommt die Verwirklichung der Macht des Geistes zu, das Geschehene ungeschehen zu machen, und im Vergeben und Vergessen das Verbrechen zu vernichten. Das Begnadigungsrecht ist eine der höchsten Anerkennungen der Majestät des Geistes. — Diß Recht gehört übrigens zu den Anwendungen oder Reflexen der Bestimmungen der höheren Sphäre auf eine vorhergehende. — Dergleichen Anwendungen aber gehören der besonderen Wissenschaft an, die ihren Gegenstand in seinem empirischen Umfange abzuhandeln hat. (vergl. §. 270. Anm. \*). — Zu solchen Anwendungen gehört auch, daß die Verletzungen des Staats überhaupt, oder der Souverainetät, Majestät und der Persönlichkeit des Fürsten, unter den Begriff des Verbrechens, der früher (§. 95. bis 102.) vorgekommen ist, subsumirt, und zwar als die *höchsten* Verbrechen, die besondere Verfahrungsart u. s. f. bestimmt werden. ### Section 283 [283] Das *zweyte* in der Fürstengewalt enthaltene ist das Moment der *Besonderheit*, oder des bestimmten Inhalts und der Subsumtion desselben unter das Allgemeine. Insofern es eine besondere Existenz erhält, sind es oberste berathende Stellen und Individuen, die den Inhalt der vorkommenden Staatsangelegenheiten oder der aus vorhandenen Bedürfnissen nöthig werdenden gesetzlichen Bestimmungen, mit ihren *objectiven* Seiten, den Entscheidungsgründen, darauf sich beziehenden Gesetzen, Umständen u. s. f. zur Entscheidung vor den Monarchen bringen. Die Erwählung der *Individuen* zu diesem Geschäfte wie deren Entfernung fällt, da sie es mit der unmittelbaren Person des Monarchen zu thun haben, in seine unbeschränkte Willkühr. ### Section 284 [284] Insofern das *Objective* der Entscheidung, die Kenntniß des Inhalts und der Umstände, die gesetzlichen und andere Bestimmungsgründe, allein der *Verantwortung*, d. i. des Beweises der Objectivität fähig ist und daher einer von dem persönlichen Willen des Monarchen als solchem unterschiedenen Berathung zukommen kann, sind diese berathenden Stellen oder Individuen allein der Verantwortung unterworfen, die eigenthümliche Majestät des Monarchen, als die letzte entscheidende Subjectivität ist aber über alle Verantwortlichkeit für die Regierungshandlungen erhoben. ### Section 285 [285] Das *dritte* Moment der fürstlichen Gewalt betrifft das an und für sich Allgemeine, welches in subjectiver Rücksicht in dem *Gewissen* des *Monarchen*, in objectiver Rücksicht im *Ganzen* der *Verfassung* und in den Gesetzen besteht; die fürstliche Gewalt setzt insofern die anderen Momente voraus, wie jedes von diesen sie voraussetzt. ### Section 286 [286] Die *objective Garantie* der fürstlichen Gewalt, der rechtlichen Succession nach der Erblichkeit des Thrones u. s. f. liegt darin, daß wie diese Sphäre ihre von den anderen durch die Vernunft bestimmten Momenten ausgeschiedene Wirklichkeit hat, eben so die anderen für sich die eigenthümlichen Rechte und Pflichten ihrer Bestimmung haben; jedes Glied, indem es sich für sich erhält, erhält im vernünftigen Organismus eben damit die anderen in ihrer Eigenthümlichkeit. Die monarchische Verfassung zur erblichen nach Primogenitur festbestimmten Thronfolge herausgearbeitet zu haben, so daß sie hiermit zum patriarchalischen Prinzip, von dem sie geschichtlich ausgegangen ist, aber in der höheren Bestimmung als die absolute Spitze eines organisch entwickelten Staats zurück geführt worden, ist eins der späteren Resultate der Geschichte, das für die öffentliche Freyheit und vernünftige Verfassung am wichtigsten ist, obgleich es, wie vorhin bemerkt, wenn schon respektirt, doch häufig am wenigsten begriffen wird. Die ehemaligen bloßen Feudalmonarchien, so wie die Despotien zeigen in der Geschichte darum diese Abwechselung von Empörungen, Gewaltthaten der Fürsten, innerlichen Kriegen, Untergang fürstlicher Individuen und Dynastien, und die daraus hervorgehende innere und äußere, allgemeine Verwüstung und Zerstörung, weil in solchem Zustand die Theilung des Staatsgeschäfts, indem seine Theile Vasallen, Pascha's u. s. f. übertragen sind, nur mechanisch, nicht ein Unterschied der Bestimmung und Form, sondern nur ein Unterschied größerer oder geringerer Gewalt ist. So erhält und bringt jeder Theil, indem er sich erhält, nur *sich* und darin nicht zugleich die anderen hervor, und hat zur unabhängigen Selbstständigkeit alle Momente vollständig an ihm selbst. Im organischen Verhältnisse, in welchem Glieder, nicht Theile, sich zu einander verhalten, erhält jedes die anderen, indem es *seine eigne* Sphäre erfüllt, jedem ist für die *eigene* Selbsterhaltung, eben so die Erhaltung der *anderen* Glieder substantieller Zweck und Product. Die Garantieen, nach denen gefragt wird, es sey für die Festigkeit der Thronfolge, der fürstlichen Gewalt überhaupt, für Gerechtigkeit, öffentliche Freyheit, u. s. f. sind Sicherungen durch *Institutionen*. Als *subjective* Garantieen können Liebe des Volks, Charakter, Eyde, Gewalt u. s. f. angesehen werden, aber so wie von *Verfassung* gesprochen wird, ist die Rede nur von *objectiven* Garantieen, den Institutionen, d. i. den organisch verschränkten und sich bedingenden Momenten. So sind sich öffentliche Freyheit überhaupt, und Erblichkeit des Thrones gegenseitige Garantieen, und stehen im absoluten Zusammenhang, weil die öffentliche Freyheit die vernünftige Verfassung ist, und die Erblichkeit der fürstlichen Gewalt das, wie gezeigt, in ihrem Begriffe liegende Moment. ### Section 287 [287] B. *Die Regierungs-Gewalt.* Von der Entscheidung ist die Ausführung und Anwendung der fürstlichen Entscheidungen, überhaupt das Fortführen und im Stande Erhalten des bereits Entschiedenen, der vorhandenen Gesetze, Einrichtungen, Anstalten für gemeinschaftliche Zwecke u. dergl. unterschieden. Diß Geschäft der *Subsumtion* überhaupt begreift die *Regierungsgewalt* in sich, worunter eben so die *richterlichen* und *polizeylichen* Gewalten begriffen sind, welche unmittelbarer auf das Besondere der bürgerlichen Gesellschaft Beziehung haben, und das allgemeine Interesse in diesen Zwecken geltend machen. ### Section 288 [288] Die gemeinschaftlichen *besonderen* Interessen, die in die bürgerliche Gesellschaft fallen, und außer dem an und für sich seyenden Allgemeinen des Staats selbst liegen (§. 256.) haben ihre Verwaltung in den Corporationen (§. 251.) der Gemeinden und sonstiger Gewerbe und Stände und deren Obrigkeiten, Vorsteher, Verwalter und dergleichen. Insofern diese Angelegenheiten, die sie besorgen, einerseits das *Privateigenthum* und *Interesse* dieser *besondern* Sphären sind, und nach dieser Seite ihre Autorität mit auf dem Zutrauen ihrer Standesgenossen und Bürgerschaften beruhet, andererseits diese Kreise den höheren Interessen des Staats untergeordnet seyn müssen, wird sich für die Besetzung dieser Stellen im Allgemeinen eine Mischung von gemeiner Wahl dieser Interessenten und von einer höheren Bestätigung und Bestimmung ergeben. ### Section 289 [289] Die *Festhaltung des allgemeinen Staatsinteresses* und des *Gesetzlichen* in diesen besonderen Rechten und die Zurückführung derselben auf jenes erfordert eine Besorgung durch Abgeordnete der Regierungsgewalt, die *executiven Staatsbeamten* und die höheren berathenden insofern collegialisch constituirten Behörden, welche in den obersten, den Monarchen berührenden Spitzen, zusammenlaufen. Wie die bürgerliche Gesellschaft der Kampfplatz des individuellen Privatinteresses Aller gegen Alle ist, so hat hier der Conflict desselben gegen die gemeinschaftlichen besonderen Angelegenheiten, und dieser zusammen mit jenem gegen die höheren Gesichtspunkte und Anordnungen des Staats, seinen Sitz. Der Corporationsgeist, der sich in der Berechtigung der besondern Sphären erzeugt, schlägt in sich selbst zugleich in den Geist des Staats um, indem er an dem Staate das Mittel der Erhaltung der besondern Zwecke hat. Diß ist das Geheimniß des Patriotismus der Bürger nach dieser Seite, daß sie den Staat als ihre Substanz wissen, weil er ihre besondern Sphären, deren Berechtigung und Autorität wie deren Wohlfahrt, erhält. In dem Corporationsgeist, da er die *Einwurzelung des Besonderen in das Allgemeine unmittelbar* enthält, ist insofern die Tiefe und die Stärke des Staates, die er in der *Gesinnung* hat. Die Verwaltung der Corporationsangelegenheiten durch ihre eigenen Vorsteher wird, da sie zwar ihre eigenthümlichen Interessen und Angelegenheiten, aber unvollständiger den Zusammenhang der entfernteren Bedingungen und die allgemeinen Gesichtspunkte kennen und vor sich haben, häufig ungeschickt seyn — außerdem daß weitere Umstände dazu beytragen, z. B. die nahe Privatberührung und sonstige Gleichheit der Vorsteher mit den ihnen auch untergeordnet seyn sollenden, ihre mannichfachere Abhängigkeit u. s. f. Diese eigene Sphäre kann aber, als dem Moment der *formellen Freyheit* überlassen angesehen werden, wo das eigene Erkennen, Beschließen und Ausführen, so wie die kleinen Leidenschaften und Einbildungen einen Tummelplatz haben, sich zu ergehen, — und diß um so mehr, je weniger der Gehalt der Angelegenheit, die dadurch verdorben, weniger gut, mühseliger u. s. f. besorgt wird, für das Allgemeinere des Staats von Wichtigkeit ist, und je mehr die mühselige oder thörichte Besorgung solcher geringfügiger Angelegenheit in directem Verhältnisse mit der Befriedigung und Meynung von sich steht, die daraus geschöpft wird. ### Section 290 [290] In dem Geschäfte der Regierung findet sich gleichfalls die *Theilung der Arbeit* (§. 198.) ein. Die *Organisation* der Behörden hat insofern die formelle, aber schwierige Aufgabe, daß von unten, wo das bürgerliche Leben *concret* ist, dasselbe auf concrete Weise regiert werde, daß diß Geschäft aber in seine *abstracte* Zweige getheilt sey, die von eigenthümlichen Behörden als unterschiedenen Mittelpunkten behandelt werden, deren Wirksamkeit nach unten, so wie in der obersten Regierungsgewalt in eine concrete Uebersicht wieder zusammenlaufe. ### Section 291 [291] Die Regierungsgeschäfte sind *objectiver*, für sich ihrer Substanz nach bereits entschiedener Natur (§. 287.) und durch *Individuen* zu vollführen und zu verwirklichen. Zwischen beyden liegt keine unmittelbare natürliche Verknüpfung; die Individuen sind daher nicht durch die natürliche Persönlichkeit und die Geburt dazu bestimmt. Für ihre Bestimmung zu demselben ist das objective Moment die Erkenntniß und der Erweis ihrer Befähigung, — ein Erweis, der dem Staate sein Bedürfniß, und als die einzige Bedingung zugleich jedem Bürger die Möglichkeit, sich dem allgemeinen Stand zu widmen, sichert. ### Section 292 [292] Die subjective Seite, daß *dieses* Individuum aus mehreren, deren es, da hier das Objective nicht (wie z. B. bey der Kunst) in Genialität liegt, nothwendig unbestimmt *Mehrere* gibt, unter denen der Vorzug nichts absolut bestimmbares ist, zu einer Stelle gewählt und ernannt, und zur Führung des öffentlichen Geschäfts bevollmächtigt wird, diese Verknüpfung des Individuums und des Amtes, als zweyer für sich gegeneinander immer zufälligen Seiten, kommt der fürstlichen, als der entscheidenden und souverainen Staatsgewalt zu. ### Section 293 [293] Die besonderen Staatsgeschäfte, welche die Monarchie den Behörden übergiebt, machen einen Theil der *objectiven* Seite der dem Monarchen innewohnenden Souverainetät aus; ihr bestimmter *Unterschied* ist eben so durch die Natur der Sache gegeben; und wie die Thätigkeit der Behörden eine Pflichterfüllung, so ist ihr Geschäft auch ein der Zufälligkeit entnommenes Recht. ### Section 294 [294] Das Individuum, das durch den souverainen Act (§. 292.) einem amtlichen Berufe verknüpft ist, ist auf seine Pflichterfüllung, das Substantielle seines Verhältnisses, als Bedingung dieser Verknüpfung angewiesen, in welcher es *als Folge* dieses substantiellen Verhältnisses das Vermögen und die gesicherte Befriedigung seiner Besonderheit (§. 264.) und Befreyung seiner äußern Lage und Amtsthätigkeit von sonstiger subjectiver Abhängigkeit und Einfluß findet. Der Staat zählt nicht auf willkührliche, beliebige Leistungen (eine Rechtspflege z. B., die von fahrenden Rittern ausgeübt wurde) eben weil sie beliebig und willkührlich sind, und sich die Vollführung der Leistungen nach subjectiven Ansichten, eben so wie die beliebige Nichtleistung und die Ausführung subjectiver Zwecke vorbehalten. Das andere Extrem zum fahrenden Ritter wäre in Beziehung auf den Staatsdienst das des Staatsbedienten, der bloß nach der Noth, ohne wahrhafte Pflicht und eben so ohne Recht seinem Dienste verknüpft wäre. — Der Staatsdienst fodert vielmehr die Aufopferung selbstständiger und beliebiger Befriedigung subjectiver Zwecke, und gibt eben damit das Recht, sie in der pflichtmäßigen Leistung aber nur in ihr zu finden. Hierin liegt nach dieser Seite die Verknüpfung des allgemeinen und besonderen Interesses, welche den Begriff und die innere Festigkeit des Staats ausmacht (§. 260.) — Das Amtsverhältniß ist gleichfalls kein *Vertrags*verhältniß (§. 75.), obgleich ein gedoppeltes Einwilligen und ein Leisten von beyden Seiten vorhanden ist. Der Bedienstete ist nicht für eine einzelne zufällige Dienstleistung berufen, wie der Mandatarius, sondern legt das Hauptinteresse seiner geistigen und besonderen Existenz in diß Verhältniß. Eben so ist es nicht eine ihrer Qualität nach äußerliche, nur besondere Sache, die er zu leisten hätte und die ihm anvertraut wäre; der *Werth* einer solchen ist als inneres von ihrer Aeußerlichkeit verschieden und wird bey der Nichtleistung des Stipulirten noch nicht verletzt (§. 77.). Was aber der Staatsdiener zu leisten hat, ist wie es unmittelbar ist, ein Werth an und für sich. Das Unrecht durch Nichtleistung oder positive Verletzung (dienstwidrige Handlung, und beydes ist eine solche) ist daher Verletzung des allgemeinen Inhalts selbst, (verglichen §. 95. ein negativ unendliches Urtheil,) deswegen Vergehen oder auch Verbrechen. — Durch die gesicherte Befriedigung des besonderen Bedürfnisses ist die äußere Noth gehoben, welche, die Mittel dazu auf Kosten der Amtsthätigkeit und Pflicht zu suchen, veranlassen kann. In der allgemeinen Staatsgewalt finden die mit seinen Geschäften Beauftragten Schutz gegen die andere subjective Seite, gegen die Privatleidenschaften der Regierten, deren Privatinteresse u. s. f. durch das Geltendmachen des Allgemeinen dagegen, beleidigt wird. ### Section 295 [295] Die Sicherung des Staats und der Regierten gegen den Mißbrauch der Gewalt von Seiten der Behörden und ihrer Beamten liegt einerseits unmittelbar in ihrer Hierarchie und Verantwortlichkeit, andererseits in der Berechtigung der Gemeinden, Corporationen, als wodurch die Einmischung subjectiver Willkühr in die den Beamten anvertraute Gewalt für sich gehemmt und die in das einzelne Benehmen nicht reichende Kontrolle von Oben, von *Unten* ergänzt wird. Im Benehmen und in der Bildung der Beamten liegt der Punkt, wo die Gesetze und Entscheidungen der Regierung die Einzelnheit berühren und in der Wirklichkeit geltend gemacht werden. Diß ist somit die Stelle, von welcher die Zufriedenheit und das Zutrauen der Bürger zur Regierung, so wie die Ausführung oder Schwächung und Vereitelung ihrer Absichten nach der Seite abhängt, daß die *Art und Weise* der Ausführung von der Empfindung und Gesinnung leicht so hoch angeschlagen wird, als der *Inhalt* des Auszuführenden selbst, der schon für sich eine Last enthalten kann. In der Unmittelbarkeit und Persönlichkeit dieser Berührung liegt es, daß die Kontrolle von Oben von dieser Seite unvollständiger ihren Zweck erreicht, der auch an dem gemeinschaftlichen Interesse der Beamten als eines gegen die Untergebenen und gegen die Obern sich zusammenschließenden Standes, Hindernisse finden kann, deren Beseitigung insbesondere bey etwa sonst noch unvollkommenern Institutionen, das höhere Eingreifen der Souverainetät (wie z. B. *Friedrichs* II. in der berüchtigt-gemachten Müller Arnoldschen Sache) erfodert und berechtigt. ### Section 296 [296] Daß aber die Leidenschaftlosigkeit, Rechtlichkeit und Milde des Benehmens *Sitte* werde, hängt theils mit der directen *sittlichen und Gedankenbildung* zusammen, welche dem, was die Erlernung der sogenannten Wissenschaften der Gegenstände dieser Sphären, die erforderliche Geschäftseinübung, die wirkliche Arbeit u. s. f. von Mechanismus und dergleichen in sich hat, das geistige Gleichgewicht hält; theils ist die *Größe* des Staats ein Hauptmoment, wodurch sowohl das Gewicht von Familien- und anderen Privatverbindungen geschwächt, als auch Rache, Haß und andere solche Leidenschaften ohnmächtiger und damit stumpfer werden; in der Beschäftigung mit den in dem großen Staate vorhandenen großen Interessen gehen für sich diese subjectiven Seiten unter und erzeugt sich die Gewohnheit allgemeiner Interessen, Ansichten und Geschäfte. ### Section 297 [297] Die Mitglieder der Regierung und die Staatsbeamten machen den Haupttheil des *Mittelstandes* aus, in welchen die gebildete Intelligenz und das rechtliche Bewußtseyn der Masse eines Volkes fällt. Daß er nicht die isolirte Stellung einer Aristokratie nehme und Bildung und Geschicklichkeit nicht zu einem Mittel der Willkühr und einer Herrenschaft werde, wird durch die Institutionen der Souverainetät von Oben herab, und der Corporations-Rechte von Unten herauf, bewirkt. So hatte sich vormals die Rechtspflege, deren Object das eigenthümliche Interesse aller Individuen ist, dadurch, daß die Kenntniß des Rechts sich in Gelehrsamkeit und fremde Sprache und die Kenntniß des Rechtsganges in verwickelten Formalismus verhüllte, in ein Instrument des Gewinns und der Beherrschung verwandelt. ### Section 298 [298] C. Die gesetzgebende Gewalt. Die *gesetzgebende* Gewalt betrifft die Gesetze als solche, insofern sie weiterer Fortbestimmung bedürfen, und die ihrem Inhalte nach ganz allgemeinen innern Angelegenheiten. Diese Gewalt ist selbst ein Theil der Verfassung, welche ihr vorausgesetzt ist und insofern an und für sich außer deren directen Bestimmung liegt, aber in der Fortbildung der Gesetze und in dem fortschreitenden Charakter der allgemeinen Regierungsangelegenheiten ihre weitere Entwickelung erhält. ### Section 299 [299] Diese Gegenstände bestimmen sich in Beziehung auf die Individuen näher nach den zwey Seiten α) was durch den Staat ihnen zu Gute kömmt und sie zu genießen und β) was sie demselben zu leisten haben. Unter jenem sind die privatrechtlichen Gesetze überhaupt, die Rechte der Gemeinden und Corporationen und ganz allgemeine Veranstaltungen und indirect (§. 298.) das Ganze der Verfassung begriffen. Das zu Leistende aber kann nur, indem es auf Geld, als den existirenden allgemeinen *Werth* der Dinge und der Leistungen, reducirt wird, auf eine gerechte Weise und zugleich auf eine Art bestimmt werden, daß die *besonderen* Arbeiten und Dienste, die der Einzelne leisten kann, durch seine Willkühr vermittelt werden. Was Gegenstand der allgemeinen Gesetzgebung und was der Bestimmung der Administrativ-Behörden und der Regulirung der Regierung überhaupt anheim zu stellen sey, läßt sich zwar im Allgemeinen so unterscheiden, daß in jene nur das dem Inhalte nach ganz Allgemeine der gesetzlichen Bestimmungen, in diese aber das Besondere und die Art und Weise der *Exekution* falle. Aber völlig bestimmt ist diese Unterscheidung schon dadurch nicht, daß das Gesetz, damit es Gesetz, nicht ein bloßes Gebot überhaupt sey, (Wie „du sollt nicht tödten,“ vergl. mit Anm. zum §. 140. S. 144.) in sich *bestimmt* seyn muß; je bestimmter es aber ist, desto mehr nähert sich sein Inhalt der Fähigkeit, so wie es ist, ausgeführt zu werden. Zugleich aber würde die so weit gehende Bestimmung den Gesetzen eine empirische Seite geben, welche in der wirklichen Ausführung Abänderungen unterworfen werden müßte, was dem Charakter von Gesetzen Abbruch thäte. In der organischen Einheit der Staatsgewalten liegt es selbst, daß es Ein Geist ist, der das Allgemeine festsetzt, und der es zu seiner bestimmten Wirklichkeit bringt und ausführt. — Es kann im Staate zunächst auffallen, daß von den vielen Geschicklichkeiten, Besitzthümern, Thätigkeiten, Talenten, und darin liegenden unendlich mannigfaltigen lebendigen *Vermögen*, die zugleich mit Gesinnung verbunden sind, der Staat keine directe Leistung fodert, sondern nur das *eine* Vermögen in Anspruch nimmt, das als *Geld* erscheint. — Die Leistungen, die sich auf die Vertheidigung des Staats gegen Feinde beziehen, gehören erst zu der Pflicht der folgenden Abtheilung. In der That ist das Geld aber nicht ein besonderes Vermögen neben den übrigen, sondern es ist das Allgemeine derselben, insofern sie sich zu der Aeußerlichkeit des Daseyns produciren, in der sie als eine *Sache* gefaßt werden können. Nur an dieser äußerlichsten Spitze ist die *quantitative* Bestimmtheit und damit die Gerechtigkeit und Gleichheit der Leistungen möglich. — *Plato* läßt in seinem Staate die Individuen den besondern Ständen durch die Obern zutheilen, und ihnen ihre *besondern* Leistungen auflegen (vergl. §. 185. Anm.); in der Feudal-Monarchie hatten Vasallen eben so unbestimmte Dienste, aber auch in ihrer *Besonderheit* z. B. das Richteramt u. s. f. zu leisten; die Leistungen im Orient, Egypten für die unermeßlichen Architekturen u. s. f. sind eben so von *besonderer* Qualität u. s. f. In diesen Verhältnissen mangelt das Prinzip der *subjectiven Freyheit*, daß das substantielle Thun des Individuums, das in solchen Leistungen ohnehin seinem Inhalte nach ein Besonderes ist, durch seinen *besonderen Willen* vermittelt sey; — ein Recht, das allein durch die Foderung der Leistungen in der Form des allgemeinen Werthes möglich, und das der Grund ist, der diese Verwandlung herbeygeführt hat. ### Section 300 [300] In der gesetzgebenden Gewalt als Totalität sind zunächst die zwey andern Momente wirksam, das *monarchische* als dem die höchste Entscheidung zukommt, — die *Regierungsgewalt* als das, mit der concreten Kenntniß und Uebersicht des Ganzen in seinen vielfachen Seiten und den darin festgewordenen wirklichen Grundsätzen, so wie mit der Kenntniß der Bedürfnisse der Staatsgewalt insbesondere, berathende Moment, — endlich das *ständische* Element. ### Section 301 [301] Das *ständische* Element hat die Bestimmung, daß die allgemeine Angelegenheit nicht nur *an sich*, sondern auch *für sich*, d. i. daß das Moment der subjectiven *formellen Freyheit*, das öffentliche Bewußtseyn als *empirische Allgemeinheit* der Ansichten und Gedanken der *Vielen*, darin zur Existenz komme. Der Ausdruck: die *Vielen*, (οἱ πολλοί) bezeichnet die empirische Allgemeinheit richtiger, als das gäng und gäbe: *Alle*. Denn wenn man sagen wird, daß es sich von selbst verstehe, daß unter diesen *Allen* zunächst wenigstens die Kinder, Weiber u. s. f. nicht gemeynt seyen, so versteht es sich hiemit noch mehr von selbst, daß man den ganz bestimmten Ausdruck: *Alle* nicht gebrauchen sollte, wo es sich um noch etwas ganz Unbestimmtes handelt. — Es sind überhaupt so unsäglich viele schiefe und falsche Vorstellungen und Redensarten über Volk, Verfassung und Stände in den Umlauf der Meynung gekommen, daß es eine vergebliche Mühe wäre, sie aufführen, erörtern und berichtigen zu wollen. Die Vorstellung, die das gewöhnliche Bewußtseyn über die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der Concurrenz von Ständen zunächst vor sich zu haben pflegt, ist vornemlich etwa, daß die Abgeordnete aus dem Volk oder gar das Volk es *am besten verstehen* müsse, was zu seinem Besten diene, und daß es den ungezweifelt besten Willen für dieses Beste habe. Was das erstere betrifft, so ist vielmehr der Fall, daß das Volk, insofern mit diesem Worte ein besonderer Theil der Mitglieder eines Staats bezeichnet ist, den Theil ausdrückt, der *nicht weiß was er will*. Zu wissen was man will, und noch mehr was der an und für sich seyende Wille, die Vernunft, will, ist die Frucht tiefer Erkenntniß und Einsicht, welche eben nicht die Sache des Volks ist. — Die Gewährleistung, die für das allgemeine Beste und die öffentliche Freyheit in den Ständen liegt, findet sich bey einigem Nachdenken nicht in der besonderen Einsicht derselben — denn die höchsten Staatsbeamten haben nothwendig tiefere und umfassendere Einsicht in die Natur der Einrichtungen und Bedürfnisse des Staats, so wie die größere Geschicklichkeit und Gewohnheit dieser Geschäfte und *können* ohne Stände das Beste thun, wie sie auch fortwährend bey den ständischen Versammlungen das Beste thun müssen, — sondern sie liegt theils wohl in einer Zuthat von Einsicht der Abgeordneten vornemlich in das Treiben der den Augen der höheren Stellen ferner stehenden Beamten, und insbesondere in dringendere und spezielle Bedürfnisse und Mängel, die sie in concreter Anschauung vor sich haben, theils aber in derjenigen Wirkung, welche die zu erwartende Censur Vieler und zwar eine öffentliche Censur mit sich führt, schon im Voraus die beste Einsicht auf die Geschäfte und vorzulegenden Entwürfe zu verwenden und sie nur den reinsten Motiven gemäß einzurichten — eine Nöthigung, die eben so für die Mitglieder der Stände selbst wirksam ist. Was aber den vorzüglich *guten Willen* der Stände für das allgemeine Beste betrifft, so ist schon oben (§. 272. Anm.) bemerkt worden, daß es zu der Ansicht des Pöbels, dem Standpunkte des Negativen überhaupt gehört, bey der Regierung einen bösen oder weniger guten Willen vorauszusetzen; — eine Voraussetzung, die zunächst, wenn in gleicher Form geantwortet werden sollte, die Recrimination zur Folge hätte, daß die Stände, da sie von der Einzelnheit, dem Privat-Standpunkt und den besonderen Interessen herkommen, für diese auf Kosten des allgemeinen Interesses ihre Wirksamkeit zu gebrauchen geneigt seyen, da hingegen die andern Momente der Staatsgewalt schon für sich auf den Standpunkt des Staates gestellt, und dem allgemeinen Zwecke gewidmet sind. Was hiermit die Garantie überhaupt betrifft, welche besonders in den Ständen liegen soll, so theilt auch jede andere der Staat-Institutionen diß mit ihnen, eine Garantie des öffentlichen Wohls und der vernünftigen Freyheit zu seyn, und es gibt darunter Institutionen, wie die Souverainetät des Monarchen, die Erblichkeit der Thronfolge, Gerichtsverfassung u. s. f. in welchen diese Garantie noch in viel stärkerem Grade liegt. Die eigenthümliche Begriffsbestimmung der Stände ist deshalb darin zu suchen, daß in ihnen das subjective Moment der allgemeinen Freyheit, die eigene Einsicht und der eigene Wille der Sphäre, die in dieser Darstellung bürgerliche Gesellschaft genannt worden ist, in *Beziehung auf den Staat zur Existenz* kommt. Daß diß Moment eine Bestimmung der zur Totalität entwickelten Idee ist, diese innere Nothwendigkeit, welche nicht mit *äußeren Nothwendigkeiten* und *Nützlichkeiten* zu verwechseln ist, folgt wie überall, aus dem philosophischen Gesichtspunkte. ### Section 302 [302] Als *vermittelndes* Organ betrachtet stehen die Stände zwischen der Regierung überhaupt einerseits, und dem in die besondern Sphären und Individuen aufgelösten Volke andererseits. Ihre Bestimmung fordert an sie so sehr den Sinn und die *Gesinnung* des Staats und der Regierung, als der *Interessen* der *besonderen* Kreise und der *Einzelnen*. Zugleich hat diese Stellung die Bedeutung einer mit der organisirten Regierungsgewalt gemeinschaftlichen Vermittelung, daß weder die fürstliche Gewalt als *Extrem* isolirt, und dadurch als bloße Herrschergewalt und Willkühr erscheine, noch daß die besonderen Interessen der Gemeinden, Corporationen und der Individuen sich isoliren, oder noch mehr daß die Einzelnen nicht zur Darstellung einer *Menge* und eines *Hauffens*, zu einem somit unorganischen Meynen und Wollen, und zur bloß massenhaften Gewalt gegen den organischen Staat kommen. Es gehört zu den wichtigsten logischen Einsichten, daß ein bestimmtes Moment, das als im Gegensatze stehend die Stellung eines Extrems hat, es dadurch zu seyn aufhört und *organisches* Moment ist, daß es zugleich *Mitte* ist. Bey dem hier betrachteten Gegenstand ist es um so wichtiger, diese Seite herauszuheben, weil es zu den häufigen aber höchst gefährlichen Vorurtheilen gehört, Stände hauptsächlich im Gesichtspunkte des *Gegensatzes* gegen die Regierung, als ob diß ihre wesentliche Stellung wäre, vorzustellen. Organisch, d. i. in die Totalität aufgenommen, beweist sich das ständische Element nur durch die Function der Vermittlung. Damit ist der Gegensatz selbst zu einem Schein herabgesetzt. Wenn er, insofern er seine Erscheinung hat, nicht bloß die Oberfläche beträfe, sondern wirklich ein substantieller Gegensatz würde, so wäre der Staat in seinem Untergange begriffen. — Das Zeichen, daß der Widerstreit nicht dieser Art ist, ergiebt sich der Natur der Sache nach dadurch, wenn die Gegenstände desselben nicht die wesentlichen Elemente des Staatsorganismus, sondern speziellere und gleichgültigere Dinge betreffen, und die Leidenschaft, die sich doch an diesen Inhalt knüpft, zur Partheisucht um ein bloß subjectives Interesse, etwa um die höheren Staatsstellen, wird. ### Section 303 [303] Der *allgemeine*, näher dem Dienst der *Regierung* sich widmende Stand, hat unmittelbar in seiner Bestimmung, das Allgemeine zum Zwecke seiner wesentlichen Thätigkeit zu haben; in dem *ständischen* Elemente der gesetzgebenden Gewalt kommt der *Privatstand* zu einer *politischen Bedeutung* und Wirksamkeit. Derselbe kann nun dabey weder als bloße ungeschiedene Masse, noch als eine in ihre Atome aufgelöste Menge erscheinen, sondern als das *was er bereits ist*, nämlich unterschieden in den auf das substantielle Verhältniß, und in den auf die besondern Bedürfnisse und die sie vermittelnde Arbeit sich gründenden Stand. (§. 201. ff.) Nur so knüpft sich in dieser Rücksicht wahrhaft das im Staate wirkliche, *Besondere* an das Allgemeine an. Diß gehet gegen eine andere gangbare Vorstellung, daß, indem der Privatstand zur Theilnahme an der allgemeinen Sache in der gesetzgebenden Gewalt erhoben wird, er dabey in Form der *Einzelnen* erscheinen müsse, sey es daß sie Stellvertreter für diese Funktion wählen, oder daß gar selbst jeder eine Stimme dabey exerciren solle. Diese atomistische, abstracte Ansicht verschwindet schon in der Familie wie in der bürgerlichen Gesellschaft, wo der Einzelne, nur als Mitglied eines Allgemeinen zur Erscheinung kommt. Der Staat aber ist wesentlich eine Organisation von solchen Gliedern, die *für sich Kreise* sind, und in ihm soll sich kein Moment als eine unorganische Menge zeigen. Die *Vielen* als Einzelne, was man gerne unter Volk versteht, sind wohl ein *Zusammen*, aber nur als die *Menge*, — eine formlose Masse, deren Bewegung und Thun eben damit nur elementarisch, vernunftlos, wild und fürchterlich wäre. Wie man in Beziehung auf Verfassung noch vom Volke, dieser unorganischen Gesammtheit, sprechen hört, so kann man schon zum Voraus wissen, daß man nur Allgemeinheiten und schiefe Deklamationen zu erwarten hat. — Die Vorstellung, welche die in jenen Kreisen schon vorhandenen Gemeinwesen, wo sie ins Politische, d. i. in den Standpunkt der *höchsten concreten Allgemeinheit* eintreten, wieder in eine Menge von Individuen auflößt, hält eben damit das bürgerliche und das politische Leben von einander getrennt, und stellt dieses, so zu sagen, in die Luft, da seine Basis nur die abstracte Einzelnheit der Willkühr und Meynung, somit das Zufällige, nicht eine an und für sich feste und *berechtigte* Grundlage seyn würde. — Obgleich in den Vorstellungen sogenannter Theorien die *Stände der bürgerlichen* Gesellschaft überhaupt, und die *Stände* in *politischer* Bedeutung weit auseinander liegen, so hat doch die Sprache noch diese Vereinigung erhalten, die früher ohnehin vorhanden war. ### Section 304 [304] Den in den früheren Sphären bereits vorhandenen Unterschied der Stände, enthält das politisch-ständische Element zugleich in seiner eigenen Bestimmung. Seine zunächst abstracte Stellung, nämlich des *Extrems der empirischen Allgemeinheit* gegen das *fürstliche* oder *monarchische Prinzip* überhaupt, — in der nur die *Möglichkeit* der Uebereinstimmung, und damit eben so die *Möglichkeit feindlicher* Entgegensetzung liegt, — diese abstracte Stellung wird nur dadurch zum vernünftigen Verhältnisse, (zum Schlusse, vergl. Anm. zu §. 302.) daß ihre *Vermittelung* zur Existenz kommt. Wie von Seiten der fürstlichen Gewalt die Regierungsgewalt (§. 300.) schon diese Bestimmung hat, so muß auch von der Seite der Stände aus ein Moment derselben nach der Bestimmung gekehrt seyn, wesentlich als das Moment der Mitte zu existiren. ### Section 305 [305] Der eine der Stände der bürgerlichen Gesellschaft enthält das Prinzip, das für sich fähig ist, zu dieser politischen Beziehung constituirt zu werden, der Stand der natürlichen Sittlichkeit nämlich, der das Familienleben und in Rücksicht der Subsistenz den Grundbesitz zu seiner Basis, somit in Rücksicht seiner Besonderheit ein auf sich beruhendes Wollen, und die Naturbestimmung, welche das fürstliche Element in sich schließt, mit diesem gemein hat. ### Section 306 [306] Für die politische Stellung und Bedeutung wird er näher constituirt, insofern sein Vermögen eben so unabhängig vom Staatsvermögen, als von der Unsicherheit des Gewerbes, der Sucht des Gewinns und der Veränderlichkeit des Besitzes überhaupt, — wie von der Gunst der Regierungsgewalt so von der Gunst der Menge, und selbst gegen *die eigene Willkühr* dadurch festgestellt ist, daß die für diese Bestimmung berufenen Mitglieder dieses Standes, des Rechts der anderen Bürger, theils über ihr ganzes Eigenthum frey zu disponiren, theils es nach der Gleichheit der Liebe zu den Kindern, an sie übergehend zu wissen, entbehren; — das Vermögen wird so ein *unveräußerliches*, mit dem Majorate belastetes *Erbgut*. ### Section 307 [307] Das Recht dieses Theils des substantiellen Standes ist auf diese Weise zwar einerseits auf das Naturprinzip der Familie gegründet, dieses aber zugleich durch harte Aufopferungen für den *politischen Zweck* verkehrt, womit dieser Stand wesentlich an die Thätigkeit für diesen Zweck angewiesen, und gleichfalls in Folge hievon ohne die Zufälligkeit einer Wahl durch die *Geburt* dazu berufen und *berechtigt* ist. Damit hat er die feste, substantielle Stellung zwischen der subjectiven Willkühr oder Zufälligkeit der beyden Extreme, und wie er (s. vorherg. §.) ein Gleichniß des Moments der fürstlichen Gewalt in sich trägt, so theilt er auch mit dem anderen Extreme die im übrigen gleichen Bedürfnisse und gleichen Rechte, und wird so zugleich Stütze des Thrones und der Gesellschaft. ### Section 308 [308] In den andern Theil des ständischen Elements fällt die *bewegliche* Seite der *bürgerlichen Gesellschaft*, die äußerlich wegen der Menge ihrer Glieder, wesentlich aber wegen der Natur ihrer Bestimmung und Beschäftigung, nur durch *Abgeordnete* eintreten kann. Insofern diese von der bürgerlichen Gesellschaft abgeordnet werden, liegt es unmittelbar nahe, daß diß diese thut als *das, was sie ist*, — somit nicht als in die Einzelnen atomistisch aufgelöst und nur für einen einzelnen und temporären Act sich auf einen Augenblick ohne weitere Haltung versammelnd, sondern als in ihre ohnehin constituirten Genossenschaften, Gemeinden und Corporationen gegliedert, welche auf diese Weise einen politischen Zusammenhang erhalten. In ihrer Berechtigung zu solcher von der fürstlichen Gewalt aufgerufenen Abordnung, wie in der Berechtigung des ersten Standes zur Erscheinung (§. 307.) findet die Existenz der Stände und ihrer Versammlung eine constituirte, eigenthümliche Garantie. Daß *Alle* einzeln an der Berathung und Beschließung über die allgemeinen Angelegenheiten des Staats Antheil haben sollen, weil diese *Alle*, Mitglieder des Staats und dessen Angelegenheiten die Angelegenheiten *Aller* sind, bey denen sie mit ihrem Wissen und Willen zu seyn ein *Recht* haben, — diese Vorstellung, welche das *demokratische* Element *ohne alle vernünftige Form* in den Staatsorganismus, der nur durch solche Form es ist, setzen wollte, liegt darum so nahe, weil sie bey der *abstracten* Bestimmung, Mitglied des Staats zu seyn, stehen bleibt, und das oberflächliche Denken sich an Abstraktionen hält. Die vernünftige Betrachtung, das Bewußtseyn der Idee, ist *concret*, und trifft insofern mit dem wahrhaften *praktischen* Sinne, der selbst nichts anderes als der vernünftige Sinn, der Sinn der Idee ist, zusammen, — der jedoch nicht mit bloßer Geschäftsroutine und dem Horizonte einer beschränkten Sphäre zu verwechseln ist. Der concrete Staat ist das in seine *besonderen Kreise gegliederte Ganze*; das Mitglied des Staates ist ein *Mitglied* eines solchen *Standes*; nur in dieser seiner objectiven Bestimmung kann es im Staate in Betracht kommen. Seine allgemeine Bestimmung überhaupt enthält das gedoppelte Moment, *Privatperson* und als *denkendes* eben so sehr Bewußtseyn und Wollen des *Allgemeinen* zu seyn; dieses Bewußtseyn und Wollen aber ist nur dann nicht leer, sondern *erfüllt* und wirklich *lebendig*, wenn es mit der Besonderheit, — und diese ist der besondere Stand und Bestimmung, — erfüllt ist; oder das Individuum ist *Gattung*, hat aber seine *immanente* allgemeine *Wirklichkeit* als *nächste* Gattung. — Seine wirkliche und lebendige Bestimmung für das *Allgemeine* erreicht es daher zunächst in seiner Sphäre der Corporation, Gemeinde u. s. f. (§. 251.), wobey ihm offen gelassen ist, durch seine Geschicklichkeit in jede, für die es sich befähigt, worunter auch der allgemeine Stand gehört, einzutreten. Eine andere Voraussetzung, die in der Vorstellung, daß *Alle* an den Staats-Angelegenheiten Theil haben sollen, liegt, daß nämlich *Alle sich auf diese Angelegenheiten verstehen*, ist eben so abgeschmackt, als man sie dessen ungeachtet häufig hören kann. In der öffentlichen Meynung (s. §. 316.) aber ist jedem der Weg offen, auch sein subjectives Meynen über das Allgemeine zu äußern und geltend zu machen. — ### Section 309 [309] Da die Abordnung zur Berathung und Beschließung über die *allgemeinen* Angelegenheiten geschieht, hat sie den Sinn, daß durch das Zutrauen solche Individuen dazu bestimmt werden, die sich besser auf diese Angelegenheiten verstehen, als die Abordnenden, wie auch, daß sie nicht das besondere Interesse einer Gemeinde, Corporation gegen das allgemeine, sondern wesentlich dieses geltend machen. Sie haben damit nicht das Verhältniß, committirte oder Instructionen überbringende Mandatarien zu seyn, um so weniger als die Zusammenkunft die Bestimmung hat, eine lebendige, sich gegenseitig unterrichtende und überzeugende, gemeinsam berathende Versammlung zu seyn. ### Section 310 [310] Die Garantie der diesem Zweck entsprechenden Eigenschaften und der Gesinnung, — da das unabhängige Vermögen schon in dem ersten Theile der Stände sein Recht verlangt, — zeigt sich bey dem zweiten Theile, der aus dem beweglichen und veränderlichen Elemente der bürgerlichen Gesellschaft hervorgeht, vornemlich in der, durch *wirkliche* Geschäftsführung, in *obrigkeitlichen* oder *Staatsämtern* erworbenen und *durch die That* bewährten Gesinnung, Geschicklichkeit und Kenntniß der Einrichtungen und Interessen des Staats und der bürgerlichen Gesellschaft, und dem dadurch gebildeten und erprobten *obrigkeitlichen Sinn und Sinn des Staats*. Die subjective Meynung von sich findet leicht die Foderung solcher Garantien, wenn sie in Rücksicht auf das sogenannte Volk gemacht wird, überflüßig, ja selbst etwa beleidigend. Der Staat hat aber das Objective, nicht eine subjective Meynung und deren Selbstzutrauen zu seiner Bestimmung; die Individuen können nur das für ihn seyn, was an ihnen objectiv erkennbar und erprobt ist, und er hat hierauf bey diesem Theile des ständischen Elements um so mehr zu sehen, als derselbe seine Wurzel in den auf das Besondere gerichteten Interessen und Beschäftigungen hat, wo die Zufälligkeit, Veränderlichkeit und Willkühr ihr Recht sich zu ergehen hat. — Die äußere Bedingung, ein gewisses Vermögen, erscheint bloß für sich genommen, als das einseitige Extrem der Aeußerlichkeit gegen das andere eben so einseitige, das bloß subjective Zutrauen und die Meynung der Wählenden. Eins wie das andere macht in seiner Abstraction einen Contrast gegen die concreten Eigenschaften, die zur Berathung von Staatsgeschäften erforderlich, und die in den im §. 302. angedeuteten Bestimmungen enthalten sind. — Ohnehin hat bey der Wahl zu obrigkeitlichen und anderen Aemtern der Genossenschaften und Gemeinden die Eigenschaft des Vermögens schon die Sphäre, wo sie ihre Wirkung hat ausüben können, besonders wenn manche dieser Geschäfte unentgeldlich verwaltet werden, und direct in Rücksicht auf das ständische Geschäft, wenn die Mitglieder keinen Gehalt beziehen. — ### Section 311 [311] Die Abordnung als von der bürgerlichen Gesellschaft ausgehend, hat ferner den Sinn, daß die Abgeordneten mit deren speziellen Bedürfnissen, Hindernissen, besondern Interessen bekannt seyen, und ihnen selbst angehören. Indem sie nach der Natur der bürgerlichen Gesellschaft von ihren verschiedenen Corporationen ausgeht (§. 308.), und die einfache Weise dieses Ganges nicht durch Abstractionen und die atomistischen Vorstellungen gestört wird, so erfüllt sie damit unmittelbar jenen Gesichtspunkt, und Wählen ist entweder überhaupt etwas überflüßiges oder reducirt sich auf ein geringes Spiel der Meynung und der Willkühr. — Es bietet sich von selbst das Interesse dar, daß unter den Abgeordneten sich für jeden besonderen großen Zweig der Gesellschaft, z. B. für den Handel, für die Fabriken u. s. f. Individuen befinden, die ihn gründlich kennen und ihm selbst angehören; — in der Vorstellung eines losen unbestimmten Wählens ist dieser wichtige Umstand nur der Zufälligkeit preis gegeben. Jeder solcher Zweig hat aber gegen den andern gleiches Recht, repräsentirt zu werden. Wenn die Abgeordneten als *Repräsentanten* betrachtet werden, so hat diß einen organisch vernünftigen Sinn nur dann, daß sie nicht *Repräsentanten* als von Einzelnen, von einer Menge seyen, sondern Repräsentanten einer der wesentlichen *Sphären* der Gesellschaft, Repräsentanten ihrer großen Interessen. Das Repräsentiren hat damit auch nicht mehr die Bedeutung, daß Einer an *der Stelle eines Andern* sey, sondern das Interesse selbst ist in seinem Repräsentanten *wirklich gegenwärtig*, so wie der Repräsentant für sein eigenes objectives Element da ist. — Von dem Wählen durch die vielen Einzelnen kann noch bemerkt werden, daß nothwendig besonders in großen Staaten, die *Gleichgültigkeit* gegen das Geben seiner Stimme, als die in der Menge eine unbedeutende Wirkung hat, eintritt, und die Stimmberechtigten, diese Berechtigung mag ihnen als etwas noch so hohes angeschlagen und vorgestellt werden, eben zum Stimmgeben nicht erscheinen; — so daß aus solcher Institution vielmehr das Gegentheil ihrer Bestimmung erfolgt, und die Wahl in die Gewalt Weniger, einer Parthei, somit des besonderen, zufälligen Interesses fällt, das gerade neutralisirt werden sollte. ### Section 312 [312] Von den zwey im ständischen Elemente enthaltenen Seiten (§. 305. 308.) bringt jede in die Berathung eine besondere Modifikation; und weil überdem das eine Moment die eigenthümliche Funktion der Vermittlung innerhalb dieser Sphäre und zwar zwischen Existirenden hat, so ergibt sich für dasselbe gleichfalls eine abgesonderte Existenz; die ständische Versammlung wird sich somit in *zwey Kammern* theilen. ### Section 313 [313] Durch diese Sonderung erhält nicht nur die Reife der Entschließung vermittelst einer Mehrheit von *Instanzen* ihre größere Sicherung, und wird die Zufälligkeit einer Stimmung des Augenblicks, wie die Zufälligkeit, welche die Entscheidung durch die Mehrheit der Stimmenanzahl annehmen kann, entfernt, sondern vornemlich kommt das ständische Element weniger in den Fall, der Regierung direct gegenüber zu stehen, oder im Falle das vermittelnde Moment sich gleichfalls auf der Seite des zweyten Standes befindet, wird das Gewicht seiner Ansicht um so mehr verstärkt, als sie so unpartheiischer und sein Gegensatz neutralisirt erscheint. ### Section 314 [314] Da die Institution von Ständen nicht die Bestimmung hat, daß durch sie die Angelegenheit des Staats *an sich* aufs beste berathen und beschlossen werde, von welcher Seite sie nur einen Zuwachs ausmachen (§. 301.), sondern ihre unterscheidende Bestimmung darin besteht, daß in ihrem Mitwissen, Mitberathen und Mitbeschließen über die allgemeinen Angelegenheiten, in Rücksicht der an der Regierung nicht theilhabenden Glieder der bürgerlichen Gesellschaft, das Moment der *formellen* Freyheit sein Recht erlange, so erhält zunächst das Moment der *allgemeinen* Kenntniß, durch die *Oeffentlichkeit* der Ständeverhandlungen seine Ausdehnung. ### Section 315 [315] Die Eröffnung dieser Gelegenheit von Kenntnissen hat die allgemeinere Seite, daß so die *öffentliche* Meynung erst zu *wahrhaften Gedanken* und zur *Einsicht* in den Zustand und Begriff des Staates und dessen Angelegenheiten, und damit erst zu einer *Fähigkeit, darüber vernünftiger zu urtheilen*, kommt; sodann auch die Geschäfte, die Talente, Tugenden und Geschicklichkeiten der Staatsbehörden und Beamten kennen und achten lernt. Wie diese Talente an solcher Oeffentlichkeit eine mächtige Gelegenheit der Entwickelung und einen Schauplatz hoher Ehre erhalten, so ist sie wieder das Heilmittel gegen den Eigendünkel der Einzelnen und der Menge und ein Bildungsmittel für diese und zwar eines der größten. ### Section 316 [316] Die formelle subjective Freyheit, daß die Einzelnen als solche ihr *eigenes* Urtheilen, Meynen und Rathen über die allgemeinen Angelegenheiten haben und äußern, hat in dem Zusammen, welches *öffentliche* Meynung heißt, ihre Erscheinung. Das an und für sich Allgemeine, das *Substantielle* und Wahre, ist darin mit seinem Gegentheile, dem für sich *Eigenthümlichen* und *Besonderen* des Meynens der Vielen verknüpft; diese Existenz ist daher der vorhandene Widerspruch ihrer selbst, — das Erkennen als *Erscheinung*; die Wesentlichkeit eben so unmittelbar als die Unwesentlichkeit. ### Section 317 [317] Die öffentliche Meynung enthält daher in sich die ewigen substantiellen Prinzipien der Gerechtigkeit, den wahrhaften Inhalt und das Resultat der ganzen Verfassung, Gesetzgebung und des allgemeinen Zustandes überhaupt, in Form des *gesunden Menschenverstandes*, als der durch alle in Gestalt von Vorurtheilen hindurch gehenden sittlichen Grundlage, so wie die wahrhaften Bedürfnisse und richtigen Tendenzen der Wirklichkeit. — Zugleich wie diß Innere ins Bewußtseyn tritt, und in allgemeinen Sätzen zur Vorstellung kommt, theils für sich, theils zum Behuf des concreten Raisonnirens über Begebenheiten, Anordnungen und Verhältnisse des Staats und gefühlte Bedürfnisse, so tritt die ganze Zufälligkeit des Meynens, seine Unwissenheit und Verkehrung, falsche Kenntniß und Beurtheilung ein. Indem es dabey um das Bewußtseyn der *Eigenthümlichkeit* der Ansicht und Kenntniß zu thun ist, so ist eine Meynung, je schlechter ihr Inhalt ist, desto eigenthümlicher; denn das Schlechte ist das in seinem Inhalte ganz Besondere und Eigenthümliche, das Vernünftige dagegen das an und für sich Allgemeine, und das *Eigenthümliche* ist das, worauf das Meynen sich *etwas einbildet*. Es ist darum nicht für eine Verschiedenheit subjectiver Ansicht zu halten, wenn es das Einemal heißt; Vox populi, vox dei; und das andere Mal (bey Ariosto\*) z. B.); Che'l Volgare ignorante ogn' un riprenda E parli più di quel che meno intenda. \*) Oder bey *Göthe*: Zuschlagen kann die Masse, Da ist sie respektabel; *Urtheilen gelingt ihr miserabel.* Beydes liegt zumal in der öffentlichen Meynung. — Indem in ihr Wahrheit und endloser Irrthum so unmittelbar vereinigt ist, so ist es mit dem einen oder dem anderen nicht wahrhafter Ernst. Womit es Ernst ist, diß kann schwer zu unterscheiden scheinen; in der That wird es diß auch seyn, wenn man sich an die *unmittelbare Aeußerung* der öffentlichen Meynung hält. Indem aber das Substantielle ihr Inneres ist, so ist es nur mit diesem wahrhaft Ernst; diß kann aber nicht aus ihr, sondern eben darum, weil es das Substantielle ist, nur aus und für sich selbst erkannt werden. Welche Leidenschaft in das Gemeynte auch gelegt sey, und wie ernsthaft behauptet oder angegriffen und gestritten werde, so ist diß kein Kriterium über das, um was es in der That zu thun sey; aber diß Meynen würde am allerwenigsten sich darüber verständigen lassen, daß seine Ernsthaftigkeit nichts Ernstliches sey. — Ein großer Geist hat die Frage zur öffentlichen Beantwortung aufgestellt, ob es *erlaubt* sey, *ein Volk zu täuschen*? Man mußte antworten, daß ein Volk über seine substantielle Grundlage, das *Wesen* und bestimmten Character seines Geistes sich nicht täuschen lasse, aber über die Weise, wie es diesen weiß und nach dieser Weise seine Handlungen, Ereignisse u. s. f. beurtheilt, — *von sich selbst* getäuscht wird. — ### Section 318 [318] Die öffentliche Meynung verdient daher eben so *geachtet*, als *verachtet* zu werden, dieses nach ihrem concreten Bewußtseyn und Aeußerung, jenes nach ihrer wesentlichen Grundlage, die, mehr oder weniger getrübt, in jenes Concrete nur scheint. Da sie in ihr nicht den Maaßstab der Unterscheidung noch die Fähigkeit hat, die substantielle Seite zum bestimmten Wissen in sich herauf zu heben, so ist die Unabhängigkeit von ihr, die erste formelle Bedingung zu etwas Großem und Vernünftigem (in der Wirklichkeit wie in der Wissenschaft). Dieses kann seinerseits sicher seyn, daß sie es sich in der Folge gefallen lassen, anerkennen und es zu einem ihrer Vorurtheile machen werde. ### Section 319 [319] Die Freyheit der öffentlichen Mittheilung — (deren eines Mittel, die *Presse*, was es an weitreichender Berührung vor dem andern, der mündlichen Rede, voraus hat, ihm dagegen an der Lebendigkeit zurück steht) — die Befriedigung jenes prickelnden Triebes, seine Meynung zu sagen und gesagt zu haben, hat ihre directe Sicherung in den ihre Ausschweifungen theils verhindernden, theils bestrafenden polizeylichen und Rechtsgesetzen und Anordnungen; die indirecte Sicherung aber in der Unschädlichkeit, welche vornemlich in der Vernünftigkeit der Verfassung, der Festigkeit der Regierung, dann auch in der Oeffentlichkeit der Stände-Versammlungen begründet ist, — in letzterem, insofern sich in diesen Versammlungen die gediegene und gebildete Einsicht über die Interessen des Staats ausspricht, und Anderen wenig Bedeutendes zu sagen übrig läßt, hauptsächlich die Meynung ihnen benommen wird, als ob solches Sagen von eigenthümlicher Wichtigkeit und Wirkung sey; — ferner aber in der Gleichgültigkeit und Verachtung gegen seichtes und gehässiges Reden, zu der es sich nothwendig bald herunter gebracht hat. Preßfreyheit definiren als die Freyheit, zu reden und zu schreiben, *was man will*, stehet dem parallel, wenn man die Freyheit überhaupt als die Freyheit angibt, *zu thun, was man will*. — Solches Reden gehört der noch ganz ungebildeten Rohheit und Oberflächlichkeit des Vorstellens an. Es ist übrigens der Natur der Sache nach nirgends, daß der Formalismus so hartnäckig festhält und so wenig sich verständigen läßt, als in dieser Materie. Denn der Gegenstand ist das Flüchtigste, Zufälligste, Besonderste, Zufälligste des Meynens in unendlicher Mannigfaltigkeit des Inhalts und der Wendungen; über die directe Aufforderung zum Diebstahl, Mord, Aufruhr u. s. f. hinaus liegt die Kunst und Bildung der Aeußerung, die für sich als ganz allgemein und unbestimmt erscheint, aber theils zugleich auch eine ganz bestimmte Bedeutung versteckt, theils mit Consequenzen zusammenhängt, die nicht wirklich ausgedrückt sind und von denen es unbestimmbar ist, sowohl ob sie richtig folgen, als auch ob sie in jener Aeußerung enthalten seyn sollen. Diese Unbestimmbarkeit des Stoffes und der Form läßt die Gesetze darüber diejenige Bestimmtheit nicht erreichen, welche vom Gesetz gefordert wird, und macht das Urtheil, indem Vergehen, Unrecht, Verletzung hier die besonderste *subjectiveste* Gestalt haben, gleichfalls zu einer ganz *subjectiven* Entscheidung. Außerdem ist die Verletzung an die Gedanken, die Meynung und den Willen der Anderen gerichtet, diese sind das Element, in welchem sie eine Wirklichkeit erlangt; dieses Element gehört aber der Freyheit der Anderen an, und es hängt daher von diesen ab, ob jene verletzende Handlung eine wirkliche That ist. — Gegen die Gesetze kann daher sowohl ihre Unbestimmtheit aufgezeigt werden, als sich für die Aeußerung Wendungen und Formirungen des Ausdrucks erfinden lassen, wodurch man die Gesetze umgeht oder die richterliche Entscheidung als ein subjectives Urtheil behauptet wird. Ferner kann dagegen, wenn die Aeußerung als eine *verletzende That* behandelt wird, behauptet werden, daß es keine That, sondern sowohl nur ein *Meynen* und *Denken* als nur ein *Sagen* sey; so wird in einem Athem aus der bloßen Subjectivität des Inhalts und der Form, aus der *Unbedeutenheit und Unwichtigkeit* eines bloßen Meynens und Sagens die *Straflosigkeit* desselben, und für eben dieses Meynen als für mein und zwar *geistigstes* Eigenthum und für das Sagen als für die Aeußerung und Gebrauch dieses meines Eigenthums, der *hohe Respekt und Achtung* gefordert. — Das Substantielle aber ist und bleibt, daß Verletzung der Ehre von Individuen überhaupt, Verläumdung, Schmähung, Verächtlichmachung der Regierung, ihrer Behörden und Beamten, der Person des Fürsten insbesondere, Verhöhnung der Gesetze, Aufforderung zum Aufruhr u. s. f. Verbrechen, Vergehen mit den mannichfaltigsten Abstuffungen sind. Die größere Unbestimmbarkeit, welche solche Handlungen durch das Element erhalten, worin sie ihre Aeußerung haben, hebt jenen ihren substantiellen Charakter nicht auf, und hat deswegen nur die Folge, daß der *subjective* Boden, auf welchem sie begangen werden, auch die *Natur und Gestalt der Reaction* bestimmt; dieser Boden des Vergehens selbst ist es, welcher in der Reaction, sey sie nun als polizeyliche Verhinderung der Verbrechen, oder als eigentliche Strafe bestimmt, die Subjectivität der Ansicht, Zufälligkeit u. dergl. zur Nothwendigkeit macht. Der Formalismus legt sich hier, wie immer darauf, aus *einzelnen* Seiten, die der äußerlichen Erscheinung angehören, und aus Abstractionen, die er daraus schöpft, die substantielle und concrete Natur der Sache weg zu raisonniren. — Die *Wissenschaften* aber, da sie, wenn sie nemlich anders Wissenschaften sind, sowohl sich überhaupt nicht auf dem Boden des Meynens und subjectiver Ansichten befinden, als auch ihre Darstellung nicht in der Kunst der Wendungen, des Anspielens, halben Aussprechens und Versteckens, sondern in dem unzweydeutigen, bestimmten und offenen Aussprechen der Bedeutung und des Sinnes besteht, fallen nicht unter die Categorie dessen, was die öffentliche Meynung ausmacht (§. 316.). — Uebrigens, indem, wie vorhin bemerkt, das Element, in welchem die Ansichten und deren Aeußerungen, als solche zu einer *ausgeführten Handlung* werden, und ihre wirkliche Existenz erreichen, die Intelligenz, Grundsätze, Meynungen Anderer sind, so hängt diese Seite der Handlungen, ihre eigentliche Wirkung und die *Gefährlichkeit* für die Individuen, die Gesellschaft und den Staat, (vergl. §. 218.) auch von der Beschaffenheit dieses Bodens ab, wie ein Funke auf einen Pulverhaufen geworfen eine ganz andere Gefährlichkeit hat, als auf feste Erde, wo er spurlos vergeht. — Wie daher die wissenschaftliche Aeußerung ihr Recht, und ihre Sicherung in ihrem Stoffe und Inhalt hat, so kann das Unrecht der Aeußerung auch eine Sicherung, oder wenigstens eine Duldung in der Verachtung erhalten, in welche sie sich versetzt hat. Ein Theil solcher für sich auch gesetzlich strafbaren Vergehen kann auf die Rechnung derjenigen Art von *Nemesis* kommen, welche die innere Ohnmacht, die sich durch die überwiegenden Talente und Tugenden gedrückt fühlt, auszuüben gedrungen ist, um gegen solche Uebermacht zu sich selbst zu kommen, und der eigenen Nichtigkeit ein Selbstbewußtseyn wiederzugeben, wie die römischen Soldaten an ihren Imperatoren im Triumphzug, für den harten Dienst und Gehorsam, vornämlich dafür daß ihr Name in jener Ehre nicht zum Zählen kam, durch Spottlieder eine harmlosere Nemesis ausübten, und sich in eine Art von Gleichgewicht mit ihnen setzten. Jene schlechte und gehässige Nemesis wird durch die Verachtung um ihren Effect gebracht, und dadurch, wie das Publikum, das etwa einen Kreis um solche Geschäftigkeit bildet, auf die bedeutungslose Schadenfreude und die eigene Verdammniß, die sie in sich hat, beschränkt. ### Section 320 [320] Die *Subjectivität*, welche als Auflösung des bestehenden Staatslebens in dem seine Zufälligkeit geltend machen wollenden, und sich eben so zerstörenden Meynen und Raisonniren, ihre *äußerlichste* Erscheinung hat, hat ihre wahrhafte Wirklichkeit in ihrem Gegentheile, der *Subjectivität*, als identisch mit dem substantiellen Willen, welche den Begriff der fürstlichen Gewalt ausmacht, und welche als *Idealität* des Ganzen in dem bisherigen noch nicht zu ihrem Rechte und Daseyn gekommen ist. ### Section 321 [321] II. Die Souverainetät gegen Aussen. Die Souverainetät nach Innen (§. 278.) ist diese Idealität insofern, als die Momente des Geistes und seiner Wirklichkeit, des Staates, in ihrer Nothwendigkeit entfaltet sind, und als Glieder desselben bestehen. Aber der Geist als in der Freyheit unendlich negative Beziehung auf sich, ist eben so wesentlich Für-sich-seyn, das den bestehenden Unterschied in sich aufgenommen hat, und damit ausschließend ist. Der Staat hat in dieser Bestimmung *Individualität*, welche wesentlich als Individuum, und im Souverain als wirkliches, unmittelbares Individuum ist (§. 279.). ### Section 322 [322] Die Individualität, als ausschließendes Für-sich-seyn erscheint als Verhältniß zu andern Staaten, deren jeder selbstständig gegen die andern ist. Indem in dieser Selbstständigkeit das Für-sich-seyn des wirklichen Geistes sein Daseyn hat, ist sie die erste Freyheit und die höchste Ehre eines Volkes. Diejenigen, welche von Wünschen einer Gesammtheit, die einen mehr oder weniger selbstständigen Staat ausmacht und ein eigenes Centrum hat, sprechen, — von Wünschen, diesen Mittelpunkt und seine Selbstständigkeit zu verlieren, um mit einem Anderen ein Ganzes auszumachen, wissen wenig von der Natur einer Gesammtheit und dem Selbstgefühl, das ein Volk in seiner Unabhängigkeit hat. — Die erste Gewalt, in welcher Staaten geschichtlich auftreten, ist daher diese Selbstständigkeit überhaupt, wenn sie auch ganz abstract ist, und keine weitere innere Entwickelung hat; es gehört deswegen zu dieser ursprünglichen Erscheinung, daß ein Individuum an ihrer Spitze steht, Patriarch, Stammeshaupt u. s. f. ### Section 323 [323] Im *Daseyn* erscheint so diese *negative* Beziehung des Staates auf sich, als Beziehung eines *Andern* auf ein Anderes, und als ob das Negative ein *Aeußerliches* wäre. Die Existenz dieser negativen Beziehung hat darum die Gestalt eines Geschehens und der Verwickelung mit zufälligen Begebenheiten, die von *Außen* kommen. Aber sie ist sein höchstes *eigenes* Moment, — seine wirkliche Unendlichkeit als die Idealität alles Endlichen in ihm, — die Seite, worin die Substanz als die absolute Macht gegen alles Einzelne und Besondere, gegen das Leben, Eigenthum und dessen Rechte, wie gegen die weiteren Kreise, die Nichtigkeit derselben zum Daseyn und Bewußtseyn bringt. ### Section 324 [324] Diese Bestimmung, mit welcher das Interesse und das Recht der Einzelnen als ein verschwindendes Moment gesetzt ist, ist zugleich das *Positive* nämlich ihrer nicht zufälligen und veränderlichen, sondern *an und für sich seyenden* Individualität. Diß Verhältniß und die Anerkennung desselben ist daher ihre substantielle Pflicht, — die Pflicht, durch Gefahr und Aufopferung ihres Eigenthums und Lebens, ohnehin ihres Meynens und alles dessen, was von selbst in dem Umfange des Lebens begriffen ist, diese substantielle Individualität, die *Unabhängigkeit* und Souverainetät des Staats zu erhalten. Es gibt eine sehr schiefe Berechnung, wenn bey der Foderung dieser Aufopferung der Staat nur als bürgerliche Gesellschaft, und als sein Endzweck nur die Sicherung des Lebens und Eigenthums der Individuen betrachtet wird; denn diese Sicherheit wird nicht durch die Aufopferung dessen erreicht, was *gesichert* werden soll; — im Gegentheil. — In dem Angegebenen liegt das sittliche *Moment des Krieges*, der nicht als absolutes Uebel und als eine bloß äußere Zufälligkeit zu betrachten ist, welche, sey es in was es wolle, in den Leidenschaften der Machthabenden oder der Völker, in Ungerechtigkeiten u. s. f. überhaupt in solchem, das nicht seyn soll, seinen somit selbst zufälligen Grund habe. Was von der Natur des Zufälligen ist, dem widerfährt das Zufällige, und dieses Schicksal eben ist somit die Nothwendigkeit, — wie überhaupt der Begriff und die Philosophie den Gesichtspunkt der bloßen Zufälligkeit verschwinden macht und in ihr, als dem *Schein*, ihr Wesen, die Nothwendigkeit, erkennt. Es ist *nothwendig*, daß das Endliche, Besitz und Leben als Zufälliges *gesetzt* werde, weil diß der Begriff des Endlichen ist. Diese Nothwendigkeit hat einerseits die Gestalt von Naturgewalt und alles Endliche ist sterblich und vergänglich. Im sittlichen Wesen aber, dem Staate, wird der Natur diese Gewalt abgenommen, und die Nothwendigkeit zum Werke der Freyheit, einem Sittlichen erhoben; — jene Vergänglichkeit wird ein *gewolltes* Vorübergehen, und die zum Grunde liegende Negativität zur substantiellen eigenen Individualität des sittlichen Wesens. — Der Krieg als der Zustand, in welchem mit der Eitelkeit der zeitlichen Güter und Dinge, die sonst eine erbauliche Redensart zu seyn pflegt, Ernst gemacht wird, ist hiermit das Moment, worin die Idealität des Besonderen ihr Recht erhält und Wirklichkeit wird; — er hat die höhere Bedeutung, daß durch ihn, wie ich es anderwärts ausgedrückt habe, „die sittliche Gesundheit der Völker in ihrer Indifferenz gegen das Festwerden der endlichen Bestimmtheiten erhalten wird, wie die Bewegung der Winde die See vor der Fäulniß bewahrt, in welche sie eine dauernde Ruhe, wie die Völker ein dauernder oder gar ein ewiger Friede versetzen würde.“ — Daß diß übrigens *nur* philosophische Idee, oder wie man es anders auszudrücken pflegt, eine Rechtfertigung der *Vorsehung* ist, und daß die wirklichen Kriege noch einer anderen Rechtfertigung bedürfen, davon hernach. — Daß die Idealität, welche im Kriege als in einem zufälligen Verhältnisse nach Außen liegend, zum Vorschein kommt, und die Idealität, nach welcher die inneren Staatsgewalten organische Momente des Ganzen sind, — dieselbe ist, kommt in der geschichtlichen Erscheinung unter andern in der Gestalt vor, daß glückliche Kriege innere Unruhen verhindert und die innere Staatsmacht befestigt haben. Daß Völker die Souverainetät nach Innen nicht ertragen wollend oder fürchtend, von Andern unterjocht werden, und mit um so weniger Erfolg und Ehre sich für ihre Unabhängigkeit bemüht haben, je weniger es nach Innen zu einer ersten Einrichtung der Staatsgewalt kommen konnte, (— ihre Freyheit ist gestorben an der Furcht zu sterben —); — daß Staaten, welche die Garantie ihrer Selbstständigkeit nicht in ihrer bewaffneten Macht, sondern in anderen Rücksichten haben, (wie z. B. gegen Nachbaren unverhältnißmäßig kleine Staaten) bey einer innern Verfassung bestehen können, die für sich weder Ruhe nach Innen, noch nach Außen verbürgte u. s. f. — sind Erscheinungen, die eben dahin gehören. ### Section 325 [325] Indem die Aufopferung für die Individualität des Staates das substantielle Verhältniß *Aller* und hiermit *allgemeine Pflicht* ist, so wird es zugleich als die *Eine Seite* der Idealität gegen die Realität des besondern Bestehens, selbst zu einem besondern Verhältniß, und ihm ein eigener Stand, der *Stand der Tapferkeit* gewidmet. ### Section 326 [326] Zwiste der Staaten mit einander können irgend eine *besondere* Seite ihres Verhältnisses zum Gegenstand haben; für diese Zwiste hat auch der *besondere*, der Vertheidigung des Staats gewidmete, Theil seine Hauptbestimmung. Insofern aber der Staat als solcher, seine Selbstständigkeit, in Gefahr kommt, so ruft die Pflicht alle seine Bürger zu seiner Vertheidigung auf. Wenn so das Ganze zur Macht geworden, und aus seinem innern Leben in sich nach Aussen gerissen ist, so gehet damit der Vertheidigungskrieg in Eroberungskrieg über. Daß die bewaffnete Macht des Staats, ein *stehendes Heer*, und die Bestimmung für das besondere Geschäft seiner Vertheidigung zu einem *Stande* wird, ist dieselbe Nothwendigkeit, durch welche die anderen besondern Momente, Interessen und Geschäfte zu einer Ehe, zu Gewerbs-, Staats-, Geschäfts- u. s. f. Ständen werden. Das Raisonnement, das an Gründen herüber und hinüber gehet, ergehet sich in Betrachtungen über die größern Vortheile oder über die größern Nachtheile der Einführung stehender Heere, und die Meynung entscheidet sich gern für das Letztere, weil der Begriff der Sache schwerer zu fassen ist als einzelne und äußerliche Seiten, und dann weil die Interessen und Zwecke der Besonderheit (die Kosten mit ihren Folgen, größern Auflagen u. s. f.) in dem Bewußtseyn der bürgerlichen Gesellschaft für höher angeschlagen werden, als das an und für sich nothwendige, das auf diese Weise nur als ein Mittel für jene gilt. ### Section 327 [327] Die Tapferkeit ist für sich eine *formelle Tugend*, weil sie die höchste Abstraction der Freyheit von allen besonderen Zwecken, Besitzen, Genuß und Leben, aber diese Negation auf eine *äußerlich-wirkliche* Weise, und die Entäußerung, als *Vollführung*, an ihr selbst nicht geistiger Natur ist, die innere Gesinnung dieser oder jener Grund und ihr wirkliches Resultat auch nicht *für sich* und nur für andere seyn kann. ### Section 328 [328] Der Gehalt der Tapferkeit als Gesinnung liegt in dem wahrhaften absoluten Endzweck, der *Souverainetät* des Staates; — die *Wirklichkeit* dieses Endzwecks als Werk der Tapferkeit hat das Hingeben der persönlichen Wirklichkeit zu ihrer Vermittlung. Diese Gestalt enthält daher die Härte der höchsten Gegensätze, die *Entäußerung* selbst aber als *Existenz* der Freyheit; — die höchste *Selbstständigkeit* des Fürsichseyns, deren *Existenz* zugleich in dem Mechanischen einer *äußern Ordnung und des Dienstes* ist, — gänzlichen Gehorsam und Abthun des eigenen Meynens und Raisonnirens, so *Abwesenheit* des eigenen Geistes, und intensivste und umfassende augenblickliche *Gegenwart* des Geistes und Entschlossenheit, — das feindseligste und dabey persönlichste Handeln gegen Individuen, bey vollkommen gleichgültiger, ja guter Gesinnung gegen sie als Individuen. Das Leben daran setzen, ist freylich mehr als den Tod nur fürchten, aber ist sonach das bloß Negative, und hat darum keine Bestimmung und Werth für sich; — das Positive, der Zweck und Inhalt giebt diesem Muthe erst die Bedeutung; Räuber, Mörder, mit einem Zwecke, welcher Verbrechen ist, Abentheurer mit einem sich in seiner Meynung gemachten Zwecke u. s. f. haben auch jenen Muth, das Leben daran zu setzen. — Das Princip der modernen Welt, der *Gedanke* und das *Allgemeine*, hat der Tapferkeit die höhere Gestalt gegeben, daß ihre Aeußerung mechanischer zu seyn scheint und nicht als Thun dieser *besondern* Person, sondern nur als *Gliedes* eines Ganzen, — eben so daß sie als nicht gegen einzelne Personen, sondern gegen ein feindseliges Ganze überhaupt gekehrt, somit der persönliche Muth als ein nicht persönlicher erscheint. Jenes Princip hat darum das *Feuergewehr* erfunden, und nicht eine zufällige Erfindung dieser Waffe hat die bloß persönliche Gestalt der Tapferkeit in die abstractere verwandelt. ### Section 329 [329] Seine Richtung nach Außen hat der Staat darin, daß er ein individuelles Subject ist. Sein Verhältniß zu Andern, fällt daher in die *fürstliche Gewalt*, der es deswegen unmittelbar und allein zukommt, die bewaffnete Macht zu befehligen, die Verhältnisse mit den anderen Staaten durch Gesandte u. s. f. zu unterhalten, Krieg und Frieden, und andere Tractaten zu schließen. ### Section 330 [330] B. Das äußere Staatsrecht. Das äußere Staatsrecht geht von dem Verhältnisse selbstständiger Staaten aus; was *an und für sich* in demselben ist, erhält daher die Form des *Sollens*, weil, daß es wirklich ist, auf *unterschiedenen souverainen Willen* beruht. ### Section 331 [331] Das Volk als Staat ist der Geist in seiner substantiellen Vernünftigkeit und unmittelbaren Wirklichkeit, daher die absolute Macht auf *Erden*; ein Staat ist folglich gegen den andern in souverainer Selbstständigkeit. Als solcher *für den andern zu seyn*, d. i. von ihm *anerkannt* zu seyn, ist seine erste absolute Berechtigung. Aber diese Berechtigung ist zugleich nur formell, und die Foderung dieser Anerkennung des Staats, bloß weil er ein solcher sey, abstract; ob er ein so an und für sich seyendes in der That sey, kommt auf seinen Inhalt, Verfassung, Zustand an, und die Anerkennung, als eine Identität beyder enthaltend, beruht eben so auf der Ansicht und dem Willen des Andern. So wenig der Einzelne eine wirkliche Person ist ohne Relation zu andern Personen (§. 71. u. sonst); so wenig ist der Staat ein wirkliches Individuum ohne Verhältniß zu andern Staaten (§. 322.). Die Legitimität eines Staats und näher, insofern er nach Außen gekehrt ist, seiner fürstlichen Gewalt, ist einerseits ein Verhältniß, das sich ganz *nach Innen* bezieht (ein Staat soll sich nicht in die innern Angelegenheiten des anderen mischen) — andererseits muß sie eben so wesentlich durch die Anerkennung der andern Staaten *vervollständigt* werden. Aber diese Anerkennung fodert eine Garantie, daß er die andern, die ihn anerkennen sollen, gleichfalls anerkenne, d. i. sie in ihrer Selbstständigkeit respectiren werde, und somit kann es ihnen nicht gleichgültig seyn, was in seinem Innern vorgeht. — Bey einem nomadischen Volke z. B., überhaupt bey einem solchen, das auf einer niedern Stufe der Cultur steht, tritt sogar die Frage ein, in wiefern es als ein Staat betrachtet werden könne. Der religiöse Gesichtspunkt (ehemals bey dem jüdischen Volke, den mahomedanischen Völkern) kann noch eine höhere Entgegensetzung enthalten, welche die allgemeine Identität, die zur Anerkennung gehört, nicht zuläßt. ### Section 332 [332] Die unmittelbare Wirklichkeit, in der die Staaten zu einander sind, besondert sich zu mannigfaltigen Verhältnissen, deren Bestimmung von der beyderseitigen selbstständigen Willkühr ausgeht, und somit die formelle Natur von *Verträgen* überhaupt hat. Der *Stoff* dieser Verträge ist jedoch von unendlich geringerer Mannigfaltigkeit, als in der bürgerlichen Gesellschaft, in der die einzelnen nach den vielfachsten Rücksichten in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, da hingegen selbstständige Staaten vornämlich sich in sich befriedigende Ganze sind. ### Section 333 [333] Der Grundsatz des *Völkerrechts*, als des *allgemeinen*, an und für sich zwischen den Staaten gelten sollenden Rechts, zum Unterschiede von dem besondern Inhalt der positiven Traktate, ist, daß die *Traktate*, als auf welchen die Verbindlichkeiten der Staaten gegen einander beruhen, *gehalten werden* sollen. Weil aber deren Verhältniß ihre Souverainetät zum Princip hat, so sind sie insofern im Naturzustande gegen einander, und ihre Rechte haben nicht in einem allgemeinen zur Macht über sie constituirten, sondern in ihrem besonderen Willen ihre *Wirklichkeit*. Jene allgemeine Bestimmung bleibt daher beym *Sollen* und der Zustand wird eine Abwechselung von dem den Traktaten gemäßen Verhältniße, und von der Aufhebung desselben. Es giebt keinen Prätor, höchstens Schiedsrichter und Vermittler zwischen Staaten, und auch diese nur zufälligerweise, d. i. nach besondern Willen. Die *Kantische* Vorstellung eines *ewigen Friedens* durch einen Staatenbund, welcher jeden Streit schlichtete, und als eine von jedem einzelnen Staate anerkannte Macht jede Mishelligkeit beilegte, und damit die Entscheidung durch Krieg unmöglich machte, setzt die *Einstimmung* der Staaten voraus, welche auf moralischen, religiösen oder welchen Gründen und Rücksichten, überhaupt immer auf besonderen souverainen Willen beruhte, und dadurch mit Zufälligkeit behaftet bliebe. ### Section 334 [334] Der Streit der Staaten kann deswegen, insofern die besondern Willen keine Uebereinkunft finden, nur durch *Krieg* entschieden werden. Welche Verletzungen aber, deren in ihrem weit umfassenden Bereich und bey den vielseitigen Beziehungen durch ihre Angehörigen, leicht und in Menge vorkommen können, als bestimmter Bruch der Traktate oder Verletzung der Anerkennung und Ehre anzusehen seyen, bleibt ein *an sich* Unbestimmbares, indem ein Staat seine Unendlichkeit und Ehre in jede seiner Einzelnheiten legen kann, und um so mehr zu dieser Reizbarkeit geneigt ist, je mehr eine kräftige Individualität durch lange innere Ruhe dazu getrieben wird, sich einen Stoff der Thätigkeit nach Außen zu suchen und zu schaffen. ### Section 335 [335] Ueberdem kann der Staat als Geistiges überhaupt nicht dabey stehen bleiben, bloß die *Wirklichkeit* der Verletzung beachten zu wollen, sondern es kommt die *Vorstellung* von einer solchen als einer von einem anderen Staate drohenden *Gefahr*, mit dem Herauf- und Hinabgehen an größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeiten, Vermuthungen der Absichten u. s. f. als Ursache von Zwisten hinzu. ### Section 336 [336] Indem die Staaten in ihrem Verhältnisse der Selbstständigkeit, als *besondere* Willen gegen einander sind, und das *Gelten* der Tractate selbst hierauf beruht, der *besondere Wille* des Ganzen aber *nach seinem* Inhalte, sein *Wohl* überhaupt ist, so ist dieses das höchste Gesetz in seinem Verhalten zu andern, um so mehr als die Idee des Staats eben diß ist, daß in ihr der Gegensatz von dem Rechte als abstracter Freyheit, und vom erfüllenden besonderen Inhalte, dem Wohl, aufgehoben sey, und die erste Anerkennung der Staaten (§. 331.) auf sie als *concrete* Ganze geht. ### Section 337 [337] Das substantielle Wohl des Staats ist sein Wohl als eines *besondern* Staats in seinem bestimmten Interesse und Zustande und den eben so eigenthümlichen äußern Umständen nebst dem besonderen Traktatenverhältnisse; die Regierung ist somit eine *besondere Weisheit*, nicht die allgemeine Vorsehung (vergl. §. 324. Anm.) — so wie der Zweck im Verhältnisse zu andern Staaten und das Princip für die Gerechtigkeit der Kriege und Tractate, nicht ein allgemeiner (philanthropischer) Gedanke, sondern das wirklich gekränkte oder bedrohte Wohl in *seiner bestimmten Besonderheit* ist. Es ist zu einer Zeit der Gegensatz von Moral und Politik, und die Foderung, daß die zweyte der erstern gemäß sey, viel besprochen worden. Hieher gehört nur darüber überhaupt zu bemerken, daß das Wohl eines Staats eine ganz andere Berechtigung hat als das Wohl des Einzelnen, und die sittliche Substanz, der Staat, ihr Daseyn, d. i. ihr Recht unmittelbar in einer nicht abstracten, sondern in concreter Existenz hat, und daß nur diese concrete Existenz, nicht einer der vielen für moralische Gebote gehaltenen allgemeinen Gedanken, Princip ihres Handelns und Benehmens seyn kann. Die Ansicht von dem vermeyntlichen Unrechte, das die Politik immer in diesem vermeyntlichen Gegensatze haben soll, beruht noch vielmehr auf der Seichtigkeit der Vorstellungen von Moralität, von der Natur des Staats und dessen Verhältnisse zum moralischen Gesichtspunkte. ### Section 338 [338] Darin, daß die Staaten sich als solche gegenseitig anerkennen, bleibt auch im *Kriege*, dem Zustande der Rechtlosigkeit, der Gewalt und Zufälligkeit, *ein Band*, in welchem sie an und für sich seyend für einander gelten, so daß im Kriege selbst der Krieg als ein vorübergehensollendes bestimmt ist. Er enthält damit die völkerrechtliche Bestimmung, daß in ihm die Möglichkeit des Friedens erhalten, somit z. B. die Gesandten respectirt, und überhaupt, daß er nicht gegen die innern Institutionen und das friedliche Familien- und Privatleben, nicht gegen die Privatpersonen geführt werde. ### Section 339 [339] Sonst beruht das gegenseitige Verhalten im Kriege (z. B. daß Gefangene gemacht werden) und was im Frieden ein Staat den Angehörigen eines Andern an Rechten für den Privatverkehr einräumt u. s. f., vornämlich auf den *Sitten* der Nationen, als der innern unter allen Verhältnissen sich erhaltenden Allgemeinheit des Betragens. ### Section 340 [340] In das Verhältniß der Staaten gegeneinander, weil sie darin als *besondere* sind, fällt das höchst bewegte Spiel der innern Besonderheit der Leidenschaften, Interessen, Zwecke, der Talente und Tugenden, der Gewalt, des Unrechts und der Laster, wie der äußern Zufälligkeit, in den größten Dimensionen der Erscheinung, — ein Spiel, worin das sittliche Ganze selbst, die Selbstständigkeit des Staats, der Zufälligkeit ausgesetzt wird. Die Principien der *Volksgeister* sind um ihrer Besonderheit willen, in der sie als *existirende* Individuen, ihre objective Wirklichkeit und ihr Selbstbewußtseyn haben, überhaupt beschränkte, und ihre Schicksale und Thaten in ihrem Verhältnisse zu einander sind die erscheinende Dialektik der Endlichkeit dieser Geister, aus welcher der *allgemeine* Geist, der *Geist der Welt*, als unbeschränkt eben so sich hervorbringt, als er es ist, der sein Recht, — und sein Recht ist das allerhöchste, — an ihnen in der *Weltgeschichte*, als dem *Weltgerichte*, ausübt. ### Section 341 [341] C. Die Weltgeschichte. Das *Element* des Daseyns des *allgemeinen* Geistes, welches in der Kunst Anschauung und Bild, in der Religion Gefühl und Vorstellung, in der Philosophie der reine, freye Gedanke ist, ist in der *Weltgeschichte* die geistige Wirklichkeit in ihrem ganzen Umfange von Innerlichkeit und Aeußerlichkeit. Sie ist ein Gericht, weil in seiner an und für sich seyenden *Allgemeinheit* das *Besondere*, die Penaten, die bürgerliche Gesellschaft und die Völkergeister in ihrer bunten Wirklichkeit, nur als *ideelles* sind, und die Bewegung des Geistes in diesem Elemente ist, diß darzustellen. ### Section 342 [342] Die Weltgeschichte ist ferner nicht das bloße Gericht seiner Macht, d. i. die abstracte und vernunftlose Nothwendigkeit eines blinden Schicksals, sondern weil er an und für sich Vernunft, und ihr Für-sich-seyn im Geiste Wissen ist, ist sie die aus dem *Begriffe* nur seiner Freyheit nothwendige Entwickelung der *Momente* der Vernunft und damit seines Selbstbewußtseyns und seiner Freyheit, — die Auslegung und *Verwirklichung* des *allgemeinen* Geistes. ### Section 343 [343] Die Geschichte des Geistes ist seine *That*, denn er ist nur, was er thut, und seine *That* ist, sich und zwar hier als Geist sich zum Gegenstande seines Bewußtseyns zu machen, sich für sich selbst auslegend zu erfassen. Diß Erfassen ist sein Seyn und Princip, und die *Vollendung* eines Erfassens ist zugleich seine Entäußerung und sein Uebergang. Der, formell ausgedrückt, von *neuem* diß Erfassen erfassende, und was dasselbe ist, aus der Entäußerung in sich gehende Geist, ist der Geist der höhern Stufe gegen sich, sich wie er in jenem erstern Erfassen stand. Die Frage über die *Perfectibilität* und *Erziehung* des *Menschengeschlechts* fällt hieher. Diejenigen, welche diese Perfectibilität behauptet haben, haben etwas von der Natur des Geistes geahndet, seiner Natur, Γνῶθι σεαυτόν zum Gesetze seines *Seyns* zu haben, und indem er das erfaßt, was er ist, eine höhere Gestalt als diese, die sein Seyn ausmachte, zu seyn. Aber denen, welche diesen Gedanken verwerfen, ist der Geist ein leeres Wort geblieben, so wie die Geschichte ein oberflächliches Spiel *zufälliger* sogenannter *nur menschlicher* Bestrebungen und Leidenschaften. Wenn sie dabey auch in den Ausdrücken von *Vorsehung* und *Plan* der Vorsehung den Glauben eines höheren Waltens aussprechen, so bleiben diß unerfüllte Vorstellungen, indem sie auch ausdrücklich den Plan der Vorsehung für ein ihnen Unerkennbares und Unbegreifliches ausgeben. ### Section 344 [344] Die Staaten, Völker und Individuen in diesem Geschäfte des Weltgeistes, stehen in ihrem *besonderen bestimmten Principe* auf, das an ihrer *Verfassung* und der ganzen *Breite* ihres *Zustandes* seine Auslegung und Wirklichkeit hat, deren sie sich bewußt und in deren Interesse vertieft, sie zugleich bewußtlose Werkzeuge und Glieder jenes innern Geschäftes sind, worin diese Gestalten vergehen, der Geist an und für sich aber, sich den Uebergang in seine nächste höhere Stufe vorbereitet und erarbeitet. ### Section 345 [345] Gerechtigkeit und Tugend, Unrecht, Gewalt und Laster, Talente und ihre Thaten, die kleinen und die großen Leidenschaften, Schuld und Unschuld, Herrlichkeit des individuellen und des Volkslebens, Selbstständigkeit, Glück und Unglück der Staaten und der Einzelnen haben in der Sphäre der bewußten Wirklichkeit ihre bestimmte Bedeutung und Werth, und finden darin ihr Urtheil und ihre, jedoch unvollkommene, Gerechtigkeit. Die Weltgeschichte fällt außer diesen Gesichtspunkten; in ihr erhält dasjenige nothwendige Moment der Idee des Weltgeistes, welches gegenwärtig *seine* Stufe ist, sein *absolutes Recht*, und das darin lebende Volk und dessen Thaten erhalten ihre Vollführung, und Glück und Ruhm. ### Section 346 [346] Weil die Geschichte die Gestaltung des Geistes in Form des Geschehens, der unmittelbaren natürlichen Wirklichkeit ist, so sind die Stufen der Entwickelung als *unmittelbare natürliche Principien* vorhanden, und diese, weil sie natürliche sind, sind als eine Vielheit außer einander, somit ferner so, daß *Einem Volke eines derselben* zukommt, — seine *geographische und anthropologische* Existenz. ### Section 347 [347] Dem Volke, dem solches Moment als *natürliches* Princip zukommt, ist die Vollstreckung desselben in dem Fortgange des sich entwickelnden Selbstbewußtseyns des Weltgeistes, übertragen. Dieses Volk ist in der Weltgeschichte, für diese Epoche, — und es kann (§. 346.) in ihr nur *Einmal* Epoche machen, das *Herrschende*. Gegen diß sein absolutes Recht, Träger der gegenwärtigen Entwickelungsstufe des Weltgeistes zu seyn, sind die Geister der andern Völker rechtlos, und sie, wie die, deren Epoche vorbey ist, zählen nicht mehr in der Weltgeschichte. Die spezielle Geschichte eines welthistorischen Volks enthält theils die Entwickelung seines Princips von seinem kindlichen eingehüllten Zustande aus bis zu seiner Blüthe, wo es zum freyen sittlichen Selbstbewußtseyn gekommen, nun in die allgemeine Geschichte eingreift — theils auch die Periode des Verfalls und Verderbens; — denn so bezeichnet sich an ihm das Hervorgehen eines höheren Princips als nur des Negativen seines eigenen. Damit wird der Uebergang des Geistes in jenes Princip und so der Weltgeschichte an ein *anderes* Volk angedeutet, — eine Periode, von welcher aus jenes Volk das absolute Interesse verloren hat, das höhere Princip zwar dann auch positiv in sich aufnimmt und sich hineinbildet, aber darin als in einem Empfangenen nicht mit immanenter Lebendigkeit und Frische sich verhält, — vielleicht seine Selbstständigkeit verliert, vielleicht auch sich als besonderer Staat oder ein Kreis von Staaten, fortsetzt oder fortschleppt, und in mannigfaltigen innern Versuchen und äußern Kämpfen nach Zufall herumschlägt. ### Section 348 [348] An der Spitze aller Handlungen, somit auch der welthistorischen, stehen *Individuen* als die das Substantielle verwirklichenden Subjectivitäten (§. 279. Anm. S. 289.). Als diesen Lebendigkeiten der substantiellen That des Weltgeistes und so unmittelbar identisch mit derselben, ist sie ihnen selbst verborgen und nicht Object und Zweck (§. 344.), sie haben auch die Ehre derselben und Dank nicht bey ihrer Mitwelt (ebendas.) noch bey der öffentlichen Meynung der Nachwelt, sondern als formelle Subjectivitäten nur bey dieser Meynung ihren Theil als *unsterblichen Ruhm*. ### Section 349 [349] Ein Volk ist zunächst noch kein Staat, und der Uebergang einer Familie, Horde, Stammes, Menge u. s. f. in den Zustand eines Staats macht die *formelle* Realisirung der Idee überhaupt in ihm aus. Ohne diese Form ermangelt es als sittliche Substanz, die es *an sich* ist, der Objectivität, in Gesetzen, als gedachten Bestimmungen, ein allgemeines und allgemeingültiges Daseyn für sich und für die Andern zu haben, und wird daher nicht anerkannt; seine Selbstständigkeit, als ohne objective Gesetzlichkeit und für sich feste Vernünftigkeit nur formell, ist nicht Souverainetät. Auch in der gewöhnlichen Vorstellung nennt man einen patriarchalischen Zustand nicht eine Verfassung, noch ein Volk in diesem Zustande einen Staat, noch seine Unabhängigkeit Souverainetät. Vor den Anfang der wirklichen Geschichte fällt daher einerseits die interesselose, dumpfe Unschuld, andererseits die Tapferkeit des formellen Kampfs des Anerkennens und der Rache. (vergl. §. 331. u. S. 61.) ### Section 350 [350] In gesetzlichen Bestimmungen und in objectiven Institutionen, von der Ehe und dem Ackerbau ausgehend (s. §. 203. Anm.), hervorzutreten, ist das absolute Recht der Idee, es sey daß die Form dieser ihrer Verwirklichung als göttliche Gesetzgebung und Wohlthat, oder als Gewalt und Unrecht erscheine; — diß Recht ist das *Heroenrecht* zur Stiftung von Staaten. ### Section 351 [351] Aus derselben Bestimmung geschieht, daß civilisirte Nationen andere, welche ihnen in den substantiellen Momenten des Staats zurückstehen (Viehzuchttreibende die Jägervölker, die Ackerbauenden beyde u. s. f.) als Barbaren, mit dem Bewußtseyn eines ungleichen Rechts und deren Selbstständigkeit als etwas formelles betrachten und behandeln. In den Kriegen und Streitigkeiten, die unter solchen Verhältnissen entspringen, macht daher das Moment, daß sie Kämpfe des Anerkennens in Beziehung auf einen bestimmten Gehalt sind, den Zug aus, der ihnen eine Bedeutung für die Weltgeschichte giebt. ### Section 352 [352] Die concreten Ideen, die Völkergeister, haben ihre Wahrheit und Bestimmung in der concreten Idee, wie sie die *absolute Allgemeinheit* ist, — dem Weltgeist, um dessen Thron sie als die Vollbringer seiner Verwirklichung, und als Zeugen und Zierrathen seiner Herrlichkeit stehen. Indem er als Geist nur die Bewegung seiner Thätigkeit ist, sich absolut zu wissen, hiermit sein Bewußtseyn von der Form der natürlichen Unmittelbarkeit zu befreyen und zu sich selbst zu kommen, so sind die *Principien* der Gestaltungen dieses Selbstbewußtseyns in dem Gange seiner Befreyung, — der *welthistorischen* Reiche, *Viere*. ### Section 353 [353] In der *ersten* als *unmittelbaren* Offenbarung hat er zum Princip die Gestalt des *substantiellen* Geistes, als der Identität, in welcher die Einzelnheit in ihr Wesen versenkt und für sich unberechtigt bleibt. — Das *zweyte* Princip ist das Wissen dieses substantiellen Geistes, so daß er der positive Inhalt und Erfüllung und das Fürsichseyn als die lebendige *Form* desselben ist, die *schöne* sittliche Individualität. — Das *dritte* ist das in sich Vertiefen des wissenden Fürsichseyns zur *abstracten Allgemeinheit* und damit zum unendlichen *Gegensatze* gegen die somit ebenso Geist-verlassene Objectivität. — Das Princip der *vierten* Gestaltung ist das Umschlagen dieses Gegensatzes des Geistes, in seiner Innerlichkeit seine Wahrheit und concretes Wesen zu empfangen und in der Objectivität einheimisch und versöhnt zu seyn, und weil dieser zur ersten Substantialität zurückgekommene Geist der aus dem *unendlichen Gegensatze* zurückgekehrte ist, diese seine Wahrheit als Gedanke und als Welt gesetzlicher Wirklichkeit zu erzeugen und zu wissen. ### Section 354 [354] Nach diesen vier Principien sind der welthistorischen Reiche die *Viere*: 1) das *Orientalische*, 2) das *Griechische*, 3) das *Römische*, 4) das *Germanische*. ### Section 355 [355] 1) Das Orientalische Reich. Diß erste Reich ist die vom patriarchalischen Naturganzen ausgehende, in sich ungetrennte, substantielle Weltanschauung, in der die weltliche Regierung Theokratie, der Herrscher auch Hoherpriester oder Gott, Staatsverfassung und Gesetzgebung zugleich Religion, so wie die religiösen und moralischen Gebote oder vielmehr Gebräuche eben so Staats- und Rechtsgesetze sind. In der Pracht dieses Ganzen gehet die individuelle Persönlichkeit rechtlos unter, die äußere Natur ist unmittelbar göttlich oder ein Schmuck des Gottes, und die Geschichte der Wirklichkeit Poesie. Die nach den verschiedenen Seiten der Sitten, Regierung und des Staats hin sich entwickelnden Unterschiede werden, an der Stelle der Gesetze, bey einfacher Sitte, schwerfällige, weitläuftige, abergläubische Ceremonien, — Zufälligkeiten persönlicher Gewalt und willkührlichen Herrschens, und die Gegliederung in Stände eine natürliche Festigkeit von Kasten. Der orientalische Staat, ist daher nur lebendig in seiner Bewegung, welche, da in ihm selbst nichts stät und, was fest ist, versteinert ist, nach außen geht, ein elementarisches Toben und Verwüsten wird; die innerliche Ruhe ist ein Privatleben und Versinken in Schwäche und Ermattung. Das Moment der noch *substantiellen, natürlichen Geistigkeit* in der Staatsbildung, das als *Form* in der Geschichte jedes Staats den absoluten Ausgangspunkt macht, ist an den besondern Staaten geschichtlich zugleich mit tiefem Sinn und mit Gelehrsamkeit, in der Schrift: *Vom Untergange der Naturstaaten* Berlin 1812 (vom Hrn. Dr. Stuhr) hervorgehoben und nachgewiesen, und damit der vernünftigen Betrachtung der Geschichte der Verfassung und der Geschichte überhaupt der Weg gebahnt. Das Princip der Subjectivität und selbstbewußten Freyheit ist dort gleichfalls in der germanischen Nation aufgezeigt, jedoch, indem die Abhandlung nur bis zum Untergang der Naturstaaten geht, auch nur bis dahin geführt, wo es theils als unruhige Beweglichkeit, menschliche Willkühr und Verderben, theils in seiner besonderen Gestalt als *Gemüth* erscheint, und sich nicht bis zur Objectivität der *selbstbewußten* Substantialität, zu organischer *Gesetzlichkeit*, entwickelt hat. ### Section 356 [356] 2) Das Griechische Reich. Dieses hat jene substantielle Einheit des Endlichen und Unendlichen, aber nur zur mysteriösen, in dumpfe Erinnerung, in Höhlen und in Bilder der Tradition zurückgedrängten Grundlage, welche aus dem sich unterscheidenden Geiste zur individuellen Geistigkeit und in den Tag des Wissens herausgeboren, zur Schönheit und zur freyen und heiteren Sittlichkeit gemäßigt und verklärt ist. In dieser Bestimmung geht somit das Princip persönlicher Individualität sich auf, noch als nicht in sich selbst befangen, sondern in seiner idealen Einheit gehalten; — theils zerfällt das Ganze darum in einen Kreis besonderer Volksgeister, theils ist einerseits die letzte Willensentschließung noch nicht in die Subjectivität des für sich seyenden Selbstbewußtseyns, sondern in eine Macht, die höher und außerhalb desselben sey, gelegt, (vergl. §. 279. Anm.) und andererseits ist die dem Bedürfnisse angehörige Besonderheit noch nicht in die Freyheit aufgenommen, sondern an einen Sclavenstand ausgeschlossen. ### Section 357 [357] 3) Das Römische Reich. In diesem Reiche vollbringt sich die Unterscheidung zur unendlichen Zerreißung des sittlichen Lebens in die Extreme *persönlichen* privaten Selbstbewußtseyns, und *abstrakter Allgemeinheit*. Die Entgegensetzung, ausgegangen von der substantiellen Anschauung einer Aristokratie gegen das Prinzip freyer Persönlichkeit in demokratischer Form, entwickelt sich nach jener Seite zum Aberglauben und zur Behauptung kalter, habsüchtiger Gewalt, nach dieser zur Verdorbenheit eines Pöbels, und die Auflösung des Ganzen endigt sich in das allgemeine Unglück und den Tod des sittlichen Lebens, worin die Völkerindividualitäten in der Einheit eines Pantheons ersterben, alle Einzelne zu Privatpersonen und zu *Gleichen* mit formellem Rechte, herabsinken, welche hiermit nur eine abstracte ins Ungeheure sich treibende Willkühr zusammenhält. ### Section 358 [358] 4) Das Germanische Reich. Aus diesem Verluste seiner selbst und seiner Welt und dem unendlichen Schmerz desselben, als dessen Volk das *israelitische* bereit gehalten war, erfaßt der in sich zurückgedrängte Geist in dem Extreme seiner absoluten *Negativität*, dem an und für sich seyenden *Wendepunkt*, die *unendliche Positivität* dieses seines Innern, das Prinzip der Einheit der göttlichen und menschlichen Natur, die Versöhnung als der innerhalb des Selbstbewußtseyns und der Subjectivität erschienenen objectiven Wahrheit und Freyheit, welche dem nordischen Prinzip der *germanischen Völker* zu vollführen übertragen wird. ### Section 359 [359] Die Innerlichkeit des Prinzips, als die noch abstracte, in Empfindung als Glauben Liebe und Hoffnung existirende, Versöhnung und Lösung alles Gegensatzes, entfaltet ihren Inhalt, ihn zur Wirklichkeit und selbstbewußten Vernünftigkeit zu erheben, zu einem vom Gemüthe, der Treue und Genossenschaft Freyer ausgehenden *weltlichen* Reiche, das in dieser seiner Subjectivität eben so ein Reich der für sich seyenden rohen Willkühr und der Barbarey der Sitten ist — gegenüber einer jenseitigen Welt, einem *intellectuellen* Reiche, dessen Inhalt wohl jene Wahrheit seines Geistes, aber als noch *ungedacht* in die Barbarey der Vorstellung gehüllt ist, und als geistige Macht über das wirkliche Gemüth, sich als eine unfreye fürchterliche Gewalt gegen dasselbe verhält. ### Section 360 [360] Indem in dem harten Kampfe dieser im Unterschiede, der hier seine absolute Entgegensetzung gewonnen, stehenden und zugleich in Einer Einheit und Idee wurzelnden Reiche, — das Geistliche die Existenz seines Himmels zum irdischen Diesseits und zur gemeinen Weltlichkeit, in der Wirklichkeit und in der Vorstellung, degradirt, — das Weltliche dagegen sein abstractes Fürsichseyn zum Gedanken und dem Principe vernünftigen Seyns und Wissens, zur Vernünftigkeit des Rechts und Gesetzes hinaufbildet, ist an sich der Gegensatz zur marklosen Gestalt geschwunden; die Gegenwart hat ihre Barbarey und unrechtliche Willkühr und die Wahrheit hat ihr Jenseits und ihre zufällige Gewalt abgestreift, so daß die wahrhafte Versöhnung objectiv geworden, welche den *Staat* zum Bilde und zur Wirklichkeit der Vernunft entfaltet, worin das Selbstbewußtseyn die Wirklichkeit seines substantiellen Wissens und Wollens in organischer Entwickelung, wie in der *Religion* das Gefühl und die Vorstellung dieser seiner Wahrheit als idealer Wesenheit, in der *Wissenschaft* aber die freye begriffene Erkenntniß dieser Wahrheit als Einer und derselben in ihren sich ergänzenden Manifestationen, dem *Staate*, der *Natur* und der *ideellen Welt*, findet.